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Landessozialgericht NRW Beschluss vom 27.01.2026 – L 12 AS 1718/25
12 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0127.L12AS1718.25.00
Gründe:
Der Senat konnte die Berufung gemäß § 158 S. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verwerfen. Die Beteiligten sind diesbezüglich mit Verfügung des Senats vom 01.01.2026 angehört worden.
Die Berufung des Klägers, mit der er sich „vorab“ gegen eine bislang unterbliebene Entscheidung des Sozialgerichts Aachen in dem Verfahren S 2 AS 384/25 über seine Klage sowie die Art und Weise der dortigen Verfahrensführung wendet, ist bereits unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Für eine „Untätigkeitsberufung“ fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Nach § 144 SGG findet die Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Eine in diesem Sinne berufungsfähige Entscheidung des Sozialgerichts liegt jedoch nicht vor. Die bloße Untätigkeit eines Sozialgerichts kann nicht Gegenstand einer Berufung nach § 144 SGG sein (vgl. zur Beschwerde LSG NRW Beschluss vom 03.02.2020 - L 20 SO 35/20 B - juris). Spätestens mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 am 03.12.2011 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass gegen die Untätigkeit eines Gerichts keine Rechtsmittelmöglichkeit zu einer höheren Instanz vorgesehen ist (vgl. hierzu im Einzelnen BGH Beschluss vom 20.11.2012 - VIII ZB 49/12 - juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.