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Landessozialgericht NRW Urteil vom 05.02.2026 – L 9 SO 127/24
9 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0205.L9SO127.24.00
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Versorgung mit einem Erwachsenendreirad Easy Rider mit Elektromotor.
Bei dem 00.00.0000 geborenen Kläger besteht eine erhebliche Beeinträchtigung der Mobilität und der körperlichen Belastbarkeit aufgrund einer Lungenerkrankung in Form einer sauerstoffpflichtigen respiratorischen Globalinsuffizienz bei COPD GOLD III. Weiterhin bestehen ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, ein Hypoventilationssyndrom bei Adipositas permagna, eine arterielle Hypertonie, ein Diabetes mellitus Typ 2, eine Hypercholesterinämie und ein degeneratives LWS-Syndrom. Ein GdB von 80 sowie die Merkzeichen G, aG, B und RF sind festgestellt.
Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau im Erdgeschoss eines Zweifamilienhauses. Von der Beigeladenen ist er mit einem Rollator und einem Aktivrollstuhl versorgt worden. Ca. 500- 600m von der Wohnung entfernt befindet sich ein kleines Ortszentrum mit Supermarkt, Bäckerei, Imbiss, Zahnarzt, Apotheke und Bankfilialen. Diese Strecke bewältigt der Kläger mit dem Rollator zu Fuß, nach ca. 250m Gehstrecke muss er eine kurze Pause einlegen. Spaziergänge mit dem Hund (ca. 500-1.000m) führt er ebenfalls mit dem Rollator mit Gehpausen durch. Den Rollstuhl lagert der Kläger im Keller. Er verwendet ihn nur für Ausflüge mit Begleitpersonen, z.B. mit den (Schwieger-)Kindern und Enkelkindern in den Zoo, weil er ihn selbst nicht bewegen kann. Mit dem vorhandenen Fahrrad mit Elektroantrieb kann der Kläger nicht mehr fahren, da er das Gleichgewicht nicht mehr halten kann. Für weitere Strecken nutzt der Kläger seinen Pkw, ggf. in Kombination mit dem Rollator, zB um zu seinem Hausarzt und den Fachärzten in C. zu gelangen. Die Ehefrau verfügt ebenfalls über einen Pkw. Sie nutzt darüber hinaus ein Dreirad ohne Elektromotor, das ursprünglich für den Kläger angeschafft worden war und das er aufgrund von Übergewicht und Kraftmangel nicht mehr benutzen kann. Der Kläger lehnt die Versorgung mit einem von der Beigeladenen angebotenen Elektroscooter oder einer Restkraftverstärkung für den Aktivrollstuhl ab. Zum Erhalt der körperlichen Fitness fährt er nach seinen Angaben „häufig“ mit einem Paddelboot.
Der Hausarzt verordnete dem Kläger am 15.06.2021 „zur Erhaltung der Restmobilität“ ein Dreirad mit Elektromotor. Die Kosten für ein solches Dreirad vom Typ Easy Rider belaufen sich nach einem Angebot der Fa. X. vom 02.07.2021 auf 7.723,15 €. Den am 07.07.2021 bei der Beigeladenen gestellten Antrag auf Kostenübernahme leitete diese am 09.07.2021 an den Beklagten weiter. Zur weiteren Begründung seines Antrages gab der Kläger an, er sei nicht mehr in der Lage, mit einem normalen Dreirad, geschweige denn mit einem Fahrrad zu fahren. Ein motorunterstütztes Dreirad habe sehr positive Effekte auf seinen körperlichen und psychischen Zustand. Das Dreirad würde es ihm insbesondere ermöglichen, wieder an Fahrradtouren mit der Familie teilzunehmen.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.10.2021 ab. Der Kläger könne das Dreirad nicht als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V beanspruchen, weil es nicht der Erschließung des Nahbereichs diene. Als Leistung zur sozialen Teilhabe iSd § 113 SGB IX könnten die Kosten ebenfalls nicht übernommen werden, da die angegeben Fahrten (Einkaufen, Ärzte, Apotheken, Ausflüge mit der Familie) nicht der sozialen Teilhabe unterfielen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung gefährdet sei. Hiergegen legte der Kläger am 03.11.2021 Widerspruch ein. Die angegebenen Fahrten, insbesondere die Aktivitäten mit Familienangehörigen, gehörten zur sozialen Teilhabe iSd § 113 SGB IX. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2022 zurück. Der Kläger könne sich den Nahbereich mit den vorhandenen bzw. anderweitigen Hilfsmitteln erschließen. Die vom Kläger angegebenen Fahrten dienten nicht der sozialen Teilhabe und seien daher auch in diesem Rahmen unbeachtlich. Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Pkw zur Verfügung, mit dem seine Mobilität gesichert sei. Zusätzlich könne er aufgrund der bei ihm festgestellten Merkzeichen kostenlos den ÖPNV und den Behindertenfahrdienst nutzen.
Der Kläger hat am 31.05.2022 Klage erhoben. Er habe einen Anspruch auf das begehrte Dreirad im Rahmen der sozialen Teilhabe, die Fahrten seien zudem mit medizinischen Zwecken eng verzahnt.
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Hausarztes U. und der Lungenfachärzte Y. und K. angefordert. Bei den Lungenfachärzten war der Kläger aktuell nicht mehr in Behandlung. Der Hausarzt hat in seinem Befundbericht vom 01.11.2022 die Diagnosen und die eingeschränkte Gehstrecke bestätigt. Er hat die Kostenübernahme für das Dreirad befürwortet, da die alltägliche Mobilität verbessert werde und die körperliche Fitness erhalten bleibe. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 24.01.2023 hat er darauf hingewiesen, durch das Dreirad mit Elektromotor würde sich der Bewegungsradius des Klägers auf 15 km erhöhen.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung die Ehefrau des Klägers Frau Z. N. als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Die Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 07.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn mit einem Elektrodreirad Easy Rider gemäß Angebot vom 02.07.2021 zu versorgen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ihre Bescheide für rechtmäßig gehalten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.04.2024, dem Kläger zugestellt am 22.04.2024, abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch nach § 33 SGB V, da das begehrte Hilfsmittel nicht zum Ausgleich der Behinderung benötigt werde. Der Kläger habe verschiedene Hilfsmittel, mit denen er sich den Nahbereich erschließen könne. Das Dreirad mit Elektroantrieb wolle er für größere Fahrradtouren benutzen. Dafür sei die Krankenversicherung nicht zuständig. Auch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX bestehe kein Anspruch. Für Fahrradausflüge könne er nach seinen eigenen Angaben das vorhandene E-Bike nutzen. Die Sorgen der Ehefrau um die Sicherheit des Klägers seien nachzuvollziehen, aber es könnten im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht alle Hilfsmittel finanziert werden, die für Menschen mit Behinderungen wünschenswert seien.
Der Kläger hat am 06.05.2024 Berufung eingelegt. Er sei auf das begehrte Hilfsmittel angewiesen, da es für ihn keine andere Möglichkeit gebe, mit einem Fahrrad zu fahren. Das vorhandene E-Bike könne er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Sozialgerichts nicht mehr nutzen.
Der Kläger beantragt:
„das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.04.2024 zu ändern, den Bescheid vom 07.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger mit einem Elektrodreirad Easy Rider gemäß Angebot vom 02.07.2021 zu versorgen.“
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Senat hat Befundberichte des behandelnden Orthopäden M. und des Hausarztes U. angefordert. Auf Veranlassung des Senats hat die Beigeladene ein Gutachten des MDK vom 25.07.2025 aufgrund eines Hausbesuchs bei dem Kläger eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung wird auf den Inhalt verwiesen. Vom 27.11.2025 bis zum 17.12.2025 hat der Kläger an einer stationären Reha-Maßnahme teilgenommen. Der Senat hat den ärztlichen Bericht vom 16.12.2025 beigezogen, auf dessen Inhalt verwiesen wird.
Der Senat hat den Beteiligten mit Beschluss vom 23.01.2026 gestattet, an dem Verhandlungstermin am 05.02.2026 per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Von dieser Möglichkeit haben die Vertreter des Klägers und des Beklagten Gebrauch gemacht. Die Teilnahme der Vertreterin der Beigeladenen scheiterte an technischen Schwierigkeiten. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 05.02.2026 auf ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Der Bescheid vom 07.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2022 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 07.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2022, mit dem der Beklagte die Kostenübernahme für das beantragte Erwachsenendreirad Easy Rider abgelehnt hat. Der Kläger macht seinen Anspruch zutreffend mit der Anfechtungs- und Leistungsklage geltend (§ 54 Abs. 4 SGG).
Der Beklagte ist nach § 14 SGB IX für die Leistungserbringung zuständig geworden, da die Beigeladene den Antrag gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX innerhalb von zwei Wochen an ihn weitergeleitet hat. Damit ist der Beklagte gem. § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX umfassend zuständig geworden. Der materiell-rechtlich - eigentlich - zuständige Rehabilitationsträger verliert im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger seine originäre Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung. Die Regelung des § 14 SGB IX führt dazu, dass die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen übergeht. Eine so begründete Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (BSG Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R). Der Beklagte ist damit insbesondere auch für die Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 5 Nr. 1 SGB IX zuständig geworden und auch insoweit kommt ein Anspruch in Betracht. Denn bei beim begehrten Erwachsenendreirad handelt es sich um ein Hilfsmittel, das als Leistung zur medizinischen Rehabilitation dem Ausgleich einer Behinderung iSv § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V dient, wenn es seinem Zweck entsprechend die Auswirkungen der Behinderung beseitigt oder mindert und damit der Befriedigung eines Grundbedürfnisses dient (BSG Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R). Im Hinblick auf die Leistungen der Eingliederungshilfe ist der Beklagte zudem auch originär sachlich und örtlich zuständig, denn er ist Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX iVm § 1 Abs. 1 AG-SGB IX NRW) und der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dessen Zuständigkeitsbereich (98 Abs. 1 SGB IX).
Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation hat der Kläger keinen Anspruch nach der insoweit allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage in § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. Die Vorschrift begründet im Rahmen der originären Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zum mittelbaren Behinderungsausgleich einen Anspruch auf Versorgung mit solchen Hilfsmitteln, die ihrem Zweck nach die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mindern und damit der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens und einem möglichst selbstbestimmten und selbständigen Leben dienen. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Für den Versorgungsumfang, insbesondere Qualität, Quantität und Diversität, kommt es entscheidend auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile im Hinblick auf das zu befriedigende Grundbedürfnis an (BSG Urteil vom 18.04.2024 - B 3 KR 7/23 R mwN).
Im Bereich der Mobilität folgt daraus beim Verlust der körperlichen Gehfähigkeit ein Anspruch im Rahmen der originären Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung auf Versorgung mit solchen - für den jeweiligen Zweck ausreichenden und den Anforderungen des Wirtschaftlichkeitsgebots genügenden - Hilfsmitteln, die im Nahbereich der Wohnung ein Aufschließen zu den Möglichkeiten von Menschen ohne Beeinträchtigung des Gehvermögens erlauben. Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Hilfsmittel, die den Bewegungsradius über den Nahbereich erweitern, weil zum Grundbedürfnis gehbehinderter Menschen auf Erschließung bzw. Sicherung eines gewissen körperlichen Freiraums nicht das Zurücklegen längerer Wegstrecken vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer zählt (BSG Urteil vom 18.04.2024 - B 3 KR 7/23 R).
Diese Einschränkung beansprucht nach der insoweit geänderten Rechtsprechung des für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen 3. Senats des BSG (BSG Urteile vom 18.04.2024 - B 3 KR 13/22 R, B 3 KR 7/23 R und B 3 KR 14/23 R) indes Geltung nur für solche mobilitätsbeeinträchtigte Versicherte, die sich - sofern sie das wünschen - den Nahbereich der Wohnung noch auf andere Weise zumutbar mit eigener Körperkraft erschließen können. Ist das nicht (mehr) möglich, überwiegt hingegen das Interesse an der Aufrechterhaltung der Mobilität im Nahbereich mit eigener Körperkraft jedenfalls bei einem Erwachsenendreirad (BSG Urteil vom 18.04.2024 - B 3 KR 7/23 R). Nach der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG ist im Rahmen des Versorgungsziels des mittelbaren Behinderungsausgleichs für das Versorgungsbegehren einer zumutbaren Erschließung des Nahbereichs der Wohnung mit eigener Körperkraft mittels einer motorunterstützten Mobilitätshilfe regelhaft abzustellen auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten der wesentlichen Versorgungs- und Gesunderhaltungswege einschließlich von Freizeitwegen im danach anzuerkennenden Nahbereich. Liegt jedenfalls ein wesentlicher Teil der im Alltag anfallenden Versorgungs- und Gesunderhaltungswege nach den konkreten Umständen des Einzelfalls außerhalb der von Fußgängern üblicherweise zurückgelegten Wegstrecke und kann jedenfalls diese Entfernung anders als mit einer motorunterstützten Mobilitätshilfe nicht mehr zumutbar auch mit eigener Körperkraft bewältigt werden, stehen Reichweite und Geschwindigkeit der damit eröffneten Fortbewegung einem Versorgungsanspruch nicht entgegen (so BSG Urteil vom 13.11.2025 - B 3 KR 1/24 R ).
Der Nahbereich der Wohnung bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BSG regelhaft nach den örtlichen Gegebenheiten anhand der Wege, die räumlich einen engen Bezug zur Wohnung der Versicherten haben und sachlich einen Bezug zu den Grundbedürfnissen der physischen und psychischen Gesundheit bzw. der selbständigen Lebensführung aufweisen, weil dort die für die üblichen Alltagsgeschäfte erforderlichen Wege zurückzulegen sind. Hierzu rechnen zum einen die allgemeinen Versorgungswege wie beim Einkauf oder bei Post- und Bankgeschäften, zum anderen die gesundheitserhaltenden Wege beim Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten, Apotheken und schließlich Wege, die von besonderer Bedeutung für die physische und psychische Gesundheit sind, nämlich Entfernungen zur Aufrechterhaltung der körperlichen Vitalfunktionen und der Erschließung des für die seelische Gesundheit elementaren geistigen Freiraums, die sich als Freizeitwege beschreiben lassen (BSG Urteil vom 18.04.2024 - B 3 KR 7/23 R).
Der Kläger kann zu Fuß mit dem Rollator die Versorgungs- und Gesundheitseinrichtungen erreichen, die sich im Umkreis der Wohnung von ca. 600m befinden, namentlich Supermarkt, Bäckerei, Imbiss, Zahnarzt, Apotheke und Bankfilialen. Die für die Erschließung dieses Nahbereichs erforderlichen gelegentlichen Pausen hält der Senat für zumutbar. Auch Spaziergänge zur Verbesserung der körperlichen und seelischen Gesundheit sind auf diese Weise bis zu einer Strecke von 1000m möglich. Das Zurücklegen derartiger Wegstrecken - ggfs mit kürzeren Pausen - ist dem Kläger nicht nur zumutbar, es ist sogar medizinisch indiziert. In dem vorläufigen Arztbrief nach der Reha-Maßnahme in der Fachklinik J. vom 16.12.2025 werden die Verbesserung der Ausdauer und Wegstrecke als Rehabilitationsziele genannt und regelmäßige Bewegung, zB durch Spaziergänge, ausdrücklich empfohlen. Der Kläger beruft sich auch nicht darauf, dass er das Hilfsmittel zur Erschließung des Nahbereichs benötigte, sondern er möchte damit längere Fahrten unternehmen, zB Fahrradausflüge mit der Familie. Dieses Teilhabeziel ist nicht im Rahmen der medizinischen Rehabilitation abzudecken.
Ein „wesentlicher Teil der im Alltag anfallenden Versorgungs- und Gesunderhaltungswege“ im Sinne des Urteils des BSG vom 13.11.2025 - B 3 KR 1/24 R, namentlich der Hausarzt und die Fachärzte des Klägers, befindet sich allerdings nicht in diesem Nahbereich, sondern in der ca. 6km entfernt liegenden Stadt C.. Daraus folgt jedoch nach der Auffassung des Senats kein Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich gem. § 33 SGB V, wenn - wie hier - der Nahbereich mit eigener Körperkraft erschlossen werden kann und weitere Strecken mit dem Pkw und einem weiteren Hilfsmittel (zB einem Rollator oder einem Aktivrollstuhl) bewältigt werden können. Eine Hilfsmittelversorgung allein zur Erschließung des weiteren Bereichs vollständig aus eigener Körperkraft zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung ist zur Überzeugung des Senats in einer solchen Konstellation ausgeschlossen (abweichend ggfs BSG Urteil vom 13.11.2025 - B 3 KR 1/24 R).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch im Rahmen der sozialen Teilhabe nach dem Recht der Eingliederungshilfe. Zwar kommt nach § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX iVm § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ein Anspruch auf Versorgung mit einem fahrradähnlichen Hilfsmittel in Betracht, weil der Wunsch danach im Hinblick auf die Verbreitung des Fahrradfahrens nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinausgeht (dazu Urteile des Senats vom 15.05.2025 - L 9 SO 177/24 und vom 30.10.2025 - L 9 SO 247/24). Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in erster Linie Fahrradausflüge mit der Familie unternehmen möchte. Auch gemeinsame Fahrradtouren mit Familienangehörigen stellen eine soziale Teilhabe dar, denn die Kontaktpflege zur Aufrechterhaltung der familiären Bindungen und zur Vermeidung von Isolation und Vereinsamung ist ein zentrales Anliegen des Eingliederungshilferechts, insbesondere im Bereich der Teilhabe (BSG Urteil vom 27.02.2025 - B 8 SO 10/23 R).
Der Kläger gehört indes nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe. Nach § 99 Abs. 1 SGB IX erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann. Der Behinderungsbegriff des Eingliederungshilferechts in Teil 2 des SGB IX („Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“) setzt also nicht nur das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des Teil 1 des SGB IX („Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen“) voraus, sondern darüber hinaus eine Einschränkung der selbstbestimmten Lebensführung. Nur dann ist eine - evtl. im Sinne des § 2 SGB IX erhebliche - Behinderung wesentlich im Sinne des Eingliederungshilferechts.
Nach § 99 Abs. 4 Satz 1 SGB IX kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung gelten gem. § 99 Abs. 4 Satz 2 SGB IX die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31.12.2019 geltenden Fassung entsprechend.
Da die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung des § 99 Abs. 4 Satz 1 SGB IX noch keinen Gebrauch gemacht hat, ist weiter die Eingliederungshilfe-Verordnung anzuwenden. Diese regelt in § 1 Nr. 3, dass Personen durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt ist. Bei dem Kläger liegt eine solche Erkrankung vor, denn seine körperliche Leistungsfähigkeit und insbesondere seine Gehfähigkeit sind durch die Lungenerkrankung und die weiteren Erkrankungen erheblich eingeschränkt.
§ 1 Nr. 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung beinhaltet jedoch keine abschließende Begriffsbestimmung in dem Sinne, dass jede erhebliche Einschränkung des körperlichen Leistungsvermögens (die beim Kläger zweifellos vorliegt) eine wesentliche Behinderung im Sinne des Rechts der Eingliederungshilfe darstellt. Entsprechend der Funktion des Teils 2 des SGB IX muss eine leistungsrechtlich relevante („wesentliche“) Einschränkung der selbstbestimmten Lebensführung hinzukommen.
Die Wesentlichkeit der Behinderung iSv § 99 Abs. 1 SGB IX beurteilt sich wertend insbesondere an den Auswirkungen für die Eingliederung in die Gesellschaft. Entscheidend ist daher nicht die Stärke der Beeinträchtigung als solche bzw. der Umfang eines Funktionsdefizits, sondern die Auswirkung der Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit (BSG Urteile vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R und vom 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R). Der Kläger ist in seiner gesellschaftlichen Teilhabe nur unwesentlich eingeschränkt. Er kann mit einem Rollator noch kürzere Strecken gehen und sich dadurch - wie dargelegt - den Nahbereich seiner Wohnung erschließen, in dem sich auch Geschäfte und andere Einrichtungen für den täglichen Bedarf befinden. Der Kläger ist in der Lage, selbst einen Pkw zu fahren und kann daher auch weiter entfernte Ziele erreichen. Die gesellschaftliche Teilhabe wird durch seine Erkrankung auch nicht auf andere Art beeinträchtigt. Der Kläger verfügt über ein soziales Umfeld, mit dem er gemeinsame Freizeitaktivitäten durchführt, wie zB Ausflüge mit der Familie in den Zoo. Darüber hinaus geht er auch noch weiteren Aktivitäten nach, wie zB Spaziergängen mit dem Hund und Fahrten mit dem Paddelboot. Die einzige Einschränkung, mit der der Kläger seinen geltend gemachten Bedarf begründet, ist die körperlich bedingte fehlende Möglichkeit, mit nicht elektrisch verstärkten Dreirädern oder einem normalen E-Bike zu fahren. Allein hiermit lässt sich eine wesentliche Behinderung nicht begründen (so für die Erkrankung COPD auch LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 03.07.2017 - L 8 SO 58/16).
Der Kläger ist nicht von einer wesentlichen Behinderung bedroht. Das ist nach § 99 Abs. 2 SGB IX (nur) der Fall, wenn der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Erforderlich ist eine Wahrscheinlichkeit von wesentlich mehr als 50 % (Urteil des Senats vom 05.06.2025 - L 9 SO 140/23). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere ist nach dem Reha-Bericht vom 16.12.2025 jedenfalls kurzfristig eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und damit einhergehend der Teilhabemöglichkeiten nicht zu erwarten. Die körperliche Leistungsfähigkeit konnte während der Reha-Maßnahme gesteigert werden.
Bei dem Kläger besteht auch keine andere Behinderung iSv § 99 Abs. 3 SGB IX, die eine Ermessensentscheidung des Beklagten erforderlich machen würde (BSG Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R). Die Vorschrift setzt ebenfalls eine Einschränkung der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft voraus, die hier - wie dargelegt - nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).