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Landessozialgericht NRW Urteil vom 21.01.2026 – L 8 R 746/25
8 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0121.L8R746.25.00
Tatbestand
Der Kläger wendet sich dagegen, dass von der Beklagten nachträglich und mit Wirkung für die Zukunft Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von den ihm gewährten Rentenleistungen in Abzug gebracht werden und gegen eine von ihr auf dieser Grundlage ermittelte Überzahlung.
Der 0000 geborene Kläger bezog in der Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.01.2020 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rentenbescheid vom 08.06.2006; BSG Beschl. v. 17.03.2008 - B 5a R 512/07 - Bl. 256 VA). Von den Rentenleistungen wurden (zunächst) keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Bereits im Jahr 2015 hatten die Beklagte und nachfolgend in 2016 das Bundesversicherungsamt den Kläger darüber informiert, dass keine Kenntnis darüber bestehe, bei welcher Krankenkasse dieser versichert sei bzw. dass dieser sich um eine entsprechende Versicherung zu kümmern habe (Schreiben vom 20.01.2015, 16.04.2015, 04.08.2016).
Auf seine Anfrage vom 09.09.2019, an welche Krankenkasse die Beklagte Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner abführe, informierte diese den Kläger unter dem 10.09.2019 darüber, dass keinerlei Beiträge - weder zur Kranken- noch zur Pflegeversicherung - abgeführt worden seien, da eine aktuelle Krankenkasse - gesetzlich wie privat - des Klägers nicht bekannt sei. Aus seinem Versicherungsverlauf gehe zuletzt eine Mitgliedschaft bei der M. bis 31.03.1983 hervor.
Ab dem 01.02.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen Rente wegen Erwerbsminderung Regelaltersrente (RAR). Auch insoweit behielt sie (zunächst) keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein (Rentenbescheid vom 19.12.2019).
Unter dem 30.06.2020 informierte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen den Kläger darüber, dass zuletzt bei der M. eine Mitgliedschaft bestanden habe, so dass diese - sollte keine private Krankenversicherung vorliegen - die für die Begründung einer Mitgliedschaft zuständige Krankenkasse sei.
Wegen der Höhe der RAR führte der Kläger ein sozialgerichtliches Klage- und Berufungsverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Detmold (Az. S 17 R 589/20) und dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Az. L 14 R 45/23), mit dem er u.a. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung zu erreichen suchte. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 29.11.2022; Berufungsurteil vom 05.07.2024).
Unter dem 17.10.2022 zeigte die M. der Beklagten das Bestehen von Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) an. Der Kläger habe einen entsprechenden Antrag gestellt. Es werde um Mitteilung gebeten, seit wann dieser Rentenleistungen erhalte. Nach entsprechender Veranlassung informierte die M. die Beklagte am 17.01.2023 darüber, dass bei ihr seit dem 01.04.2007 durchgehend Kranken- und Pflegeversicherungspflicht bestehe.
Mit Bescheid vom 24.01.2023 berechnete die Beklagte die RAR des Klägers rückwirkend ab dem 01.02.2020 neu. Von der monatlichen Bruttorente brachte sie ab dem 01.02.2023 den Anteil des Klägers am Beitrag zur Krankenversicherung, den Zusatzbeitrag und den Beitrag zur Pflegeversicherung in Abzug und berechnete auf dieser Grundlage den monatlichen Zahlbetrag der Rente. Weiterhin ermittelte sie für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31.01.2023 eine Überzahlung in Höhe von 3.225,24 Euro, die zu erstatten sei. Da der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei, habe er einen Krankenversicherungsbeitrag und einen Zusatzbeitrag aus der Rente zu zahlen. Die Beiträge seien vom Kläger jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Beklagte leite diese an die gesetzliche Krankenversicherung weiter. Da der Kläger ebenfalls in der Sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sei, habe er des Weiteren einen Pflegeversicherungsbeitrag aus der Rente zu zahlen. Dieser sei vom Kläger allein zu tragen und werde von der Beklagten an die Soziale Pflegeversicherung weitergeleitet. Es werde gebeten, die Forderung in einer Summe zu begleichen. Bestandteil des Bescheids ist eine Anlage, aus der die Berechnung der Überzahlung hervorgeht.
Mit einem weiteren Bescheid vom 02.02.2023 berechnete die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung des Klägers ab dem 01.12.2018 neu. Für die Zeit vom 01.12.2018 bis 31.01.2020 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 1.142,64 Euro, die zu erstatten sei. Nach Mitteilung der Krankenkasse sei der Kläger bereits seit dem 01.04.2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Ab diesem Zeitpunkt seien deshalb aus der Rente des Klägers Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung zu entrichten. Diese Beitragspflicht entstehe kraft Gesetzes und unabhängig davon, ob der Kläger von der Beitragspflicht gewusst habe. Bei der Beitragserhebung für die Vergangenheit sei von Amts wegen die vierjährige Verjährungsfrist zu beachten. Beitragsansprüche für die Zeit bis 30.11.2018 seien bereits verjährt und nicht mehr geltend zu machen. § 255 Abs. 2 SGB Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 60 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) und § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sehe vor, dass die rückständigen, noch nicht verjährten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der weiterhin für den Kläger zu zahlenden Rente einzubehalten seien. Dieser Einbehalt sei bis zur Hälfte der laufenden Rente zulässig, es sei denn, der Kläger weise nach, dass er bereits Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehe oder infolge des Beitragseinbehalts in Anspruch nehmen müsse. Es werde gebeten, die Überweisung der rückständigen Beiträge nur dann vorzunehmen, wenn der Kläger den Beitragseinbehalt aus der weiterhin zu zahlenden Rente aus Vereinfachungsgründen nicht wünsche. Ansonsten werde ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt mit dem Einbehalt der rückständigen Beiträge in Höhe der Hälfte der laufenden Rentenzahlungen begonnen. Dem Kläger werde Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Einbehalt zu äußern. Falls Hilfebedürftigkeit vorliege oder durch den Einbehalt eintrete, werde um Vorlage von Nachweisen (aktuelle Leistungsbescheide oder Bedarfsbescheinigungen des Trägers der Sozialhilfe oder der zuständigen Agentur für Arbeit) gebeten. Bestandteil des Bescheids ist eine Anlage zur Berechnung der Beiträge, auf die Bezug genommen wird.
Gegen beide Bescheide erhob der Kläger mit Schreiben vom 07.02.2023 und 22.02.2023 Widerspruch, nachdem er bereits am 01.02.2023 telefonisch seinen Unmut über den Bescheid vom 24.01.2023 geäußert hatte. Er sei mit der Beitragsnacherhebung nicht einverstanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2023 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 24.01.2023 und 02.02.2023 zurück. Die Krankenkasse des Klägers habe der Beklagten mitgeteilt, dass für den Kläger ab dem 01.04.2007 bis laufend bei der M. Kranken- und Pflegeversicherungspflicht bestehe. Da die Rente bislang ohne Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, also brutto, gezahlt worden sei, sei in den Bescheiden ab 04/2007 unter Beachtung der Verjährung und damit beginnend ab 12/2018 das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis korrigiert und die Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung in Abzug gebracht worden, was zu den in den Bescheiden ausgewiesenen Überzahlungen geführt habe, die vom Kläger zu erstatten seien.
Am 26.06.2023 hat der Kläger hiergegen Klage beim SG Detmold erhoben und im Wesentlichen wiederholend geltend gemacht, dass er die nachträgliche Beitragsnacherhebung für unberechtigt halte.
Der Kläger hat schriftlich sinngemäß beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 24.01.2023 und 02.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2023 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG Detmold die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.09.2025 abgewiesen. Diese sei zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger sei durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert, da diese rechtmäßig seien. Sie beruhten auf § 255 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 60 Abs. 1 SGB XI. Danach seien Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen hätten, von den Trägern der Rentenversicherung bei Weiterzahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit dem Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers abzuführen. Sei bei Zahlung der Rente die Einbehaltung unterblieben, so seien die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten. Die Voraussetzungen der Vorschrift lägen vor. Der Kläger sei in der Zeit ab dem 01.04.2007 als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente bzw. Altersrente versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung. Damit sei er beitragspflichtig. Er habe den Beitrag nicht persönlich unmittelbar zu zahlen. Vielmehr seien die Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und abzuführen. Dieser Beitragspflicht habe der Kläger in dem hier streitbefangenen Zeitraum nicht genügt. Es seien keine Beiträge einbehalten oder sonst wie bezahlt worden. Damit lägen die Voraussetzungen der Vorschrift für eine Nacherhebung vor. Diese enthalte keinen Ermessensspielraum der Träger der Rentenversicherung und auch keine Regelung über einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz. Sie sei vielmehr so zu verstehen, dass der Rentenversicherungsträger bei Nichterfüllung der Abführungspflicht die rückständigen Beiträge von der Rente abziehen müsse. Eine solche Nacherhebung verstoße grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie - wie hier - innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolge. Weiteren Einschränkungen unterliege die Nacherhebung grundsätzlich nicht, insbesondere nicht denjenigen der §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Es handele sich bei der Nacherhebung nicht um eine rückwirkende Herabsetzung der ohne Abzug der Beiträge ausgezahlten Rente, sondern um eine nachträgliche Erhebung der Beiträge durch Einbehaltung von der derzeit laufenden Rente. Die Rente selbst und ihre Berechnungselemente blieben davon unberührt.
Gegen den ihm am 26.09.2025 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06.10.2025 „Widerspruch“ eingelegt.
Nach Anhörung der Beteiligten unter dem 10.11.2025 hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 27.11.2025 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Der Kläger hat geltend gemacht, die erstinstanzliche Entscheidung sei nicht nachvollziehbar. Er weise die aus seiner Sicht „verbrecherischen Forderungen der Rentenversicherung“ zurück. Kürzungen der momentanen Rente seien seiner Meinung nach genauso unstatthaft, wie Nachforderungen für die Vergangenheit. Er könne nichts dafür, dass im Jahr 2007 „gefuscht“ worden sei. Von einem potentiell abzuführenden Beitrag von seiner Rente sei im Rahmen der Kommunikation mit der Beklagten nie die Rede gewesen.
Der Kläger, der zum mündlichen Verhandlungstermin nicht erschienen ist, hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 23.09.2025 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 24.01.2023 und 02.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2023 aufzuheben.
Die Beklagte, die die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend hält, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da der Kläger zum Termin zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 110 Abs. 1 S. 2 SGG; BSG Beschl. v. 26.01.2023 - B 4 AS 190/22 BH - juris Rn. 4).
In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (vgl. BSG Urt. 08.12.2010 - B 6 KA 39/09 R - juris Rn. 17) ist das vom von anwaltlich nicht vertretenen Kläger als „Widerspruch“ bezeichnete Rechtsmittel als Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 23.09.2025 zu deuten.
Die Berufung, über die nach der Übertragung gemäß § 153 Abs. 5 SGG vom Berichterstatter mit den ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden war, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide vom 24.01.2023 und 02.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2023 sind nicht rechtswidrig, so dass der Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert ist. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 24.01.2023 zutreffend festgestellt, dass RAR ab dem 01.02.2023 unter Abzug von Beitragsanteilen zur Krankenversicherung und des Zusatzbeitrags sowie der Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen und für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 31.01.2023 eine zu erstattende Überzahlung von RAR in Höhe von 3.225,24 Euro eingetreten ist; auch die Neuberechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.12.2018 bis 31.01.2020 und Feststellung einer Überzahlung in Höhe von 1.142,64 Euro durch Bescheid vom 02.02.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2023 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Neuberechnung der laufenden Rentenleistungen und die rückwirkende Nachforderung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind § 255 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 60 SGB XI.
Nach § 255 Abs. 1 S. 1 SGB V sind die Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen.
Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach § 255 Abs. 1 SGB V unterblieben, sind die rückständigen Beiträge gem. § 255 Abs. 2 S. 1 SGB V durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 SGB I gilt entsprechend.
§ 60 Abs. 1 S. 2 SGB XI sieht für die Zahlung der Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung eine entsprechende Anwendbarkeit des § 255 SGB V vor.
1. Die streitgegenständlichen Bescheide vom 24.01.2023 und 02.02.2023 sind formell rechtmäßig.
Die Beklagte war für den Erlass der Bescheide sachlich zuständig (vgl. BSG Urt. v. 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R - juris).
Ob dem SG in seiner Auffassung zu folgen ist, dass es vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide keiner Anhörung bedurft hätte (s. dagegen Bayerisches LSG Urt. v. 25.03.1998 - L 13 RA 9/97 - juris Rn. 21), kann vorliegend dahinstehen, da ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB X durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt ist (vgl. Senatsurt. v. 25.10.2023 - L 8 BA 194/21 - juris Rn. 33). Der Kläger hat sich im Widerspruchsverfahren zur Sach- und Rechtslage geäußert und die Beklagte ist auf diese Einwände im Widerspruchsbescheid auch eingegangen.
2. Die streitgegenständlichen Bescheide vom 24.01.2023 und 02.02.2023 sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Neuberechnung der bewilligten Renten und Beitragsnacherhebung sind erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 23.09.2025 Bezug und macht diese sich nach Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird klarstellend darauf hingewiesen, dass der Rentenversicherungsträger - wie auch hier - berechtigt ist, vor der Einbehaltung rückständiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente durch feststellenden Verwaltungsakt zunächst isoliert über den Beitragstatbestand zu entscheiden, um eine spätere Einbehaltung vorzubereiten, also nicht verpflichtet ist, zugleich die Einbehaltung der Beiträge durch Aufrechnung zu verfügen (vgl. BSG Urt. v. 31.03.2017 - B 12 R 6/14 R - juris Rn. 31).
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass ihn an der Nichtabführung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kein Verschulden treffe bzw. ein solches der Beklagten anzulasten sei, hat das SG bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelungen der §§ 44 ff. SGB X nach ständiger Rechtsprechung durch § 255 Abs. 2 SGB V verdrängt werden (vgl. BSG Urt. v. 23.05.1989 - 12 RK 66/87 - juris Rn. 22; Bayerisches LSG Beschl. v. 13.02.2013 - L 19 R 463/12 B PKH - juris Rn. 29; LSG Sachsen-Anhalt Urt. 08.11.2018 - L 3 R 19/17 - juris). Auf die Frage, ob den Versicherten oder den Rentenversicherungsträger hinsichtlich der nachträglichen Erhebung der Beiträge ein Verschulden trifft, kommt es daher nicht an (Hessisches LSG Beschl. v. 12.01.2021 - L 5 R 282/20 - juris Rn. 31).
Auch die Voraussetzungen einer Verwirkung der Beitragsnacherhebung liegen nicht vor. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Sozialversicherungsrecht anerkannt; es ist insbesondere bei der Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für zurückliegende Zeiten zu beachten. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) sowie sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Für die Annahme eines Verwirkungsverhaltens gelten grundsätzlich strenge Anforderungen, weil dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die "kurze", vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) hinreichend Rechnung getragen ist. Es muss ein konkretes Verhalten des Gläubigers vorliegen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt, dass eine Forderung nicht besteht oder nicht (mehr) geltend gemacht wird (BSG Urt. v. 31.03.2017 - B 12 R 6/14 R - juris Rn. 19).
Diese Voraussetzungen für eine Verwirkung der Beitragsnachforderung sind nicht erfüllt. Es fehlt schon an einem Verwirkungsverhalten der Beklagten. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger tatsächlich angenommen hat, die Beklagte werde von einer Nacherhebung der Beiträge absehen. Erst recht ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers insoweit nicht ersichtlich. So war der Kläger auf Grund der Mitteilungen der Beklagten und des Bundesversicherungsamts bereits der Jahre 2015 und 2016 darüber informiert, dass sein Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis nicht geklärt war. Er konnte bereits zum Zeitpunkt seiner Anfrage vom 09.09.2019 nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte für ihn gleichwohl Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehielte, was von dieser unter dem 10.10.2019 noch einmal ausdrücklich klargestellt worden war. Nachdem die M. die Beklagte unter dem 17.01.2023 in Kenntnis gesetzt hatte, dass Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung seit 01.04.2007 bestehe, hat diese umgehend die streitigen Bescheide erlassen.
Andere Umstände, die gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide sprechen, sind vom Kläger nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere stellte sich nicht die Frage etwaiger Grenzen einer Aufrechnung aus § 255 Abs. 2 S. 1 SGB V i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I, da die Beklagte (bislang) von einer Realisierung der Überzahlung der Beiträge im Wege der Aufrechnung abgesehen hat. Unabhängig davon ist der Kläger der Aufforderung der Beklagten, Leistungsbescheide oder eine Bedarfsbescheinigung des Trägers der Sozialhilfe vorzulegen, nicht nachgekommen. Es steht daher nicht fest, dass eine (künftige) Aufrechnung vor dem Hintergrund von Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I unzulässig wäre. Der Kläger hat insoweit eine Mitwirkungsobliegenheit, an der hinreichend zuverlässigen Klärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse aktiv mitzuwirken (vgl. Hessisches LSG Beschl. v. 12.01.2021 - L 5 R 282/20 - juris Rn. 33).
Prozessrechtliche Hindernisse standen einer Entscheidung in der Sache nicht entgegen; insbesondere lagen die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG des Trägers der Kranken- und Pflegeversicherung nicht vor (vgl. BSG Urt. v. 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R - juris Rn. 12; BSG Urt. v. 23.05.1989 - 12 RK 66/87 - juris; Bayerisches LSG Beschl. v. 13.02.2013 - L 19 R 463/12 B PKH - juris Rn. 30; LSG Baden-Württemberg Beschl. v. 27.06.2024 - L 10 R 1060/24 - juris; Knispel in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 101. Lfg. Juli 2024, § 255 Rn. 53).
Gründe, die Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.