Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Beschluss vom 15.12.2025 – L 7 AS 1065/25 B ERL 7 AS 1066/25 B
7 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:1215.L7AS1065.25B.ERL7.00
Gründe
Der Senat legt den erstinstanzlich gestellten und mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag „Die Beklagte wird verpflichtet, den Antragstellern ab Antragstellung 09.07.25 SGB II Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen in Form der Regelleistung zu bewilligen und auszuzahlen“ im Wege einer Meistbegünstigung unter Beachtung der Garantie des effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutzes (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 02.09.2021 - L 7 AS 989/21 NZB -) dahingehend aus, dass die Antragsteller eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II für die Zeit ab dem 09.07.2025 für den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter Beachtung der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.06.2023 - L 7 AS 659/23 B ER - juris, Rn. 24) grundsätzlich maßgeblichen Zeitraum von sechs Monaten, jeweils im Wege der für die Durchsetzung ihres prozessualen Ziels statthaften Rechtsschutzform begehren. Nach diesen Maßgaben ist die Beschwerde für die Zeit vom 09.07.2025 bis zum 31.07.2025 zulässig und begründet (hierzu unter 1)). Im Übrigen ist die Beschwerde bereits unzulässig (hierzu unter 2)).
1)
Soweit die Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung des Regelbedarfs für die Zeit vom 09.07.2025 bis zum 31.07.2025 begehren, ist die Beschwerde zulässig und im Wege einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim SG Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen S 53 AS 1796/25 anhängigen Klage gegen gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.07.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2025 im tenorierten Umfang begründet. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass das SG das Begehren der Antragsteller in dem angefochtenen Beschluss nicht auf der Grundlage eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.S.v. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, sondern nur auf der Grundlage eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG geprüft und beschieden hat. Dem Beschwerdegericht ist eine Entscheidung auch auf der Grundlage einer von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Rechtsschutzform nämlich nicht verwehrt, soweit das SG - wie hier - jedenfalls faktisch über das auf ein identisches Rechtsschutzziel gerichtete Begehren eines Antragstellers (hier: Fortbestand der vorläufigen Bewilligung ab dem 09.07.2025) entschieden hat (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 24.11.2025 - L 7 SF 339/25 ER - m.w.N.).
Die alleinige Statthaftigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich für den Zeitraum bis zum 31.07.2025 aus der Regelung des § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG, wonach ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG nur statthaft ist, soweit ein Fall des Absatzes 1 - Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage - nicht vorliegt. Hier können die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel indes auf der Grundlage § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG verfolgen, wonach das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann. Die Antragsgegnerin hatte den Antragstellern mit dem Bewilligungsbescheid vom 16.01.2025 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.01.2025 nämlich Leistungen unter Berücksichtigung des Regelbedarfs für die Zeit vom 01.01.2025 bis zum 31.07.2025 bewilligt und der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage der Antragsteller gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16.07.2025 entfalten in Ansehung der Vorschrift des § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Entscheidung erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 39 Nr. 1 SGB II das Vollzugsrisiko bei Bescheiden, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufheben bzw. zurückzunehmen, widerrufen oder entziehen grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Maßgebend ist, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 05.07.2023 - L 7 AS 845/23 B ER; vom 14.02.2022 - L 7 AS 1828/21 B ER -; vom 30.08.2018 - L 7 AS 1097/18 B ER - und vom 02.03.2017 - L 7 AS 57/17 B ER -; Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl., § 86b Rn. 12f ff. m.w.N.).
Hier erscheint ein Erfolg der Klage (SG Gelsenkirchen, Aktenzeichen: S 53 AS 1796/25) gegen den Aufhebungsbescheid vom 16.07.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2025 überwiegend wahrscheinlich. Weder die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 16.01.2025 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.01.2025 auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X; anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheides) noch für eine Aufhebung auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 SGB X (wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse) sind ersichtlich. In diesem Rahmen kann dahinstehen, ob die Weigerung der Antragsteller, dem Zentralen Ermittlungsdienst der Antragsgegnerin Zugang zu ihrer Wohnung zur Aufklärung des tatsächlichen Aufenthalts von Herrn B. Q. zu gewähren, eine Verlagerung der im Rahmen der §§ 45, 48 SGB X grundsätzlich der Antragsgegnerin auferlegten Beweislast auf die Antragsteller bewirken kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R - juris, Rn. 31). Die Voraussetzungen für eine Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wegen fehlender Hilfebedürftigkeit liegen nämlich auch dann nicht vor, wenn ein Grundsicherungsträger zwar ausreichende Feststellungen zum Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft des Hilfebedürftigen mit einem vermuteten Partner, nicht jedoch zur Höhe des ggf. zu berücksichtigenden Einkommens bzw. Vermögens des Partners trifft, und er vor Bescheiderlass kein Auskunftsverlangen gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II an den (vermuteten) Partner des Leistungsempfängers gerichtet hat. Der Träger von Leistungen nach dem SGB II trägt nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Rücknahme- bzw. Aufhebungsentscheidung, sondern er ist auch verpflichtet, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der maßgeblichen Normen zu ermitteln und festzustellen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R - juris, Rn. 16 ff.). Dementsprechend durfte es die Antragsgegnerin bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Rücknahme bzw. Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 16.01.2025 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.01.2025 vorlagen, nicht dahinstehen lassen, ob und ggf. in welcher Höhe Einkommen bzw. Vermögen des Herrn B. Q. vorhanden war, das für die Deckung der Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft ganz oder teilweise ausgereicht hätte. Die Antragsgegnerin war vielmehr vor Erlass der Aufhebungsentscheidung gehalten, die erforderlichen Ermittlungen zum zu berücksichtigenden Einkommen bzw. Vermögen und zu den sich daraus ergebenden Folgen für die Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzustellen, wozu sie ggf. ein Verfahren i.S.v. § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II gegen Herrn B. Q. hätte einleiten müssen (vgl. auch hierzu BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R - juris, Rn. 19).
Da es sich bei der Frage des Bestands einer Bedarfsgemeinschaft auf der einen Seite und der Frage (teilweise) bedarfsdeckenden Einkommens oder Vermögens um zwei grundlegend verschiedene Prüfungspunkte handelt, wäre auch das Nachschieben entsprechender Ermittlungen im gerichtlichen Verfahren unzulässig, weil es als wesentliche Änderung der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts die Rechtsverteidigung des Leistungsbegehrenden unangemessen erschweren würde. Letztlich ist es auch nicht Aufgabe des über eine Anfechtungsklage entscheidenden Gerichts, die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts durch eigene Ermittlungen nachträglich selbst zu schaffen (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R - juris, Rn. 23 ff.). Da die Antragsgegnerin weder Feststellungen zu Einkommen oder Vermögen des Herrn B. Q. getroffen noch ein Auskunftsverlangen gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II gegen ihn eingeleitet hat, erweist sich die angefochtene Aufhebungsentscheidung jedenfalls nach dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfungsmaßstab als rechtswidrig und ein Erfolg der Klage SG Gelsenkirchen - S 53 AS 1796/25 - ist überwiegend wahrscheinlich.
2)
Soweit die Antragsteller eine Änderung des Beschlusses des SG im Sinne einer vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung des Regelbedarfs für die Zeit ab dem 01.08.2025 im Wege der einstweiligen Anordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG begehren, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Dieses Begehren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und damit nicht in diesem Verfahren zu berücksichtigen. Wird im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) der Verfahrensgegenstand um Streitgegenstände erweitert, über die das SG noch gar nicht entscheiden konnte, ist die Beschwerde insoweit unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 113/00 R -; Beschluss des Senats vom 04.12.2025 - L 7 AS 1526/25 B ER -; Wahrendorf in: Roos/Wahrendorf/Müller, , § 86b SGG, Rn. 267; vgl. hierzu auch den Rechtsgedanken des § 157 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Dies ist hier der Fall. Die Weiterbewilligungsanträge der Antragsteller vom 15.08.2025 und 26.11.2025 hatten eine den Streitgegenstand begrenzende Zäsurwirkung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R - juris, Rn. 37) und haben ein neues Verwaltungsverfahren eingeleitet, das nicht Gegenstand der sozialgerichtlichen Entscheidung vom 06.08.2025 sein konnte. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für den durch den Weiterbewilligungsantrag vom 15.08.2025 geprägten Leistungszeitraum vom 01.08.2025 bis zum 31.10.2025 auch unzulässig wäre. Die Regelung eines vorläufigen Zustands i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kommt insoweit nicht in Betracht, denn das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis ist insoweit durch den Versagungsbescheid vom 06.10.2025, gegen den die Antragsteller gemäß der Auskunft der Antragsgegnerin vom 10.12.2025 innerhalb der Monatsfrist des § 84 Abs. 1 SGG keinen Widerspruch eingelegt haben, i.S.v. § 77 SGG bindend und damit endgültig geregelt (vgl. zur Rechtsfrage Beschluss des Senats vom 20.05.2025 - L 7 AS 580/25 B ER -, vom 30.04.2024 - L 7 AS 468/24 B ER - ; LSG NRW, Beschluss vom 14.10.2020 - L 12 AS 721/20 B ER - juris, Rn.35; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 09.05.2025), Rn. 349 m.w.N.).
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das SG ist begründet. Die Rechtsverfolgung hatte von Beginn an hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO). Für das Verfahren vor dem Senat haben die Antragsteller keine Prozesskostenhilfe beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und trägt dem Umfang von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten Rechnung. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).