Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Urteil vom 06.03.2026 – L 4 R 99/25
4 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0306.L4R99.25.00
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist eine am 28.01.2023 erhobene Untätigkeitsklage auf Erstbescheidung, mit welcher der Kläger inzwischen nur noch einen Sachantrag - Beitragserstattung an den Beigeladenen zu 3) vom 01.05.2004 bis 31.12.2017 - verfolgt.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger war von September 1995 bis Mai 1998, von Juni 2004 bis 31.12.2017 und ab 10.05.2023 Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (NRW) sowie von Oktober 1995 bis Dezember 2017 und ab Mai 2023 auch im Versorgungswerk der Architektenkammer NRW [Beigeladener zu3)]. Versorgungsabgaben an diesen wurden für den Zeitraum von Oktober 1995 bis April 2004 entrichtet, von Mai 2004 bis Dezember 2017 nicht und ab Mai 2023 wieder.
Ab 01.09.1996 bis 1997 war er als Diplom-Ingenieur bei der V. KG, Bauträgergesellschaft, beschäftigt. Ausgehend vom Antrag des Klägers vom 07.11.1996 (Beschäftigung als angestellter Architekt) befreite ihn die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) mit (Formular-)Bescheid vom 04.03.1997 ab 01.09.1996 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten. In dem Bescheid hieß es: „Die Befreiung […] ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Die Befreiung erstreckt sich auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt werden.“ Ab 13.11.1997 bezog der Kläger Arbeitslosengeld bzw. Unterhaltsgeld und ab 10.01.1999 Arbeitslosenhilfe bis 31.07.2001. Vom 01.08.2001 bis 31.05.2003 war er bei H. und Partner (Architekturbüro) abhängig beschäftigt. Danach stand er erneut im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe vom 01.06.2003 bis 30.04.2004.
Ab 01.05.2004 war er bei der O. GmbH und Co. KG (Beigeladene zu 1) ausweislich des Arbeitsvertrages vom 05.04.2004 als kaufmännischer Angestellter nicht befristet beschäftigt. Die Beigeladene zu 1) meldete ihn mit dem Tätigkeitsschlüssel 781 „Bürofachkraft“ bei der seiner gesetzlichen Krankenversicherung (F.) an und zahlte Rentenversicherungsbeiträge an die Beklagte.
Anfang 2005 wandte sich der Kläger (unter Angabe der Adresse der Beigeladenen zu 1) als Absender) an die F. und die Beklagte mit dem Begehren festzustellen, dass der (alte) Befreiungsbescheid aus 1997 weiterhin Gültigkeit habe (Schreiben vom 31.01.2005, Eingang bei der Beklagten am 02.02.2005). Er sei seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Beigeladenen zu 1) durch diese als angestellter Architekt bei der Architektenkammer NRW angemeldet. Der Kammersatzung entsprechend sei er zwingend pflichtversichert bei dem Beigeladenen zu 3). Versicherungsbeiträge seien ab 01.05.2004 an diesen zu überweisen. Er begehre einen rechtsmittelfähigen Bescheid; für das Arbeitsverhältnis bei der Beigeladenen zu 1) sei jedenfalls eine aktuelle Befreiung zu erteilen. Nach einem Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 12.05.2005, demzufolge der Kläger bei ihr seit 01.05.2004 als Architekt beschäftigt sei, bestätigte die Beklagte dem Kläger (an die Adresse der Beigeladenen zu1) mit Schreiben vom 25.05.2005, dass er aufgrund des Bescheides vom 04.03.1997 für die Beschäftigung als Architekt von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten befreit sei. Die Befreiung sei nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen und auf die jeweilige berufsspezifische Beschäftigung beschränkt. Aufgrund der Bestätigung des Arbeitgebers handele es sich bei der seit dem 01.05.2004 ausgeübten Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) um eine berufsspezifische Beschäftigung als Architekt.
Am 06.07.2005 teilte die Beigeladene zu 1) der Beklagten telefonisch mit, dass der Kläger laut Arbeitsvertrag als kaufmännischer Angestellter seit 01.05.2004 beschäftigt sei. Er übe auch Arbeiten eines Architekten aus, sei aber nicht als solcher eingestellt. Am 07.07.2005 übersandte sie den zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrag vom 05.04.2004, dem zufolge der Kläger als kaufmännischer Angestellter im Bereich Vertrieb Deutschland eingestellt wurde. Sein Aufgabengebiet umfasste u.a. Akquisition von Architekten, Entwicklung der Marke O. beim Architekten, Entwicklung von projektbezogenen Lichtlösungen mit den Architekten, Auftragsabsicherung und Mitwirkung bei der Entwicklung eines architektenbezogenen Marketings.
Mit an den Kläger (unter unzutreffender Hausnummer) an dessen Privatadresse adressiertem Bescheid vom 12.08.2005 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass aus dem nun vorliegenden Arbeitsvertrag eindeutig hervorgehe, dass der Kläger nicht als Architekt, sondern als kaufmännischer Angestellter im Bereich Vertrieb bei der Beigeladenen zu 1) beschäftigt sei. Da die Tätigkeit nicht zeitlich begrenzt sei, komme eine Erstreckung der Befreiung auf diese berufsfremde Beschäftigung nicht in Betracht. Eine Mehrausfertigung wurde der Beigeladenen zu 1) übersandt.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden ab Mai 2004 an die Beklagte entrichtet.
Am 28.02.2006 endete das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Beigeladenen zu 1); er war ab 01.03.2006 bei der Beigeladenen zu 2) als Mitarbeiter im Außendienst der Region Nord angestellt; inhaltlich umfasste sein Aufgabengebiet die Bereiche, die er zuvor bei der Beigeladenen zu 1) wahrzunehmen hatte. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden weiter an die Beklagte entrichtet.
Am 30.09.2009 nahm der Kläger Einsicht in die Verwaltungsakte der Beklagten. Ausweislich einer anschließend bei dieser aufgenommenen Verhandlungsniederschrift vom gleichen Tag sei die Verwaltungsakte nach Auffassung des Klägers unvollständig; insbesondere habe er gegen den Bescheid vom 12.08.2005 Widerspruch eingelegt. Der Streit mit seinem Arbeitgeber über die Abführung der Beiträge zur Rentenversicherung oder Architektenversorgung dauere an. Er bitte um Bestätigung, dass der Bescheid vom 12.08.2005 keine Rechtskraft erlangt habe; sollte endgültig festgestellt werden, dass er - entsprechend der Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 12.05.2005 - als Architekt gearbeitet habe und arbeite, bitte er um Bestätigung, dass die zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge erstattet und an den Beigeladenen zu 3) überführt würden. Die Beklagte konnte - auch nach Suchanfrage - keinen Eingang eines Widerspruchs des Klägers auffinden; die Akte war am 19.08.2005 ins Archiv gegeben worden. Auf ihre Bitte, die Eingangsbestätigung zum Widerspruch oder weitere Korrespondenz hierzu zuzusenden (zuletzt mit Schreiben vom 08.01.2010), reagierte der Kläger (trotz telefonischer Zusage im Dezember 2009) nicht mehr.
Für die Zeit vom 01.05.2004 bis 31.12.2019 wurden durchgehend Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung im Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten vermerkt.
Nach einer Renteninformation der Beklagten vom 09.03.2020 stellte der Kläger am 05.11.2020 einen Antrag auf Kontenklärung; die bei dem Beigeladenen zu 3) zurückgelegten Zeiten vom 01.10.1995 bis 31.12.2004 seien in sein Versicherungskonto bei der Beklagten zu übertragen. Mit Feststellungsbescheid vom 02.02.2021 stellte die Beklagte alle im Versicherungsverlauf aufgeführten Daten bis zum 31.12.2014 - d.h. u.a. die Pflichtbeitragszeiten vom 01.05.2004 bis 31.12.2014 - verbindlich fest. Dagegen legte der (rechtskundig vertretene) Kläger im Februar 2021 Widerspruch ein.
Am 13.07.2021 beantragte er Auskunft über rentenrechtlich anrechenbare Zeiten und am 29.07.2021 Überprüfung seiner Altbefreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Schreiben vom 03.09.2021 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass die Befreiung durch den Bescheid vom 04.03.1997 nur für die Beschäftigung bei H. und Partner (Architekturbüro) gewirkt habe; diese habe am 31.12.2001 geendet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2022 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 02.02.2021 zurück. Die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) sei nach den vorliegenden Unterlagen erst ab dem 01.05.2004 erfolgt. Die Zeit sei zutreffend als Pflichtbeitragszeit wegen abhängiger Beschäftigung vorgemerkt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht für diese Zeit sei mit Bescheid vom 12.08.2005 abgelehnt worden. Für die Zeit der Beschäftigung bei der V. KG (01.09.1996 bis 30.04.2004) sei antragsgemäß eine Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Zugehörigkeit zum Beigeladenen zu 3) erfolgt; eine Anerkennung dieses Zeitraums als Pflichtbeitragszeit komme nicht in Betracht. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.02.2022 erhob der Kläger keine Klage.
Mit Schreiben vom 16.03.2022 begehrte der anwaltlich vertretene Kläger von der Beklagten die Erstattung der von den Beigeladenen zu 1) und zu 2) an die Beklagte abgeführten Rentenversicherungsbeiträge; er sei seit 1996 als Architekt von der Versicherungspflicht befreit. Diese Befreiung gelte weiter, die von diesen Arbeitgebern fehlerhaft zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge seien seit dem 01.05.2004 zu erstatten und seit dem 01.04.2004 an den Beigeladenen zu 3) auszuzahlen. Vorsorglich sei zudem die Fortgeltung der (Alt-)Befreiung ab 01.05.2004 festzustellen oder eine entsprechende Befreiung zu erteilen.
Mit Schreiben vom 12.04.2022 übersandte die Beklagte dem Kläger den Bescheid vom 12.08.2005 in Kopie. Mit Schreiben vom 15.04.2022 bestritt der Kläger erstmals, den Bescheid vom 12.08.2005 erhalten zu haben. Dieser sei an die falsche Anschrift (G.-straße in J. statt L.-straße) adressiert. Sofern durch das Schreiben vom 12.04.2022 eine erstmalige Bekanntgabe erfolgt sei, werde Widerspruch eingelegt. Die Beklagte fasste dies als Überprüfungsantrag bezogen auf den Bescheid vom 12.08.2005 auf und führte ein Überprüfungsverfahren durch. Der Kläger hielt an seinen Begehren vom 16.03.2022 ausdrücklich fest (Schreiben vom 19.10.2024). Mit Schreiben vom 30.11.2022 teilte der Kläger auf Nachfrage der Beklagten mit, dass seine Mitgliedschaft in der Architektenkammer und bei dem Beigeladenen zu 3) bis zum 31.12.2017 bestanden habe. Den entsprechenden Löschungsbescheid aus der Architektenliste vom 17.01.2018 und eine Bestätigung des Beigeladenen zu 3) vom 06.11.2020 fügte er bei. Eine „Entrichtung einkommensgerechter Pflichtbeiträge in der beruflichen Versorgungseinrichtung" sei nicht erfolgt. Damit sei jedenfalls für die Zeit bis zum 31.12.2017 eine Rückabwicklung der fehlgeleiteten Zahlungen vorzunehmen.
Mit Bescheid vom 23.01.2023 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Befreiung ab dem 02.02.2005 (Eingangsdatum des damaligen Befreiungsantrags) für die ab dem 01.05.2004 ausgeübte Beschäftigung bei der „O. GmbH“ als Architekt. Die Befreiung wirke vom Eingang des Antrags an, da sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beantragt worden sei. Die Befreiung gelte für die genannte Beschäftigung, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer bestehe und solange Versorgungsabgaben bzw. Beiträge in gleicher Höhe geleistet würden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären. Die Befreiung sei auf die jeweilige Beschäftigung/Tätigkeit beschränkt. In der Anlage zum Bescheid wurde ausgeführt: „Aufgrund des Schreibens Ihres Bevollmächtigten vom 15.04.2022 haben wir unseren Bescheid vom 12.08.2005 überprüft. Der Bescheid vom 12.08.2005 wird gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückgenommen. Über Ihren Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge erhalten Sie noch gesondert Nachricht.“ Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 05.02.2023 Widerspruch ein und begehrte eine Befreiung bereits ab dem 01.05.2004 sowie eine Korrektur hinsichtlich der Bezeichnung des Arbeitgebers [ab 01.05.2004 Beigeladenen zu 1) sowie ab 01.03.2005 Beigeladenen zu 2)]. Auch hinsichtlich der Einschränkung, „solange eine Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und in der Berufskammer unter Leistung von Versorgungsabgaben… besteht“, bedürfe es einer weiteren Prüfung. Er fügte den Anstellungsvertrag mit Beigeladenen zu 2) vom 28.02.2006 bei.
Bereits zuvor, am 28.01.2023, hatte der Kläger unter Hinweis auf § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Klage beim Sozialgericht Dortmund (SG) erhoben. Die Beklagte habe noch immer nicht über sein mit Schreiben vom 16.03.2022 geltend gemachtes Erstattungs- und Auszahlungsbegehren entschieden. Am 05.02.2023 hat er den Bescheid vom 23.01.2023 und seinen Widerspruch „in das Verfahren einbezogen“. Zur Beklagten hin hat er erneut klarstellend die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auch ab der Wiedereintragung in die Architektenliste im Mai 2023 und auch rückwirkend für die Zeit ab 01.01.2018 bis zur Wiedereintragung begehrt.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe über den Überprüfungsantrag vom 15.04.2022 mit Bescheid vom 23.01.2023 entschieden, eine Untätigkeit liege somit nicht vor. Einer Klageerweiterung werde nicht zugestimmt, es sei jetzt zunächst das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Der Kläger hat die Klage nicht für erledigt erklärt; eine vollständige Entscheidung über seine Anträge aus dem Schriftsatz vom 16.03.2022 sei bislang nicht erfolgt; die Erstattungsforderung belaufe sich auf rund 226.000 Euro. Mit Schreiben vom 20.07.2023 räumte die Beklagte die Nichteinhaltung der Frist des § 88 SGG ein und erklärte sich bereit, die außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens dem Grunde nach zu übernehmen.
Mit Bescheid vom 11.08.2023 erteilte die Beklagte - unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 23.01.2023 - die Befreiung ab dem 02.02.2005 für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1). Mit Bescheid vom 25.08.2023 sprach sie die Befreiung ab dem 05.02.2023 für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) aus. Gegen letzteren Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 04.09.2023 Widerspruch ein, soweit die Befreiung nicht zu einem früheren Zeitpunkt erteilt wurde.
Mit Bescheid vom 22.02.2024 half die Beklagte dem Widerspruch vom 05.02.2023 ab: Der Bescheid vom 23.01.2023 werde teilweise und der Abhilfebescheid vom 11.08.2023 vollständig aufgehoben. Die „Weitergeltung des Befreiungsbescheides vom 04.03.1997 mit Schreiben vom 25.05.2005“ für die Beschäftigung als Architekt bei der Beigeladenen zu 1) ab dem 01.05.2004 gelte weiterhin. Dieser Bescheid habe auch weiterhin Gültigkeit für die ausgeübte Beschäftigung als Architekt ab dem 01.03.2006 bei der Beigeladenen zu 2). Der Bescheid vom 25.08.2023 werde gemäß § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) für die Zeit vom 05.02.2023 bis 09.05.2023 zurückgenommen, da in diesem Zeitraum keine Pflichtmitgliedschaft bei dem Beigeladenen zu 3) bestanden habe.
Mit Schreiben vom 03.03.2024 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, der Bescheid vom 22.02.2024 finde seine Zustimmung; es werde insoweit Rechtsmittelverzicht erklärt und um zeitnahe Rückabwicklung gebeten. Zum Klageverfahren teilte er mit, eine Erledigung komme erst nach erfolgter Rückabwicklung in Betracht.
Mit Bescheid vom 23.05.2024 stellte die Beklagte zu Unrecht gezahlte Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.05.2004 bis zum 31.12.2017 fest. Die Beiträge für die Zeit vom 01.05.2004 bis 31.12.2004 seien allerdings nicht zu erstatten, da eine Beanstandung von Beiträgen nur für vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gezahlt worden seien, erfolgen könne; die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge gälten daher als zu Recht gezahlt. Der Gegenwert der in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2017 gezahlten und beanstandeten Beiträge werde erstattet. Der Erstattungsanspruch stehe demjenigen zu, der die Beiträge getragen habe; dem Kläger stünden 81.243,69 Euro zu, die nach Klärung mit dem Beigeladenen zu 3) dorthin überwiesen würden. Auch der Erstattungsbetrag des Arbeitgebers betrage 81.243,69 Euro.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 06.06.2024) ein; soweit für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2017 ein Erstattungsanspruch zuerkannt worden sei, werde Rechtsmittelverzicht erklärt; eine weitere Prüfung und ggf. Begründung erfolge auch hinsichtlich angefallener Kapitalerträge und einer Erstattung ab 2018.
Nach Anhörung mit Schreiben vom 30.08.2024 hob die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2024 die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung ab dem 01.01.2018 auf, da ab diesem Zeitpunkt die Pflichtmitgliedschaft bei dem Beigeladenen zu 3) geendet habe. Der Kläger sei im Bescheid vom 04.03.1997 auf seine Verpflichtung hingewiesen worden, der Beklagten die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führten.
Hiergegen erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch und beantragte vorsorglich die Neuerteilung einer Befreiung ab dem 10.05.2023. Mit Schreiben vom 20.11.2024 stellte die Beklagte klar, dass eine Befreiung für die Zeit ab dem 10.05.2023 durch die Bescheide vom 25.08.2023 und 22.02.2024 bereits und weiterhin ausgesprochen sei.
Zuletzt hat der Kläger vorgetragen, dass er aufgrund des Bescheides vom 04.03.1997 seit 01.09.1996 durchgehend von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei. Sein Hauptbegehren sei daher stets die Beitragserstattung gewesen. Es handele sich um einen Fall des § 50 Abs. 2 SGB X. Mit der Untätigkeitsklage mache er einen Bescheid nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X geltend, der bislang nur bezüglich eines Teils der zu erstattenden Beiträge (für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2017) ergangen sei. Bezüglich des Zeitraums vom 01.05.2004 bis zum 31.12.2004 und ab 01.01.2018 stehe ein Bescheid noch aus. Ebenso fehle es noch an einem Bescheid über die Verzinsung. Seinem Begehren könne mit einer entsprechenden Anwendung des § 286f Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) Rechnung getragen werden. Die Beklagte habe über sein Antragsbegehren, das auf Herstellung eines Zustandes gerichtet sei, der bei rechtskonformer Handhabung heute bestehen würde, nicht entschieden; die Bescheide regelten keine Erstattung an den Beigeladenen zu 3) und hätten daher einen anderen Inhalt als das Antragsbegehren.
Der Kläger hat - in der Auslegung des SG - beantragt,
die Beklagte zur Erstattung erhaltener Pflichtbeiträge (nebst Zinsen) für die Zeit ab dem 01.05.2004 an das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, dass über den Antrag des Klägers nunmehr entschieden sei. Über weiterhin streitige Punkte werde im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahren eine Entscheidung getroffen. § 286f SGB VI finde keine Anwendung. Zinsen nach § 27 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) seien nicht zu zahlen.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 10.01.2025 die Klage abgewiesen. Die Untätigkeitsklage sei unzulässig geworden, da die Beklagte über das Antragsbegehren zwischenzeitlich - hinsichtlich einer Befreiung von der Versicherungspflicht für den Zeitraum vom 01.05.2004 bis 10.05.2023 durch Bescheide vom 23.01.2023, 25.08.2023, 22.02.2024 und 09.10.2024 und hinsichtlich einer Erstattung der Pflichtbeiträge an den Beigeladenen zu 3) betreffend den Zeitraum vom 01.05.2004 bis zum 31.12.2017 - vollständig entschieden habe. Soweit das Klagebegehren auf eine inhaltliche Entscheidung gerichtet sei, sei die Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig. Eine Klageänderung hin zu einem Sachantrag sei zum einen nicht sachdienlich, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung eines abgeschlossenen Vorverfahrens für die geändert Klage fehle; zum anderen habe auch die Beklagte nicht in eine Klageänderung eingewilligt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2025 hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.10.2024 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 20.01.2025 Klage erhoben (S 71 R 114/25 - SG Dortmund).
Gegen den am 29.01.2025 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 07.02.2025 Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG verfolge er das Begehren, dass die an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger rechtsfehlerhaft geleisteten Beiträge erstattet und an den Beigeladenen zu 3) ausgezahlt würden. Mit Bescheid vom 23.05.2024 sei ihm - nur - für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2017 ein Erstattungsanspruch zuerkannt worden, allerdings im Wege der Auszahlung von jeweils 81.243,69 Euro an ihn und an den Arbeitgeber. Die Beklagte habe über sein Begehren nicht vollständig entschieden. Er sei aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 04.03.1997 seit dem 01.09.1996 von der Versicherungspflicht befreit. Ein Bescheid, der diese Befreiung aufgehoben oder geändert hätte, habe für ihn im Rechtssinne nicht existiert. Er habe deshalb die Erstattung der gezahlten Beiträge von Anfang an als Hauptbegehren verfolgt. Mit der Untätigkeitsklage habe er deshalb einen Bescheid nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X geltend gemacht. Bezüglich des Zeitraums vom 01.05.2004 bis zum 31.12.2004 sowie für die Zeit ab dem 01.01.2018 stehe ein Erstattungsbescheid noch aus. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Arbeitgeber eine Erstattung erhalten sollte. Eine Erstattung an ihn selbst führe im Ergebnis dazu, dass er zwar eine Zahlung erhalte, die er im Jahr der Auszahlung als Einnahme zu versteuern habe, aber nicht die von ihm beanspruchte und ihm zustehende erhöhte Anwartschaft bei dem Beigeladenen zu 3). § 286f SGB VI sei entsprechend anzuwenden, nur dies werde seiner Interessenlage gerecht, weil er so die Rechtsposition bekäme, die bei zutreffender Rechtsanwendung gegenwärtig bestehen würde.
Der Kläger beantragt ausdrücklich noch,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 10.01.2025 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, die ab dem 01.05.2004 bis zum 31.12.2017 erhaltenen Versicherungsbeiträge unmittelbar an das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW zu der Mitgliedsnummer 00023266 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Auch wenn der Kläger möglicherweise als juristischer Laie nicht in der Lage gewesen sei, etwaige formelle Mängel in der Bekanntgabe des Bescheids vom 12.08.2005 rechtlich einzuordnen, sei aus den Akten ersichtlich, dass er sehr wohl die inhaltliche Tragweite der darin enthaltenen Regelung für sein konkretes Beschäftigungsverhältnis erkannt habe. Unstreitig habe der Kläger über Jahre hinweg gewusst, dass Beiträge nicht an den Beigeladenen zu 3) abgeführt wurden; vielmehr habe er diese Situation viele Jahre hingenommen, ohne ein weiteres Befreiungsverfahren geltend zu machen.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Der Beigeladene zu 3) hat darauf hingewiesen, dass in seinem Versorgungssystem nicht nur die Höhe, sondern auch der tatsächlich Zahlungseingang der Versorgungsabgaben maßgeblich seien. Das von Seiten des Klägers angedachte Vorgehen einer rückwirkenden Bewertung der Beiträge ab dem 01.05.2004 sei nach den Grundsätzen von Beitragsäquivalenz und Systemgerechtigkeit nicht realisierbar. Eine Pflicht zur Annahme der Beiträge sei bislang noch nicht geprüft. Trotz aus Sicht des Klägers fehlerhafter Ausgangslage habe er sich bewusst entschieden, nicht gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2005 vorzugehen. Die beitragslose Mitgliedschaft bei ihm, dem Beigeladenen zu 3), sei direkte Folge der damaligen Entscheidung des Klägers.
Mit Beschluss vom 10.03.2025 hat der Senat die O. GmbH & Co. KG und die O.-Vertrieb GmbH als (ehemalige) Arbeitgeber des Klägers sowie das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW beigeladen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG ist unbegründet. Die allein noch auf Beitragserstattung betreffend den Zeitraum vom 01.05.2004 bis 31.12.2017 an den Beigeladenen zu 3) - und damit auf ein materiell-rechtliches Begehren - gerichtete, am 28.01.2023 als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist unzulässig. Der Kläger begehrt ausdrücklich eine inhaltliche Entscheidung des Senats über einen geltend gemachten Erstattungsanspruch in diesem Zeitraum. Das erstinstanzlich noch verfolgte Zinsbegehren hat der Kläger ausweislich seines im Verhandlungstermin am 06.03.2026 vor dem Senat gestellten Berufungsantrags nicht aufrechterhalten.
1. Die ursprünglich vom Kläger ausdrücklich gemäß § 88 SGG erhobene Untätigkeitsklage auf Erstbescheidung seiner mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 16.03.2022 gestellten Anträge kann sich lediglich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung dieser konkreten Anträge richten, nicht aber auf die Erteilung eines Verwaltungsakts mit einem bestimmten, vom Gericht vorgegebenen Inhalt: Eine Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren zielt nur auf Bescheidung schlechthin (Bundessozialgericht , Beschlüsse vom 16.10.2019 - B 13 R 14/18 BH -, juris, Rn. 10, und vom 16.10.2014 -- B 13 R 282/14 B - juris, Rn. 6; Bundesverfassungsgericht , Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10 -, juris, Rn. 14). Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 88 Abs 1 Satz 1 SGG, der von anderen Gerichtsverfahrensordnungen abweicht (vgl. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung, § 46 Finanzgerichtsordnung, welche bei Nichtentscheidung über Widerspruch oder Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist die Klage ohne Durchführung des Vorverfahrens für zulässig erachten; vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1993 - 14a RKa 1/93 -, juris, Rn. 18). Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 1 SGG kann hingegen weder die Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs oder die Bewilligung einer bestimmten Leistung sein noch werden (vgl. BSG, Beschluss vom 16.10.2014 - B 13 R 282/14 B -, juris, Rn. 6). Verurteilt werden kann daher auch nur zur Bescheidung, nicht aber zur Gewährung der beantragten Leistung oder des sonstigen materiellen Gegenstands des Antrags; eine Untätigkeitsklage kann somit insbesondere auch nicht zur Verurteilung in der Sache ohne Durchführung eines Vorverfahrens führen (BSG, Beschluss vom 16.10.2014 - B 13 R 282/14 B -, Rn. 6, juris). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10 -, a.a.O.).
2. Eine Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 SGG in eine auf Erlass eine Widerspruchsbescheides gerichtete Untätigkeitsklage (dazu a) oder eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage (dazu b) ist nicht erfolgt.
a) Das ursprünglich ausdrücklich gemäß § 88 SGG erhobene Untätigkeitsklagebegehren auf Erstbescheidung der Anträge aus dem Schreiben vom 16.03.2022 ist auch nach Erteilung des Bescheides vom 23.05.2024 und nach Erhebung des Widerspruchs (Schreiben vom 06.06.2024) dagegen nicht auf nunmehrige Bescheidung dieses Widerspruchs - in ein zweites Untätigkeitsklagebegehren - geändert worden. Es mangelt insofern an einer dementsprechenden Erklärung des anwaltlich vertretenen Klägers, zumal dieser im Schreiben vom 06.06.2024 einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Zuerkennung des Erstattungsanspruchs für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2017 erklärt und sich eine weitere Prüfung vorbehalten hat.
b) Das ursprünglich ausdrücklich gemäß § 88 SGG erhobene Untätigkeitsklagebegehren auf Erstbescheidung der Anträge aus dem Schreiben vom 16.03.2022 ist nach Erteilung des Bescheides vom 23.05.2024 auch nicht auf ein (kombiniertes) Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw. Leistungsklagebegehren geändert worden. Es mangelt auch insofern an einer dementsprechenden Erklärung des anwaltlich vertretenen Klägers. Der Kläger geht vielmehr nach wie vor davon aus, dass sämtliche Bescheide, einschließlich desjenigen vom 23.05.2024, keine Beitragserstattung an den Beigeladenen zu 3) regelten und daher eine Entscheidung der Beklagten über dieses Antragsbegehren noch ausstehe. Damit meint er weiterhin, die Beitragserstattung im Zeitraum vom 01.05.2004 bis 31.12.2017 an den Beigeladenen zu 3) im Rahmen der Untätigkeitsklage verfolgen zu können. Er verkennt dabei, dass die Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2024 über die Beitragserstattung im Zeitraum vom 01.05.2004 bis 31.12.2017 sehr wohl vollständig entschieden hat, nur nicht vollständig in dem vom Kläger begehrten Sinn: Die Beklagte hat darin eine Beitragserstattung betreffend den Zeitraum vom 01.05.2004 bis zum 31.12.2004 schlechterdings abgelehnt; sie hat eine Beitragserstattung betreffend den Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.12.2017 zugunsten des Klägers und zugunsten dessen Arbeitgebers jeweils in Höhe von 81.243,69 Euro zugesprochen sowie ihre Auszahlungsbereitschaft der zu erstattenden Beiträge an den Beigeladenen zu 3) erklärt.
3. Auch eine - zuletzt vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hypothetisch erwogene - Umdeutung des ursprünglichen Untätigkeitsklagebegehrens in eine echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG wäre unzulässig. Eine solche setzte voraus, dass ein Rechtsanspruch auf eine Leistung geltend gemacht wird und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen braucht. Über die Erstattung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung ist jedoch nach § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV zwingend durch Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl. Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Auflage, § 50 (Stand: 15.11.2023), Rn. 16 und 28).
4. Die Prüfung eines Erstattungsbegehrens an den Beigeladenen zu 3) betreffend den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 09.05.2023 erübrigte sich im Hinblick auf die bereits im Klageantrag vorgenommene Begrenzung des streitbefangenen Erstattungszeitraums; zutreffend vorgreiflich klärt der Kläger die Grundlage für ein solches in dem beim SG anhängigen Verfahren S 71 R 114/25 über die Befreiung von der Versicherungspflicht für diesen Zeitraum.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
C. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG)