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Landessozialgericht NRW Urteil vom 06.03.2026 – L 13 VS 14/22
13 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0306.L13VS14.22.00
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund einer eingetretenen wesentlichen Änderung im Sinne einer Verschlimmerung eine höhere Grundrente zusteht.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger war vom 01.04.1970 bis zum 31.03.1974 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr verpflichtet. Von 1976 bis 1981 absolvierte er ein Studium zum Elektrotechniker und war sodann von 1981 bis 1988 Beamter bei der Bundeswehr. In der Folge war er ab 1988 als Planungsingenieur bei den Stadtwerken I. tätig und bezieht seit Oktober 2016 Altersruhegeld. Er ist zweifach geschieden und hat zwei erwachsene Kinder, zu denen nach eigenen Angaben zumindest zeitweilig kein Kontakt bestand.
Im Jahr 1996 wurde bei dem Kläger erstmals ein sog. Non-Hodgkin-Lymphom diagnostiziert. Im Jahr 2001 stellte er einen Antrag auf Anerkennung seiner Krebserkrankung als Wehrdienstbeschädigung infolge der Aussetzung von Radarstrahlung im Rahmen seiner Verwendung als Flugzeuggeräte-Mechaniker und später durch durchgehende Betätigung in der Nähe der Radarantennen am Marinestützpunkt O.. Die ablehnende Bescheidung des Antrags mündete in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Detmold (S 14 (15) VS 57/06), welches durch Vergleichsschluss am 29.03.2011 mit nachfolgendem Inhalt beendet wurde:
Der Beklagte erklärt sich bereits unter entsprechender Aufhebung der Bescheid vom 07.01.2002, 19.07.2005 und 17.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2006 bereit, beim Kläger als Schädigungsfolgen:
1.
Kutanes T-Zell-Lymphom bei gleichzeitigem Auftreten zweier Subtypen
a) CD30-Positiv, großzellig, anaplastisch, Tumorfreiheit seit 1996;
b) Mykosis funguidis im Ekzemstadium, chronisch rezidivierender Verlauf
2.
Bis Dezember 2005 psychische Beeinträchtigung (Cancer-Related-Fatique), kognitive Beeinträchtigung (minimal kognitiv Impairment), Angststörung
festzustellen und dem Kläger für den Zeitraum 01.04.2001 bis 31.12.2005 Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) 40 sowie ab dem 01.01.2006 nach einem GdS von 30 zu gewähren.
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Frage der Erstattung von Behandlungskosten des Klägers in der Vergangenheit, die Frage zukünftiger Behandlungen seiner Erkrankung im Einzelfall sowie die Frage der Gewährung eines Berufsschadensausgleichs oder der Prüfung, ob ein besonders berufliches Betroffensein im Sinne vom § 30 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) vorliegt, nicht Streitgegenstand ist.
Die Beklagte erklärte sich bereit, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen.
Der Kläger ist mit dieser Regelung einverstanden.
Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit damit für erledigt.
Daraufhin erließ der Rechtsvorgänger der Beklagten unter dem 19.04.2011 und 17.05.2011 entsprechende Ausführungsbescheide, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Am 04.07.2014 (Eingang) stellte der Kläger einen so bezeichneten Verschlimmerungsantrag. Er verwies auf eine weitere psychische Störung als Schädigungsfolge und begehrte einen GdS von höher als 30.
Der Rechtsvorgänger der Beklagten zog ärztliche Unterlagen über Behandlungen des Klägers bei und gab eine sozialmedizinische Versorgungsbegutachtung von der Sozialmedizinerin M. nach Aktenlage in Auftrag, die eine höhere GdS-Bewertung nicht befürwortete.
Mit Bescheid vom 06.08.2014 ergänzte der Rechtsvorgänger der Beklagten die Schädigungsfolgen um „Narbe an der rechten Schulter nach Entfernung eines Basalioms 06/2014“ und „Narbe am rechten Oberschenkel nach Entfernung eines Melanoma in situ in 01/2002“, hob den Bescheid vom 19.04.2011 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Wirkung zum 01.07.2014 insoweit auf, lehnte aber eine Erhöhung des Gesamt-GdS ab.
Dagegen erhob der Kläger am 03.09.2014 Widerspruch. Er sei nicht damit einverstanden, dass die (neuro-)psychischen Beeinträchtigung nicht anerkannt worden seien. Eine Höherstufung seiner Rente sei auch deshalb erforderlich, weil er in zwei Abständen heliotherapeutische Aufenthalte von jeweils drei Monaten auf Sri Lanka zu finanzieren habe. Es sei spätestens mit Auftreten der Basal-Zell-Karzinome zu einer deutlichen Verschlimmerung gekommen.
Nach erneuter Einholung einer sozialmedizinischen Versorgungsbegutachtung von der Sozialmedizinerin B. nach Aktenlage vom 15.08.2015, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2016 als unbegründet zurück. Eine maßgebliche Veränderung nach § 48 SGB X liege nicht vor.
Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 27.05.2016 an das SG Detmold gerichteten Klage gewandt. Es werde die Erhöhung des GdS von 30 auf 50 in Bezug auf die Rente sowie die Anerkennung einer psychoreaktiven Störung in Form einer Dysthymia als Schädigungsfolge begehrt. Seine Erkrankung habe sich verschlimmert. Sie sei potentiell lebensbedrohlich und dadurch gekennzeichnet, dass kontinuierlich Hautherde auftreten, die potentiell gefährlich seien. Es sei im November 2016 nach Exzision eines Hautherdes vom linken Unterarm ein neues kutanes T-Zell-Lymphom diagnostiziert worden. Er führe eine kontinuierliche Behandlung mit jährlich zwischen 100 bis 150 Sitzungen durch. Er werde seit Beginn seiner Erkrankung auch mit topischen Corticoiden behandelt. Daneben finde eine Phototherapie und eine Photochemotherapie (PUVA) statt. Die UVB-Bestrahlung finde ca. zwei bis dreimal in der Woche in den Wintermonaten statt; im Sommer die Heliotherapie ebenfalls in diesem Turnus. Das Wissen um die erneut aufgetretene Erkrankung führe zu einer weiteren erheblichen psychischen Belastung. Zudem hat der Kläger noch einen Bericht der Neurologin C. vom 22.11.2012 vorgelegt, die bei ihm eine mittelschwere Depression, eine frühkindliche emotionale Störung und ein leichtes hirnorganisches Psychosyndrom nach chronischen Subduralhämatom (wahrscheinlich nach Fahrradsturz in 2007) diagnostiziert hat und auf deren Bericht im Übrigen Bezug genommen wird.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem SG mit angenommenen Teilanerkenntnis die streitigen Bescheide dahingehend neu gefasst hat, dass als weitere Gesundheitsstörung über die bereits anerkannten Gesundheitsstörungen hinaus eine psychoreaktive Störung in Form einer Dysthymia als Schädigungsfolge anerkannt wurde, hat der Kläger noch beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2016 zu verpflichten, bei ihm ab dem 04.07.2014 einen GdS von 50 festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die streitigen Bescheide Bezug genommen. Aufgrund der eingeholten Befundberichte ergebe sich keine neue Sachlage. Ihnen fehle die erforderliche Kausalitätsdiskussion. Die dabei übersandten Fremdarztberichte beträfen zum großen Teil den Zeitraum vor Antragstellung in 2014.
Nach Begutachtung des Klägers hat die Beklagte sozialmedizinische Versorgungsbegutachtungen der Sozialmedizinerin B. nach Aktenlage vom 12.09.2019, vom 01.08.2020 und der Ärztin für Allgemeinmedizin A. vom 08.06.2021 vorgelegt. Danach fehle es zusammenfassend hinsichtlich des kutanen T-Zell-Lymphoms an der geforderten Behandlungsbedürftigkeit. Es sei nur einmalig zu einem positiven Hautbefund gekommen. Die Ausführungen von Q. bekräftigen, dass es sich nur um einen milden Verlauf (geringes Ausmaß, ohne wesentliche Beschwerden, ohne Allgemeinsymptome, ohne Progredienz) handele. Bei dem Kläger gebe es keine hämatologischen Veränderungen, keine wesentlichen Funktionsstörungen der Haut (wie Hautinfektionen, Geschwüre, etc.), keine Betroffenheit andere Organe, allenfalls geringe Auswirkungen auf den Allgemeinzustand (psych. Belastung durch Malignität) und keine Häufung von Infektionen. Die leichte Form der hier angewandten Therapie entspreche nicht der Behandlungsbedürftigkeit, wie sie ein Non-Hodgkin-Lymphom mit mäßigen Auswirkungen erfordere. Die Art und Weise der Therapie sei bereits im GdS berücksichtigt. Hier sei sie auch nicht mit denen einer Strahlentherapie oder Chemotherapie vergleichbar.
Das SG hat zunächst Befund- und Behandlungsberichte der Fachärztin für Allgemeinmedizin Baumann und der Dermatologen E. und Y. beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung eines dermatologischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten Q. und eines psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie R..
In seinem Gutachten vom 20.11.2018, auf welches im Übrigen Bezug genommen wird, hat Q. bei dem Kläger auf seinem Fachgebiet ein CD30-positives, großzelliges, anaplastisches kutanes T-Zell-Lymphom vom Typ der Mycosis fungoides im Exemstadium ED 1994, T1N0M0, Stadium IA diagnostiziert. In der gutachterlichen Untersuchung seien keine Lymphom-typischen Hautveränderungen objektivierbar gewesen, was an dem erst kürzlich zurückliegenden Aufenthalt im Süden begründet sei. Der insgesamt gute und stabile Hautbefund sei auf zahlreich durchgeführte Heliotherapien bzw. UVB-Therapien, wenn keine Aufenthalte in Regionen mit hoher natürlicher UV-Strahlung möglich seien, zurückzuführen. Der Gesundheitszustand der Haut sei, unter regelmäßig und intensiv durchgeführter UV-Therapie, stabil. Zusammenfassend sei unter Berücksichtigung des Krankheitsverlaufs, der durchgeführten aufwendigen Therapien und des prognostischen Verlaufs unter Heranziehung der VMG für Non-Hodgkin-Lymphome nach Teil B Ziffer 16.3.1 bei mäßigen Auswirkungen des Lymphoms und bestehender Behandlungsbedürftigkeit aus dermatologischer Sicht ein GdS von 50 angemessen.
R. hat in seinem Gutachten vom 08.07.2019 bei dem Kläger eine Dysthymia (F34.1) und eine nicht schadensursächliche Compliance-Störung aktuell bzgl. Bluthochdruckeinstellung (Z91.1) festgestellt; im Übrigen wird Bezug genommen. Die Dysthymia sei als Teilursache auf die Lymphom-Erkrankung zurückzuführen. Ein Fatigue-Syndrom, eine depressive Störung und eine Angststörung habe er differentialdiagnostisch ausschließen können. Es liege eine leichtere psychische Störung vor, die keine wesentliche Beeinträchtigung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit hervorrufe. Der Einschätzung von Q. werde hinsichtlich des GdS zugestimmt. Darin seien auch anteilig bereits psychoonkologische Beeinträchtigungen subsumiert. Ein zusätzlicher GdS für die Dysthymia könne mit 10 berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf die sozialmedizinischen Stellungnahmen, welche die Beklagte eingereicht hat, hat das SG nochmals ergänzende Stellungnahmen der Gutachter eingeholt, nämlich von R. unter dem 22.01.2020 und von Q. vom 06.04.2020 und vom 18.02.2021, die jeweils bei ihrer Auffassung verblieben sind.
Mit Urteil vom 10.01.2022 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2016 verpflichtet, bei dem Kläger ab dem 04.07.2014 einen GdS von 50 festzustellen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 15.02.2022 zugestellte Urteil hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 10.03.2022 gewandt. Es fehle an einer wesentlichen Änderung gemäß § 48 SGB X, denn es sei nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Schwankungen im Gesundheitszustand seien bereits nach Teil A Ziff. 2j VMG berücksichtigt, denn es handele sich bei dem GdS um einen Durchschnittswert. Auch könne weiterhin der Einschätzung einer Behandlungsbedürftigkeit nach Teil B Ziff. 16.3.1 nicht gefolgt werden. So handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung bedürfe. Er sei mit § 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gleichzusetzen. Insbesondere die Heliotherapie erfülle diesen Begriff nicht. Hinsichtlich der UVB-Therapie könne zwar eine Behandlungsbedürftigkeit angenommen werden. Jedoch sei das Kriterium der Funktionsbeeinträchtigung gemäß Teil A Ziff. 2a VMG stets mithinein zu lesen. Die Lichttherapie entspreche eher einer Behandlungspflege. Auch entspreche der GdS von 30 den Teilhabebeeinträchtigungen des Klägers wie sie sich in der Akte darstellten. Der Kläger leide unter dem geringsten von neun Stadien. Im Übrigen sei der Vergleich von 2011 für die Beteiligten bindend. Auch dem Gutachten J. könne ebenfalls nicht gefolgt werden.
Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren bisherigen Vortrag. Zudem nimmt sie Bezug auf die sozialmedizinische Versorgungsbegutachtung der Sozialmedizinerin B. nach Aktenlage vom 01.01.2024, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Des Weiteren hat die Beklagte den Überleitungsbescheid vom 16.12.2024 übermittelt, auf dessen Inhalt gleichfalls Bezug genommen wird.
Im Hinblick auf den durchgeführten Termin hat die Beklagte ergänzend vorgetragen: Sie sehe allein den streitgegenständlichen Verschlimmerungsantrag als gestellt an. Der Kläger habe diesen offensichtlich auf psychische und neuropsychologische Folgen der anerkannten Schädigungsfolgen gestützt. Auch im Widerspruch vom 03.09.2014 und der ergänzenden Widerspruchsbegründung vom 18.03.2015 habe sich der Kläger darauf gestützt. Hinzukomme, dass sie über einen etwaigen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, selbst wenn man diesen annehmen sollte, auch noch gar nicht habe entscheiden können. Der Vergleich entfalte Bindungswirkung; dies beruhe bereits auf der dortigen Disposition der Parteien. Der nach dem Termin gestellte Antrag nach § 44 SGB X betreffe eine konkrete Behandlungsmaßnahme und nicht das hiesige Verfahren.
Der Kläger hat zunächst den erstinstanzlichen Antrag wie folgt konkretisiert und klarstellend beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2016 zu verurteilen, ihm eine Beschädigtenrente nach einem GdS von 50 ab Antragstellung vom 04.07.2014 nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagten beantragt,
das Urteil des SG Detmold vom 10.01.2022 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und stimme auch dem Sachverständigengutachten J. vollumfänglich zu. Er verweist darauf, dass die Behandlungen gerade von immenser Bedeutung seien, um eine Verschlimmerung seiner Erkrankung zu verhindern. Der Stadienfortschritt sei unvorhersehbar. Er hat sodann mitgeteilt, dass sich als unmittelbarer Konsequenz der Reduktion der Therapie um den Faktor „UV-Therapie“ auf ausschließlich medikamentöse Therapie seit ca. November 2023 an seinem Gesäß ein Hautherd des kutanenT-Zell-Lymphoms von etwa Zigarettenschachtelgröße gebildet hat, welches stark nässe. Nach Aufnahme der Therapie auf eigene Kosten sei der Zustand seit März 2024 wieder stabil.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer weiteren ergänzenden Stellungnahme von R. vom 02.07.2025, der bei seiner Ansicht verblieb, und eines Gutachtens des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten J. vom 02.04.2023 nach Aktenlage. Der Kläger befinde sich in jahrelanger Behandlung. Er werde mit Immunsuppresiva behandelt, denn es sei eine topische Behandlung mit Glukokortikoidhaltigen Salben und Cremes erkennbar. Darüber hinaus wirke die angewandte UV-Strahlung immunmodularisch. Dass diese Form der Behandlung unter Berücksichtigung der kutanen Lokalisation des Lymphoms gewählt worden sei, sei auch zur Vermeidung von Nebenwirkungen und der größtmöglichen Wirkung auf erkrankte Zellen nachvollziehbar. Eine auf die Haut gerichtete Behandlung kutaner T-Zell-Lymphome in frühem Stadium sei leitliniengerecht und in der aktuellen wissenschaftlichen Literatur entsprechend empfohlen. Die seitens der Beklagten erwähnte Chemo-/Strahlentherapie werde für Lymphome in fortgeschrittenen Stadien oder als Therapie der zweiten Wahl angesetzt. Eine wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes sei nach Aktenlage und dem derma-onkologischen Sachverständigengutachten des Q. nicht erkennbar. Das kutane T-Zell-Lymphom verlaufe stabil. Es zeige sich ein stabiler Verlauf ohne Anzeichen auf Progredienz über das Stadium IA hinaus. Er stimme Q. hinsichtlich der GdS-Einschätzung von 50 zu. Nach Aktenlage sei ein nur mäßiger Einfluss auf die Lebensqualität erkennbar.
Zudem hat der Senat am 04.07.2025 die Sachverständigen R. und J. im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten und der Beweisaufnahme gehört. J. hat mitgeteilt, dass es sich nach Aktenlage um einen stabilen Verlauf handele, zumindest in den letzten Jahren. Er könne sicher sagen, dass es das Stadium 1A war und immer noch das Stadium 1A sei. Was die Behandlungsbedürftigkeit angehe, habe Behandlungsbedürftigkeit bestanden und bestehe fort. Eine wesentliche Änderung würde aus medizinischer Sicht vorliegen, wenn mehr als 10% der Körperoberfläche betroffen sei. Das lasse sich anhand der vorgelegten Bilder nicht feststellen. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Der Senat hat das Verfahren SG Detmold S 15 VS 24/20 beigezogen, in welchem das SG Beweis erhoben hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des J. vom 28.01.2023 mit ambulanter Untersuchung, auf welches Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren wie in den beigezogenen Verfahren (SG Detmold S 15 VS 24/20 bzw. L 13 VS 1/25 B und SG Detmold S 14 (15) VS 57/06) und der Verwaltungsakten der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die am 10.03.2022 elektronisch per besonderem elektronischen Behördenpostfach eingelegte Berufung der Beklagten gegen das ihr am 15.02.2022 zugestellte Urteil des SG Detmold vom 10.01.2022 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne gerichtliche Zulassung statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1, Abs. 3; § 64 Abs. 1, Abs. 2; § 63 SGG).
Die Berufung ist begründet, denn die streitigen Bescheide vom 06.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2016 erweisen sich als rechtmäßig. Nicht streitgegenständlich ist dabei der auf § 80 Abs. 3 Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) gestützte Bescheid der Beklagten vom 16.12.2024. Nach §§ 153, 96 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Die o.g. im Verschlimmerungsverfahren ergangenen Bescheide werden aus Sicht des Senats durch den Bescheid vom 16.12.2024 jedoch weder abgeändert noch ersetzt. Denn der Bescheid betrifft nach § 80 Abs. 3 Satz 1 SEG nur Ansprüche, die vor dem 01.01.2025 bereits unanfechtbar festgestellt worden sind; das trifft auf die hier geltend gemachte Verschlimmerung und die dies betreffenden Bescheide indes nicht zu.
I. Die Klage ist zunächst zulässig. Für das nunmehr zulässig auf die Zuerkennung einer höheren Grundrente konkretisierte Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, 4 SGG gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils i.S. des § 130 Abs. 1 SGG statthaft (Bundessozialgericht , Urteil vom 15.12.1999, B 9 VS 2/98 R, Rn. 11ff; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2023, L 6 VS 3505/22, juris, Rn. 79). Auch im Übrigen ist die Klage zulässig und insbesondere fristgerecht am 27.05.2016 binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2016 erhoben worden (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; § 90; § 78 Abs. 1 Satz 1; § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG).
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger wird durch den Bescheid vom 06.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2016 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Änderung der vorangegangenen Bescheide nach § 48 SGB X und Gewährung einer höheren Beschädigtenrente (dazu unter 1.); die Prüfung eines Anspruchs nach § 44 SGB X ist dem Senat aus formellen Gründen verwehrt (dazu unter 2.).
1. Die streitgegenständlich, formell rechtmäßig von den jeweils zuständigen Behörden erlassenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Grundrente nach § 80 SVG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 Satz 1 BVG im Rahmen einer Verschlimmerung nach § 48 SGB X.
Dabei ist unter Berücksichtigung, dass der Kläger sein Begehren im Rahmen der Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgt, der vorliegende Rechtsstreit grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu beurteilen (zum Beurteilungszeitpunkt: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2025, L 6 VS 735/24, juris, Rn. 60; Senat, Urteil vom 11.07.2025, L 13 VS 63/21, juris). Der Anwendung der nach Art. 90 Abs. 6 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 (BGBl. 2021 I S. 3932) vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 01.01.2025 in Kraft getretenen Regelungen des SEG steht indes die dem § 142 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV, vgl. Bundestags-Drucksache 20/11856, S. 44) nachgebildete Übergangsregelung des § 80 Abs. 2 SEG entgegen (mit weiterer Begründung und Nachweisen: Senat, Urteil vom 23.05.2025, L 13 VS 43/21, juris, Rn. 58). Die Rechtsgrundlage bestimmt sich eingedenk dessen nach den Vorschriften des SVG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
a) Dabei ist die Anwendbarkeit des § 48 SGB X zunächst nicht durch den von den Beteiligten im Verfahren vor dem SG Detmold (S 14 (15) VS 57/06) am 29.03.2011 geschlossenen Vergleich gehindert.
Dem Wortlaut des Vergleichstextes kann nicht entnommen werden, dass für die Vergleichsbeteiligten eine nachträgliche Anpassung wegen geänderter Verhältnisse nur nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 59 SGB X in Betracht kommen sollte. Stattdessen ist anzunehmen, dass die Beteiligten eine etwaige alleinige Änderungsmöglichkeit über § 59 SGB X im Falle der Verschlechterung zugunsten von § 48 SGB X konkludent abbedungen haben (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 16/09 R, juris, Rn. 16 m.w.N.; LSG Hessen, Urteil vom 26.10.2020, L 9 U 141/19, juris, Rn. 27f.; Sandbiller in: BeckOGK-SGB X, Stand: 15.11.2025, § 48 Rn. 21). Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, denn den auf § 48 SGB X gestützten Antrag des Klägers hat sowohl die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch Bescheid vom 06.08.2014 als auch die Beklagte selbst im Widerspruchsbescheid vom 03.05.2016 und zuletzt im Rahmen des Teilanerkenntnisses vor dem SG als durchgreifend angesehen.
b) Bei den Ausgangsbescheiden handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung im Sinne von § 48 SGB X (vgl. Senat, Urteil vom 30.08.2024, L 13 VG 11/23, juris. Rn. 50). Es fehlt indes an einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen bei Vergleich mit der Sach- und Rechtslage bei Bekanntgabe der den Vergleich ausführenden Bescheide (zum Zeitpunkt: Sandbiller in: BeckOGK, 15.11.2024, SGB X § 48 Rn. 22). Das ist dann der Fall, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdS wenigstens 10 beträgt (vgl. Teil A Nr. 7a Satz 1 der Anlage 2 zu der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes - Versorgungsmedizinische Grundsätze ; BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, juris, Rn. 26). Dabei ist erforderlich, dass eine objektiv nachweisbare Veränderung im klinischen Befund eingetreten ist (Brandenburg in: jurisPK-SGB X, 3. Auflage, § 48 Rn. 67). Im Falle einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt aufzuheben und durch eine zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 07.06.2005, B 3 P 8/04 R, juris, Rn. 15).
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Versorgung nach § 80 SVG umfasst nach dem insoweit entsprechend anwendbaren § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG den Anspruch auf Beschädigtenrente (§§ 29 ff. BVG).
Nach § 81 Abs. 1 SVG ist unter einer Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung zu verstehen, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse (wie einer truppenärztlichen Behandlung) herbeigeführt worden ist. Hintergrund dessen ist, dass ein schädigender Vorgang in diesen drei Fällen in einem derart engen inneren Zusammenhang zum Wehrdienst steht, dass die Zuerkennung eines Versorgungsanspruchs gerechtfertigt erscheint (BSG, Beschluss vom 06.01.2023, B 9 V 22/22 B, juris, Rn. 10).
Durch diese gesetzlichen Bestimmungen ist für die Anerkennung von Schädigungsfolgen eine dreigliedrige Kausalkette vorgegeben: Ein mit dem Wehrdienst zusammenhängender schädigender Vorgang muss zu einer primären Schädigung (WDB) geführt haben, welche wiederum die geltend gemachte Schädigungsfolge bedingt haben muss. Dabei müssen sich die drei Glieder selbst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, während für den ursächlichen Zusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG; BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 3/13 R, SozR 4-3200 § 81 Nr. 6, Rn. 14 m.w.N; BSG, Urteil vom 15.12.1999, B 9 VS 2/98 R, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.2017, L 6 VS 5036/15, juris, Rn. 61; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2023, L 6 VS 3505/22, juris, Rn. 95).
Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das Soziale Entschädigungsrecht damit drei Beweismaßstäbe: Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität genügt die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der nach § 88 Abs. 4 SVG auch im Bereich des SVG anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2006, B 9a VS 1/05 R, juris, Rn. 23), sind der Entscheidung hinsichtlich des schädigenden Vorgangs die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind und wenn die Angaben des Antragstellers nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 25).
Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4; BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, BSGE 103, 99; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 26 m.w.N.).
Eine Wahrscheinlichkeit i.S. des § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S 14 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 27). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein "deutliches" Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 34 und B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 35; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 27).
Bei dem "Glaubhafterscheinen" i.S. des § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteile vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 35 und B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 36), d.h. der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S 14). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (BSG, Urteile vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 35), weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht ist allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG; vgl. BSG, Urteile vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205, Rn. 35 35 und B 9 V 3/12 R, juris, Rn. 36; BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S 14; BSG, Urteil vom 15.12.2016, B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218, Rn. 28).
Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag auch in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" in ihrer am 01.10.1998 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 (AHP 1996) und nach-folgend - seit Juli 2004 - den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" in ihrer jeweils geltenden Fassung (AHP 2005 und 2008) gefunden, welche zum 01.01.2009 durch die Anlage zu § 2 VersMedV vom 10.12.2008, den VMG (Teil C, Ziff. 1 bis 3; vgl. BR-Drucks 767/1/08 S. 3, 4) ersetzt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 6/13 R, Rn. 17, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2023, L 6 VG 2379/22, juris, Rn. 75).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst der persönliche Anwendungsbereich des SVG eröffnet . Ferner hat der Kläger eine kausale Wehrdienstbeschädigung erlitten , bezüglich derer allerdings weder eine weitergehende kausal verschlimmerte Schädigungsfolge noch ein höherer GdS als 30 aufgrund einer Verschlimmerung anzunehmen ist .
aa) Der Kläger stand in der Zeit vom 01.04.1970 bis zum 31.03.1974 als Soldat i.S.d. § 1 Abs. 1 SVG im Dienst der Bundeswehr.
bb) Während seiner Dienstzeit erlitt der Kläger eine Wehrdienstbeschädigung i.S.d. § 81 Abs. 1 SVG.
Das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung steht dabei nicht bereits aufgrund der vorangegangenen Bescheide fest, sondern ist positiv festzustellen. In den früheren Bescheiden sind nämlich zu Recht keine Feststellungen zu einer Wehrdienstbeschädigung und der darauf beruhenden gesundheitlichen Schädigung, dem Primärschaden, getroffen worden, sondern es wurden maßgeblich positiv die entsprechenden Schädigungsfolgen festgestellt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 3/13 R, juris, Rn. 18; Senat, Urteil vom 11.07.2025, L 13 VS 63/21, juris).
Die hier anzunehmende Wehrdienstbeschädigung setzt eine gesundheitliche Schädigung voraus. Eine gesundheitliche Schädigung ist jeder vom Normalzustand körperlicher Funktionen abweichende pathologische Zustand (Lilienfeld in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 81 Rn. 3). Dabei hat die Beklagte jedoch zu Recht angenommen, dass die Radarstrahlung, der der Kläger unstreitig während seiner Dienstzeit ausgesetzt gewesen ist, ursächlich für das dadurch bedingte und sich schließlich manifestierte erhöhte Risiko einer Krebserkrankung geworden ist.
cc) Soweit sich die daraufhin anerkannten Schädigungsfolgen im maßgeblichen Zeitpunkt kausal verschlimmert haben, hat die Beklagte dies bereits anerkannt. Damit ergeben sich zusammenfassend die folgenden Schädigungsfolgen: Kutanes T-Zell-Lymphom bei gleichzeitigem Auftreten zweier Subtypen, CD30-Positiv, großzellig, anaplastisch; Mykosis funguidis im Ekzemstadium, chronisch rezidivierender Verlauf, bis Dezember 2005 psychische Beeinträchtigung (Cancer-Related-Fatique), kognitive Beeinträchtigung (minimal kognitiv Impairment), Angststörung sowie Narbe an der rechten Schulter nach Entfernung eines Basalioms 06/2014, Narbe am rechten Oberschenkel nach Entfernung eines Melanoma in situ in 01/2002 und psychoreaktive Störung in Form einer Dysthymia als Verschlimmerung. Dem schließt sich der Senat im Wesentlichen an. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Rahmen der noch streitigen Grundrente darauf hingewiesen hat, dass die erste Schädigungsfolge nicht gänzlich korrekt gefasst sei, da es sich nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen vorliegend nicht um zwei Subtypen handele, mag dies durchaus im Hinblick auf die Diagnose des Sachverständige Q. zutreffend sein, jedoch handelt es sich hier nicht um eine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen. Hinsichtlich des Zusatzes „Tumorfreiheit seit 1996“, der allerdings selbst keine Schädigungsfolge bezeichnet, sondern lediglich eine begründende Statusbewertung darstellt, ist jedoch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es 2016 zu einem erneuten Hautbefall gekommen ist. Im Übrigen haben die erfahrenen Sachverständigen R., Q. und J. die entsprechenden Gesundheitsstörungen nachvollziehbar bestätigt und als durch die Wehrdienstbeschädigung bedingt aktuell insbesondere die folgenden angesehen: Dysthymia (ICD-10: F34.1), CD30-positives, großzelliges, anaplastisches kutanes T-Zell-Lymphom vom Typ der Mycosis fungoides im Exemstadium ED 1994, T1N0M0, Stadium IA, welches ausweislich des Evangelischen Krankenhauses I. vom 25.10.2010 mit ICD-10 C84.0 und C84.5 zu kodieren ist.
dd) Bezüglich der o.g. Schädigungsfolgen verbleibt es allerdings vorliegend bei einem Gesamt-GdS von 30 v.H.; ein jedenfalls um 10 zu erhöhender Gesamt-GdS ist im Rahmen des Verschlimmerungsverfahrens nicht anzunehmen.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG ist der GdS - bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BGBl I S. 2904) am 21.12.2007 als Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bezeichnet - nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, welche durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen, seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Beschädigte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 BVG eine monatliche Grundrente ab einem GdS von 30. Liegt der GdS unter 25, besteht kein Anspruch auf eine Rentenentschädigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014, L 6 VS 413/13, juris, Rn. 42). Bei der Beurteilung des GdS sind die VMG als Anlage zu § 2 VersMedV zu beachten. Dabei ist die Bemessung des GdB bzw. des GdS grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (BSG, Urteil vom 16.12.2021, B 9 SB 6/19 R, SozR 4-1300 § 48 Nr. 40, Rn. 38; BSG, Beschluss vom 18.04.2019, B 9 SB 2/19 BH, juris, Rn. 11; BSG, Beschluss vom 01.06.2017, B 9 SB 20/17 B, juris, Rn. 7; Senat, Urteil vom 26.07.2024, L 13 SB 57/22, juris, Rn. 37).
Die bei dem Kläger festgestellten Schädigungsfolgen sind den Funktionssystemen Gehirn einschließlich Psyche und dem Funktionssystem Blut, blutbildende Organe, Immunsystem zuzuordnen.
(1) Die durch den Sachverständigen R. festgestellte Dysthymia gehört dem Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche, dort Teil B Nr. 3 VMG „Nervenschäden und Psyche“ und konkret Teil B Nr. 3.7 VMG „Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychisches Traumen“ an.
Nach Teil B Nr. 3.7 VMG werden leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdS von 0 bis 20, stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem GdS von 30 bis 40 sowie schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) zum einen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit 50 bis 70 und zum anderen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit 80 bis 100 bewertet.
Für den Senat überzeugend hat der Sachverständige R. durchgehend in seinen gutachterlichen Äußerungen diesbezüglich einen Einzel-GdS von 10 angesetzt. Er hat dabei in seine Bewertung zu Recht einfließen lassen, dass nach Teil A Ziff. 1.3.1 VMG Störungen des psychischen Befindens und einzelne psychische Symptome als Begleiterscheinungen von Gesundheitsstörungen nur dann getrennt zu ermitteln und im Rahmen der Bildung des Gesamt-GdS zu bewerten sind, wenn diese erheblich höher sind, als aufgrund der körperlichen Veränderungen zu erwarten wäre und sie die Kriterien einer eigenständigen Diagnose aus der ICD erfüllen. Das ist hier mit der diagnostizierten Dysthymia und den Auswirkungen unter denen der Kläger leidet der Fall. Allerdings wirkt sich dieser Einzel-GdS im Rahmen der Gesamtbetrachtung aufgrund der insofern nicht wesentlichen Beeinträchtigung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit auch nicht ausnahmsweise erhöhend aus (Teil A Ziff. 3.5 VMG).
(2) Das durch die Sachverständigen Q. und J. nochmals bestätigte CD30-positives, großzelliges, anaplastisches kutanes T-Zell-Lymphom gehört dem Funktionssystem Blut, blutbildende Organe, Immunsystem, konkret Ziff. 16.3 Non-Hodgkin-Lymphom an.
Nach Teil B Ziff. 16 VMG gilt zunächst, dass sich die Höhe des GdS bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems grundsätzlich nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen richtet. Teil B Ziff. 16.3.1 VMG bestimmt dann für die chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome, dass diese mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz) einen GdS von 30 bis 40, mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) einen GdS von 50 bis 70 und mit starken Auswirkungen, starke Progredienz (z. B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung einen GdS 80 bis 100 generieren.
(a) Beide Sachverständigen verweisen in ihren dermatologischen Gutachten durchgehend, übereinstimmend und für den Senat nachvollziehbar darauf, dass diese Gesundheitsstörung bei dem Kläger auch in dem vorliegenden Stadium behandlungsbedürftig ist und durchgehend behandelt wird. Bei den Behandlungen, deren Art und Durchführung zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig ist, handelt es sich zudem um die für das Stadium, unter dem der Kläger leidet, anerkannte und leitliniengerechte Behandlungsmethode. Auch dies bestätigen die gerichtlichen Sachverständigen übereinstimmend; entsprechendes folgt auch aus der S2k-Leitlinie, Kutane Lymphome, ICD10 C82 - C86 (AWMF-Register-Nr. 032-027, 2021, S. 11). Eingedenk dessen kommen die Sachverständigen diesbezüglich aufgrund mäßiger Auswirkungen im Hinblick auf die festgestellte Behandlungsbedürftigkeit nachvollziehbar zu einem Einzel-GdS von 50. Soweit die Beklagte bzgl. dieser Annahme entgegen des Wortlautes der fraglichen Abstufung Zweifel daran hat, dass die Art der hiesigen Behandlung für die Höhe des GdS ausreichend sei, wäre es aus ihrer Sicht aufgrund der fortbestehenden Rechtsnatur der VMG auch als antizipierte Sachverständigengutachten zu bedenken, dass der Inhalt nicht ausschließlich mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden zu ermitteln ist. Vielmehr sind inhaltliche Zweifel an ihrem durch besondere medizinische Sachkunde geprägten Inhalt vorzugsweise durch Nachfrage bei dem fachlich verantwortlichen Urheber, also bei dem beim BMAS gebildeten unabhängigen Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin (§ 3 VersMedV), zu klären (BSG, Urteil vom 27.10.2022, B 9 SB 4/21 R, SozR 4-3250 § 152 Nr. 4, Rn. 29 m.w.N.).
(b) Ungeachtet dessen folgt daraus im hiesigen Verfahren jedoch keine höhere Feststellung des Gesamt-GdS, denn es fehlt an einem dafür erforderlichen veränderten i.S. eines verschlechterten Gesundheitszustandes. Es verbleibt daher in diesem Verfahren bei einem Gesamt-GdS von 30.
(aa) Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren unter Verweis auf den Arztbrief der Universitätsklinik Ulm vom 21.11.2023 eine durch eine Behandlungsunterbrechung verursachte Verschlimmerung vorgetragen. Nach seinem Vortrag beschränkte sich die Dauer der daraufhin eingetretenen Verschlechterung indes auf einen Zeitraum von November 2023 bis März 2024. Nach eigenem Vortrag hat er jedoch begonnen die Kosten der Therapie selbst zu tragen und konnte seinen Gesundheitszustand zeitnah verbessern und wieder dauerhaft stabilisieren (vgl. klägerische Schreiben vom 23.10.2025; im aktuellen Parallelverfahren: klägerisches Schreiben vom 12./14.12.2024). Da dieser Zeitraum unter sechs Monaten lag, war er nicht zu berücksichtigen (Teil A Nr. 7a Satz 1 VMG).
(bb) Im Übrigen ist den sachverständigen Äußerungen der gerichtlichen Gutachter Q. (Sachverständigengutachten vom 20.11.2018, ergänzende Stellungnahmen vom 06.04.2020 und 18.02.2021) und J. (u.a. gutachterliche Stellungname vom 02.04.2023 und Erläuterungen im Termin vom 04.07.2025) ein beständiger und kontinuierlicher Verlauf der Erkrankung zu entnehmen. So wird dort ein stabiler Verlauf unter kontinuierlicher Therapie bestätigt, der über Jahre zu keiner Stadienverschlechterung oder Progredienz geführt hat, bestätigt. Es liegt stattdessen ein guter und stabiler Hautbefund mit einmaligem, behandelten Rezidiv in 2016 vor und laut dem Gutachter J. ein nur mäßiger Einfluss auf die Lebensqualität. Dieser verwies auch im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten und der Beweisaufnahme am 04.07.2025 darauf, dass eine wesentliche Änderung aus medizinischer Sicht dann anzunehmen wäre, wenn mehr als 10% der Körperoberfläche betroffen sei, was aber anhand der Bilder nicht festzustellen sei.
Dass der Kläger diesen stabilen Zustand durch ein erhebliches Ausmaß an jahrzehntelanger Disziplin im Rahmen seines Therapiemanagements erreicht hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Zwar gilt bei der GdS-Bestimmung gemäß Teil A Ziff. 1.1 Satz 2 VMG anders als bei der Bestimmung des Grades der Behinderung (GdB) keine finale, sondern eine kausale Betrachtungsweise. Jedoch bleiben im Rahmen der Bewertung einer bereits festgestellten kausalen Schädigungsfolge weitere Ursächlichkeits- oder Verursachungsgesichtspunkte außer Betracht (zum GdB: Senat, Urteil vom 26.07.2024, L 13 SB 57/22, juris, Rn. 61, m.w.N.), womit der Zustand im Rahmen des GdS einzuordnen ist, wie er sich darstellt, nicht wie er sich darstellen könnte.
(3) Für eine berufsbedingte Erhöhung des GdS nach § 30 Abs. 2 BVG besteht kein Anlass; entsprechendes ist auch nicht vorgetragen.
2. Ob der Kläger einen Anspruch nach § 44 SGB X auf Abänderung der Ausgangsbescheide und Gewährung einer Grundrente nach einem GdS von 50 hat, weil bei Erlass des ursprünglichen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, kann offenbleiben, denn dem Senat ist eine diesbezügliche Prüfung in der Sache verwehrt.
a) Zunächst steht der Anwendbarkeit des § 44 SGB X nicht der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich entgegen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in dem Vergleich zugleich ein Verzicht i.S.d. § 46 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu sehen wäre (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13 R, juris, Rn. 21ff.; BSG, Urteil vom 15.10.1985, 11a RA 58/84, SozR 2200 § 1251 Nr. 115; LSG Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 07.03.2018, L 17 U 674/15, juris, Rn. 43, 45ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2021, L 33 R 747/18, juris, Rn. 25; Baumeister in: jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 44 Rn. 40). So tritt selbst dann der Grundsatz der Rechtssicherheit hinter dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zurück, in denen sich die Verwaltung von der Unrichtigkeit ihrer - zum Nachteil des Leistungsberechtigten ergangenen - Entscheidung überzeugt bzw. überzeugen muss, wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist (BSG, Urteil vom 30.01.2020, B 2 U 2/18 R, juris, Rn. 17 m.w.N.; Senat, Urteil vom 21.03.2025, L 13 VJ 66/14, juris, Rn. 47). Dem Vergleichstext kann indes nicht entnommen werden, dass die Beteiligten davon ausgingen, dass dieser ein Verzicht gemäß § 46 SGB I zugrunde liegen würde. So fehlt es auch an einer Klausel, wonach weitergehende Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.
b) Allerdings hat die Beklagte bisher keine Entscheidung nach § 44 SGB X getroffen, die durch die Gerichte überprüft werden könnte.
Verwaltungsakte sind auszulegen in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch ). Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsakts an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht aus vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (statt vieler: BSG, Urteil vom 25.10.2017, B 14 AS 9/17 R, SozR 4-1300 § 45 Nr. 19, Rn. 22 m.w.N.).
Nach der insoweit maßgeblichen Auslegung der streitigen Bescheide vom objektiven Empfängerhorizont hat die Beklagte allein über einen Antrag nach § 48 SGB X entschieden und nicht auch eine Überprüfungsentscheidung nach § 44 SGB X getroffen (vgl. dazu: Bayerisches LSG, Urteil vom 09.12.2014, L 15 VK 2/14, juris, Rn. 41; Bayerisches LSG, Urteil vom 27.11.2013, L 15 SB 64/08, juris, Rn. 64; Bayerisches LSG, Urteil vom 10.02.2015, L 15 VK 6/14, juris, Rn. 66; Reyels, jurisPR-SozR 19/2015 Anm. 4). Bereits der Antrag des Klägers vom 02./04.07.2014 war ausdrücklich auf eine Verschlimmerung gerichtet und verwies auf eine veränderte Befundlage gegenüber dem letzten maßgeblichen Zeitpunkt. Entsprechend hat die Rechtsvorgängerin den Antrag als solchen nach § 48 SGB X gewertet, wie sich aus ihren Ermittlungsansätzen (Anfrage an ärztlichen Dienst vom 11.07.2014; versorgungsmedizinische Stellungnahme vom 31.07.2014) wie auch aus der unmittelbaren Bescheidlage ergibt. So folgt aus dem Wortlaut des Bescheides vom 06.08.2014, dass sich der Gesundheitszustand teilweise „verschlimmert“ habe, nach „§ 48 SGB X“ geprüft worden ist und der Bescheid vom 19.04.2011 „insoweit mit Wirkung vom 01.07.2014“ aufgehoben wurde. Parallel dazu verhält sich auch der Widerspruchsbescheid vom 03.05.2016, der gleichfalls auf § 48 SGB X Bezug nimmt.
c) Eine Entscheidung der Beklagten nach § 44 SGB X ist hier auch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vermittelbar (zur Anwendbarkeit im sozialen Entschädigungsrecht: BSG, Urteil vom 16.03.2016, B 9 V 6/15 R, juris, Rn. 29; Senat, Urteil vom 31.10.2014, L 13 VG 23/13, juris, Rn. 23). Zwar mag eine Beratungspflicht der Beklagten nach §§ 14, 15 SGB I im Verlauf des sozialgerichtlichen Verfahrens entstanden sein, nachdem nunmehr aufgrund des dermatologischen Sachverständigengutachtens von Q. vom 20.11.2018 und der folgenden ergänzenden Stellungnahmen sowie im Berufungsverfahren des Gutachtens von J. vom 02.042023 und seiner ergänzenden Stellungnahmen die GdS-Bewertung von 50 nach Teil B Ziff. 16.3.1. VMG bei gleichzeitiger Feststellung eines gleichförmigen Verlaufs der Krankheit ohne Progredienz thematisiert worden ist. Es ist auch im Grundsatz nicht ausgeschlossen, dass die kausale Verletzung einer etwaigen Beratungspflicht eine frühere Antragstellung aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vermitteln kann (für verfahrensrechtliche Anträge: Groth in: jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 40 Rn. 22; Groth in: jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 45 Rn. 63; BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 29/10 R, juris, Rn. 12ff.). Diese Überlegungen betreffen aber nicht das vorliegende Verfahren und können insofern auch nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten führen, denn dann müsste aufgrund einer gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren entstandenen und sodann kausal verletzten Beratungspflicht nachträglich zudem eine Entscheidung der Beklagten nach § 44 SGB X, die wie gesehen nicht vorliegt, fingiert werden. Es handelt sich insofern allenfalls um einen Beratungsgrund anlässlich des Klage- bzw. Berufungsverfahrens und nicht dieses betreffend.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.