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Landessozialgericht NRW Beschluss vom 22.01.2026 – L 2 AS 544/25
2 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0122.L2AS544.25.00
Gründe
I.
Die Klägerin führte eine Vielzahl von Verfahren vor dem erkennenden Senat in Bezug auf ihre Leistungsangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). In dem Verfahren L 2 AS 544/25 hat der Senat mit Urteil vom 09.12.2025 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 15.01.2025 als unzulässig verworfen. Am 19.01.2026 hat sich die Klägerin in diesem Verfahren sowohl an das Landessozialgericht (LSG) als auch an das Bundessozialgericht (BSG) gewandt. Hierbei hat sie ein isoliertes Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine jeweils noch einzulegende Anhörungsrüge und Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats gestellt. Das Urteil sei verfahrens- und materiell-rechtlich fehlerhaft. Der Senat habe eine Entscheidung über ihre Anträge bzw. Rechtsbehelfe unterlassen. Er habe ihren Beweisantrag sowie ihr Vorbringen nicht wörtlich in das Sitzungsprotokoll aufgenommen und sich mit ihrem Vorbringen nicht auseinandergesetzt.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens - auch im Sinne eines Teilerfolges - besteht (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 73a Rn. 7 ff. m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Klägerin auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung ausgeht (Schmidt, a.a.O., § 73a Rn. 7a m.w.N.). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin bietet nicht in ausreichendem Maße Aussicht auf Erfolg in diesem Sinne.
Die beabsichtigte Anhörungsrüge ist unzulässig (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG).
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge muss gemäß § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
Danach ist die angekündigte Anhörungsrüge bereits unzulässig, da die angegriffene Entscheidung des Senats nicht unanfechtbar ist. Sind andere Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen (Berufung, Revision, Beschwerde, Erinnerung) gegeben, sind diese vorrangig. In diesen Verfahren kann eine Gehörsverletzung als Verfahrensmangel gerügt und geheilt werden (Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 178a (Stand: 26.11.2025), Rn. 40; Fichte in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. , neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 178a SGG, Rn. 14).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben der Klägerin in diesem Verfahren zukünftig nicht mehr bescheiden wird. Macht eine Beteiligte wiederholt Eingaben mit im Kern gleichen Begründungen, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21.11.2018 - 1 BvR 1653/18 u.a., Rn. 4 ff. juris, und Nichtannahmebeschluss vom 19.04.2021 - 1 BvR 2552/18, Rn. 7 f., juris; BSG, Beschluss vom 03.08.2017 - B 4 AS 194/17 B, Rn. 7 m.w.N., juris; BSG, Beschluss vom 10.04.2024 - B 1 KR 11/24 AR, Rn. 7, juris; BSG, Beschluss vom 28.01.2025 - B 2 U 49/24 AR, Rn. 12 m.w.N., juris).