Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Urteil vom 19.02.2026 – L 9 AL 65/25
9 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0219.L9AL65.25.00
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine zwölfwöchige Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe und eine einwöchige Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
Der 00.00.0000 geborene Kläger arbeitete bis zum Jahr 2011 bei einer IT-Firma in QQ.. Anschließend machte er sich in dieser Branche selbstständig. Vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2023 arbeitete er bei der O. GmbH in QQ.. Vom 01.07.2023 bis zum 31.12.2023 war der Kläger als Programmierer bei dem IT-Dienstleister E. AG in I. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bei der E. AG endete durch die Kündigung des Klägers vom 30.11.2023 zum 31.12.2023.
Der Kläger meldete sich am 20.12.2023 online arbeitslos und beantragte Arbeitslosgengeld. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 24.04.2024 vorläufig Arbeitslosgengeld vom 01.04.2024 bis 29.06.2024 iHv 66,88 € täglich. Über den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.03.2024 entschied die Beklagte wegen einer Prüfung Eintritts von Sperrzeiten noch nicht.
Die Arbeitgeberin teilte der Beklagten in der Arbeitsbescheinigung mit, sie hätte dem Kläger nicht zum 31.12.2023 gekündigt. Im Rahmen der Anhörung zum Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe gab der Kläger an, schlechte Arbeitsbedingungen und fehlende Aufgaben seien die Gründe für seine Kündigung gewesen. Er sei häufig allein im Büro gewesen, das Onboarding sei unzureichend gewesen, durch häufige Meetings habe er das Gefühl gehabt, sich permanent für seine Anwesenheit im Unternehmen rechtfertigen zu müssen. Für eine langfristige berufliche Entwicklung habe er keine Perspektive gesehen. Er habe zu viele administrative Tätigkeiten ausüben müssen. Diese Bedingungen hätten sich nicht ändern lassen. Mit seiner Kündigung habe er einer Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorkommen wollen. Es sei ihm zudem nicht gelungen, sich in I. heimisch zu fühlen. Hinsichtlich der Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung teilte der Kläger mit, er habe sich erst am 20.12.2023 arbeitsuchend gemeldet, da er vorher keine Zeit dafür gefunden habe.
Mit insgesamt drei Bescheiden vom 03.09.2024 setzte die Beklagte Sperrzeiten vom 01.01.2024 bis 24.03.2024 bei Arbeitsaufgabe und vom 25.03.2024 bis 31.03.2024 bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung fest und bewilligte Arbeitslosengeld ab dem 01.04.2024 iHv täglich 66,88 €. Sie minderte den Anspruch für die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe um 84 Tage und für die Dauer der Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung um sieben Tage. Den Widerspruch des Klägers vom 16.09.2024 wies die Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 07.10.2024 zurück.
Der Kläger hat am 21.10.2024 Klage gegen die Bescheide in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides erhoben. Er hat Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2024 ohne die Festsetzung von Sperrzeiten begehrt und sich gegen die Anspruchsminderung gewendet. Es habe für ihn bei der Fa. E. keine Perspektive gegeben. Außerdem seien Umstrukturierungen geplant gewesen, die seine Zukunft im Unternehmen unsicher gemacht hätten. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm daher nicht zumutbar gewesen. Für die Meldung als arbeitsuchend habe er Zeit zum Überdenken benötigt.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 03.09.2024 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.10.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die verhängten Sperrzeiten aufzuheben und ihm vom 01.01.2024 bis zum 24.03.2024 sowie vom 25.03.2024 bis 31.03.2024 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ihre Bescheide für rechtmäßig gehalten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.05.2025, dem Kläger zugestellt am 16.05.2025, abgewiesen. Die Sperrzeiten seien rechtmäßig. Der Kläger habe sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet. Ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe, der einer Sperrzeit entgegenstehe, liege nicht vor. Perspektivlosigkeit allein stelle keinen wichtigen Grund im Sinne von § 159 SGB III dar.
Der Kläger hat gegen das Urteil am 22.05.2025 Berufung eingelegt. Die Kündigung sei nicht leichtfertig, sondern nach Abwägung aller Umstände erfolgt. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zumutbar gewesen, da er unterbeschäftigt gewesen sei und keine Perspektive gesehen habe. Da eine ihn nicht auslastende Tätigkeit bereits einmal im Jahre 2011 zu gesundheitlichen Störungen geführt habe, habe er einem erneuten Auftreten dieser Störungen durch die Aufgabe der Beschäftigung zuvorkommen wollen. Eine Anschlussbeschäftigung habe er trotz Suche nicht gefunden. Die Arbeitsuchendmeldung sei verspätet erfolgt, da er sich zunächst noch Hoffnung auf eine direkte Anschlussbeschäftigung gemacht habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.05.2025 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 03.09.2024 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.10.2024 zu verurteilen, ihm auch vom 01.01.2024 bis 31.03.2024 Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat den Sachverhalt mit dem Kläger in einem Termin am 16.10.2025 mündlich erörtert, in dem dieser sich ausführlich zu den Kündigungsgründen geäußert hat. Wege der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch die Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen den Bescheid vom 03.09.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2024, mit dem die einwöchige Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung festgesetzt wurde, ist statthaft. Zwar wird mit der Feststellung dieser Sperrzeit allein der Berufungsstreitwert iHv mehr als 750 € (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht, die insoweit maßgebliche siebentägige Sperrzeit (§§ 159 Abs. 6, 339 Satz 1 SGB III) führt bei einem täglichen Leistungssatz iHv 66,88 € nur zu einem Beschwerdewert iHv 468,16 €. Jedoch wendet der Kläger sich gegen zusammenhängende Sperrzeiten von insgesamt 13 Wochen (91 Tage), der Beschwerdewert liegt damit insgesamt bei 6.086,08 €. Liegen innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände vor, ist zwar nach der jüngeren Rechtsprechung des BSG (BSG Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH) ungeachtet der Regelung der § 202 SGG, § 5 ZPO (zur Geltung von § 5 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren vergl. BSG Urteil vom 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R) hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung danach zu differenzieren, ob die einzelnen Streitgegenstände vom Berufungsausschluss erfasst werden oder nicht (dazu Schreiber in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl., § 144 Rn. 20). Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 5 ZPO gilt jedoch in der vorliegenden Konstellation, in der der Kläger sich gegen einen einheitlich festgestellten, zusammenhängenden Ruhenszeitraum wendet, der einen einheitlichen Lebenssachverhalt bildet, nach Auffassung des Senats nicht. In diesem Fall ist der gesamte Zeitraum, für den das Ruhen des Anspruchs festgestellt wurde, gem. § 5 ZPO für die Bestimmung des Berufungsstreitwerts relevant.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Die Bescheide vom 03.09.2024 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.10.2024 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab dem 01.04.2024, die Beklagte hat die Sperrzeiten und die damit einhergehenden Anspruchsminderungen zurecht festgesetzt.
Streitgegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 03.09.2024 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.10.2024 mit denen die Beklagte die Sperrzeiten vom 01.01.2024 bis 31.03.2024 festgesetzt und das Ruhen des Anspruchs vom 01.01.2024 bis zum 31.03.2024 sowie die Minderung der Anspruchsdauer für insgesamt 91 Tage ausgesprochen hat. Der Bewilligungsbescheid vom 03.09.2024 ist ebenfalls Gegenstand des Verfahrens, da darin eine einheitliche Entscheidung zur Ablehnung von Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum und zur Minderung der Anspruchsdauer zu sehen ist, die mit dem Eintritt einer Sperrzeit und einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründet wurde (BSG Urteil vom 12.09.2019 - B 11 AL 19/18 R). Der Kläger macht seinen Anspruch zutreffend mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) geltend, meistbegünstigend ist davon auszugehen, dass der Kläger sich nicht nur gehen das Ruhen des Anspruchs vom 01.01.2024 bis zum 31.03.2024, sondern auch gegen die mit der Feststellung der Sperrzeiten einhergehenden Anspruchsminderungen (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) wendet.
Der Kläger erfüllte in dem streitigen Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.03.2024 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. §§ 136, 137 Abs. 1 SGB III. Er hatte das für die Regelaltersrente iSd SGB VI erforderliche Lebensalter noch nicht erreicht (§ 136 Abs. 2 SGB III), war arbeitslos (§ 138 SGB III), hatte sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (§ 141 SGB III) und die Anwartschaftszeit (§ 142 SGB III) erfüllt.
Der Kläger hat vom 01.01.2024 bis 31.03.2024 keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld, da der Anspruch gem. § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruhte. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe; § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III).
Der Kläger hat das Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. E. AG durch seine Kündigung gelöst. Dadurch hat er die Arbeitslosigkeit ab dem 01.01.2024 jedenfalls grob fahrlässig herbeigeführt. Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er seine Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (BSG Urteil vom 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R). Eine solche Aussicht hatte der Kläger nicht.
Der Kläger hatte für sein Verhalten keinen wichtigen Grund. Über das Vorliegen eines wichtigen Grunds ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (BSG Urteil vom 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R).
Besondere Umstände sind zu bejahen, wenn dem Arbeitnehmer eine nach Arbeitsrecht rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grunde zu demselben Zeitpunkt droht, zu dem er selbst das Arbeitsverhältnis löst. Denn dem Arbeitnehmer kann nicht zugemutet werden, die Nachteile hinzunehmen, die sich für sein berufliches Fortkommen durch eine Kündigung des Arbeitgebers ergeben, wenn er diese durch eine Lösung des Arbeitsverhältnisses vermeiden kann. Der Arbeitnehmer darf daher einer ihm drohenden Kündigung aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde zuvorkommen, ohne den Eintritt einer Sperrzeit befürchten zu müssen (BSG Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.08.2017 - L 20 AL 147/16). Dem Kläger drohte nach Mitteilung der Arbeitgeberin keine Kündigung durch diese. Die nach den Angaben des Klägers bestehenden geplanten Umstrukturierungen sind mit einer konkret drohenden Kündigung zum Beendigungszeitpunkt nicht gleichzusetzen.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei die Fortsetzung der Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Zwar können gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn die gesundheitlichen Gründe so schwerwiegend sind, dass die bisherige Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hätte ausgeübt werden können oder das körperliche oder geistige Leistungsvermögen die künftige Ausübung der bisherigen Tätigkeit zumindest erschweren würde. Voraussetzung ist, dass die gesundheitlichen Gründe so schwerwiegend sind, dass es einem Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann, am Beschäftigungsverhältnis festzuhalten. Abzustellen ist hierbei auf den jeweiligen Einzelfall (dazu nur Sächsisches LSG Urteil vom 30.06.2016 - L 3 AL 130/14 mwN). Derartige Gründe hat der Kläger nicht nachweisen können, die Beweislast liegt insoweit bei ihm (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Allein evtl. zum Nachweis geeignete Unterlagen über eine psychotherapeutische Behandlung aus dem Jahr 2011 sind nach Auskunft des Klägers nicht mehr vorhanden. Zudem ist es nicht plausibel, dass der Kläger einerseits gesundheitliche Beeinträchtigungen wegen einer aus seiner Sicht unzureichend fordernden Beschäftigung fürchtet, er andererseits aber eine vollständige Beschäftigungslosigkeit in Kauf genommen hat.
Es lagen auch keine anderen Umstände vor, die als wichtiger Grund anzuerkennen wären. Auch wenn die Darlegungen des Klägers zutreffen sollten, nach denen er im Unternehmen nicht ausreichend integriert wurde, er unterbeschäftigt gewesen sei, er nicht - wie von ihm erwartet - habe programmieren können und er keine Perspektive in dem Unternehmen mehr gesehen habe, war es ihm zumutbar, das Arbeitsverhältnis erst dann zu kündigen, wenn er eine Anschlusstätigkeit gefunden hat. Gleiches gilt dafür, dass er sich in I. nicht heimisch gefühlt habe. Es ist gerade der Sinn der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, ein ihm nicht genehmes Beschäftigungsverhältnis zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu beenden, allein weil mit dem Arbeitslosengeld eine Absicherung gegen die finanziellen Folgen der Arbeitslosigkeit besteht. Die Vorschrift des § 159 Abs. 1 Satz 2 SGB III sanktioniert die gem. § 2 Abs. 5 Nr. 1 SGB III bestehende Obliegenheit des Arbeitnehmers, zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (dazu näher Kühl in Brand, SGB III, 10. Aufl. § 2 Rn. 12 ff).
Die Sperrzeit dauert gem. § 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwölf Wochen, hier also vom 01.01.12024 bis zum 24.03.2024. Die von der Beklagte zutreffend festgestellte Anspruchsminderung von 84 Tagen stützt sich auf § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III.
Eine Verkürzung der Sperrzeit hat nicht zu erfolgen. Nach § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III verkürzt sich die Dauer der Sperrzeit auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einschließlich des Begriffs der besonderen Härte sind gerichtlich voll überprüfbar, der Agentur für Arbeit ist kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet (BSG Urteil vom 15.11.1995 - 7 RAr 32/95 und Urteil vom 21.07.1988 - 7 RAr 41/86). Der Begriff der besonderen Härte ist anhand des Normzwecks auszulegen, der darauf abzielt, im Einzelfall die Folgen der Sperrzeit abzumildern, wenn die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen und Belange der Versichertengemeinschaft - Schutz vor unberechtigten Leistungsansprüchen - die volle Länge der Regelsperrzeit von zwölf Wochen objektiv als unverhältnismäßig erscheinen lassen (BSG Urteile vom 04.09.2001 - B 7 AL 4/01 R und vom 13.03.1997 - 11 RAr 25/96; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 159 Rn. 461). Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Versicherten, ohne dass es als wichtiger Grund anerkannt werden kann, gleichwohl verständlich und vertretbar erscheint. Die rechtlichen Folgewirkungen, die mit dem Eintritt einer Sperrzeit konkret verbunden sind, können in die Abwägung einbezogen werden (BSG Urteil vom 04.09.2001 - B 7 AL 4/01 R; Valgolio in: Hauck/Noftz SGB III, § 159 Rn. 463).
Derartige Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen, die von ihm geschilderten Gründe für die Aufgabe der Beschäftigung sind vornehmlich durch ein subjektives Empfinden geprägt. Gründe, die sein Verhalten als objektiv verständlich und vertretbar erscheinen lassen, hat der Kläger nicht vorgetragen oder nachgewiesen. Unverhältnismäßige rechtliche Folgewirkungen der Regeldauer der Sperrzeit einschließlich der damit einhergehenden Anspruchsminderung sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Auch die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 25.03.2024 bis 31.03.2024 ist rechtmäßig. Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III nicht nachgekommen ist. Hiernach sind Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Der Kläger hätte sich daher spätestens drei Tage nach seiner Kündigung am 30.11.2023 arbeitslos melden müssen, die Meldung am 20.12.2023 war nicht rechtzeitig. Der Kläger hat einen wichtigen Grund, der die Verspätung rechtfertigen könnten, nicht geltend gemacht. Die von ihm beanspruchte Überlegenszeit sieht das Gesetz nicht vor. Die Dauer der Sperrzeit hat die Beklagte zutreffend mit sieben Tagen festgestellt (§ 159 Abs. 6 SGB III), gleiches gilt für die Minderung der Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Eine Verkürzungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.