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Landessozialgericht NRW Urteil vom 06.03.2026 – L 13 SB 234/19

13 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0306.L13SB234.19.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab Antragstellung.

Der 00.00.0000 geborene Kläger stammt aus Kroatien. Er kam nach eigenen Angaben ca. 2003 nach Deutschland. Einen Schulabschluss oder einen Sprachkurs hat er in Deutschland nicht absolviert.

Er beantragte am 11.05.2016 die Feststellung eines GdB. Die Beklagte zog daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte bei, maßgeblich einen Bericht der Klinik für Unfall- und Wirbelsäulenchirurgie und Orthopädie des R. Krankenhauses H. vom 13.06.2015 über einen dortigen Aufenthalt des Klägers vom 09.06. bis 13.06.2015 für eine Facetteninfiltration L4 bis S1 beidseits und weitere Berichte dieser Klinik vom 11.11.2015 über einen Aufenthalt des Klägers vom 10.11. bis 13.11.2015 und vom 29.04.2016 über einen Aufenthalt vom 26.04. bis 29.04.2016. Ferner holte die Beklagte Befundberichte von dem Facharzt für Allgemeinmedizin V. vom 09.06.2016 und dem Orthopäden W. vom 17.06.2016 ein, auf deren Inhalte ebenfalls jeweils Bezug genommen wird.

In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 12.07.2016 wurden diese Unterlagen dahingehend ausgewertet, dass bei dem Kläger ein Wirbelsäulensyndrom mit Bandscheibenvorfall vorliege, welches einen GdB von 20 bedinge. Gestützt darauf stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20.07.2016 bei dem Kläger einen GdB von 20 ab dem 11.05.2016 fest. Den Widerspruch des Klägers vom 22.08.2016 wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2016 als unbegründet zurück.

Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 30.11.2016 zum Sozialgericht (SG) Duisburg erhobenen Klage gewandt. Zur Begründung hat er auf die Folgen eines am 27.05.2016 erlittenen Arbeitsunfalls, bei dem er zwei Frakturen des linken Beines erlitten habe, unter welchen er nach wie vor leide, verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2016 zu verurteilen, bei ihm ab 11.05.2016 einen GdB von 50 festzustellen.

Die Beklagte hat zuletzt beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit ein höherer GdB als 40 ab 01.03.2017 begehrt wird.

Sie hat zunächst auf ihre Bescheide verwiesen.

Das SG hat sodann Befundberichte eingeholt von V. vom 16.05.2017, W. vom 17.05.2017, des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie J. vom 24.05.2017 und der Klinik für Unfall- und Wirbelsäulenchirurgie und Orthopädie des R. Krankenhauses H. vom 12.06.2017, auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird.

Die Unterlagen wurden in einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 19.09.2017 für die Beklagte wie folgt ausgewertet: Der Kläger habe am 27.05.2017 einen Arbeitsunfall erlitten, der zu einem Zwei-Etagenbruch des Wadenbeines geführt habe. Dieser sei „vollständig konsolidiert“ ausgeheilt. Zurückgeblieben sei jedoch eine chronische Schmerzstörung mit depressiver Beteiligung, welche sich aus dem Klinikbericht vom 31.03.2017 und dem Befundbericht von J. vom 24.05.2017 ergebe. Diese stelle eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Gestaltungs- und Erlebnisfähigkeit dar und sei mit einem GdB von 30 zu bewerten. In Verbindung mit dem Wirbelsäulenleiden (GdB 20) und einem Meniskusschaden am rechten Knie und Beinkrampfadern (GdB 10) könne ein GdB von 40 festgestellt werden.

Gestützt darauf hat die Beklagte unter dem 20.09.2017 einen Vergleichsvorschlag dahingehend unterbreitet, dass sie bereit sei, unter Änderung der angefochtenen Bescheide ab 01.03.2017 einen GdB von 40 festzustellen. In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 21.08.2018 hat der Kläger den Vergleichsvorschlag nicht angenommen und vorgetragen: Das Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft (E.) laufe immer noch. Es seien auch bereits Gutachten eingeholt worden. Eine abschließende Entscheidung der E. stehe noch aus. Nach dem Arbeitsunfall leide er permanent unter stärkeren Schmerzen, so dass sogar erwogen werde, das betroffene Bein zu amputieren.

Sodann hat das SG die Akte der E. zum Arbeitsunfall des Klägers vom 27.05.2016 beigezogen. Diese Akten hat die Beklagte dahin ausgewertet, dass die Behinderungen des Klägers wie folgt zusammenzufassen seien: Chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren, depressive Entwicklung Einzel-GdB 30, Wirbelsäulensyndrom, Bandscheibenschaden Einzel-GdB 20, Meniskusschaden rechtes Knie, Beinkrampfadern, sensible Störung nach Wadenbeinfraktur Einzel-GdB 10. Der Gesamt-GdB betrage 40 ab dem 01.03.2017. Gestützt darauf hat die Beklagte ihren Vergleichsvorschlag vom 20.09.2017 wiederholt. Eine Äußerung des Klägers ist nicht erfolgt.

Das SG hat sodann mit Urteil vom 09.04.2019 die Beklagte unter Änderung der Bescheide verurteilt, bei dem Kläger ab dem 01.03.2017 einen GdB von 40 festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 08.05.2019 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit seiner am 11.06.2019 eingelegten Berufung gewandt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er nach einem Arbeitsunfall unter erheblichen Schmerzen leide, die sogar dazu geführt hätten, dass er sich im Rollstuhl fortbewege. Er hat wiederholt auf die berufsgenossenschaftlichen Unterlagen verwiesen und auf eine Entscheidung gedrängt. Zudem geht er von einer falschen Behandlung der damaligen Fraktur aus.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.04.2019 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 22.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2016 in der Fassung des Bescheids vom 07.05.2019 zu verpflichten, bei ihm ab dem 11.05.2016 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das Urteil hat sie daher mit Bescheid vom 07.05.2019 umgesetzt. Darüber hinaus sei nicht bekannt, ob es sich um einen ärztlich verordneten Rollstuhl handele und von wem sowie aufgrund welcher Diagnose die Verordnung erfolgt sei. Allein aus diesem Grunde könne ein höherer GdB als 40 nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat sich zudem auf die eingereichte gutachterliche Stellungnahme des Y. vom 02.03.2026 bezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Die Beteiligten wurden im Rahmen von mehreren Terminen gehört (Termine vom 19.03.2021, 28.04.2023, 23.02.2024 und 04.07.2025). In dem letztgenannten Termin ist zudem der behandelnde Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie J. als Zeuge gehört worden. Der Senat nimmt hinsichtlich des Inhalts der Termine auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften Bezug.

Noch im Einvernehmen mit dem Kläger hat der Senat zudem die Patientendokumentation des J. beigezogen. Zudem hat er die aktualisierte E.-Akte und die Akte des Landgerichts Duisburg 4 O 3/20 (Ansprüche aus Arzthaftung gegen das R. Krankenhaus H. U. GmbH u.a.) hinzugezogen. Der E.-Akte sind dabei maßgeblich neben Arzt- und Behandlungsberichten die Gutachten vom 22.03.2017 (Q.) und vom 08.01.2021 (L./F.) sowie vom 31.03.2021 (K.) - jeweils ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers - zu entnehmen. Die E. hat nach Aktenlage bestandskräftig die dort beantragte Verletztenrente abgelehnt (Bescheid vom 18.05.2021). Auf den Inhalt der E.-Akte wird insgesamt Bezug genommen. Letztlich hat der Senat den Kläger auch nochmals schriftlich befragt (Verfügung vom 12.02.2026); auf seine Antworten im Schriftsatz vom 26.02.2026 wird gleichfalls Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen Akten der Berufsgenossenschaft sowie des Landgerichts Duisburg, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Streitgegenständlich ist dabei sein Begehren auf Feststellung eines höheren GdB ab dem 11.05.2016; nicht streitig ist - entgegen der Ansicht des Klägers - die rechtliche Beurteilung seines Arbeitsunfalls.

I. Dabei ist die am 11.06.2019 eingelegte Berufung gegen das am 08.05.2019 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.04.2019 zulässig, insbesondere gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne gerichtliche Zulassung statthaft, sowie form- und fristgerecht am ersten Werktag nach dem Pfingstmontag eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1 und 3, 63, 64 Abs. 1 bis 3 SGG).

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn das Sozialgericht hat seine Klage zu Recht als zulässig aber unbegründet erachtet.

1. Die Klage ist zunächst zulässig. Für das auf Zuerkennung eines höheren GdB gerichtete Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft (Bundessozialgericht , Urteil vom 25.10.2012, B 9 SB 2/12 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 16, Rn. 23; BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R, juris, Rn. 10; Senat, Urteil vom 30.08.2024, L 13 SB 327/21, juris, Rn. 32). Die Klage ist im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht am 30.11.2016 binnen eines Monats nach Bekanntgabe des insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheides vom 27.10.2016 erhoben worden (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 90; 78 Abs. 1 Satz 1; 85 Abs. 3 Satz 1 SGG). Für den Kläger wurde noch am 17.11.2016 Fristverlängerung bezüglich der Widerspruchsbegründung beantragt, so dass davon auszugehen ist, dass der Widerspruchsbescheid ihm jedenfalls nicht vorher zugegangen ist. Ein früheres Zugangsdatum kann auch die Beklagte nicht nachweisen. Selbst unter Berücksichtigung der Fiktionswirkung wäre die Klage noch rechtzeitig.

2. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 20.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2016 in der Fassung des Bescheids vom 07.05.2019 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG), denn er hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren Gesamt-GdB für die Zeit vom 11.05.2016 bis 27.02.2017 als 20 und für die Zeit ab dem 01.03.2017 als 40 dargelegt. Soweit irrtümlich das Datum des Ausgangsbescheides auf den 22.02.2016 datiert ist, handelt es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit, die der Bestimmbarkeit des Streitgegenstandes nicht entgegensteht.

Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung eines höheren GdB für die Zeit ab dem 11.05.2016 ist § 152 SGB IX in der zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz , Bundesgesetzblatt I 2016, 3234 ff. in der Fassung vom 06.06.2023; zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung: BSG, Urteil vom 12.04.2000, B 9 SB 3/99 R, juris, Rn. 10). Nach dieser Vorschrift stellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt.

Dabei sind für die Bewertung der festgestellten Gesundheitsstörungen seit dem 01.01.2009 ausschließlich die zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) erlassene Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) sowie die Anlage zu § 2 VersMedV, die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG), heranzuziehen, welche an die Stelle der bis zum 31.12.2008 maßgeblichen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2008 (AHP) getreten sind und gemäß § 241 Abs. 5 SGB IX gelten, soweit noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist. Die AHP und die zum 01.01.2009 in Kraft getretenen VMG stellen ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar (std. Rspr.: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 SB 2/13 R, juris, Rn.10 m.w.N.; BSG, Urteil vom 27.10.2022, B 9 SB 4/21 R, SozR 4-3250 § 152 Nr. 4, Rn. 29; BSG, Beschluss vom 30.05.2023, B 9 SB 42/22 B, juris, Rn. 7).

Liegen - wie bei dem Kläger - mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (stRspr; z.B. BSG, Beschluss vom 11.05.2022, B 9 SB 73/21 B, juris, Rn. 10; BSG, Urteil vom 27.10.2022, B 9 SB 4/21 R, SozR 4-3250 § 152 Nr. 4, Rn. 20; BSG, Urteil vom 16.12.2021, B 9 SB 6/19 R, SozR 4-1300 § 48 Ziff. 40, Rn. 37; BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, juris, Rn. 29; BSG, Urteil vom 02.12.2010, B 9 SB 4/10 R, juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 30.09.2009, B 9 SB 4/08 R, SozR 4-3250 § 69 Ziff. 10, Rn. 18): Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens festzustellen (std. Rspr: z.B. BSG, Beschluss vom 24.02.2021, B 9 SB 39/20 B, juris, Rn. 11 m.w.N.). Im zweiten Schritt sind diese den in der Anlage zu § 2 VersMedV, den VMG, genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Im dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Ziff. 3.2 VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden (Teil A Ziff. 3.2 VMG; BSG, Urteil vom 27.10.2022, a.a.O.). Zudem sind nach Teil A Ziff. 3.4 VMG bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der Tabelle der VMG feste GdB-Werte angegeben sind (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2010, B 9 SB 4/10 R, juris, Rn. 25; Senat, Urteil vom 29.06.2012, L 13 SB 127/11, juris, Rn. 42 ff.; BSG, Beschluss vom 17.04.2013, B 9 SB 69/12 B, juris, Rn. 8 ff).

Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es damit nach § 152 Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Prüfungsschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere in den VMG einbezogene Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (std. Rspr.: z.B. BSG, Urteil vom 16.12.2021, B 9 SB 6/19 R, SozR 4-1300 § 48 Nr. 40, Rn. 38; BSG, Beschluss vom 18.04.2019, B 9 SB 2/19 BH, juris, Rn. 11; BSG, Beschluss vom 01.06.2017, B 9 SB 20/17 B, juris, Rn. 7; BSG, Urteil vom 27.10.2022, a.a.O., Rn. 21).

Gemessen an diesen Vorgaben und nach dem dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisstand ist der bei dem Kläger vorliegende GdB jedenfalls nicht höher als für die Zeit vom 11.05.2016 bis 27.02.2017 mit 20 und für die Zeit vom 01.03.2017 bis fortlaufend mit 40 feststellbar.

a) Im ersten Schritt können bei dem Kläger folgende nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen festgestellt werden.

aa) Auf dem orthopädischen Fachgebiet leidet der Kläger zunächst seit Antragstellung unter Beschweren der Lendenwirbelsäule, nämlich einem Bandscheibenprolaps L5/S1 (links > rechts) sowie einer Osteochondrose L4/5, wie aus den Entlassberichten des R. Krankenhauses H. vom 13.06.2015, 11.11.2015 und 29.04.2016 folgt.

Ferner besteht jedenfalls seit März 2017 eine degenerative Innenmeniskusläsion im rechten Knie, wie den Entlassberichten des E. Klinikums QA. vom 31.03.2017 und 28.06.2017 zu entnehmen ist.

Darüber hinaus kann bei dem Kläger nach einem Arbeitsunfall am 27.05.2016 eine zwischenzeitlich allerdings vollständig konsolidierte Zwei-Etagen-Fraktur des linken Wadenbeines festgestellt werden (vgl. Entlassberichten des E. Klinikums Q.A. vom 31.03.2017 und 28.06.2017).

bb) In neurologischer Sicht ist unter Berücksichtigung des neurologischen Gutachtens der damaligen Chefärztin der Klinik für Neurologie und Psychotraumatologie des E. Klinikums Q.A. Q. vom 22.03.2017 jedenfalls ab März 2017 eine Teilschädigung des Ramus calcaneus lateralis aus dem Nervus tibialis linksseitig feststellbar.

cc) Nicht eindeutig feststellbar sind für den Senat demgegenüber die Gesundheitsstörungen des Klägers auf psychiatrischem wie auf schmerzmedizinischem Gebiet.

(1) So ergeben sich auf psychiatrischem Gebiet nach den Patientenunterlagen, soweit sie nach dem Willen des Klägers beigezogen werden durften, keine sicheren diagnostischen Angaben.

Die Berichte des E. Klinikums Q.A. vom 31.03.2017 und 28.06.2017 weisen die Diagnosen Anpassungsstörung (ICD 10, F43.2) bzw. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.2) aus. Hierbei handelt es sich jedoch um fachfremde Einschätzungen im Rahmen der Behandlung in der Klinik für Schmerzmedizin (Bericht vom 28.06.2017) und der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie - Sektion Rehabilitation (Bericht vom 31.03.2017). Die Neurologin Q. verweist zwar ebenfalls in ihrem Gutachten vom 22.03.2017 auf mögliche Hinweise, die auf eine Depression hindeuten; dies sei aus ihrer Sicht aber noch abzuklären.

Das diese Abklärung durch den den Kläger in der Zeit vom 02.02.2017 bis 22.02.2024 behandelnden Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie J. erfolgt ist, davon konnte sich der Senat nicht überzeugen. Denn bei ihm finden sich widersprüchliche Angaben. Zunächst verweist J. in seinem Bericht vom 24.05.2017 auf eine mittelgradige depressive Episode (F32.1). Dann führt er in seinem weiteren Bericht vom 12.10.2017 aus, dass sich auf seinem Fachgebiet eine reaktive depressive Verstimmung sowie Schlafstörungen, die mit den nächtlichen Schmerzen in Zusammenhang stehen, zeigen. In den vorliegenden Karteikarteneinträgen des J. variieren dann die Vermerke zwischen depressiver Verstimmung, persistierender Depression und chronischer Schmerzstörung, ohne nähere Auflösung. Dabei ist festzustellen, dass der Kläger bei dem Behandler keine Psychotherapie durchlief, sondern lediglich eine Medikation und unterstützende Gespräche erhielt, deren Frequenz niederschwellig und sodann aber 2021 zudem auch noch rückläufig war (10x in 2017, 2018 sowie 2020; 9x in 2019, 5x in 2021, 3x in 2022, 4x in 2023 und 1x in 2024).

Soweit J. zudem über einen zeitweiligen Tremor bei dem Kläger berichtet, findet sich diesbezüglich zwar auch ein Hinweis in dem neurologischen Zusatzgutachten vom 31.03.2021 von K. (Chefärztin der Klinik für Neurologie und Psychotraumatologie, Psychotraumatologie, E. Klinikum Q.A.), die von Zuckungen zu Beginn des Gesprächs insbesondere im linken Bein und teilweise in der linken Körperhälfte berichtet, die im Gesprächsverlauf indes rückläufig sind. Eine diesbezügliche Diagnostik ist der Aktenlage indes nicht zu entnehmen.

(2) Ähnlich verhält es sich bezogen auf das schmerzmedizinische Gebiet. Durchgängige und sicher abgeklärte Diagnosen lassen sich auch hier der Aktenlage nicht entnehmen. Der Kläger selbst gibt an, ausnahmslos unter heftigsten Schmerzen im von dem Arbeitsunfall betroffenen Bein zu leiden, so dass sogar eine Amputation erwogen werde. Er nutzt seit einiger Zeit einen Rollstuhl, den er nach eigenen Angaben jedoch nicht ärztlich verordnet erhalten, sondern selbst erworben hat. Die klägerische Schilderung der Beschwerdelage lässt sich jedoch nicht mit den vorliegenden Befunden in Einklang bringen.

(a) So berichtet das E. Klinikum Q.A. zwar von nozizeptiver belastungsabhängiger Schmerzen im linken Sprunggelenk und Unterschenkel nach dislozierter, konservativ behandelter, zwischenzeitlich vollständig konsolidierter 2-Etagen-Fraktur des linken Wadenbeines (Berichte des E. Klinikums Q.A. vom 31.03.2017 und 28.06.2017). Ebenfalls wird von der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD 10, F68.0, Bericht vom 28.06.2017) wie von einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD 10, 45.41; Bericht vom 28.06.2017, ähnlich Bericht J. vom 24.5.2017) gesprochen. Dabei weist J. in seinem Bericht vom 12.10.2017 ergänzend darauf hin, dass es sich kaum beurteilen lasse, ob bei der chronischen Schmerzstörung neben den somatischen auch psychischen Faktoren eine Rolle spielen. Eindeutige Hinweise fänden sich indes nicht.

(b) Unklar bleiben diese benannten Gesundheitsstörungen allerdings bereits deshalb, weil die bisher durch den Senat festzustellende Befundlage diesbezüglich widersprüchlich erscheint.

Noch während des Aufenthaltes vom 08.12.2016 bis 05.01.2017 im E. Klinikum Q.A. berichtete I., dass der Kläger die Gehstrecke von Woche zu Woche gesteigert habe; zuletzt das das Besteigen von Leitern trainiert wurde und am Ende der Reha eine deutliche Belastungssteigerung zu erkennen war. Dem Bericht des E. Klinikums Q.A. vom 31.03.2017 ist in der Folge zu entnehmen, dass das Gehen in die Hocke fast vollständig - unter Angabe von Schmerzen im rechten Knie - möglich war. Eine Ausweichbewegung fand nicht statt, die Beine wurden beim Gehen in die Hocke (Beugung) und Aufstehen (Streckung) seitengleich belastet. Das gleiche treffe für die Sprunggelenke zu. Die Sprunggelenksbeweglichkeit rechts war regelgerecht, links endgradig für heben und senken sowie Außen- und Innenrandhebung leicht schmerzhaft ohne messbare Einschränkung. Das untere Sprunggelenk wurde nicht als schmerzhaft bei der Bewegungsprüfung angegeben. Die Beschwielung der Fußsohlen war seitengleich. Dies bestätigt auch der Facharzt für Chirurgie T. (Chefarzt der Klinik für Unfall-, Wirbelsäulenchirurgie und Orthopädie des R. Krankenhauses H.) in seinem Befundbericht vom 12.06.2017. Auch die Neurologin Q. konnte nur links eine diskret verschmächtigte Fußsohlenmuskulatur feststellen (Gutachten vom 22.03.2017).

Ähnlich wurde in dem Bericht des C. (Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, D. Klinik M.) vom 24.10.2017 als auffällig beschrieben, dass bei der klinischen Untersuchung ein unauffälliger Weichteilmantel und Weichteilrelief des linken Unterschenkels und Fußes sowie blande Weichteilverhältnisse im Fuß, Sprunggelenk und Unterschenkel feststellbar waren. Lediglich anterolateral über dem OSG war eine leichte prall elastische Schwellung, die möglicherweise einem Ganglion im anterolateralen OSG entspricht, zu tasten.

Zwar geht K. (Chefärztin der Klinik für Neurologie und Psychotraumatologie, Psychotraumatologie, E. Klinikum Q.A.) sodann in ihrem neurologischen Zusatzgutachten vom 31.03.2021 von einem multilokulären Schmerzsyndrom aus, welches der Diagnose chronischer Schmerz mit psychischen und somatischen Faktoren entspreche. Sie verweist aber auch darauf, dass das zunehmende Vermeidungsverhalten durch organische Befunde nicht erklärbar sei und spricht von einem „nahezu bizarr anmutenden“ Schmerzverhalten des Klägers. In ihrem vorangegangenen Bericht vom 20.08.2019 konnte K. keine depressive Stimmungslage bei dem Kläger feststellen, äußerte aber den Verdacht auf eine Verdeutlichungstendenz bei dem Kläger.

Ähnlich verhält es sich nach dem Bericht der leitenden Ärztin I. vom 28.08.2019 (E. Klinikum Q.A., Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, Sektion Rehabilitation). Sie erläutert, dass der Kläger bei der Untersuchung im Fußbereich linksseitig stärkste Schmerzen angab und aktiv keine Dorsalextension des Fußes demonstriert wurde. Bei der leichtesten Berührung wurden Schmerzen angegeben. Passiv hat sich jedoch eine seitengleiche, freie Beweglichkeit, sowohl des oberen, als auch des unteren Sprunggelenkes gezeigt. Die Bestimmung der Umfangsmaße war indes im Unterschenkel- und Fußbereich problemlos möglich. Messtechnisch hat sich keine wesentliche Umfangsminderung gezeigt. Auch im Rahmen der physiotherapeutischen Austestung konnte eine freie Gelenkbeweglichkeit mit einer demonstrierten Abwehrspannung festgestellt werden. Eine aussagekräftige Austestung der Muskulatur konnte aufgrund der präsentierten Kontraktionsspannung nicht vorgenommen werden.

In dem orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachten der L./F. vom 08.01.2021 wurde dann des Weiteren berichtet, dass der Kläger im Bereich des linken Fußes unverändert zu 2017 einen Kunststoff-VACOped-Stiefel trage. Dazu gab der Kläger an, dass er diesen ständig tragen würde; zu Hause laufe er indes auf Socken.

dd) Aufgrund der vorbeschriebenen Diskrepanzen ist es dem Senat bereits nicht möglich die im Streitzeitraum bestandenen und entstandenen dauerhaften Gesundheitsstörungen sicher und vollständig zu benennen.

(1) Weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten nach § 103 SGG stehen dem Senat sowohl diesbezüglich als auch im Rahmen weiterer Fragen (dazu nachfolgend) aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Klägers nicht zur Verfügung. Der Kläger hat sich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 06.03.2026 mehrfach ausdrücklich weiterer Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen, insbesondere einer Begutachtung mit ambulanter Untersuchung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers, verschlossen. Auch weitere Schweigepflichtentbindungserklärungen für behandelnde Ärzte liegen dem Senat nicht vor und werden von dem Kläger auch ausdrücklich nicht abgegeben (vgl. zuletzt Schriftsatz vom 26.02.2026). Der Kläger hat stattdessen bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass alle relevanten medizinischen Unterlagen bereits aktenkundig seien und dem Senat insofern zur Verfügung stünden; diesen sei nichts mehr hinzuzufügen. Die seitens der Berufsgenossenschaft in Auftrag gegebenen Gutachten seien auch für die Beurteilung durch den Senat ausreichend, so der Kläger weiter. Auf Hinweis der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht sowie, dass weder die Aktenlage noch insbesondere die berufsgenossenschaftlichen Begutachtungen, die sich zudem auf andere, dort zu klärende Fragestellungen beziehen, ausreichend seien, hat er verdeutlicht, für weitere Ermittlungen nicht zur Verfügung zu stehen. Hinweise auf die mangenden Erfolgsaussichten nach der bisherigen Beweislage hat der Senat mehrfach, zuletzt noch im Verhandlungstermin erteilt, doch auch danach hat der Kläger an seiner Haltung festgehalten.

Beteiligte sind nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch im gerichtlichen Verfahren zur Mitwirkung verpflichtet; dabei besteht im gerichtlichen Verfahren auch die Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, soweit dies zumutbar ist (BSG, Urteil vom 11.11.1971, 1 RA 63/70, juris, Rn. 12; BSG, Urteil vom 27.10.2022, B 9 SB 1/20 R, BSGE 135, 74, Rn. 22; Senat, Urteil vom 17.01.2020, L 13 VG 58/16, juris; nachgehend: BSG, Beschluss vom 12.08.2020, B 9 V 27/20 B, juris; Mushoff in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand 26.09.2022, § 103 Rn. 58; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 SGG, Rn. 14a). Objektive Gründe, die eine Unzumutbarkeit einer ambulanten Untersuchung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers oder der Duldung weiterer Ermittlungen im schriftlichen Verfahren nach Abgabe von Schweigepflichtentbindungserklärungen begründen würden, liegen weder nach Aktenlage vor noch sind diese durch den Kläger substantiiert vorgetragen worden. Bei unterlassener Mitwirkung gehen sich daraus ergebende Beweisnachteile zu Lasten des Betroffenen (Senat, Urteil vom 26.07.2024, L 13 SB 84/19; Senat, Urteil vom 12.09.2025, L 13 VG 50/22).

Zwar entbindet auch die mangelnde Mitwirkung eines Beteiligten das Gericht im Wege der Amtsermittlung nicht von der Pflicht, die noch möglichen Ermittlungen im Sinne des § 103 SGG anzustellen (BSG, Beschluss vom 23.06.2015, B 1 KR 17/15 B, juris, Rn. 6). Dieser Verpflichtung ist der Senat, soweit es ihm möglich war und er sich dazu gedrängt sehen musste, jedoch nachgekommen. So hat er den behandelnden Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie J. als sachverständigen Zeugen vernommen und - noch mit Einverständnis des Klägers - seine Patientendokumentation ebenso wie die berufsgenossenschaftliche Verwaltungsakte beigezogen. Die Beiziehung weiterer Unterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte scheitert an seiner Weigerung eine Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben (vgl. zuletzt Schriftsatz vom 26.02.2026).

Der Senat sieht sich in diesem konkreten Einzelfall auch nicht dazu gehalten, Begutachtungen des Klägers auf neurologisch-psychiatrischen und schmerzmedizinischen Gebiet nach Aktenlage in Auftrag zu geben. Zunächst hat der Kläger einer solchen schriftsätzlich noch am 26.02.2026 sowie im Termin widersprochen und stattdessen wiederholt auf eine Entscheidung gedrängt. Des Weiteren liegen dem Senat nur selektiv durch den Kläger zur Verfügung gestellte Krankenunterlagen vor. Aus diesem Ausschnitt an Unterlagen geht jedoch bereits hervor, dass die behandelnden und begutachtenden Ärzte immer wieder auf die - auch durch den Senat im Termin festgestellte - Sprachbarriere des Klägers verwiesen. Dem ist sich auch der Kläger selbst bewusst, der bereits im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 21.08.2018 um eine Begutachtung mit Dolmetscher bat; ähnlich verhielt sich dies bei dem Erörterungstermin am 19.03.2021 in der Berufungsinstanz. Dementsprechend verwies auch K. in ihrem Bericht vom 26.08.2019 auf eine nur eingeschränkt mögliche Verständigung mit dem Kläger. Daneben nahm sie auch Verdeutlichungstendenzen bei ihm wahr; die sich im Rahmen ihrer Begutachtung nochmals zeigten („klagend und verdeutlichend“, Gutachten vom 31.03.2021). Auch A. (Bericht vom 03.11.2016) berichtete, dass die Anamnese erschwert sei, da der Kläger nur wenig deutsch spreche. Im Rahmen seiner Vernehmung verwies auch J. auf die erschwerte Verständigung mit dem Kläger aufgrund der Sprachbarriere (Termin zur Erörterung und Beweisaufnahme vom 04.07.2025).

Angesichts der hiesigen Gemengelage aus einer inkompletten Aktenlage, der stetig im Gesamtzeitraum bestehenden Verständigungsschwierigkeiten zwischen Behandlern bzw. Gutachtern und dem Kläger sowie des mehrfach geäußerten Verdachts, dass er zur Verdeutlichung seiner Beschwerden neigt, kann aus Sicht des Senates nicht von validen Befunden ausgegangen werden, die eine Grundlage für eine aussagkräftige Begutachtung nach Aktenlage bieten (ähnlich: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2014, L 11 R 4850/12, juris, Rn. 22f.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.12.2016, L 2 P 70/15, juris, Rn. 30; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2025, L 10 R 3159/21, juris, Rn. 31, 34, 40; Senat, Urteil vom 19.05.2022, L 13 SB 162/18, juris). Ähnlich äußert sich auch der Internist und Sozialmediziner Y. noch am 02.03.2026 in seiner gutachterlichen Stellungnahme nach Aktenlage. Dort verweist er auf die widersprüchliche Befundlage, die ungeklärten Symptomatiken im bewusstseinsfernen oder bewusstseinsnahen Bereich, teilweise bizarre Schmerzbeschreibungen und betont gleichfalls die Erforderlichkeit einer umfassenden Begutachtung des Klägers. Nach Aktenlage könne aus seiner Sicht ein höherer GdB jedenfalls nicht befürwortet werden.

b) Im Rahmen des zweiten Schrittes wären die Gesundheitsstörungen, so sie für den Senat denn in ihrer Gesamtheit feststellbar wären, gemäß der Anlage zu § 2 VersMedV den dortigen Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Auch hier sind dem Senat jedoch Grenzen durch die mangelnde Mitwirkung des Klägers gesetzt.

aa) (1) Im Funktionssystem Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Erkrankungen finden sich zunächst Wirbelsäulenschäden gemäß Teil B Nr.18.9 VMG. Solche mit geringen funktionellen Auswirkungen bedingen einen GdB von 10, solche mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt einen GdB von 20 und erst solche mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt bedingen einen GdB von 30. Der Senat folgt dem Sozialgericht und der Beklagten bei der Annahme eines Einzel-GdB von 20. Nach dem Befundbericht von W. und unter Berücksichtigung der Berichte aus der Klinik für Unfall- und Wirbelsäulenchirurgie und Orthopädie können schwere funktionelle Auswirkungen in der Lendenwirbelsäule bei dem Kläger zur damaligen Zeit ausgeschlossen werden. Berücksichtigungsfähig sind intermittierende Schmerzen, die zu nachvollziehbaren funktionellen Auswirkungen in den von diesem Wirbelsäulenabschnitt führen und als mittelgradig eingestuft werden können. Weiteres wurde durch den Kläger nicht vorgetragen.

(2) Des Weiteren besteht für den Bereich Schäden untere Gliedmaßen Ziff. 18.14 VMG zunächst kein Einzel-GdB für den verheilten Unterschenkelbruch rechts mit allenfalls endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks. Den Meniskusschaden rechtes Knie wie Beinkrampfadern bewertet der Senat gleichfalls wie das Sozialgericht mit einem Einzel-GdB von 10 und nimmt dafür Bezug auf die Befundberichte des W. vom 31.10.2015 und 17.05.2017 sowie des Gutachtens von Q. aus März 2017, welche jeweils keine weitergehenden Einschränkungen beschrieben haben. Inwieweit die offenbar ausschließlich von W. (Bericht vom 18.07.2015) festgestellte Blockierung der Hüftgelenke höhere Auswirkungen als eine Einzel-GdB von 10 hat, kann der Senat mangels Mitwirkung des Klägers nicht feststellen. Vorgetragen wurde diesbezüglich jedenfalls nichts Weiteres.

Der ab März 2017 feststellbare teilweise Nervenausfall nervus tibialis kann ebenfalls nach derzeitiger Aktenlage allenfalls mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet werden. Nach Ziff. 18.14 VMG wird der vollständige Nervenausfall des N. tibialis mit 30 berücksichtigt. Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten. Q. verweist in ihrem Gutachten vom 22.03.2017 lediglich auf eine Teilschädigung des Ramus calcaneus lateralis aus dem Nervus tibialis linksseitig. In diesem Rahmen habe der Kläger Missempfindungen an der lateralen Ferse links.

bb) Bezüglich des Funktionssystems Gehirn und Psyche kann der Senat bereits mögliche Gesundheitsstörungen wie chronische Schmerzstörung und/oder Anpassungsstörung bzw. Depression - wie oben erläutert - nicht feststellen und damit auch nicht im Rahmen der Ziff. 3.7 VMG einordnen. Es kann insofern der bisher durch die Beklagte angenommene Einzel-GdB von 30 weder bestätigt noch widerlegt werden. So der GdB zu hoch angesetzt sein sollte, beschwert dies den Kläger nicht. Die Frage, ob er ggf. zu niedrig angesetzt ist, kann der Senat aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Klägers nicht klären. Dies geht auch hier zu seinen Lasten.

c) Im dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Ziff. 3.2 VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden (Teil A Ziff. 3.2. und 3.3 VMG) und bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der Tabelle der VMG feste GdB-Werte angegeben sind. Zusammenfassend ergeben sich folgende GdB-Werte für die jeweiligen Funktionssysteme, soweit der Senat sie jeweils feststellen konnte: Halterungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten bisher GdB von 20 sowie Nervensystem und Psyche bisher GdB von 30, durch den Senat aber nicht feststellbar. Zu berücksichtigen ist, dass Einzel-GdB-Werte von 10 grundsätzlich nicht erhöhend wirken (Ziff. 3.5 VMG), so dass darauf jeweils nicht näher einzugehen ist. Ein Ausnahmefall ist hier bisher nicht erkennbar. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ist jedenfalls der Nachweis nicht erbracht, dass der bei dem Kläger vorliegende GdB für die Zeit vom 11.05.2016 bis 27.02.2017 höher als mit 20 und für die Zeit vom 01.03.2017 bis fortlaufend höher als mit 40 zu bewerten ist. Die Beweislast trägt der Kläger. Eingedenk der beschriebenen Unsicherheiten in den Tatsachenfeststellungen, die mangels Mitwirkung des Klägers für den Senat auch nicht aufklärbar sind, lässt dieser die grundsätzlich erforderliche Vergleichsbildung dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.