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Landessozialgericht NRW Urteil vom 16.01.2026 – L 13 SB 293/25

13 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0116.L13SB293.25.00

Tatbestand:

Der 00.00.0000 geborene Kläger begehrt in dem vorliegenden Verfahren nach Abtrennung noch die Gewährung der Merkzeichen RF (Befreiung von der Rundfunkgebühr) und G (Gehbehinderung).

Der Kläger beantragte erstmals am 29.10.2018 die Feststellung eines Grad der Behinderung (GdB) und der Merkzeichen „G“, „RF“ und „Gl“, auch rückwirkend ab dem 01.08.2016 mit dem Zusatz „Steuer“. Er leide unter einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2, Bluthochdruck, einer Herzerkrankung, einer Polyneuropathie, Sehstörungen, Schwerhörigkeit, Fersenspornen, einer Darmentzündung und chronischen Mittelohrentzündungen. Zum Nachweis legte er medizinische Unterlagen vor.

Die Beklagte holte eine Auskunft der zuständigen Pflegekasse der D. W. ein, wonach weder ein Antrag gestellt noch Pflegeleistungen gewährt würden. Ferner holte die Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers ein, nämlich des Allgemeinmediziners I., des Diabetologen P., des Augenarztes Q. und des Arztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde T..

Im Rahmen der anschließenden gutachterlichen Stellungnahmen von S. vom 06.02.2019 und vom 17.04.2019 nahm dieser zeitlich gestaffelt zu der Höhe des GdB Stellung. Die Voraussetzungen für ein Merkzeichen lägen indes im gesamten Zeitraum nicht vor.

Mit Bescheid vom 23.04.2019 stellte die Beklagte ab Antragstellung einen GdB von 60 fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Das Merkzeichen G sei - so der Kläger u.a. - aufgrund seiner Fersensporne, die Schmerzen verursachten, gerechtfertigt. Die Fortbewegung sei nur mit Schuheinlagen möglich. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF lägen schon aufgrund seiner rechtseitigen Schwerhörigkeit vor. Er habe Probleme das gesprochene Wort zu verstehen, links sei es besser.

Die Beklagte holte eine weitere gutachterliche Stellungnahme von Frau U. vom 13.05.2019 ein, die u.a. mitteilte, dass auch weiterhin die Feststellung eines Merkzeichens nicht befürwortet werden könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2019 wies die Bezirksregierung Münster sodann den Widerspruch hinsichtlich der begehrten höheren Feststellung eines GdB als unbegründet zurück. Im Berufungsverfahren hat sie nach Abtrennung (Beschluss vom 28.10.2025 im Verfahren L 13 SB 38/24) und Aussetzung (Beschluss vom 30.10.2015) durch den Senat mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2025 den Widerspruch auch hinsichtlich der begehrten Merkzeichen als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 18.06.2019 zum Sozialgericht (SG) Duisburg Klage erhoben. Der GdB - Gesamt-GdB wie Einzel-GdBen - sei(en) zu niedrig; die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend gewürdigt. Hinsichtlich des Merkzeichens G seien die Voraussetzungen begründet, da er auf einen Rollator oder die Hilfe Dritter angewiesen sei. Er benötige zudem das Merkzeichen RF, da er das Haus nicht verlassen könne. Er leide unter einer Vielzahl von Erkrankungen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2019 zu verpflichten, bei ihm einen höheren GdB als 60 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G" und „RF" festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihre Bescheide verwiesen und auf eine weitere im Januar 2020 übersandte gutachterliche Stellungnahme von Frau U. Bezug genommen, die auf Grundlage der gerichtlich eingeholten Befundberichte zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es bei dem bisherigen Gesamt-GdB ohne Merkzeichen verbleibe. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt, nämlich erneut von I. sowie von der Orthopädin C., dem Diabetologen H., dem Arzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde T. und dem Augenarzt G..

Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten des Internisten R. vom 13.10.2020, des Orthopäden A. vom 08.09.2020 und der Ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Soldat vom 04.10.2020 (Beweisanordnung vom 01.07.2020). Auf den Inhalt der Gutachten wird Bezug genommen. Im Anschluss hat das SG weitere Befundberichte der Augenärzte Z. und X. eingeholt und ein augenärztliches Sachverständigengutachten von L. (Beweisanordnung vom 05.08.2022 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 09.09.2022, 04.10.2022 und 27.10.2022) eingeholt, auf dessen Inhalt gleichfalls Bezug genommen wird.

In der Folge hat das SG mit Urteil vom 17.01.2024 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 26.02.2024 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit seiner am 07.02.2024 eingelegten Berufung gewandt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er seit dem Jahr 2016 an Diabetes und weiteren chronischen Erkrankungen inklusive der lebenslangen Einnahme von Medikamenten leide. Er habe zwischenzeitlich einen Rentenantrag gestellt und das SG Duisburg habe drei gerichtliche Gutachten angeordnet (S 10 R 1044/23). Diesbezüglich hat der Kläger das Sachverständigengutachten des Orthopäden V. vom 18.08.2024 nach ambulanter Untersuchung am 23.07.2024 aus dem Verfahren S 10 R 1044/23 übersandt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

In der Sache hat er u.a. vorgetragen, dass die von der Beklagten vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 20.01.2025 nicht korrekt sei. Auch die Wegstrecke von zwei Kilometern treffe nicht zu, 500m seien realistischer aus seiner Sicht. Nach Zusendung des o.g. Gutachtens hat der Kläger mehrfach um unmittelbare Entscheidung des Senats durch Urteil gebeten (z.B. Schriftsätze vom 28.01.2025 und 03.02.2025). Es seien die Untersuchungsergebnisse der ersten Instanz zu nutzen; ihnen sei nichts hinzuzufügen (Schriftsatz vom 18.02.2025). Die Akte könne auch ohne Urteil direkt an das Bundesverfassungsgericht ( 2 BvR 1190/24) gesandt werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.01.2024 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2025 zu verpflichten, bei ihm das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G" und „RF" ab Antragstellung festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat auf die erstinstanzliche Entscheidung und auf eine gutachterliche Stellungnahme von Frau U. vom 20.01.2025 Bezug genommen, die auch unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens von V. nicht zu einem anderen Ergebnis gelangt sei.

Der Senat hat den Kläger gebeten, weitere medizinische Unterlagen vorzulegen (Verfügung vom 05.02.2025). Er hat daraufhin den Bericht des E. Klinikum QQ. vom 18.03.2021 zu den Akten gereicht, aus welchem sich eine obstruktive Schlafapnoe bei APAP-Therapie und Messwerte bzgl. seines Diabetes ergaben.

Der Senat hat am 07.03.2025 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten durchgeführt. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Er hat sodann die Akte des SG Duisburg (S 10 R 1044/23) beigezogen. Neben dem bereits vorliegenden Gutachten des Orthopäden V. hat der Internist und Diabetologe Y. unter dem 03.01.2025 nach ambulanter Untersuchung am 10.04.2024 ein Sachverständigengutachten erstellt. In der Folge hat der Kläger die Durchführung einer Untersuchung bei dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen abgelehnt, woraufhin der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie M. gemäß Anordnung des SG ein Gutachten nach Aktenlage erstellt hat (Gutachten vom 02.12.2024). Auf den Inhalt der Gutachten wird Bezug genommen.

Das BVerfG hat zu dem hiesigen Verfahren den Beschluss vom 07.07.2025 (1 BvR 1120/25) übermittelt, in dem der klägerische Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.

Der Kläger hat sodann noch einen HNO-ärztlichen Befund vom 30.10.2025 zu den Akten gereicht, zu dem der Senat im Verfahren L 13 SB 38/24 von der Sachverständigen Soldat eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten Senat L 13 SB 38/24 und SG Duisburg S 10 R 1044/23 sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Streitgegenständlich ist dabei nach der Abtrennung durch Beschluss vom 28.10.2025 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G" und „RF". Die Zuerkennung des Merkzeichens „Gl" hat der Kläger nicht fortgeführt. Auch begehrt er nur noch die Gewährung der Merkzeichen ab Antragstellung und nicht mehr rückwirkend für die Vergangenheit.

I. Dabei ist die am 07.02.2024 durch den Kläger persönlich eingelegte Berufung gegen das am 26.02.2024 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.01.2024 zulässig, insbesondere gemäß den §§ 143, 144 SGG ohne gerichtliche Zulassung statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2, 63, 65d SGG). Unerheblich ist dabei, dass tatsächlich die schriftlichen Entscheidungsgründe dem Kläger erst am 26.02.2024 zugestellt worden sind und die Berufung insofern verfrüht einging; jedenfalls wurde die Berufung erst nach Verkündung des Urteils eingelegt (vgl. dazu: Wehrhahn in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 143 Rn. 19).

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn seine Klage ist durch das SG zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

1. Die Klage ist zunächst zulässig. Für das auf Feststellung von Merkzeichen gerichtete Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft (BSG, Urteil vom 25.10.2012, B 9 SB 2/12 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 16, Rn. 23; BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R, juris, Rn. 10; Senat, Urteil vom 30.08.2024, L 13 SB 327/21, juris, Rn. 32) und auch im Übrigen zulässig (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 90; 78 Abs. 1 Satz 1; 85 Abs. 3 Satz 1 SGG).

2. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG), denn er hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G und RF ab Antragstellung.

Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung sind § 152 Abs. 1 und 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I 3234). Nach § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung und dem GdB auch weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind.

a) Das Merkzeichen RF besteht bei dem Kläger nicht. Ein Anspruch darauf stützt sich auf § 152 Abs. 1, 4 SGB IX i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAw), wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt (vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 16.09.2024, L 3 SB 54/20, Rn. 86, juris). Diese folgen hier aus § 4 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen Rundfundbeitragsstaatsvertrags vom 13.12.2011. Nach § 4 Abs. 2 des Rundfundbeitragsstaatsvertrag wird der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 auf Antrag auf ein Drittel ermäßigt, bei blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung (Nr. 1), bei hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (Nr. 2) oder bei behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (Nr. 3).

aa) Der Kläger ist weder blind noch bedingt seine Sehbehinderung einen Einzel-GdB von wenigstens 60. Im Verfahren L 13 SB 38/24 hat der Senat einen Einzel-GdB für den Funktionsbereich Sehorgane von 20 angenommen (Urteil vom 28.11.2025 - L 13 SB 38/24). Auf die dortige Begründung nimmt er Bezug.

bb) Der Kläger ist auch weder gehörlos noch bedarf er Hörhilfen, mit denen ihm auch keine ausreichende Verständigung möglich ist. Unstreitig ist der Kläger nicht gehörlos. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Kläger unter Nutzung von Hörhilfen nicht ausreichend verständigen kann. Entsprechendes wird klägerseits auch nicht substantiiert vorgetragen. Zwar konnte der Senat mangels Mitwirkung des Klägers die Höhe des Einzel-GdB im Funktionssystem „Hör- und Gleichgewichtsorgan“ nach Teil B Ziff. 5 VMG letztlich nicht sicher bestimmen. Nach der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme der hals-nasen-ohrenärztlichen Sachverständigen Soldat liegt dieser jedoch allenfalls im Bereich eines GdB von 15 bis 30. Auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 28.11.2025 (L 13 SB 38/24) wird Bezug genommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 28.11.2025 und vom 16.01.2026 hat sich der Senat jedoch ein Bild davon machen können, dass dem Kläger mittels der getragenen Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist, wie er auch selbst wiederholt betont hat.

cc) Letztlich hat der Kläger weder einen Gesamt-GdB von 80 noch kann er wegen seines Leidens nicht ständig an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen.

(1) Im Rahmen seiner Entscheidung im Parallelverfahren hat der Senat einen den bisher bestehenden Gesamt-GdB von 60 überschreitenden GdB nicht feststellen können. Zusammenfassend ergaben sich dort und damit auch vorliegend folgende GdB-Werte für die jeweiligen Funktionssysteme, wobei der Senat bezüglich der jeweiligen Begründungen auf seine Ausführungen in seinem Urteil vom 28.11.2025 (L 13 SB 38/24) Bezug nimmt:

Funktionssystem

E-GdB

Stoffwechsel, innere Sekretion

40

Nervensystem und Psyche

20

Verdauungsorgane

10

Harnorgan

0

Herz und Kreislauf

20

Blut, blutbildende Organe, Immunsystem

0

Brustkorb, tiefere Atemwege und Lunge

20

Sehorgane

20

Hör- und Gleichgewichtsorgan

10

Halterungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

10

Daraus folgt zur Überzeugung des Senats nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten kein Gesamt-GdB über dem bestehenden Wert von 60. Der aktuelle Wert für das Funktionssystem „Hör- und Gleichgewichtsorgan“ war dabei mangels Mitwirkung des Klägers nicht ermittelbar; die Beweislast trägt er. Selbst wenn man diesen Wert - wie die Sachverständige - mit einem Gesamt-Einzel-GdB von 20 bewerten würde, würde dies letztlich nicht zu einer Erhöhung führen, da maßgebliche Einschränkungen der Teilhabe auch dann nicht ersehbar wären. Aufgrund des neuen Befundes kann nicht festgestellt werden, dass sich dieser Wert zudem erhöht.

(2) Es bestehen auch keine Anhaltpunkte dafür, dass der Kläger wegen seines Leidens nicht ständig an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann.

Entscheidend ist dabei letztlich, dass der Mensch mit Behinderung - unabhängig von den tatsächlichen Möglichkeiten - bei abstrakter Betrachtung auch unter dem Einsatz von Hilfspersonen oder technischen Hilfsmitteln wie einem Rollstuhl nicht in der Lage ist, seine Wohnung zu verlassen und Veranstaltungsorte aufzusuchen, z.B. bei andauernder Bettlägerigkeit (Palsherm in: jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 152 Rn. 68). Hier kann nicht im Ansatz festgestellt werden, dass der Kläger, der an den jeweiligen Sitzungen des Senats ohne sichtbare orthopädische Hilfsmittel teilgenommen hat, „praktisch an das Haus gebunden ist“ (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.1997, 9 RVs 2/96, juris).

b) Auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen G sind nicht erfüllt. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G sind §§ 228 Abs. 1 Satz 1, 229 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX. Gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr i.S.d. § 230 Abs. 1 SGB IX. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 152 Abs. 1 und 4 SGB IX). Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX n.F. ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

aa) Der Kläger gehört zunächst nicht zum Kreis der hilflosen oder gehörlosen behinderten Menschen, welche stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben (vgl. Teil D Nr. 1 a VMG).

bb) Auch leidet er nicht an den in den VMG unter Abschnitt D Nr. 1 d) bis f) enthaltenen Regelbeispielen genannten internistischen Funktionseinschränkungen, hirnorganischen Anfällen bzw. an Störungen der Orientierungsfähigkeit infolge extremer Seh- oder Hörbehinderung bzw. geistiger Behinderung in einer Ausprägung, welche die Feststellung des Merkzeichens G rechtfertigen würde.

So gilt nach Teil D Nr. 1 d) VMG insbesondere folgendes: Danach sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z.B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z.B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.

Dies liegt bei dem Kläger nicht vor. Im Bereich der unteren Gliedmaßen nach Ziff. 18.14 VMG hat der Senat in seiner Entscheidung vom 28.11.2025 keinen Einzel-GdB feststellen können; die Poyneuropathie der Füße wurde mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Besondere Auswirkungen im o.g. Sinne auf die Gehfähigkeit folgen daraus nach dem bisherigen Beweisergebnis nicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Wegstrecke ergibt. Die inneren Leiden des Klägers beeinträchtigen sein Gehvermögen ebenfalls nicht in dem erforderlichen Maße; so geht der internistische Sachverständige R. von keinen verobjektivierbaren Einschränkungen in diesem Bereich aus.

cc) Gemäß den in den VMG niedergelegten Grundsätzen für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G (Teil D Nr. 1 b) ist ein schwerbehinderter Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, der infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d.h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

Der Kläger ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem festgestellten GdB von 60. Dafür, dass er in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, bestehen jedoch keine tragfähigen Anhaltspunkte. Der Kläger behauptet, die als ortsübliche Wegstrecke geltende Strecke von etwa zwei Kilometern nicht in etwa einer halben Stunde zurücklegen zu können. Er bezieht sich dazu auf den Orthopäden V., der in seinem Gutachten vom 18.08.2024 die rentenrechtliche Wegefähigkeit des Klägers festgestellt hat. Innere Leiden, Anfälle oder Störungen der Orientierungsfähigkeit trägt der Kläger hingegen in diesem Zusammenhang nicht vor; solche sind auch in diesem Bereich nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch aus den Äußerungen des Gutachters V. nicht zu schließen, dass eine weitere Gehstrecke für ihn nicht möglich ist. Soweit V. diese auf die rentenrechtlichen Voraussetzungen von Fußwegen arbeitstäglich viermal über 500 Meter je Einzelstrecke in weniger als 20 Minuten beschränkt, bezieht er sich dazu auf anamnestisch geäußerte Schmerzen des Klägers im Rücken, die bis in die Füße ausstrahlen würden.

Hier lassen sich diese klägerischen Angaben bereits nicht mit den allenfalls leichtgradigen funktionellen Auswirkungen im Bereich der Wirbelsäule (Ziff. 18.9 VMG) in Einklang bringen, für die der Sachverständige A. einen Einzel-GdB von 10 vorschlug, dem der Senat gefolgt ist. Darüber hinaus hat der Sachverständige V. das klägerische Gangbild barfuß und in Schuhen als flüssig, nicht verlangsamt und nicht hinkend beschrieben. Es besteht nicht die Notwendigkeit zur Benutzung von Gehhilfen, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst noch einmal bestätigt hat. Die differenzierten Stand- und Gangarten sind uneingeschränkt möglich. Die Beweglichkeit der großen und kleinen Gelenke im Bereich der unteren Extremitäten sind nicht eingeschränkt. Es zeigen sich normale Gebrauchshinweise der unteren Extremitäten. Es bestehen keine nervenwurzelbezogenen sensomotorischen Defizite im Bereich der unteren Extremitäten. Röntgenlogisch zeigen sich keine fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen des rechten Kniegelenks. Ähnlich äußerte sich auch bereits im hiesigen Verfahren der orthopädische Sachverständige A. zum Gangbild (normal, Konfektionsschuhe, Treppen frei im Wechselschritt). Nach ihm kann der Kläger eine Wegstrecke bis zwei km zu Fuß innerhalb von 30 bis 40 Minuten zurücklegen. Zudem finden sich in der Akte deutliche Anzeichen dafür, dass zur Verifizierung von Beschwerden allein die anamnestischen Angaben des Klägers nicht zielführend sind. Darauf verwies z.B. der behandelnde Diabetologe H. (Befundbericht vom 04.12.2019, Ziff. 4) und dies bestätigt sich auch in dem Sachverständigengutachten R.. Dort ergab z.B. die Sehschärfenprüfung bei dem Kläger, der allein mit dem PKW angereist war, eine hochgradige Sehbehinderung, die sich sowohl in dem weiteren Verhalten (vgl. Gutachten S. 41) also auch später in dem augenärztlichen Gutachten von Prof. L. keineswegs bestätigten.

Selbst wenn der Senat hier noch einen Ermittlungsansatz sehen würde, wären ihm weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten nach § 103 SGG aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Klägers verwehrt. Der Kläger hat sich sowohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.11.2025 (L 13 SB 38/24) und nun am 16.01.2026 mehrfach ausdrücklich weiterer Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen, insbesondere einer erneuten Begutachtung, verschlossen. Auch Schweigepflichtentbindungserklärungen für behandelnde Ärzte liegen dem Senat nicht vor. Der Kläger hat stattdessen vorgetragen, dass alle relevanten medizinischen Unterlagen bereits aktenkundig seien und dem Senat insofern zur Verfügung stünden; diesen sei nichts mehr hinzuzufügen. Auch auf den Hinweis der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht hat er erklärt, für weitere Ermittlungen nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Hinweise auf die mangenden Erfolgsaussichten nach der bisherigen Beweislage hat der Senat bereits mehrfach erteilt, doch der Kläger hat an seiner Haltung festgehalten.

Beteiligte sind nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch im gerichtlichen Verfahren zur Mitwirkung verpflichtet; dabei besteht im gerichtlichen Verfahren auch die Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, soweit dies zumutbar ist (BSG, Urteil vom 11.11.1971, 1 RA 63/70, juris, Rn. 12; BSG, Urteil vom 27.10.2022, B 9 SB 1/20 R, BSGE 135, 74, Rn. 22; Senat, Urteil vom 17.01.2020, L 13 VG 58/16, nachgehend: BSG, Beschluss vom 12.08.2020, B 9 V 27/20 B; Mushoff in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand 26.09.2022, § 103 Rn. 58; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 SGG, Rn. 14a). Objektive Gründe, die eine Unzumutbarkeit einer ambulanten Untersuchung oder der Duldung weiterer Ermittlungen im schriftlichen Verfahren nach Abgabe von Schweigepflichtentbindungserklärungen begründen würden, liegen weder nach Aktenlage vor noch sind diese substantiiert vorgetragen worden. Bei unterlassener Mitwirkung gehen daraus ergebende Beweisnachteile zu Lasten des Betroffenen (Senat, Urteil vom 26.07.2024, L 13 SB 84/19; Senat, Urteil vom 12.09.2025, L 13 VG 50/22). Zwar entbindet auch die mangelnde Mitwirkung eines Beteiligten das Gericht im Wege der Amtsermittlung nicht von der Pflicht, die noch möglichen Ermittlungen im Sinne des § 103 SGG anzustellen (BSG, Beschluss vom 23.06.2015, B 1 KR 17/15 B, juris, Rn. 6). Dieser Verpflichtung ist der Senat, soweit er sich dazu gedrängt sehen musste, jedoch nachgekommen (ergänzende Stellungnahme zum neuen HNO-ärztlichen Befund im Verfahren L 13 SB 38/24).

dd) Einen Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat über die genannten Regelbeispiele hinausgehend auch der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.08.2015, B 9 SB 1/14 R, juris, Rn. 19; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.08.2025, L 13 SB 31/24, juris, Rn. 27). Auch diesbezüglich bestehen keine Anhaltspunkte; entsprechendes wurde auch nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat zudem im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Kläger sogenannte Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen.

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 19.12.2002, 2 BvR 1255/02, Rn. 3, juris; BVerfG, Beschluss vom 03.07.1995, 2 BvR 1379/95, Rn. 10, juris).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist im Verhandlungstermin des Senats am 16.01.2026 eingehend auf die Aussichtslosigkeit und Missbräuchlichkeit der Fortführung des Rechtsstreits angesichts des eindeutigen Beweisergebnisses und seiner verweigernden Verfahrensführung hingewiesen worden. Es gibt derzeit keine verobjektivierbare ärztliche Äußerung, die das Begehren des Klägers stützt. Der Kläger hat ohne sachbezogene Auseinandersetzung mit dem Beweisergebnis an seinem Begehren und seinen laienhaften und selektiven Überlegungen zum medizinischen Sachverhalt festgehalten und auf einem Urteil beharrt.

Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat durch Schätzung des Kostenaufwands für die Fortführung des Berufungsverfahrens festgesetzt. Dabei hat er berücksichtigt, dass es sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. § 192 Rn. 1a m.w.N.), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt. Dies hat zur Konsequenz, dass der Beteiligte in einem solchen Fall die tatsächlichen Kosten für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat (LSG NRW, Beschluss vom 08.12.2016, L 4 U 575/16; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.02.2012, L 29 AS 1144/11, juris, Rn. 66). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, somit für Verfahren vor dem Landessozialgericht ein Betrag von mindestens 225,00 €. Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten geschätzt werden. Dabei sind neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (Schmidt, a.a.O. § 192 Rn. 14).

Allein für das Absetzen des Urteils durch den Berichterstatter sind mindestens drei Richterarbeitsstunden anzusetzen. Hinzu kommen die durch die Mitbefassung der weiteren Berufsrichter verursachten mindestens zwei weiteren Richterarbeitsstunden. Der Wert einer Richterstunde wurde bereits 1986/1987 mit 350,00 bis 450,00 DM (dies entspricht ca. 180,00 € bis 230,00 €) angesetzt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011, L 13 R 2150/10, Rn. 22, juris m.w.N.). Selbst unter Berücksichtigung dieser für 1986/1987 geltenden Werte, die sich zwischenzeitlich aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung deutlich gesteigert haben dürften, sind somit allein für die zur Absetzung des Urteils erforderlichen Richterarbeitsstunden Kosten in Höhe von mindestens 900,00 € entstanden, ohne dass hierbei die Kosten der Servicekräfte, die an der Ausfertigung des Urteils mitwirken oder die allgemeinen Gerichtshaltungskosten berücksichtigt wären (vgl. insg. LSG NRW, Urteil vom 29.11.2022, L 15 U 549/20, juris, Rn. 46ff.). Die dem Kläger auferlegten Kosten i.H.v. 500,00 € liegen damit noch deutlich unter den Kosten, die er mit der Weiterführung des Rechtsstreits tatsächlich verursacht hat. Bei der Bestimmung der Kostenhöhe hat der Senat zu Gunsten des Klägers geringe Einkommensverhältnisse unterstellt.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.