Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Urteil vom 05.03.2026 – L 9 SO 42/24

9 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0305.L9SO42.24.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückerstattung von 330.324,47 € aufgrund einer Abrechnungsprüfung, die er für den Zeitraum 01.05.2012 bis 31.10.2014 durchgeführt hat.

Der Kläger war bis zum 31.12.2019 als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig. Die Beklagte bietet als Leistungserbringerin im Bereich der Eingliederungshilfe ambulant betreutes Wohnen an. Im streitigen Zeitraum 01.05.2012 bis 31.10.2014 betreute sie insgesamt 434 Leistungsberechtigte und erhielt dafür von dem Kläger 7.935.723,12 €. Bei der geltend gemachten Forderung handelt es sich um 5,55 % dieses Betrages (440.432,63 €) abzüglich eines Sicherheitsabschlages iHv 25% (330.324,47 €).

Im Jahr 2001 schloss u.a. der Kläger u.a. mit dem X. in A. eV als Dachverband der Beklagten den „Rahmenvertrag gemäß § 93d BSHG - ambulanter Bereich - zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG“. Darin wurde vereinbart:

§ 7 Abs. 2 Umfang der Leistungen

[…]

Wirtschaftlichkeit der Leistung ist gegeben, wenn die Leistung in der vereinbarten Qualität zu der vereinbarten Vergütung tatsächlich erbracht wird.

§ 17 Abs. 2 Allgemeines zur Prüfung

[…]

(2) Der Träger der Sozialhilfe ist nach Maßgabe der §§ 18 und 19 berechtigt, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung zu prüfen.

§ 19 Prüfungen der Wirtschaftlichkeit der Leistungen

(1) Prüfungen der Wirtschaftlichkeit werden nur auf Verlangen eines Verbandes der

Leistungserbringer, eines Trägers der ambulanten Einrichtung oder des zuständigen

Sozialhilfeträgers durchgeführt.

(2) Wirtschaftlichkeitsprüfungen dürfen nur verlangt werden, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ambulante Einrichtung die Anforderungen einer leistungsfähigen, wirtschaftlichen und sparsamen Leistungserbringung nicht oder nicht mehr erfüllt (Anlassprüfung). Die Anlasspunkte müssen schriftlich vorgelegt werden. Die Prüfung ist auf sie zu beschränken.

(3) Der zuständige Sozialhilfeträger klärt den angezeigten Sachverhalt auf und entscheidet, ob der Sachverhalt eine Wirtschaftlichkeitsprüfung erfordert oder ob eine Qualitätsprüfung (§ 18) durchzuführen ist.

(4) Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden von einem sachverständigen Dritten durchgeführt. Der Träger der Sozialhilfe beauftragt den im Einvernehmen mit der ambulanten Einrichtung ausgewählten sachverständigen Dritten. Kommt eine Einigung über den Sachverständigen nicht innerhalb eines Monats zustande, entscheidet der zuständige Träger der Sozialhilfe. Die Kosten des Sachverständigen werden zwischen der ambulanten Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe geteilt.

Der Kläger und das L. im Kirchenkreis Y. schlossen am 06.12.2004 eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zu dem LT I „Betreutes Wohnen“. In Teil II ist die Prüfungsvereinbarung enthalten, die zwischen Qualitätsprüfungen (§ 7) und Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 8) unterscheidet. Die Regelung zu den Wirtschaftlichkeitsprüfungen entspricht dem o.a. Wortlaut des Landesrahmenvertrages. In den außerdem abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen befindet sich in § 2 jeweils die folgende Regelung:

(1) Der Sozialhilfeträger bezahlt dem Leistungserbringer auf der Grundlage der Bewilligungsbescheide die Kosten für die im Bewilligungszeitraum erbrachten Fachleistungsstunden. Die direkten Betreuungsleistungen und klientenbezogenen Tätigkeiten werden in Einheiten von 10 Minuten abgerechnet. Die Quittierungsbelege und individuellen Betreuungsdokumentationen (§ 4 Abs. 2 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung) sind 5 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen des Sozialhilfeträgers vorzulegen.

(5) Die Vergütung der Leistungen erfolgt durch monatliche Abschlagszahlungen auf der Basis der bewilligten Fachleistungsstunden. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgt eine Verrechnung der Abschlagszahlungen mit den quittierten Fachleistungsstunden.

Unter dem 10.11.2014 kündigte der Kläger der Beklagten die Prüfung der Abrechnungsunterlagen des ambulant betreuten Wohnens für den Zeitraum 01.05.2012 bis 31.10.2014 an. Das Auswertungsergebnis aus repräsentativen Stichproben werde auf den Prüfungs- und Berechnungszeitraum hochgerechnet. Der Kläger räumte der Beklagten die Gelegenheit ein, Vorschläge zur Begrenzung des Untersuchungsumfangs zu machen, wobei die Anzahl der Leistungsempfänger repräsentativ für den Hochrechnungszeitraum sein müsse. Ausweislich eines internen Vermerks des Klägers erfolgte die Abrechnungsprüfung ohne Anlass.

Die Beteiligten einigten sich im weiteren Verlauf auf die Übermittlung von Unterlagen über 50 Klienten und zwei Klientenverläufen. Am 30.01.2015 übermittelte die Beklagte die entsprechenden Unterlagen. Nach deren Auswertung gelangte der Kläger zu dem Ergebnis, dass sich - bezogen auf die gesamten Abschlagszahlungen iHv 7.935.723,12 € - rechnerisch ein Rückforderungsbetrag iHv 440.432,63 € ergebe, den der Kläger um einen „Sicherheitsabschlag“ von 25% auf 330.324,47 € reduzierte.

Unter dem 30.08.2017 teilte der Kläger der Beklagten das Ergebnis der Abrechnungsprüfung mit und bot den Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung an. Unter dem 25.09.2017 setzte der Kläger der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 20.10.2017 und kündigte Klageerhebung an. Die Beklagte lehnte die Unterzeichnung der Rückzahlungsvereinbarung unter dem 16.10.2017 ab.

Am 27.12.2017 hat der Kläger bei dem Amtsgericht Hagen einen Mahnbescheid gegen die L. im Kirchenkreis Y. gGmbH in Höhe von 330.324,47 € beantragt, der am 08.01.2018 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat dem Anspruch am 13.02.2018 widersprochen, woraufhin der Kläger die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat. Das Mahngericht hat den Rechtsstreit am 19.02.2018 als Zahlungsklage an das Landgericht Bochum abgegeben.

Am 30.07.2018 hat der Kläger bei der Beklagten Quittierungsbelege für 51 weitere Leistungsempfänger angefordert. Unter dem 26.10. 2018 hat die Beklagte die nachgeforderten Quittierungsbelege übersandt. Auf der Grundlage dieser Unterlagen hat der Kläger eine zweite Prüfung durchgeführt.

Der Kläger hat seine Klage damit begründet, aus der Stichprobenauswertung ergebe sich, dass die Beklagte flächendeckend bei Kontakten „1 Minute“ zu viel quittiert habe, um zehn Minuten zusätzlich als erbracht abzurechnen. Zudem veranschlage die Beklagte bei der Abwesenheit eines Klienten von seiner Wohnung stets zu hohe mittelbare Fachleistungsminuten. Weiterhin fielen Rechenfehler und die nachträgliche Änderung von Einzelkontakten auf. Die vom Kläger durchgeführte Prüfung stelle keine Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinne des Rahmenvertrags, sondern eine Prüfung nach „allgemeinem Vertragsrecht“ dar. Der Prüfungszeitraum sei im Ergebnis zufällig ausgewählt worden, weil der Kläger irgendeinen Zeitraum benennen müsse, ohne dass er im Vorfeld beurteilen könne, ob in dem Zeitraum Fehler aufgetreten seien. Es wären mehr Leistungsberechtigte geprüft worden, wenn die Beklagte dies gewollt hätte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 330.324,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich zunächst darauf berufen, dass die in der Klage genannte L. im Kirchenkreis Y. gGmbH verklagt worden sei und nicht die allein passivlegitimierte L. im Kirchenkreis Y. Wohnen gGmbH. Die Rückforderung sei nicht gerechtfertigt, da die quittierten Leistungen erbracht worden seien. Die vom Kläger vorgenommene Hochrechnung sei nicht zulässig. Sie habe nicht systematisch eine Minute zu viel aufgeschrieben, um jeweils weitere zehn Minuten abrechnen zu können. Etwaige Ansprüche seien im Übrigen verjährt.

Mit Beschluss vom 04.04.2019 hat das Landgericht Bochum den Rechtsstreit an das Sozialgericht Münster verwiesen. Mit Beschluss vom 11.02.2020 hat das Sozialgericht Münster den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Gelsenkirchen verwiesen.

Das Sozialgericht hat am 17.08.2022 das Rubrum von Amts wegen dahingehend korrigiert, dass die L. im Kirchenkreis Y. Wohnen gGmbH richtige Beklagte ist.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 22.12.2023, dem Kläger zugestellt am 10.01.2024, die Beklagten verurteilt, an den Kläger 63,74 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe Anspruch auf Erstattung von 63,74 €, da sich aufgrund der durchgeführten Prüfung ergeben habe, dass die Beklagte an verschiedenen Terminen im Jahr 2012 insgesamt 24 Minuten und an verschiedenen Terminen im Jahr 2013 insgesamt 50 Minuten fehlerhaft abgerechnet habe. Diesbezüglich bestehe ein Erstattungsanspruch, der nicht verjährt sei. Im Übrigen stehe dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu, da er treuwidrig das Prüfverfahren missachtet habe, das in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vorgesehen sei. Wenn er der Ansicht sei, dass Fachleistungsstunden abgerechnet worden seien, die tatsächlich nicht erbracht worden seien, hätte er gem. § 8 Abs. 4 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch einen Dritten durchführen lassen müssen. Im Übrigen seien auch die Fallzahlen der Überprüfung nicht ausreichend, um diese auf den gesamten Zeitraum und die dafür geleisteten Zahlungen des Klägers hochzurechnen.

Der Kläger hat am 01.02.2024 Berufung eingelegt. Der geltend gemachte Anspruch stehe ihm zu, da er berechtigt sei, eine Abrechnungsprüfung durchzuführen und überzahlte Beträge zurückzufordern. Es handele sich bei der von ihm vorgenommenen Prüfung nicht um eine Wirtschaftlichkeitsprüfung, so dass die diesbezüglichen Anforderungen irrelevant seien. Die geprüften Fälle seien ausreichend, um auf der Grundlage eine Hochrechnung vornehmen zu können. Die Prüfung weiterer Unterlagen habe die Beklagte abgelehnt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.12.2023 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 330.260,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Klägers, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, ist dies zurecht erfolgt. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren 330.260,73 €.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG eröffnet. Das gilt ungeachtet der hinsichtlich des Rechtswegs bindenden Verweisung durch das Landgericht gem. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG und der im Rechtsmittelverfahren fehlenden Prüfungskompetenz des Senats gem. § 17a Abs. 5 GVG. Bei den zwischen den Leistungsträgern und den Leistungserbringern bzw. deren Verbänden abzuschließenden Verträgen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Normverträge (BSG Urteil vom 23.11.2023 - B 8 SO 1/23 R zu § 75 SGB XII). Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten unterfallen damit dem öffentlichen Recht, so dass es sich um eine öffentliche-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe iSv § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG handelt. Die Rechtsprechung des BGH, nach der ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB gegen den Leistungserbringer gegeben sei, wenn Leistungen zu Unrecht erbracht worden und Bewilligungen aufgehoben worden sind (BGH Urteil vom 31.03.2016 - III ZR 267/15), steht dem nicht entgegen, denn im vorliegenden Fall sind Bewilligungen nicht aufgehoben worden.

Gegenstand des Verfahrens ist der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 330.260,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Diesen Anspruch aus dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten macht der Kläger als Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis zutreffend mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend, für die ein Vorverfahren nicht durchzuführen ist und eine Klagefrist nicht gilt (BSG Urteil vom 23.11.2023 - B 8 SO 1/23 R). Das Sozialgericht hat das Rubrum zutreffend korrigiert. Insoweit gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen den in Wahrheit gemeinten Beteiligten nicht an dessen fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn dieser Mangel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BSG Beschluss vom 18.08.2022 - B 1 KR 50/22 B). So liegt der Fall hier, denn es kann keinen Zweifel daran geben, dass der Kläger den Leistungserbringer verklagen wollte, der die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens erbracht hat. Die Falschbezeichnung ist daher unschädlich.

Anzuwenden ist nach den Grundsätzen des intertemporalen Sozialrechts das bis zum 31.12.2019 geltende Vertragsrecht des SGB XII, da nach dem Geltungszeitraumprinzip das Recht anzuwenden ist, das im streitigen Zeitraum gegolten hat (Urteil des Senats vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19 mwN). Das gilt insbesondere auch für die hier streitige Prüfung bei der Beklagten, da den Beteiligten zum Zeitpunkt der Abrechnung klar sein muss, welches Prüfregime anwendbar ist (BSG Urteil vom 23.05.2017 - B 1 KR 24/16 R). Das bis zum 31.12.2019 geltende Vertragsrecht des SGB XII sah kein gesetzliches Prüfungsrecht vor (vgl. jetzt aber § 78 SGB XII in der ab 01.01.2020 gF), sondern es war gem. § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2019 gF eine Prüfungsvereinbarung zu den Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen abzuschließen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier durchgeführten Prüfung sind daher die Vereinbarungen der Beteiligten.

Der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Vergütung kann sich (außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Normierungen wie zB § 79 Abs. 2 SGB XII) als Nebenpflicht aus der Vertragsbeziehung zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer, hier dem Kläger und der Beklagten ergeben (so SG Detmold Urteil vom 29.04.2014 - S 2 SO 251/12). In Betracht kommt auch die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der bei der hier gegebenen öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer an die Stelle des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs tritt (so zum Leistungserbringungsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung BSG Urteil vom 08.11.2011 -B 1 KR 8/11 R; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 04.10.2018 - L 16 KR 751/14).

Jedenfalls setzt der Erstattungsanspruch voraus, dass der Leistungsträger berechtigt war, die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung zu prüfen und die sich ergebende Erstattungssumme in rechtmäßiger Weise ermittelt hat. Hieran fehlt es. Der Kläger begründet seine Rückforderung damit, dass Leistungen abgerechnet worden seien, die tatsächlich nicht erbracht worden seien. Rückforderungen aufgrund nicht erbrachter Leistungen setzten nach der Prüfungsvereinbarung die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung voraus, die hier nicht erfolgt ist. Die Frage, ob Leistungen des ambulant betreuten Wohnens tatsächlich erbracht worden sind, ist Gegenstand einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. Nach § 7 Abs. 2 des Rahmenvertrages ist die Wirtschaftlichkeit der Leistung gegeben, wenn die Leistung in der vereinbarten Qualität zu der vereinbarten Vergütung tatsächlich erbracht wird. Diese Regelungen sind in die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung der Beteiligten aufgenommen worden. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit bezieht sich in erster Linie auf den zweckentsprechenden Einsatz der finanziellen Mittel (Stölting in: Hauck/​Noftz, SGB XII, § 78, Rn. 9). Der mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung einhergehende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Leistungserbringers ist nur gerechtfertigt, wenn damit sichergestellt werden soll, dass die finanziellen Mittel nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden (BT-Dr. 18/9522 S. 343).

Dieses Ergebnis folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang zu den gesetzlichen Regelungen des SGB XII. § 78 SGB XII in der bis zum 31.12.2019 gF sah ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Träger der Sozialhilfe vor, wenn in der Prüfung nach § 76 Abs. 3 SGB XII in der bis zum 31.12.2019 gF oder auf andere Weise festgestellt wird, dass die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet wurde. Die Frage, ob nicht erbrachte Leistungen abgerechnet werden, ist daher auch nach dieser gesetzlichen Regelung Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung, die eine Durchführung durch einen sachverständigen Dritten nach § 8 Abs. 4 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung erfordert.

Diese Auslegung wird gestützt durch § 79 Abs. 1 SGB XII in der ab dem 01.01.2020 geltenden Fassung, wonach die Vergütung des Leistungserbringers im Falle einer Pflichtverletzung zu kürzen ist. Zu den Pflichtverletzungen gehört es gem. § 79a Satz 2 Nr. 5 SGB XII, wenn der Leistungserbringer nicht erbrachte Leistungen gegenüber dem Leistungsträger abrechnet. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist gem. § 79 Abs. 1 SGB XII zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Daraus lässt sich entnehmen, dass bei Streit über die Frage, ob Leistungen zu Unrecht abgerechnet worden sind, nicht der Sozialhilfeträger selbst entscheiden und die Rückforderung festsetzen soll. Vielmehr hat darüber im Streitfall ein neutraler Dritter - nach neuem Recht die Schiedsstelle - zu entscheiden. Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung des gesetzlichen Prüfungsrechts an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nichts ändern, sondern diese lediglich auf eine gesetzliche Grundlage stellen (BT-Drs. 18/9522, S. 342).

Ungeachtet dessen ist der Leistungsträger berechtigt, im jeweils einzelnen Leistungsfall eine Abrechnungsprüfung durchzuführen. Das folgt aus § 2 Abs. 5 der Vergütungsvereinbarung: „Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgt eine Verrechnung der Abschlagszahlungen mit den quittierten Fachleistungsstunden.“ Der Kläger kann in diesem Rahmen indes nur prüfen, ob sich die Anzahl der abgerechneten mit den quittierten Fachleistungsstunden deckt, nicht jedoch z.B., ob diese tatsächlich erbracht worden sind oder ob es Qualitätsmangel gab.

Unberührt von dieser Beschränkung einer Abrechnungsprüfung ist der Leistungsträger befugt, intern zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Einrichtung die Anforderungen einer leistungsfähigen, wirtschaftlichen und sparsamen Leistungserbringung nicht oder nicht mehr erfüllt. Denn dies ist nach § 19 Abs. 3 des Rahmenvertrages Voraussetzung für eine rechtmäßige Wirtschaftlichkeitsprüfung (Anlassprüfung). Die Prüfung der Voraussetzungen einer Anlassprüfung ermächtigt indes noch nicht zu der hier streitigen Rückforderung überzahlter Beträge. Dies hätte der Kläger nach § 8 Abs. 4 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung einem sachverständigen Dritten überlassen müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Streitwert entspricht dem Betrag, den der Kläger mit der Berufung geltend macht (§§ 40, 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG).

Gründe, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben. Betrifft die streitige Rechtsfrage - wie hier - ausgelaufenes Recht, besteht in aller Regel kein Bedürfnis mehr, diese Frage höchstrichterlich zu klären. Im Falle ausgelaufenen bzw. auslaufenden Rechts ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allenfalls dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat, namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht (BSG Beschluss vom 26.08.2019 - B 8 SO 90/18 B). Beides ist hier nicht der Fall.