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Landessozialgericht NRW Urteil vom 10.03.2026 – L 21 R 809/23

21 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0310.L21R809.23.00

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Regelaltersrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Mit Bescheid vom 29.9.2021 bewilligte die Beklagte dem am 00.00.0000 geborenen Kläger auf dessen Antrag vom 28.6.2021 eine Regelaltersrente ab dem 1.8.2021 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 709,79 €. Auf Seite 2 des Bescheids wies die Beklagte unter dem Stichwort „Berechnung Ihrer Rente“ darauf hin, dass sich ein Zuschlag für langjährige Versicherung, der auch „Grundrentenzuschlag“ genannt werde, bei der Berechnung der Rente nicht ergeben habe, weil nicht mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden seien. In der Anlage „Versicherungsverlauf“ führte die Beklagte Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen für Pflegetätigkeit ab dem 1.1.2017 auf. In der Anlage „Grundrentenzeiten“ ermittelte sie Grundrentenzeiten im Umfang von 310 Kalendermonaten. Auf den Inhalt des Bescheides nebst Anlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch. Zum einen werde die Zeit, in der er seinen 00.00.0000 geborenen und am 00.0.0000 verstorbenen Vater, Herrn H. U., gepflegt habe, nicht vollständig berücksichtigt, es fehle die Zeit vom 6.9.2013 bis 31.12.2016. Ferner seien für die Zeit seiner Selbständigkeit, in der er freiwillige Beiträge geleistet habe, zu Unrecht keine Monate bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten angerechnet worden. Schließlich habe er aufgrund seiner Schwerbehinderteneigenschaft bereits am 1.8.2019 ohne Abzüge in Rente gehen können. Deshalb allein stehe ihm pro Monat, den er später in Rente gegangen sei, mehr Rente zu.

Auf Anfrage der Beklagten teilte die Beigeladene mit, im Zeitraum 6.9.2013 bis 31.12.2016 habe keine Versicherungspflicht des Klägers als Pflegeperson bestanden, da dieser nur bedarfsweise tätig gewesen sei bzw. der Pflegeumfang unter 14 Stunden pro Woche gelegen habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.3.2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Versicherungspflicht als Pflegeperson scheide im Zeitraum 6.9.2013 bis 31.12.2016 aufgrund der Auskunft der Beigeladenen aus. Die Zeiten seiner Selbständigkeit seien nicht als Grundrentenzeiten zu berücksichtigen, da wegen der selbständigen Tätigkeit keine Pflichtbeiträge gezahlt worden seien. Eine Erhöhung des Zugangsfaktors wegen der unterbliebenen Inanspruchnahme der Altersrente bei Schwerbehinderung komme nicht in Betracht. Eine Erhöhung des Zugangsfaktors sei nur möglich, wenn eine Altersrente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht werde. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides wird verwiesen.

Mit der am 13.4.2022 vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat zur Begründung eine Rentenauskunft vom 10.6.2021 überreicht, der er entnommen habe, dass er eine höhere Altersrente erhalten könne, wenn er die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen nicht in Anspruch nehme. Dieses Schreiben enthält auszugsweise folgenden Hinweis:

„(…). Die Regelaltersrente beginnt frühestens mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. In Ihrem Fall kann die Regelaltersrente frühestens am 1.8.2021 beginnen. (…). Es steht Ihnen frei, die Rente erst später zu beantragen. Sie erhalten die Regelaltersrente dann von dem Kalendermonat an, in dem die Rente beantragt wird. Der spätere Rentenbeginn wird bei der Rentenberechnung mit einem Zuschlag berücksichtigt: Für jeden Kalendermonat, in denen sie die Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch nehmen, wird die Rente um 0,5 % erhöht. (…).“

Dies sei ihm auch in einem Gespräch mit der Beklagten im Juli/August 2019 bestätigt worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29.9.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2022 zu verurteilen, bei dem Kläger die Zeit vom 6.9.2012 bis zum 31.12.2016 als Beitragszeit aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege zu berücksichtigen, die Zeit der Selbständigkeit als Grundrentenzeit zu berücksichtigen und einen erhöhten Zugangsfaktor von 12 % ab dem 1.8.2021 zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihr Vorbringen im angegriffenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat die Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ihres sozialmedizinischen Dienstes vom 10.5.2012, vom 13.9.2013, vom 24.4.2017 und vom 9.8.2017 sowie eine Stellungnahme des Fachzentrums Pflege übermittelt. Sie hat zudem ausgeführt, bei dem Vater des Klägers habe vom 6.9.2013 bis zum 31.12.2016 ein Pflegebedarf der Pflegestufe III bestanden. Es sei durchlaufend Pflegegeld bezogen worden. Ausweislich des Pflegegutachtens vom 13.9.2013 sei Hauptpflegeperson die Ehefrau des Pflegebedürftigen und Mutter des Klägers mit einem wöchentlichen Pflegeumfang von mindestens 28 Stunden gewesen. Bezüglich des Klägers sei in den Gutachten nur „hilft bei Bedarf“ angegeben worden. Im nachfolgenden Pflegegutachten vom 14.4.2017 sei der Pflegeumfang des Sohnes ab dem 1.1.2017 mit 21 Stunden pro Woche angegeben worden. Es sei daher eine dementsprechende Rentenversicherungspflicht angenommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Pflegegutachten Bezug genommen.

Das SG hat am 23.1.2023 einen Erörterungstermin durchgeführt. Der Kläger hat, persönlich angehört, unter anderem angegeben, in der Zeit, in der er seinen Vater gepflegt habe, noch nicht seine Mutter, Frau D. U., gepflegt zu haben. Er habe für seine Pflegeleistung kein Geld erhalten. In der Zeit von 2013 bis 2018 sei er nicht mehr selbständig tätig gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 4.9.2023 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 6.9.2013 bis zum 31.12.2016 bei der Berechnung der Rentenhöhe als Beitragszeit berücksichtigt wird. Eine Beitragszeit wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege in diesem Zeitraum sei nicht zu berücksichtigen, da für diese Zeit weder Beiträge gezahlt wurden, noch von der Beigeladenen zu zahlen gewesen wären. Ausweislich des Pflegegutachtens sei der Kläger nicht wenigstens 14 Stunden täglich als Pflegeperson tätig gewesen. Auch sei kein höherer Zugangsfaktor zu berücksichtigen, denn die Regelaltersgrenze sei nicht überschritten gewesen bei Inanspruchnahme der Rente. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf die Berücksichtigung der Zeiten der Selbständigkeit bei der Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen das am 12.9.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.10.2023 schriftlich Berufung bei dem SG Gelsenkirchen eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und ergänzt, sein Pflegeumfang sei in der gesamten Zeit seit September 2013 gleich gewesen, er habe sich rund um die Uhr um seinen Vater gekümmert seit dieser bettlägerig geworden sei. Er sei nur alle zwei Wochen in seine eigene Wohnung gefahren, um nach der Post zu schauen. Dies könnten der Hausarzt J. und die Nachbarn bestätigen. Seine Mutter sei gar nicht in der Lage gewesen, sich um seinen Vater zu kümmern. Als Pflegedienst sei die S. in einem Umfang von zwei bis dreimal in der Woche eingeschaltet gewesen. Zudem habe er von der S. einen Lehrgang zum Thema Pflege erhalten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erklärt, einen Anspruch auf einen erhöhten Zugangsfaktor nicht mehr zu verfolgen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 4.9.2023 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29.9.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2022 zu verurteilen, ihm ab dem 1.8.2021 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 6.9.2013 bis zum 31.12.2016 als Pflichtbeitragszeit aufgrund nicht erwerbsmäßiger Pflege und unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Senat hat am 27.6.2025 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist ein Terminvertreter der Beigeladenen nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die beigezogene Verwaltungsakte des Jobcenters Gelsenkirchen Bezug genommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann in Abwesenheit der Beigeladenen mündlich verhandeln und entscheiden, weil diese in der ordnungsgemäßen Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Diese ist zulässig (hierzu I.), aber unbegründet (hierzu II.).

I. Die am 10.10.2023 eingelegte Berufung gegen das ihm am 12.9.2023 zugestellte Urteil des SG Gelsenkirchen vom 4.9.2023 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) eingelegt worden.

II. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil diese zulässig, aber unbegründet ist.

1. Die für das von dem Kläger verfolgte Rechtsschutzziel (vgl. § 123 SGG) statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG) ist zulässig, insbesondere fristgerecht am 13.4.2022 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2022 erhoben worden (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 90 SGG).

2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 29.9.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2022 beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil er rechtmäßig ist. Der Kläger kann eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 6.9.2013 bis zum 31.12.2016 als Pflichtbeitragszeit aufgrund nicht erwerbsmäßiger Pflege (hierzu a.) und unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (hierzu b.) nicht beanspruchen.

a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit in der Zeit vom 6.9.2013 bis 31.12.2016.

Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI (im streitigen Zeitraum bis 31.12.2016 in der Fassung des Art. 14 Nr. 1a des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom 23.10.2012, BGBl. I S. 2246 (a.F.)) sind Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI (in der vom 1.1.1995 bis 31.12.2016 geltenden (alten) Fassung (a.F.)), der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat, nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI a.F. notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, ist nach der gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs. 4 SGB XI a.F. genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist. (Weitergehende bzw. andere) Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI a.F. enthalten sind, etwa die Zeit, die für Betreuungsleistungen aufgewendet wird, die in § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden, sind bei der Ermittlung des Umfangs der (Mindest-)Pflegezeit nicht mitzurechnen, ebenso wenig und erst recht auf dem schlichten Zusammenleben mit der pflegebedürftigen Person beruhende Tätigkeiten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 4.12.2014 - B 5 RE 4/14 R, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 9/10 R, juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 5.5.2010 - B 12 R 6/09 R, juris Rn. 13 ff.). Dabei ist ein an der Laienpflege orientierter, abstrakter objektiver Maßstab anzulegen und nicht ein auf die Verhältnisse der Pflegeperson bezogener subjektiver Maßstab. Die objektivierende Betrachtungsweise schließt eine Prüfung der geforderten Mindestpflegezeit in der Weise aus, dass auf diejenigen Zeitwerte abgestellt wird, die die Pflegeperson nach ihren Verhältnissen subjektiv tatsächlich benötigt. Es kommt also nicht auf den Zeitaufwand der konkreten Pflegeperson an, sondern auf denjenigen, den ein Familienangehöriger oder ein sonstiger Pflegender abstrakt benötigen würde (vgl. BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 9/10 R, juris Rn. 21 ff).

Nach diesen Grundsätzen war der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI a.F. versicherungspflichtig, da der erbrachte Pflegeaufwand nach objektivem Maßstab die geforderte Mindestpflegezeit für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht erreichte.

aa. Hinsichtlich der Feststellungen zum Pflegebedarf des Vaters des Klägers im streitigen Zeitraum stützt sich der Senat auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des sozialmedizinischen Dienstes der Beigeladenen vom 10.5.2012, vom 13.9.2013, vom 24.4.2017 und vom 9.8.2017. Nach deren Inhalt bedurfte der Vater des Klägers Hilfe bei der Grundpflege sowie bei der hauswirtschaftlichen Versorgung wegen einer koronaren Herzerkrankung und einer Erkrankung an Parkinson. Seit dem 20.10.2008 war die Pflegestufe I anerkannt. Der Umfang der erforderlichen Pflege stieg ausweislich des Pflegegutachtens vom 10.5.2012 auf insgesamt 24 Stunden, 9 Minuten pro Woche an, so dass ab dem 1.2.2012 die Pflegestufe II festgestellt wurde. Dieser Pflegebedarf wurde, was der Kläger auch nicht bestreitet, von der Mutter des Klägers erbracht.

bb. Für den streitigen Zeitraum ab dem 6.9.2013 ergibt sich der Umfang des Pflegebedarfs maßgeblich aus dem Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes der Beigeladenen vom 13.9.2013, welches zwar keine Tatbestands- oder Feststellungswirkung entfaltet (dazu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.5.2025 - L 10 R 108/22, juris Rn. 36), das der Senat aber im Wege des Urkundenbeweis heranzieht. Anlass für die Begutachtung am 11.9.2013, bei der nur der Vater und die Mutter des Klägers anwesend waren, war ausweislich des Gutachtens, dass der Vater bettlägerig wurde. Der Pflegegesamtaufwand wird in diesem Gutachten mit 36 Stunden, 17 Minuten beziffert, wobei auf den Bereich der Grundpflege ein Zeitaufwand von 251 Minuten pro Tag entfielen, davon auf die Körperpflege 110 Minuten, auf die Ernährung 76 Minuten und auf die Mobilität 65 Minuten, und auf den Bereich hauswirtschaftliche Versorgung ein Zeitaufwand von 60 Minuten pro Tag. In diesem Gutachten wird auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Mutter des Klägers die erforderliche Pflege überwiegend übernommen hat. So wird in Ziff. 5.1 des Gutachtens verschriftlicht, dass die Pflege durch Frau D. U., der Mutter des Klägers erbracht wird. In dieser zusammenfassenden tabellarischen Aufstellung zu Ziff. 5.1 des Gutachtens findet der Kläger selbst keinerlei Erwähnung. Im Gutachten finden sich zwar punktuell auch Hinweise zu einer Beteiligung des Klägers an der Pflege; so heißt es unter Ziff. 1.1. des Gutachtens etwa, dass “das Stellen der Medikamente über den Sohn [erfolgt]“ und dass dieser „bei Bedarf“ hilft. Zudem wird angemerkt, dass „1x wöchentlich Duschen mit Transferhilfen des Sohnes“ durchgeführt wird. Im Übrigen werden die pflegerischen Verrichtungen aber der Mutter des Klägers zugeordnet („Umlagerungshilfe durch die Ehefrau erforderlich“, „zum Toilettengang wird der Antragsteller auf dem Toilettenstuhl mobilisiert mit kompletten Übernahmen der Ehefrau“, „grundpflegerische Hilfe durch die Ehefrau“, „Der Antragsteller wird auf dem Toilettenstuhl ins Badezimmer mit Hilfe der Ehefrau gefahren“, „alle drei Hauptmahlzeiten sowie 4 zusätzliche Getränke werden durch die Ehefrau serviert und komplett angereicht“). Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens ist der Nachweis einer Pflegeleistung des Klägers in einem von § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI a.F. geforderten Umfang nicht objektiv nachvollziehbar.

cc. Erst in dem (späteren) Pflegegutachten vom 24.4.2017, mit dem der Pflegegrad IV ab dem 1.1.2017 bestätigt wird, wird ein weitergehender Pflegeaufwand des Klägers dokumentiert. So wird in diesem Gutachten etwa darauf hingewiesen, dass eine Lagerung der pflegebedürftigen Person von dem Kläger „mehrmals täglich durchgeführt“ wird und auch die „komplette Körperpflege“ durch diesen übernommen werde. Insofern wird der Kläger seither auch folgerichtig als Pflegeperson geführt.

dd. Das Vorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, an der Richtigkeit der in dem Pflegegutachten vom 13.9.2013 getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Unklar bleibt zunächst, auf welcher objektivierbaren Grundlage der 6.9.2013 als Tag des Beginns der Versicherungspflicht beruhen soll, gilt die Feststellung der Pflegestufe III doch bereits ab dem 1.8.2013, die Begutachtung fand hingegen erst am 11.9.2013 statt. Seine Pflegetätigkeit beschreibt der Kläger dann wiederum, ohne eine überzeugende zeitliche Einordnung vorzunehmen. So gibt er an, die Medikamente gerichtet, seinen Vater beim Gehen in den Garten oder auf die Toilette unterstützt zu haben. Anfänglich habe ein Physiotherapeut seinen Vater aus dem Bett geholt, später habe er das selbst gemacht. Was der Kläger ab welchem Zeitpunkt, insbesondere im Bereich der Grundpflege übernommen hat, ist unklar geblieben. Von den in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgezählten Verrichtungen sind das wöchentliche Duschen belegt und vom Kläger Hilfen bei der Mobilisierung und die Übernahme der Einkäufe benannt. Weitere Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung oder der hauswirtschaftlichen Versorgung werden von ihm nicht nachvollziehbar geschildert. Soweit er angibt, verschiedenes organisiert zu haben, wie einen Toilettenstuhl, Massagegeräte o.ä., so waren diese ausweislich der Pflegegutachten bereits seit September 2013 vorhanden.

Auch die Einlassung des Klägers, seine Mutter sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, seinen Vater zu pflegen, lässt sich nach dem Inhalt der beigezogenen Unterlagen nicht bestätigen. So finden sich in dem vorläufigen Entlassungsbericht des Marienhospitals Herne vom 21.11.2011 über einen stationären Aufenthalt der Mutter des Klägers im Zeitraum 14.11.2011 bis 21.11.2011 wegen einer Herzschrittmacherimplantation keinerlei Angaben dazu, vielmehr wird in diesem Bericht ein unkomplizierter postoperativer Verlauf beschrieben. Auch die weiteren Angaben des Klägers bestätigen eine Pflegetätigkeit seiner Mutter, denn er schildert, dass „die S.-Leute“ ihm und seiner Mutter bestimmte Pflegehandgriffe gezeigt hätten, wobei erstmals im Gutachten vom 24.4.2017 ein Pflegedienst erwähnt wird. Schließlich ist zu bemerken, dass der Kläger im streitigen Zeitraum in einer anderen Stadt (QQ.) wohnhaft war als seine Eltern (A.) und sich auch aus der Akte des Jobcenters keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Kläger in einem wesentlichen zeitlichen Umfang in der Pflege seines Vaters eingebunden war.

b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags gemäß § 76g SGB VI (Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung). Ein Zuschlag an Entgeltpunkten setzt nach § 76g Abs. 1 SGB VI voraus, dass mindestens 33 Jahre (396 Monate) mit Grundrentenzeiten vorhanden sind. Dabei sind Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 Satz 1 SGB VI Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Abs. 3a Nr. 1 bis 3 SGB VI, § 55 Abs. 2 SGB VI gilt entsprechend. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil er nicht mindestens 33 Jahre (bzw. 396 Monate) Grundrentenzeiten zurückgelegt hat. Zu Recht hat die Beklagte festgestellt, dass beim Kläger insgesamt lediglich 310 Monate Grundrentenzeiten vorliegen.

Der Kläger moniert das Fehlen des Zeitraums vom 1.8.1997 bis 31.12.2004, in dem er freiwillige Beiträge gezahlt hat und des Zeitraums 1.8.2010 bis 31.12.2016 in dem er Arbeitslosengeld II bezogen hat. Die Kalendermonate mit freiwillig geleisteten Beiträgen werden jedoch nicht auf Grundrentenzeiten angerechnet, denn sie sind nicht vom Verweis auf § 51 Abs. 3a Nr. 1 bis 3 SGB VI umfasst, sondern erst in § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 SGB VI benannt (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 5.6.2025 - B 5 R 3/24 R, juris Rn. 14 ff.). Auch die Zeiten des Arbeitslosengeld II Bezugs sind nicht zu berücksichtigen. Denn § 76g Abs. 2 Satz 3 SGB VI normiert, dass abweichend von Satz 1 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.7.2025 - B 5 R 50/24 BH, juris Rn. 7 ff.). Dies folgt auch dem Sinn und Zweck des Grundrentenzuschlags, durch diesen nicht pauschal niedrige Versichertenrenten aufzuwerten, sondern insbesondere diejenigen Renten, die trotz langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit des Rentenberechtigten niedrig sind, also für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichen Arbeitsentgelten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben.