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Landessozialgericht NRW Urteil vom 11.12.2025 – L 9 AL 140/24

9 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:1211.L9AL140.24.00

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Erteilung eines Anerkennungsbescheides über die Bewilligung von Kurzarbeitergeld.

Die Klägerin betreibt in QQ. ein Reisebüro. Der bisherige Schwerpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit lag in dem Flugreisevertriebs- und Visaservicegeschäft mit Flügen in und durch die Russische Föderation. Ein Betriebsrat ist im Unternehmen der Klägerin nicht vorhanden. Sie beschäftigt regelmäßig neun Arbeitnehmer.

Erstmals mit Bescheid vom 03.04.2020 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin coronabedingt das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld fest und bewilligte Kurzarbeitergeld für die vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmer für die Zeit von März 2020 bis zum Dezember 2020. Mit Bescheid vom 25.01.2021 traf die Beklagte nach erneutem Antrag der Klägerin mit Hinweis auf die Einschränkungen der Corona-Pandemie die vorgenannten Feststellungen für den Zeitraum von Januar 2021 bis Dezember 2021 und zahlte auf von der Klägerin gestellte Leistungsanträge Kurzarbeitergeld. Mit Bescheid vom 20.01.2022 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Januar 2022 und Februar 2022 fest und zahlte Kurzarbeitergeld.

Die Kurzarbeitergeld-Anzeige vom 21.03.2022 begründete die Klägerin u.a. wie folgt: „Wegen der aktuellen Covid-Situation sowie Russland-Ukraine Konflikt und die damit verbundenen Reisebeschränkungen sind unsere Umsätze zu mehr als 90% zurückgegangen.“ Mit Bescheid vom 29.03.2022 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für den Zeitraum März 2022 bis Juni 2022 fest. Sie zahlte Kurzarbeitergeld letztmalig bis Juni 2022.

Am 07.07.2022 zeigte die Klägerin erneut einen Arbeitsausfall an. Diesen begründete sie erneut wie folgt: „Wegen der aktuellen Covid-Situation sowie Russland-Ukraine Konflikt und die damit verbundenen Reisebeschränkung sind unsere Umsätze zu mehr als 90% zurückgegangen.“

Mit Bescheid vom 08.07.2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld ab Juli 2022 ab. Die maximale Bezugsfrist betrage gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III zwölf Monate. Die Bezugsdauer sei nach § 421c Abs. 3 SGB III für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch bis zum Ablauf des 30.06.2021 entstanden sei, auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30.06.2022, verlängert worden. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld sei zum 01.03.2020 entstanden. Die maximale Bezugsfrist ende daher am 30.06.2022.

Die Klägerin führte auch in den Monaten Juli 2022 bis September 2002 Kurzarbeit durch.

Am 11.10.2022 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten erneut einen Arbeitsausfall für den Zeitraum Oktober 2022 bis voraussichtlich Dezember 2023 an. Sie machte einen 100%igen Arbeitsausfall („Kurzarbeit Null“) für drei Arbeitnehmer geltend; dieser sei durch Individualvereinbarungen mit den Arbeitnehmern eingeführt worden. Zur Begründung führte sie aus, sie habe während der Hochsaison keine ausreichenden Einnahmen generieren können. Leistungsanträge hat die Klägerin für diesen Zeitraum nicht gestellt, nach ihren Angaben habe die Beklagte sich geweigert, diese entgegenzunehmen.

Mit Bescheid vom 13.10.2022 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines erheblichen Arbeitsausfalls ab. Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe ließen nicht den Schluss zu, dass der Arbeitsausfall vorübergehender Natur sein werde. Hiergegen hat die Klägerin am 24.10.2022 Widerspruch eingelegt. Ursache für den Arbeitsausfall seien Fortwirkungen der Corona-Pandemie sowie die „Militäraktionen der Russischen Föderation in der Ukraine“. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es könne weder davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsausfall wirtschaftlicher Natur, noch dass er vorübergehend sei. In Anlehnung an die Regelung in § 104 Abs. 1 SGB III könne davon ausgegangen werden, dass in der Regel ein Zeitraum, der sechs Monate - nach Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 2 SGB III auch einen längeren Zeitraum - höchstens jedoch 24 Monate, nicht überschreitet, noch als vorübergehend anzusehen sei. Der Arbeitsausfall bis Dezember 2023 liege über der maximalen Bezugsdauer. Es sei nicht abzusehen, wann der Ukraine-Konflikt ende. Im Übrigen sei die Klägerin bereits im Rahmen der Regelungen anlässlich der Corona-Pandemie 28 Monate im Kurzarbeitergeld-Bezug gewesen.

Hiergegen richtet sich die am 05.01.2023 bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhobene Klage. Der Arbeitsausfall beruhe auf dem Ukrainekrieg, nicht auf der Corona-Pandemie. Die Klägerin hat sich auf eine Bestätigung ihres Lohnbuchhaltungsunternehmens berufen und diese vorgelegt. Dem Geschäftsausfall könne sie durch Umstrukturierungsmaßnahmen begegnen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2022 zu verurteilen, dem von der Klägerin angezeigten Arbeitsausfall als erheblichen Arbeitsausfall im Sinne von § 96 SGB III anzuerkennen und Kurzarbeitergeld in gesetzlicher Höhe nach § 95 SGB III zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten.

Am 18.01.2023 hat die Klägerin erneut einen Arbeitsausfall für den Zeitraum Januar 2023 bis Dezember 2023 angezeigt. Aufgrund des Krieges in der Ukraine und infolgedessen der Einstellung von Flügen in bzw. durch die Ukraine und in die Russischen Föderation seien die Verkaufsmengen in den Jahren 2022 im Vergleich zu Perioden im Jahr 2019 um mehr als 70 % zurückgegangen.

Mit Bescheid vom 24.01.2023 hat die Beklagte die Erteilung eines Anerkennungsbescheides erneut abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin am 01.02.2023 Widerspruch erhoben. Sie hat geltend gemacht, der Arbeitsausfall sei vorübergehender Natur, weil sie die Zeit des Kurzarbeitergeld-Bezugs nutzen könne, um die Kosten durch Kurzarbeit dämpfen, einen neuen Geschäftszweig zu eröffnen und anderweitige Verträge aushandeln, die wieder eine reguläre Arbeitszeit zuließen. Sie habe zusammen mit einem polnischen Busunternehmen und einer ukrainischen Fluggesellschaft ein „Absichten-Protokoll“ unterzeichnet, um ein umfassendes (Land- und Luft-)-Programm für den Transport ukrainischer Flüchtlinge, Kranker und Verwundeter von/nach Lemberg (Ukraine) über Rzeszów (Polen) zu/von vier Flughäfen in Deutschland - Düsseldorf, Hannover, Nürnberg und Stuttgart - aufzulegen. Gegenwärtig werde das Problem unter den Bedingungen der Kriegsbürokratie auf der Ebene des Präsidialapparats und des Ministerkabinetts der Ukraine nicht so schnell gelöst, wie sie es gerne hätte. Andere Reisbüros in vergleichbarer Situation hätten Kurzarbeitergeld erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2023 hat die Beklagte auch diesen Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin hat dagegen am 18.04.2023 ebenfalls bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen Klage erhoben (S 27 AL 81/23).

Eine weitere Kurzarbeitergeld-Anzeige hat die Klägerin am 02.03.2023 für den Zeitraum März 2023 bis Dezember 2023 gestellt. Hierauf ist bislang noch kein Bescheid ergangen.

Mit Urteil vom 16.10.2024 (der Klägerin zugestellt am 12.11.2024) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Bei dem angezeigten Arbeitsausfall handele es sich nicht um einen vorübergehenden Arbeitsausfall iSd § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III. Vorübergehend sei der Arbeitsausfall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar sei, dass binnen absehbarer Zeit zur Vollarbeit zurückgekehrt werde. Dies sei nicht der Fall, wenn der Zeitraum des Arbeitsausfalls voraussichtlich die Bezugsdauer des § 104 SGB III deutlich (mehr als ein bis zwei Monate) überschreite. Bei absehbar längerer Dauer müsse dargelegt werden, worauf sich die Erwartung stützt, dass der Arbeitsausfall vorübergehend sein werde. Eine solche Erwartung sei bei dem Ukraine-Krieg nicht gegeben. Die von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen (Abschluss neuer Verträge mit anderen Anbietern und das Erschließen neuer Geschäftsfelder) fingen erst jetzt langsam an zu greifen.

Hiergegen richte sich die Berufung der Klägerin vom 04.12.2024. Zum Zeitpunkt der Beantragung des Kurzarbeitergeld am 11.10.2022 sei nicht absehbar gewesen, dass der Krieg noch Jahre andauern wird. Zudem berücksichtige das Sozialgericht in seiner Entscheidung nicht ausreichend, dass die Klägerin sofort Gegenmaßnahmen eingeleitet habe, indem sie ihr Geschäftsfeld verändert habe. Die Klägerin trägt ergänzend vor, sie habe mit Herrn M., Herr S. und Frau R. von der Beklagten gesprochen, die ihr gesagt hätten, sie könne nach der Ablehnung des Anerkennungsbescheides keinen Leistungsantrag stellen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.10.2024 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 13.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2022 sowie den Bescheid vom 24.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den von der Klägerin angezeigten Arbeitsausfall als erheblichen Arbeitsausfall im Sinne von § 96 SGB III anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin habe die maximale Kurzarbeitergeld-Bezugsdauer von 28 Monaten bereits im Juni 2022 ausgeschöpft. Die exakt nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist (§ 104 Abs. 3 SGB III) erfolgte neue Arbeitsausfallanzeige beruhe nicht auf einem neuen Arbeitsausfall, sondern sei eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsausfalls. Dies belege der Umstand, dass die Klägerin bereits im Juli 2022 einen entsprechenden Arbeitsausfall angezeigt habe. Außerdem habe sie bereits in der letzten Verlängerungsanzeige auf den Umsatzrückgang wegen des Ukraine-Krieges hingewiesen.

In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Beklagte erklärt: „Wenn im vorliegenden Fall rechtskräftig festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Anerkennungsbescheides vorliegen und die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden, bewillige ich Wiedereinsetzung in die Frist für die Stellung der Leistungsanträge.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Erteilung der beantragten Anerkennungsbescheide.

Streitgegenstand des Verfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Anerkennungsbescheides gem. § 99 Abs. 3 SGB III für den Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2023, den die Beklagte mit dem Bescheid vom 13.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2022 abgelehnt hat. Hiernach hat die Agentur für Arbeit der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zulässige Klageart ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SGG). Ein Zahlungsanspruch ist hingegen nicht Gegenstand eines negativen Anerkennungsbescheides und einer hiergegen gerichteten Klage (ausführlich BSG Urteil vom 12.02.2025 - B 11 AL 1/24 R).

Gegenstand des Verfahrens ist auch der im Verfahren SG Gelsenkirchen S 27 AL 81/23 angefochtene Bescheid vom 24.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2023, weil jener Bescheid den Bescheid vom 13.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2022 für die Zeit ab Januar 2023 ersetzt iSd § 96 Abs. 1 SGG. Die Einbeziehung des Bescheides vom 24.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2023 in das Berufungsverfahren erfolgt unter dem Gesichtspunkt des „Heraufholens von Prozessresten“ (dazu BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R), da das Sozialgericht diesen Bescheid nicht bewusst, sondern in Verkennung der Wirkung des § 96 SGG nicht in das Klageverfahren einbezogen hat. Die Klägerin hat zuletzt auch den Bescheid vom 24.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2023 angefochten, die Beklagte hat der Einbeziehung nicht widersprochen.

Die statthafte Berufung ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung ist - ebenso wie für die Klage - gegeben, obwohl die Klägerin neben der Anzeige des Arbeitsausfalls nicht rechtzeitig innerhalb von drei Monaten (§ 325 Abs. 3 SGB III) Leistungsanträge gestellt hat. Die verbindliche Zusicherung der Beklagten, der Klägerin Wiedereinsetzung in die Frist für die Stellung der Leistungsanträge (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X) zu bewilligen, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Anerkennungsbescheides vorliegen und die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden, ist wirksam, denn bei einem Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld ist eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist möglich (BSG Urteil vom 05.06.2024 - B 11 AL 3/23 R).

Die Klägerin macht die Ansprüche auf Kurzarbeitergeld, die materiell ihren Arbeitnehmern zustehen, zutreffend als Prozessstandschafterin geltend (BSG Urteil vom 04.06.2025 - B 11 AL 2/24 R). Weil bei der Klägerin ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist keine Beiladung geboten.

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Ablehnungsbescheide sind nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Anerkennungsbescheid gem. § 99 Abs. 3 SGB III, weil (bei bestehenden betrieblichen Voraussetzungen iSd § 97 SGB III) ein erheblicher Arbeitsausfall nicht vorliegt.

Zwar hat die Klägerin einen Arbeitsausfall glaubhaft gemacht, indem sie in beiden Anzeigen mitteilt, dass die Arbeitszeit von drei Arbeitnehmern auf Null gesunken ist, was dran liegt, dass der ganz überwiegende Anteil ihrer Leistungen auf der Organisation von Reisen und Transporten nach Russland und über die Ukraine beruhte.

In einem Krieg mit Auswirkungen auf den Absatzmarkt eines angebotenen Produkts liegt grundsätzlich auch ein unabwendbares Ereignis iSd § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein unabwendbares Ereignis ist gegeben, wenn es sich bei den einen Arbeitsausfall auslösenden Umständen um von Außen auf den Betrieb einwirkende, als solche von diesem nicht zu beeinflussende Umstände handelt (BSG Urteil vom 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R). Erforderlich ist ein objektiv feststellbares Ereignis, das auch durch die äußerste nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt für den Betrieb nicht abzuwenden war (BT-Drs. 5/2291 S. 70). Dies ist bei einem Krieg der Fall.

Ein Arbeitsausfall ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 2 SGB III jedoch nur dann erheblich, wenn er vorübergehend ist. Vorübergehend ist ein Arbeitsausfall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, dass binnen absehbarer Zeit zur Vollarbeit zurückgekehrt wird (BSG Urteil vom 17.05.1983 - 7 RAr 13/82). Dies ist nicht der Fall, wenn der Zeitraum des Arbeitsausfalls voraussichtlich die Bezugsdauer des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III deutlich (um mehr als ein bis zwei Monate) überschreitet. Bei absehbar längerer Dauer muss dargelegt werden, worauf sich die Erwartung stützt, dass der Arbeitsausfall vorübergehend sein wird. Wenn die Bezugsdauer gem. § 109 Abs. 4 SGB III über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus verlängert wird, kommt auch eine entsprechende Verlängerung des Zeitraums in Betracht, der als vorübergehend anzusehen ist, denn in diesen Situationen besteht über einen längeren Zeitraum das Bedürfnis, dem Zweck des Kurzarbeitergeld entsprechend Arbeitsplätze zu stabilisieren (Kühl in Brand SGB III, 10 Aufl., § 96 Rn. 3; Petzold in Hauck/Noftz, SGB III § 96 Rn. 16).

Im Oktober 2022 und Januar 2023 betrug die Kurzarbeitergeld-Bezugsdauer gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III zwölf Monate (zur Rechtsentwicklung vergl. Kühl in Brand, SGB III, § 109 Rn. 13). Gegen die Annahme, dass der Arbeitsausfall als vorübergehend anzuerkennen ist, spricht, dass weder im Oktober 2022 noch im Januar 2023 mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar war, dass der russische Angriffskrieg auf die Ukraine und die damit verbundenen Einschränkungen der Möglichkeiten, Reisen nach Russland usw. zu organisieren, innerhalb von zwölf Monaten enden wird. Die von der Klägerin geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen waren im Oktober 2022 bzw. Januar 2023 noch nicht konkret genug, um eine abweichende (positive) Zukunftsprognose zu begründen. Für die Anerkennung des vorübergehenden Charakters von Arbeitsausfall spricht hingegen ein Vergleich mit der Corona-Pandemie. Diese wurde unstreitig als vorübergehendes unabwendbares Ereignis angesehen. Politisch wurde gerade das Kurzarbeitergeld als entscheidendes Instrument für die Bewältigung der sozialen Folgen der Corona-Pandemie angesehen (dazu eingehend Kühl in Brand, SGB III, 10. Aufl., § 95 Rn. 3), obwohl jedenfalls zu Beginn der Corona-Pandemie ebensowenig absehbar war, wann diese endet, wie dies derzeit bei dem Ukraine-Krieg der Fall ist. Zudem hat das Bundeskabinett am 18.12.2024 die 3. Änderungsverordnung zur Ausweitung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld beschlossen (Dritte KurzarbeitergeldBV v. 20.12.2024, BGBl. I 2024, Nr. 432) und die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld ab 01.01.2025 auf 24 Monate verdoppelt. Die Verlängerung wird mit „geopolitischen Unsicherheiten“ begründet (Referentenentwurf des BMAS vom 16.12.2024), deren Ende ebenfalls nicht absehbar ist. Hieraus könnte abzuleiten sein, dass ein durch den Ukraine-Krieg bedingter Arbeitsausfall - ebenso wie ein coronabedingter Arbeitsausfall - in jedem Fall als vorübergehend anzuerkennen ist.

Der Senat kann diese Frage jedoch im Ergebnis offenlassen. Denn die Erteilung eines Anerkennungsbescheides scheitert daran, dass die Klägerin die bis zum 30.06.2022 bestehende Höchstanspruchsdauer von 28 Monaten (§ 421c Abs. 3 SGB III in der bis zum 31.12.2022 gF) ausgeschöpft hat und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht iSd § 104 Abs. 3 SGB III „erneut“ vorliegen. Nach dieser Vorschrift beginnt eine neue Bezugsdauer, wenn seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen sind und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vorliegen. Ein Begehren nach weiterem Kurzarbeitergeld nach Ablauf von drei Monaten erfordert eine erneute Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen im dafür vorgesehenen Verfahren (BSG Urteil vom 04.06.2025 - B 11 AL 2/24 R). Das zweistufige Verwaltungsverfahren nach § 99 Abs. 3 SGB III ist erneut durchzuführen (Petzold in Hauck/Noftz, SGB III § 104 Rn. 10).

Eine Unterbrechung von drei Monaten liegt vor, denn die Klägerin hat von Juli 2022 bis September 2022 kein Kurzarbeitergeld erhalten. Die Überbrückung dieses Zeitraums ohne Kurzarbeitergeld indiziert die Leistungsfähigkeit des Betriebs (BSG Urteil vom 04.06.2025 - B 11 AL 2/24 R). In den drei Monaten muss daher nicht - auch nicht teilweise - vollschichtig gearbeitet worden sein, um den Anspruch auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld wiederaufleben zu lassen (so Müller-Grune in jurisPK SGB III § 104 Rn. 29; Kühl in Brand, SGB III, 10 Aufl., § 104 Rz 9).

Nach dem Wortlaut des § 104 Abs. 3 SGB III müssen die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld allerdings „erneut“ vorliegen. Ein erneuter vorübergehender Arbeitsausfall ist nicht anzunehmen, wenn - wie hier - die Höchstanspruchsdauer ausgeschöpft wurde, seit dem letzten Kurzarbeitergeld-Zahltag ununterbrochen Kurzarbeit geleistet wurde und der Fortbestand der Kurzarbeit ganz oder teilweise rechtlich wesentlich durch ein identisches Ereignis verursacht wurde. Mit dieser Einschränkung wird dem Anliegen Rechnung getragen, dass das konjunkturelle Kurzarbeitergeld nicht zu einer Dauersubvention für unwirtschaftliche Betriebe werden soll (BSG Urteil vom 04.06.2025 - B 11 AL 2/24 R; Petzold in Hauck/Noftz, SGB III § 104 Rn. 11).

Die Klägerin hat auch von Juli 2022 bis September 2022 durchgehend Kurzarbeit geleistet. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung des Senats bestätigt. Die Kurzarbeit, die zu einem Anspruch bis Juni 2022 geführt hatte, beruht auf demselben unabwendbaren Ereignis, wie die Kurzarbeit in dem Unterbrechungszeitraum von Juli 2022 bis September 2022 und die Kurzarbeit ab Oktober 2022. Dies folgt aus den plausiblen Erklärungen der Klägerin, die bereits im März 2022 die Kurzarbeitergeld-Anzeige mit dem (am 24.02.2022 durch die Invasion von Russland begonnenen) Ukraine-Krieg begründet hatte. Diese Begründung hat die Klägerin in der Arbeitsausfallanzeige vom 07.07.2022 wiederholt. Der durch den Ukraine-Krieg begründete Arbeitsausfall bestand daher nahtlos jedenfalls seit März 2022 und ist damit im Oktober 2022 nicht „erneut“ eingetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 SGG) zugelassen.