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Landessozialgericht NRW Urteil vom 26.02.2026 – L 7 AS 1396/23

7 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0226.L7AS1396.23.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt einen Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Menschen sowie die Übernahme von Reparaturkosten für sein Kraftfahrzeug.

Der im 0000 geborene Kläger erhielt im streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Beklagten i.H.d. Regelbedarfs, der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II (Bescheide vom 11.03.2022 [April 2022 bis September 2022], 12.09.2022, 18.4.2023, 22.09.2023, 14.06.2024). Zuletzt erhielt der Kläger vom Beklagten Leistungen von April 2024 bis September 2024. Danach ist er nach Auskunft des Beklagten aus dem Leistungsbezug ausgeschieden.

Am 31.03.2023 beantragte der Kläger zunächst die Gewährung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen ab 2011. Im Mai 2023 bat der Kläger unter Hinweis darauf, dass sein PKW repariert werden müsse, zudem um Mitteilung, wie die Kosten vom Beklagten übernommen würden.

Der Beklagte lehnte die Übernahme von Kosten einer Kfz-Reparatur ab (Bescheid vom 22.05.2023, Widerspruchsbescheid vom 28.06.2023). Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile sowie Bedarfe des täglichen Lebens (§ 20 Abs. 1 SGB II). Die vom Kläger beantragte Sonderleistung sei durch den gewährten Regelbedarf abgedeckt und stelle keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar, so dass eine Übernahme der Kosten nicht möglich sei. Im Übrigen habe der Kläger den Bedarf nicht nachgewiesen. Die Ablehnungsentscheidung beruhe auf §§ 24 Abs. 1, 20 SGB II.

Der Beklagte lehnte auch den Mehrbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen ab (Bescheid vom 22.05.2023, Widerspruchsbescheid vom 28.06.2023). Die Voraussetzungen nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) seien zu verneinen. Beim Kläger sei der geltend gemachte Mehrbedarf nicht anzuerkennen, weil er diesen Mehrbedarf nicht nachgewiesen habe. Der Kläger erhalte keine der in § 21 Abs. 4 SGB II gelisteten Leistungen und habe diese auch in der Vergangenheit nicht erhalten.

Hiergegen hat der Kläger am 04.07.2023 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er habe seit 2011 einen GdB von 50 und jetzt sogar von 80. Mehrbedarfe müsse es auch dann geben, wenn der Nachteilsausgleich „G“ nicht zuerkannt sei.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 22.05.2023 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.06.2023 zu verpflichten, die Kosten für die Reparatur des Kraftfahrzeugs zu übernehmen sowie einen Mehrbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen ab 2011 zu gewähren.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden verwiesen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.09.2023 abgewiesen. Die Bescheide vom 22.05.2023 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.06.2023 seien nicht rechtswidrig. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Mehrbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen. § 21 Abs. 4 SGB II setzte für die Bewilligung eines Mehrbedarfs voraus, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB 'IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit oder Eingliederungshilfen einem öffentlich-rechtlichen Träger erbracht würden. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er eine entsprechende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben tatsächlich erhalte, sondern auf seine Schwerbehinderung hingewiesen. Diese begründe jedoch allein keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten nach § 24 Abs. 1 SGB II für sein Kfz. Die Voraussetzung, dass im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden könne, liege bereits nicht vor. Der geltend gemachte Bedarf sei nicht von der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst.

Der Kläger hat gegen den ihm am 09.09.2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 24.09.2023 Berufung eingelegt. Er sei nach § 2 Abs. 1, 2 SGB IX schwerbehindert. Der Mehrbedarf sei anzuerkennen. Zudem seien bei ihm die Nachteilsausgleiche „G“ und „aG“ anzuerkennen; daher entbinde er seinen Orthopäden W. von der Schweigepflicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 07.09.2023 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 22.05.2023 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.06.2023 zu verurteilen, die Kosten für die Reparatur seines Kfz zu übernehmen und den Beklagten zu verpflichten, die seit 2011 ergangenen Bescheide zu ändern und ihm vom 01.01.2011 bis 31.03.2023 einen Mehrbedarf für Schwerbehinderung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 13.01.2026 und der Kläger mit Schriftsatz vom 21.01.2026 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).

Streitgegenstand ist nach dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren die Gewährung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2023, d.h. dem Ende des Bewilligungszeitraums des letzten vor dem Antrag nach § 44 SGB X ergangenen Bescheide (1). Der danach streitbefangene Anspruch auf weitergehende Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs stellt keinen eigenständigen, von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abtrennbaren Streitgegenstand dar (stRspr, vgl. BSG, Urteile vom 06.04.2011 - B 4 AS 3/10 R und vom 14.02.2013 - B 14 AS 48/12 R). Hingegen kann dem Vorbringen des Klägers mit hinreichender Deutlichkeit eine Beschränkung des Streitgegenstands insoweit entnommen werden, als die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht im Streit stehen. Der Kläger verfolgt diesen Anspruch im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X. Zudem begehrt der Kläger die Übernahme von Reparaturkosten für seinen PKW (2).

Die auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger wird durch die Bescheide vom 22.05.2023 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.06.2023 nicht beschwert.

(1)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II ab 2011. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X liegen nicht vor.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus, bestimmt jedoch zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist.

Zu Recht hat der Beklagte für den Bewilligungszeitraum ab Januar 2022 und für frühere Zeiträume die Voraussetzungen für den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II verneint. Die Voraussetzungen des Anspruchs für Mehrbedarfe für erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen liegen nicht vor.

Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden (§ 21 Abs. 4 SGB II).

Die Voraussetzungen nach § 44 SGB X sind zu verneinen. Beim Kläger ist der geltend gemachte Mehrbedarf nicht anzuerkennen, weil er diesen Mehrbedarf nicht nachgewiesen hat. Nicht bereits der Anspruch auf diese Leistungen oder Hilfen oder bereits deren Bewilligung, sondern erst die tatsächliche Durchführung der Maßnahme löst den Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag aus. Dies folgt auch aus der Regelung des § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II (Behrend in jurisPK, Stand 26.01.2026, § 21 Rn. 51).

Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er eine entsprechende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben tatsächlich erhält. Vielmehr hat er lediglich auf den bei ihm vorliegenden Grad der Behinderung (50 bzw. 80 ohne Anerkennung des Nachteilsausgleichs „G“ bzw. „aG“) hingewiesen. Dieser allein begründet jedoch keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II.

(2)

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme von Reparaturkosten für sein Kfz.

Der Kläger kann den Anspruch nicht auf § 24 Abs. 1 SGB II stützen. Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der geltend gemachte Bedarf ist nicht von der Regelleistung umfasst (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2022 - L 2 AS 795/22; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2018 - L 2 AS 664/17 B ER). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst die Regelleistung insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und Bedarfe des täglichen Lebens sowie in-vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Nicht berücksichtigt werden allerdings Ausgaben für Personenkraftwagen. Diese Ausgabenposition wird als nicht existenzsichernd und damit als nicht zum Grundsicherungsbedarf gehörend eingestuft (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch BT-Drs.17/3404, S. 59). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Einstufung liegen nicht vor (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - BvL 1/09).

Auch eine Kostenübernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II kommt nicht in Betracht. Nach § 21 Abs. Satz1 2. Halbsatz SGB II in der seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung können zwar auch unabweisbare einmalige Bedarfe unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Die Unabweisbarkeit des Bedarfs ist nicht gegeben, da die Möglichkeit der Nutzung eines Kfz nicht zum menschenwürdigen Existenzminimum gehört (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12). Damit sind auch die Reparaturkosten nicht existenznotwendig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.