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Landessozialgericht NRW Urteil vom 19.02.2026 – L 9 AL 44/25

9 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0219.L9AL44.25.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld. Umstritten sind die Voraussetzungen für eine fiktive Bemessung.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger hat Ausbildungen als Kfz-Mechaniker und als Verkäufer absolviert. Seit dem 01.10.2008 war er bei der H. GmbH als Verkaufsberater im Außendienst sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger bezog von April 2020 bis zum 08.07.2020 Kurzarbeitergeld und vom 09.07.2020 bis zum 22.09.2020 Krankengeld. Ab dem 23.09.2020 bis zum 10.01.2021 erhielt er wieder Arbeitsentgelt. Vom 12.01.2021 bis zum 29.05.2022 bezog der Kläger erneut Krankengeld bis zur Aussteuerung. Der Kläger war zu Beginn des Jahres 2022 der Lohnsteuerklasse I zugeordnet. Am 12.04.2022 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 30.05.2022 arbeitslos.

Mit Bescheiden vom 06.07.2022 und 07.07.2022 bewilligte die Beklagte vorläufig Arbeitslosengeld ab dem 30.05.2022 für 720 Tage iHv 36,13 € täglich. Mit Schreiben vom 06.07.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dieser habe in den letzten zwei Jahren weniger als 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt, so dass für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Entgelt nach Qualifikationsgruppe 3 zu Grunde gelegt werde, das sich nach der Tätigkeit als Verkaufsberater, auf die sich die Vermittlungsbemühungen in erster Linie erstreckten, richte. Hierfür sei eine abgeschlossene Ausbildung erforderlich.

Mit Bescheid vom 14.07.2022 setzte die Beklagte den Anspruch in der genannten Höhe abschließend fest. Am 03.08.2022 erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, die Berechnungsmethode sei unverhältnismäßig. Er sei selbstverantwortlich als Verkäufer im Außendienst tätig gewesen und habe für die Firma große Gewinne eingefahren. Sein Gehalt habe deutlich über dem von der Beklagten zu Grunde gelegten Einkommen gelegen. Hierauf seien auch Beiträge entrichtet worden, so dass dieses auch bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden müsse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wenn ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden könne, sei gemäß § 152 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Auch im erweiterten Bemessungsrahmen vom 30.05.2020 bis zum 29.05.2022 seien 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht festzustellen. Deshalb sei der Bemessung ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Dies bestimme sich nach der Qualifikationsgruppe 3, weil sich die Vermittlungsbemühungen in erster Linie auf Beschäftigungen, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern, erstreckten.

Hiergegen richtet sich die am 18.11.2022 bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage. Der Kläger hat geltend gemacht, sein höheres Einkommen aus den vergangenen Jahren müsse bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden, damit dem Umstand, dass das zuletzt erzielte Arbeitseinkommen deutlich über dem gelegen habe, was auf Grund seiner ursprünglichen Ausbildung zu erwarten gewesen sei, Rechnung getragen werde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07.07.2022 in der Gestalt des Bescheides vom 14.07.2022 und des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2022 zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Vor dem Hintergrund der abgeschlossenen Berufsausbildung sei die Eingruppierung in Qualifikationsgruppe 3 zu Recht erfolgt.

Mit Änderungsbescheid vom 24.02.2023 hat die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 30.05.2022 iHv 36,34 € täglich bewilligt.

Mit Urteil vom 16.07.2024 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07.07.2022 in der Gestalt des Bescheides vom 14.07.2022 und des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2022 verurteilt, dem Kläger höheres Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Kläger habe im erweiterten Bemessungsrahmen vom 30.05.2020 bis zum 29.05.2022 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zurückgelegt, so dass eine fiktive Bemessung nicht vorzunehmen sei. Der Kläger habe vom 30.05.2020 bis zum 08.07.2020 Kurzarbeitergeld für 40 Tage und ab dem 23.09.2020 bis zum 10.01.2021 Arbeitsentgelt für 110 Tage bezogen. Es seien auch die beiden im Monat Mai 2020 liegenden Tage zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung des BSG, nach der für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs nur vollständig im Bemessungsrahmen enthaltene und abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume Berücksichtigung finden könnten (vgl. BSG Urteil vom 08.07.2009 - B 1 AL 14/08 R), sei für die Frage, ob fiktiv bemessen werde, nicht relevant.

Gegen das ihr am 08.01.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.02.2025 Berufung eingelegt. Nach der vom Sozialgericht genannten Rechtsprechung des BSG seien nur vollständige Abrechnungszeiträume relevant, so dass ein nur teilweise in den Bemessungsrahmen fallender Entgeltabrechnungszeitraum, hier der Monat Mai 2020, für die Bestimmung des Bemessungszeitraums und Bemessungsentgelts unberücksichtigt zu bleiben habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgericht Dortmund vom 16.07.2024 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung, die einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), ist begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig iSd § 54 Abs. 2 SGG. Dem Kläger steht für den Zeitraum ab dem 30.05.2022 kein höheres Arbeitslosengeld zu.

Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 14.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2022 sowie der Änderungsbescheid vom 24.02.2023, mit denen die Beklagte ab dem 30.05.2022 Arbeitslosengeld für 720 Tage iHv zuletzt 36,34 € bewilligt hat. Die zuvor ergangenen vorläufigen Bescheide haben sich durch die endgültige Leistungsfestsetzung iSd § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (BSG Urteil vom 26.07.2016 - B 4 AS 54/15 R; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 09.06.2022 - L 7 AS 395/21) und sind nicht Gegenstand der Klage. Der Kläger verfolgt sein Begehren auf höheres Arbeitslosengeld zu Recht mit der Anfechtungs- und Leistungsklage iSd § 54 Abs. 4 SGG.

Die - auch in einem Höhenstreit stets zu prüfenden (dazu nur BSG Urteil vom 23.10.2018 - B 11 AL 21/17 R mwN) - Voraussetzungen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld liegen vor. Der Kläger war ab dem 30.05.2022 arbeitslos iSd §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 SGB III, da er nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand, sich bemühte, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung stand. Er hatte sich am 12.04.2022 zum 30.05.2022 iSd §§ 137 Abs. 1 Nr. 2, 141 SGB III arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit iSd §§ 137 Abs. 1 Nr. 3, 142 SGB III erfüllt, da er in der 30 Monate umfassenden Rahmenfrist (§ 143 Abs. 1 SGB III), die vom 30.11.2019 bis zum 29.05.2022 reicht, als Beschäftigter (§ 24 SGB III) und Bezieher von Krankengeld (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III) mehr als zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hatte (§ 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Die Beklagte hat den Anspruch auf Arbeitslosengeld zutreffend berechnet. Nach § 149 Nr. 2 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, für die - wie beim Kläger - keine Kinder zu berücksichtigen sind, 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, das aus dem im Bemessungszeitraum erzielten Bruttoentgelt (Bemessungsentgelt) berechnet wird. Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat, § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs, § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB III, hier also mit dem 29.05.2022, dem Datum des letzten Versicherungspflichtverhältnisses aufgrund des Krankengeldbezugs, § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Der Bemessungsrahmen läuft nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB kalendermäßig ab, bis ein volles Jahr erreicht wird (BSG Urteil vom 24.09.2024 - B 11 AL 5/23 R).

Der Bemessungsrahmen wird gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Dies ist beim Kläger der Fall. Der einjährige Bemessungsrahmen vom 30.05.2021 bis zum 29.05.2022 enthält keinen Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Zeiten mit Bezug von Sozialleistungen wie zB Krankengeld sind dem Bezug von Arbeitsentgelt nicht gleichzustellen (vgl. BSG Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 23/08 R, BSG Beschluss vom 26.03.2014 - B 11 AL 14/14 B). Der Bemessungsrahmen ist daher nach § 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III auf die Zeit vom 30.05.2020 bis einschließlich 29.05.2022 zu erweitern.

Auch in diesem erweiterten Bemessungsrahmen liegt kein Bemessungszeitraum, der 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält.

Nach der Rechtsprechung des BSG zu der Regelung des § 151 SGB III wird der Bemessungszeitraum aus den vollen - meist monatlichen - Entgeltabrechnungszeiträumen gebildet, die in den Bemessungsrahmen fallen. Er kann ausschließlich durch innerhalb des Bemessungsrahmens liegende Zeiten gebildet werden. Daher sind nur die Entgeltabrechnungszeiträume zu berücksichtigen, die insgesamt in den Bemessungsrahmen fallen, nicht aber diejenigen, die nur teilweise in den Bemessungsrahmen hineinragen (BSG Urteile vom 24.09.2024 - B 11 AL 5/23 R, vom 23.10.2018 - B 11 AL 21/17 R und vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für die beim Ausscheiden (also am Ende der Beschäftigung) noch nicht abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume, sondern auch für die Entgeltabrechnungszeiträume, die - wie hier der Monat Mai 2020 - zwar am Beginn des Bemessungsrahmens liegen und daher bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis schon abgerechnet sind, aber nicht vollständig im Bemessungsrahmen liegen (BSG Urteil vom 24.09.2024 - B 11 AL 5/23 R; BSG Beschluss vom 12.03.2020 - B 11 AL 61/19 B).

Abweichend von der Entscheidung des Sozialgerichts ist diese Rechtsprechung auch für die Frage relevant, ob eine fiktive Bemessung zu erfolgen hat. Gem. § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist dies der Fall, wenn ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden kann. Auch bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind nur abgerechnete Lohnabrechnungszeiträume zu berücksichtigen, die komplett in den auf zwei Jahre erweiterten Bemessungszeitraum fallen. Ebenso wie bei der Bemessungsregelung in § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind auch bei der Bestimmung, ob eine fiktive Bemessung vorzunehmen ist, Teilabrechnungszeiträume nicht zu berücksichtigen (wie hier Hessisches LSG Urteil vom 15.11.2019 - L 7 AL 73/18; Rolfs in Beck-OGK SGB III § 152 Rn. 10).

Sinn und Zweck der Regelung in § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist es, den Berechnungsvorgang zu vereinfachen, so dass die Bundesagentur sich für die Ermittlung des Bemessungszeitraums auf die Abrechnungen des Arbeitgebers verlassen kann, ohne komplizierte Umrechnungen auf einzelne Tage anstellen zu müssen (vgl. Sächsisches LSG Urteil vom 09.08.2018 - L 3 AL 150/16; zu den Bemühungen, das Recht der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu vereinfachen vergl. auch BT Drucks 15/1515 S. 85). In diesem Sinne verlangt der Wortlaut in § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III ausdrücklich nur die Berücksichtigung von abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen im Bemessungszeitraum.

Damit ist das am 30.05.2020 und 31.05.2020 bezogene Kurzarbeitergeld, das gem. § 151 Abs. 3 Nr. 1 SGB III grundsätzlich als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, auch bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 152 Abs. 1 SGB III nicht in den Bemessungszeitraum einzustellen.

Allerdings ist dem Kläger und dem Sozialgericht dahin Recht zu geben, dass die Berechnung der Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt iSd § 152 SGB III nicht dadurch unpraktikabel wird, dass abgerechnete, aber nicht vollständige Abrechnungszeiträume zu Beginn des Bemessungsrahmen einbezogen werden, da insoweit noch keine Umrechnung eines Monatsentgeltes auf einen Tagebetrag erfolgen muss. Diese nicht erwünschte Umrechnung hätte aber zu erfolgen, wenn bei der dann nach § 151 SGB III durchzuführenden Berechnung des Bemessungsentgelts der Teilmonat einbezogen werden müsste.

Eine Berechnung des Bemessungsentgelts aufgrund einer geringeren Anzahl mit Arbeitsentgelt als 150 Tage (hier 148 Tage; dazu sogleich) scheidet aus, da das Arbeitsentgelt nach der nicht zu beanstandenden pauschalen Wertung des Gesetzgebers in § 152 SGB III dann nicht mehr hinreichend repräsentativ wäre. Die Mindestanzahl von 150 Tagen im Bemessungszeitraum ist sowohl bei der Anwendung von § 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III als auch bei der Anwendung von § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB III die vom Gesetzgeber eindeutig festgelegte Mindestgrenze für die Repräsentativität des Bemessungsentgelts. Die fiktive Bemessung beruht auf der Erwägung, dass es für die Bemessung des Arbeitslosengeldes einer ausreichend breiten zeitlichen Grundlage (Mindestbemessungszeitraum von 150 Tagen) bedarf, um zu gewährleisten, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht nach einem kurzfristig sehr hohen oder sehr niedrigen Einkommen bemessen wird, welches den tatsächlichen Lebensstandard nur verzerrt wiedergibt (Jakob in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Aufl. 2021, § 152 Rn. 11; Valgolio in Hauck/Noftz SGB III § 152 Rn. 13).

Ohne Berücksichtigung der Tage im Mai 2020 sind im erweiterten Bemessungsrahmen vom 30.05.2020 bis 29.05.2022 keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalten.

In dem Bemessungsrahmen hatte der Kläger in den vollständigen Entgeltabrechnungszeiträumen vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 insgesamt 92 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt. Bei der Feststellung der Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt findet die Regelung in § 339 Satz 1 SGB III keine Anwendung, so dass die Kalendertage maßgeblich sind (vgl. BSG Urteil vom 06.05.2009 - B 11 AL 7/08 R). Werden die weiteren Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt bis zum Krankengeldbezug (23.09.2020 bis 10.01.2020) hinzuaddiert, ergeben sich insgesamt 110 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Darüber hinaus erhielt der Kläger vom 01.06.2020 bis zum 08.07.2020 für 38 Tage Kurzarbeitergeld, das bei der Feststellung der Tage mit Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist (§ 151 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Insgesamt ergeben sich damit 148 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt.

Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die pauschalierte Berechnung des Bemessungsentgelts nach Qualifikationsgruppen bestehen nicht (dazu BSG Urteil vom 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 23/08 und Urteil vom 04.07.2012 - B 11 AL 21/11 R). Allerdings ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die hier vorgenommene, gesetzlich nicht zwingend angeordnete fiktive Bemessung zu gravierenden Einschränkungen für den Kläger führt. Wären - wie das Sozialgericht meint - der 30.05.2020 und der 31.05.2020 zu berücksichtigen und von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, die der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde zu legen sind, auszugehen, ergäben sich nach Mitteilung der Beklagten ein tägliches Bemessungsentgelt iHv 173,72 € und ein täglicher Leistungssatz iHv 63,13 €. Bei der Anspruchsdauer von 720 Tagen und der täglichen Differenz zum bewilligten Leistungssatz iHv 26,79 € (63,13 € ./. 36,34 €) hätte der Kläger einen weiteren Leistungsanspruch iHv insgesamt 19.288,80 €. Die mit der fiktiven Bemessung damit einhergehende erhebliche Belastung ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Art. 14 GG (BVerfG Beschlüsse vom 12.02.1986 - 1 BvL 39/83 und vom 10.02.1987 - 1 BvL 15/83) rechtfertigungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des BSG ist es indes zulässig, bei der Ordnung von Massenerscheinungen in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte durch typisierende Regelungen normativ zusammenzufassen, im Tatsächlichen bestehende Besonderheiten generalisierend zu vernachlässigen sowie Begünstigungen oder Belastungen in einer gewissen Bandbreite nach oben und unten pauschalierend zu bestimmen, jedenfalls wenn die damit verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind. Dabei darf der Gesetzgeber auch die Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als hochrangige Ziele berücksichtigen, um den Erfordernissen einer Massenverwaltung Rechnung zu tragen (BSG Urteile vom 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R und vom 21.07.2009 - B 7 AL 23/08 R). Trotz der erheblichen Belastung des Klägers durch die Auswirkung der Nichtberücksichtigung des abgerechneten Teilmonats Mai 2020 hält der Senat vor dem Hintergrund der Erfordernisse einer Massenverwaltung diese Einschränkung noch für vertretbar.

Als Bemessungsentgelt ist daher abweichend von § 151 Abs. 1 SGB III gemäß § 152 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Dabei ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken sind. Dafür kommt es in erster Linie darauf an, ob der Arbeitslose über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen Berufsabschluss verfügt (BSG Urteil vom 04.07.2012 - B 11 AL 21/11 R; Urteil des Senats vom 30.09.2021 - L 9 AL 132/19). Da der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist dies bei der Festlegung der Qualifikationsstufe zu berücksichtigen. Bei danach zutreffender Berechnung des Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 3 beträgt dessen Höhe 1/450 der Bezugsgröße iSd § 18 SGB IV. Diese lag im Jahr 2022 bei 39.480 € (§ 2 Abs. 1 SVRV 2022 vom 30.11.2021 - BGBl I, 5044) und das tägliche Bemessungsentgelt daher bei 87,73 €. Ausgehend von einem sich hieraus gem. § 153 Abs. 1 SGB III unter Berücksichtigung der für den Kläger maßgeblichen Lohnsteuerklasse I (§ 153 Abs. 2 Satz 1 SGB III) ergebenden täglichen Leistungsentgelt iHv 60,57 € ergibt sich hieraus der von der Beklagten mit dem Bescheid vom 24.02.2023 zutreffend berechnete tägliche Leistungssatz (60%) iHv 36,34 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Zwar hat das BSG mit Beschluss vom 12.03.2020 - B 11 AL 621/19 B im Ergebnis bestätigt, dass ein Teilabrechnungszeitraum bei der Prüfung einer fiktiven Bemessung nicht zu berücksichtigen ist. Dem Senat erscheint es jedoch als klärungsbedürftig, ob die Übertragung einer zur Berechnung nach § 151 SGB III ergangenen Rechtsprechung auf die fiktive Bemessung nach § 152 SGB III vor dem Hintergrund der geschilderten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zulässig ist.