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Landessozialgericht NRW Urteil vom 25.02.2026 – L 3 R 336/25

3 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0225.L3R336.25.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Regelaltersrente in Höhe von 1.511,00 € für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.09.2021.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger legte in der Zeit vom 01.04.1970 bis 31.01.1984 Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Ab dem 01.02.1984 war er von der Versicherungspflicht befreit.

In der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 war der Kläger mit Frau E. A. verheiratet. Mit seit dem 00.00.0000 rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Meldorf - Familiengericht - vom 00.00.0000 - 43 F 266/81 VA - wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Von dem Konto des Klägers bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein - Versicherungsnummer N01 - wurden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 82,65 DM bezogen auf das Ende der Ehezeit am 00.00.0000 auf das Konto von Frau E. A. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs war im Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten nicht gespeichert.

Der Kläger war in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 mit Frau W. A. verheiratet. Im Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten vom 28.08.2020 ist unter dem Punkt „Versorgungsausgleich“ ein Antrag auf Versorgungsausgleich vom 26.10.1992 für die Ehezeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 (Amtsgericht Hamburg-Altona, Familiengericht - 351 F 24/92 V) gespeichert. Das Verfahren endete durch eine Erledigung in der Hauptsache, da nach Angaben des Klägers der Versorgungsausgleich bei der Beamtenversorgung stattgefunden habe.

Am 07.09.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Klärung seines Versicherungskontos und am 29.09.2020 die Gewährung von Regelaltersrente. In letzterem Antrag verneinte der Kläger die Frage 9.5 „Wurde ein Versorgungsausgleich wegen Ehescheidung/Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft durchgeführt?“.

Mit Bescheid vom 15.12.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.07.2020 in Höhe von monatlich 333,24 € netto, und mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag einen Zuschuss zur Krankenversicherung für die Zeit vom 01.07.2020 bis 28.09.2020.

Am 21.05.2021 ging bei der Beklagten die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Nord vom 17.05.2021 über die Rentengewährung an Frau E. A. mit Hinweis auf einen Versorgungsausgleich ein. Die DRV Nord übersandte der Beklagten am 29.06.2021 den Mikrofilm ihrer Verwaltungsakte.

Auf die Bitte der Beklagten vom 14.06.2021, ihr den gerichtlichen Beschluss über den Versorgungsausgleich zu übersenden, reagierte der Kläger nicht.

Nach Anhörung des Klägers gem. § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Schreiben vom 13.09.2021 zur beabsichtigten Rücknahme nahm die Beklagte mit Bescheid vom 19.10.2021 den Bescheid vom 15.12.2020 über die Bewilligung der Regelaltersrente hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 45 SGB X wegen der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Rentenleistung zurück. Ab dem 01.10.2021 betrage die Rente monatlich 234,03 €. In der Zeit vom 01.07.2020 bis 30.09.2021 sei eine Überzahlung in Höhe von 1.511,00 € entstanden, die der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten habe. Bei der Rentenberechnung sei der durchgeführte Versorgungsausgleich für die erste Ehe des Klägers für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 nicht berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs habe eine Neuberechnung der Altersrente nötig gemacht, die zu einer Minderung der Rente führe. Der Rentenbescheid sei daher von Anfang an rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe ab dem Tag der Zustellung des Rentenbescheides ohne weiteres erkennen können, dass der Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt worden sei. Demzufolge könne er sich nicht auf Vertrauen berufen. Die maßgebenden Fristen nach § 45 Abs. 3 Sätze 3 und 4 und Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme des Bescheides seien gewahrt. Gründe, im Rahmen der Ermessensprüfung von einer Rücknahme abzusehen, seien nicht ersichtlich. Bei der Ermessensprüfung sei berücksichtigt worden, dass die Rücknahme für die Vergangenheit keine besondere Härte bedeute. Auch die mit der Rücknahme verbundene Rückzahlungsverpflichtung führe nicht zu dem Ergebnis, im Rahmen der Ermessensprüfung von einer Rücknahme ganz oder teilweise abzusehen.

Am 10.11.2021 legte der Kläger Widerspruch ein. Für die Zukunft könne nachvollzogen werden, dass die Rente gekürzt werde. Er sei jedoch nicht mit einer Rücknahme für die Vergangenheit einverstanden, da er auf den Bestand des Bescheids vertraut habe. Er habe keinesfalls ohne Weiteres erkennen können, dass der damalige Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt worden sei. Deshalb habe er keinesfalls grob fahrlässig gehandelt. Die Beklagte könne nicht davon ausgehen, dass ein Rentenbezieher den kompletten Bescheid in seiner Bedeutung erfasse, geschweige denn im Detail verstehe. Es sei auch keine einfache und naheliegende Überlegung einen Bescheid auf die Berücksichtigung eines mehr als 40 Jahre zurückliegenden Versorgungsausgleichs zu prüfen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Recht seien der Bescheid vom 15.12.2020 und die gegebenenfalls nachfolgenden Bescheide korrigiert worden. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides habe der Bescheid vom 15.12.2020 nicht mit der Rechtslage übereingestimmt, da der Versorgungsausgleich bereits durchgeführt worden und dem Kläger dies bekannt gewesen sei. Gleichwohl sei die Frage danach, ob ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei, im Rentenantrag verneint worden, obwohl dies bereits der zweite Versorgungsausgleich gewesen sei. Aus diesem Grund habe der Kläger nicht auf den Bestand des Bescheids vertrauen können. Der Kläger habe die Rechtswidrigkeit des Bescheides zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, da er von der Ehescheidung und der Durchführung des Versorgungsausgleichs gewusst habe. Bei der Durchsicht des Bescheides hätte ihm auffallen müssen, dass keine Beträge abgezogen worden seien und es hätte sich zumindest eine Rückfrage aufdrängen müssen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Einsichtsfähigkeit für diese einfachen und naheliegenden Überlegungen nicht vorhanden gewesen sei. Die Ermessensprüfung habe ergeben, dass auf eine Rücknahme nicht verzichtet werden könne. Das öffentliche Interesse an einer korrekten Anwendung des Gesetzes und das Interesse der Solidargemeinschaft an der Vermeidung ungerechtfertigter Belastungen sei bei Dauerleistungen in der Regel höher einzuschätzen als bei der Gewährung einmaliger Leistungen. Des Weiteren habe der Kläger gewusst, dass er geschieden und ein Versorgungsausgleich zu seinen Lasten durchgeführt worden sei. Im Rentenantrag habe er die Frage hiernach verneint und damit diesbezügliche Ermittlungen verhindert. Erst durch die Mitteilung der DRV Nord vom 17.05.2021 über die Rentengewährung an die geschiedene Frau habe die Beklagte erfahren, dass ein Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sei. Die Beklagte treffe daher kein Mitverschulden an der Rechtswidrigkeit und an der entstandenen Überzahlung. Eine besondere Härte sei nicht geltend gemacht worden. Alle Fristen hinsichtlich der Korrektur von Verwaltungsakten seien eingehalten.

Am 05.06.2023 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe die Rechtswidrigkeit des Bescheids nicht erkennen können bzw. habe er sie nicht infolge grober Fahrlässigkeit verkannt. Er sei in rechtlichen und insbesondere versorgungsrechtlichen Angelegenheiten völlig unerfahren. Er habe keinerlei Kenntnisse über die entsprechenden Rechtsvorgänge und es gehe im Rahmen der Rentenberechnung um die Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs, der schon mehr als 40 Jahre zurückliege. Er sei seitens des Familiengerichts darauf hingewiesen worden, dass er gegenüber seiner Frau keinen Unterhalt zu zahlen habe, die bereits mit einem neuen Freund zusammengelebt habe. Ihm lägen zu der damaligen Ehe und dem Scheidungsverfahren keine Dokumente mehr vor. Die Beklagte könne in Anbetracht des Umfangs eines Rentenbescheids nicht erwarten, dass jeder Rentenbezieher den kompletten Bescheid in seiner Bedeutung erfasse, geschweige denn im Detail lese und verstehe. Insbesondere sei es auch keine einfache oder naheliegende Überlegung, einen solchen Bescheid darauf zu prüfen, ob ein Versorgungsausgleich rechnerische Berücksichtigung gefunden habe. Daher sei sein Vertrauen auf die Richtigkeit des Bescheids schützenswert. Darüber hinaus habe die Beklagte auch einen weiteren Vertrauenstatbestand geschaffen, indem sie nicht über seinen Widerspruch vom 09.11.2021 entschieden habe. Der Widerspruchsbescheid sei erst im Mai 2023 und damit mehr als anderthalb Jahre später erlassen worden. Er habe deswegen nicht mehr mit einer Bescheidung gerechnet und habe darauf vertraut, dass der Widerspruch die Beklagte überzeugt habe und die Angelegenheit erledigt sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2023 insoweit aufzuheben, als er mit diesem Bescheid zu einer Überzahlung in Höhe von 1.511,00 € verpflichtet wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie Bezug genommen auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und vertiefend vorgetragen, der Kläger habe von der Durchführung des Versorgungsausgleichs gewusst. Eine Ehescheidung mit den Konsequenzen eines Rentenabzuges vergesse man nicht. Aus diesem Grund sei es natürlich, bei Erhalt des Rentenbescheides zu schauen, wie viel abgezogen werde. Stelle man dann fest, dass ein Abzug nicht erfolge, drängten sich Rückfragen auf. In 2005 seien die Informationen zum Versorgungsausgleich nicht von der Bahnversicherungsanstalt auf die Knappschaft-Bahn-See übertragen worden.

Mit Urteil vom 14.02.2025 hat das SG den Bescheid vom 19.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2023 insoweit aufgehoben, als mit diesem der Kläger zur Rückzahlung einer Überzahlung in Höhe von 1.511,00 € verpflichtet wird. Der Beklagten sei eine Aufhebung des ursprünglichen Rentenbescheides vom 15.12.2020 für die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit möglich, da die Voraussetzungen von § 45 Abs. 4 SGB X nicht erfüllt seien und eine Fallkonstellation des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht vorliege. Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X lägen nicht vor, da die Kammer in der fehlerhaften Angabe keine arglistige Täuschung sehe. Es sei durchaus möglich, dass der Kläger sich an den durchgeführten Versorgungsausgleich im Jahr 1983 nicht mehr erinnert habe. Der Beschluss des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich sei nicht im Zuge der Ehescheidung mit Urteil vom 00.00.0000 erfolgt, sondern ein knappes Jahr später am 00.00.0000 und zudem im schriftlichen Verfahren. Der Versorgungsausgleich sei von Seiten des damaligen Rentenversicherungsträgers offenbar auch nicht umgesetzt worden, sodass auch von dieser Seite eine Mitteilung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs an den Kläger nicht anzunehmen sei. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei der Antragserfassung per Telefon Zweifel daran aufkämen, ob alle Fragestellungen des Antrags im Rahmen der Telefonsituation ausreichend gedanklich nachvollziehbar gewesen seien. Aus dem gleichen Grund verneine das Gericht auch einen Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Zwar sei die Angabe, es habe keinen Versorgungsausgleich gegeben, tatsächlich falsch gewesen, sie sei jedoch von Seiten des Klägers nicht erwiesen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig angegeben worden. Angesichts der besonderen Umstände des Versorgungsausgleichs - vor knapp 40 Jahren, deutlich zeitlich verzögert nach Scheidungsurteil im schriftlichen Verfahren - hätte man zwar an den Versorgungsausgleich denken können, ein Vergessen dieses Versorgungsausgleichs und eine dadurch begründete Unrichtigkeit des Rentenantrags sei jedoch keine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Es möge sein, dass viele Menschen auch an einen solchen Versorgungsausgleich gedacht hätten. Es sei jedoch in keiner Weise vorwerfbar, wenn man einen solchen Versorgungsausgleich nicht mehr präsent habe - erst recht dann nicht, wenn die Rentenversicherung zu keinem Zeitpunkt die Durchführung des Versorgungsausgleichs angezeigt habe. Auch § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X sei nicht heranzuziehen, da der Rentenbescheid vom 15.12.2020 weder eine positive noch eine negative Aussage zu der Durchführung eines Versorgungsausgleichs für die Jahre 1975 bis 1981 getroffen habe. Um zu erkennen, dass dieser Rentenbescheid rechtswidrig gewesen sei, hätte der Kläger sich an den Versorgungsausgleich erinnern müssen, wissen müssen, wo und wie ein Versorgungsausgleich im Bescheid hätte berücksichtigt werden müssen und zudem gezielt kontrollieren müssen, ob der Versorgungsausgleich im Bescheid zutreffend berücksichtigt worden sei. Weder das Nichtwissen um den Versorgungsausgleich noch das Nichtwissen, wie ein solcher üblicherweise in Bescheiden zu berücksichtigen sei, stelle nach Auffassung der Kammer eine grobe Fahrlässigkeit dar. Die Kammer halte es für Laien zudem für deutlich einfacher, die Fehlerhaftigkeit eines Bescheides zu erkennen, wenn der Bescheid einen falschen Inhalt positiv benenne oder offenkundige Rechenfehler vorlägen, denn dann genüge die Kenntnis, dass die benannte Tatsache falsch sei, um die Rechtmäßigkeit des Bescheides zumindest in Frage zu stellen. Wenn die Fehlerhaftigkeit allein in dem Fehlen eines Berechnungsfaktors liege, der weder positiv noch negativ benannt sei, sei dies nur zu erkennen, wenn entsprechende Vorkenntnisse vorhanden seien und gezielt nach dieser Tatsache gesucht werde. Ein solches Vorwissen und ein gezieltes Suchen nach nicht offensichtlichen Fehlern durch Weglassung übersteige nach Auffassung der Kammer deutlich den Sorgfaltsmaßstab der groben Fahrlässigkeit, die nur die Verletzung der erforderlichen Sorgfalt im besonders schweren Maße erfasse. Weitere Ansatzpunkte, die entsprechend § 45 Abs. 4 SGB X die Rücknahme des Rentenbescheides vom 15.12.2020 für die Vergangenheit eröffnen würden, seien nicht ersichtlich. Ob der Brief der Beklagten vom 14.06.2021 dem Kläger zugegangen sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden, sodass auch auf ihn die Annahme einer groben Fahrlässigkeit oder positiven Kenntnis des Klägers nicht gestützt werden könne.

Gegen das ihr am 04.04.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.04.2025 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, sie rüge die unrichtige Anwendung des § 45 SGB X. Der ursprüngliche Rentenbescheid vom 15.12.2020 habe auf unrichtigen Angaben des Klägers beruht. Es sei nicht überzeugend, dass sich der Kläger an die erste Scheidung bzw. den Versorgungsausgleich nicht mehr erinnern könne/wolle. Zudem habe sich aufgrund der unrichtigen Angaben des Klägers überhaupt keine Notwendigkeit ergeben, im Bescheid vom 15.12.2020 positiv oder negativ auf etwaige Folgen aus einem Versorgungsausgleich hinzuweisen. Dies sei auch nur bescheidmäßig zu erfassen, wenn ein Versorgungsausgleich (günstig oder ungünstig bzw. „Bonus“ oder „Malus“) bekannt sei und sich dies auf die Ermittlung der (persönlichen) Entgeltpunkte und damit auf die Rentenhöhe auswirke.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14.02.2025 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil. Er sei gelernter Kfz-Mechaniker und habe sodann als Lokführer für die Bahn gearbeitet. Aus der ersten Ehe seien zwei Kinder hervorgegangen, die in der Ehezeit geboren worden seien und für die er Unterhalt geleistet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG den Bescheid vom 19.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2023 insoweit aufgehoben, als vom Kläger die Erstattung eines überzahlten Betrags in Höhe von 1.511,00 € gefordert wird. Der Bescheid vom 19.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Renten gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger vor der Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2020 nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört. Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB X, da der Wille der Beklagten, die Regelaltersrente aufgrund des Malus an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich teilweise für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.09.2021 aufzuheben und einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.511,00 € zurückzufordern, klar hieraus hervorgeht.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Ermächtigungsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung der Regelaltersrente für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.09.2021 ist § 45 SGB X.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X). Nach § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung in den Fällen des Satzes 3 auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bescheid vom 15.12.2020 war als begünstigender Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig, da die Regelaltersrente aufgrund der unterbliebenen Berücksichtigung des Malus aus dem Versorgungsausgleich zu hoch berechnet war. Er beruhte zum einen auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Zum anderen hat der Kläger die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 15.12.2020 zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Der Rentenbescheid vom 15.12.2020 beruht im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf Angaben des Klägers im Rentenantrag, die er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat. Den Umstand der Durchführung eines Versorgungsausgleichs hat der Kläger trotz ausdrücklicher Nachfrage im formularmäßigen Antrag (Frage 9.5) verneint. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger das Formular selbst ausfüllt oder (im Rahmen eines Gesprächs oder Telefonats) ausfüllen und dieses sich dann ausdrucken lässt. Denn er hat versichert, alle Angaben nach bestem Wissen gemacht zu haben und bestätigt, dass er einen Ausdruck der Antragsdaten erhalten hat und die Richtigkeit der ausgedruckten Daten bestätigt. Dass sich der Kläger, der sechs Jahre mit E. A. verheiratet war und zwei gemeinsame Kinder mit ihr hat, nicht an den gerichtlich durch Beschluss des Familiengerichts geregelten Versorgungsausgleich erinnert haben will, wertet der Senat als Schutzbehauptung. Denn der Kläger konnte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG durchaus noch an den Inhalt der Verhandlung vor dem Amtsgericht zum Unterhalt erinnern und hat angegeben, keinen Unterhalt habe zahlen zu müssen, weil die geschiedene Ehefrau bereits mit einem anderen Partner zusammengelebt habe. Dass ihm das insoweit unschöne Ende der Ehe in Erinnerung geblieben ist, ist auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eindrücklich zum Ausdruck gekommen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr an den im schriftlichen Verfahren zugestellten Beschluss über den Versorgungsausgleich erinnert haben soll. Bei ordnungsgemäßer Bejahung der Frage wäre der Beklagten auch ohne Vorlage von Nachweisen durch den Kläger eine Ermittlung möglich gewesen.

Infolge grober Fahrlässigkeit hat der Kläger zudem nicht erkannt, dass der Versorgungsausgleich bei der Berechnung der Regelaltersrente nicht berücksichtigt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Der seit 1984 von der Versicherungspflicht befreite Kläger, der gelernter Kfz-Mechaniker ist und lange Jahre als Lokführer gearbeitet hat, verfügt auch über eine ausreichende Einsichtsfähigkeit, um die Tragweite der unterlassenen Angabe zumindest in Ansätzen überblicken zu können.

Insoweit das SG im Urteil ausführt, im Bescheid vom 15.12.2020 seien weder positive noch negative Aussagen zu der Durchführung eines Versorgungsausgleichs enthalten, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn wenn nichts rentenmindernd berücksichtigt wird, trifft der Bescheid eindeutig die Aussage, dass ein Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt wird. Ohne Kenntnis von der Existenz eines Versorgungsausgleichs konnte die Beklagte hierzu auch keine ausführlicheren Ausführungen tätigen. Indem der Kläger den Bescheid nicht näher geprüft hat, hat er die ihm obliegende erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Zudem zeigen auch seine eigenen Ausführungen zum Unterhalt und den Umständen, die zum Ende der Ehe geführt haben, dass es ihm durchaus wichtig war, nicht mehr für seine geschiedene Ehefrau aufkommen zu müssen. Dass dies für ihn nur für den Unterhalt, nicht aber auch für den Versorgungsausgleich von Bedeutung gewesen sein soll, ist nicht nachzuvollziehen. Wenn nun im Bescheid vom 15.12.2020 trotz des familiengerichtlichen, einen Versorgungsausgleich regelnden Beschusses des Amtsgerichts Meldorf nichts von einem Versorgungsausgleich zu lesen war, hätte sich der Kläger wenigstens bei der Beklagten erkundigen müssen. Da er dies unterlassen hat, ist sein Vertrauen nicht schutzwürdig.

Die Beklagte hat zudem das ihr zustehende Ermessen ausgeübt und die Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden.

Sowohl die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X, als auch die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sind eingehalten, da die Beklagte den Rentenbescheid vom 15.12.2020 bereits rund 10 Monate nach dessen Erlass mit Bescheid vom 19.10.2021 zurückgenommen hat und sie erstmals mit der Mitteilung der DRV Nord aus Mai 2021 Kenntnis von dem durchgeführten Versorgungsausgleich erlangt hat, zumal die Frist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X regelmäßig erst mit Ablauf der für die Anhörung gesetzten Frist zu laufen beginnt (vgl. Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 45 SGB X (Stand: 03.02.2026), Rn. 112 m.w.N.)

Insoweit der Kläger versucht einen Vertrauenstatbestand daraus zu konstruieren, dass das Widerspruchsverfahren zu lange gedauert habe, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Denn einen Vertrauenstatbestand hat die Beklagte hiermit nicht geschaffen. Aus der Akte ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Stand des Verfahrens gefragt und um eine Bescheidung gebeten hat. Allein die Hoffnung, die Beklagte könnte die Bescheidung des Widerspruchs vergessen, begründet noch keinen Vertrauenstatbestand. Die Beklagte mag untätig gewesen sein, der Kläger jedoch ebenfalls. Andernfalls wäre es dem anwaltlich vertretenen Kläger unbenommen geblieben eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG zu erheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.