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Landessozialgericht NRW Urteil vom 11.03.2026 – L 3 R 189/25

3 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0311.L3R189.25.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit von April 2002 bis Oktober 2022 i.H.v. insgesamt 35.645,02 € sowie die Beitragsnacherhebung für den Zeitraum Januar 2018 bis Oktober 2022 i.H.v. 14.454,84 €.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger war von August 1981 bis Dezember 1998 als über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienender Arbeitnehmer freiwilliges Mitglied der Beigeladenen zu 1) und 2). Anschließend war er von Januar 1999 bis Februar 2001 als Angestellter pflichtversichert.

Mit Schreiben vom 08.01.2001 unterrichtete die Beklagte den Kläger von der Möglichkeit der Beantragung eines Zuschusses nach §§ 106 und 106a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), da für ihn eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe. Hieraufhin meldete sich der Kläger am 12.01.2001 bei der Beklagten und teilte mit, er sei nicht freiwilliges Mitglied und auch nicht bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert. Ausweislich eines Telefonvermerks vom 19.01.2001 teilte der Kläger in einem Telefongespräch mit, er werde den Antrag auf Zuschuss ausgefüllt zurücksenden. Am selben Tag stellte der Kläger den dementsprechenden Antrag und gab hierin das Bestehen einer Pflichtversicherung bei den Beigeladenen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses an.

Mit Bescheid vom 17.01.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 12.12.2000 Altersrente für langjährig Versicherte beginnend am 01.03.2001 i.H.v. monatlich 3.309,96 DM (1.692,36 €) und berechnete mit Bescheid vom 28.03.2001 die bisherige Altersrente für langjährig Versicherte ab März 2001 aufgrund der Änderung des Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsverhältnisses neu. Der Kläger habe einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur (ab dem 01.03.2002 bestehenden) freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von monatlich 193,05 DM und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 28,14 DM.

Die Beigeladene zu 1) beendete maschinell in der EDV am 05.06.2002 die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers als Rentner zum 31.03.2002 und erfasste den Kläger ab dem 01.04.2002 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Das Ende der freiwilligen Versicherung als Rentner wurde seitens der Krankenversicherung über das Meldeverfahren an den Rentenversicherungsträger gemeldet, gelangte jedoch versehentlich an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland anstatt an die zuständige Beklagte, die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Der Kläger zahlte nur bis zum 31.03.2002 freiwillige Beiträge an die Beigeladenen.

Mit Bescheid vom 30.01.2021 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers aufgrund der Änderung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag für die Zeit ab 01.03.2021 neu und bewilligte ihm einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung i.H.v. monatlich 185,37 €.

Im Rahmen des KVdR-Meldeverfahrens übermittelte die Beigeladene zu 1) der Beklagten am 11.01.2022 einen Datensatz, ausweislich dem der Kläger ab dem 04.02.2002 in der KVdR pflichtversichert war. Einen Monat später - am 11.02.2022 - übermittelte sie erneut den Datensatz des Klägers im manuellen KVdR-Meldeverfahren und teilte mit, sie habe versucht der Beklagten maschinell den Datensatz 20 zu übermitteln. Ihre Datensätze 20 seien mit Fehler abgewiesen worden, so dass für den gemeldeten Zeitraum kein Meldeverfahren mit ihr bestehe. Für die Zeit bis 31.03.2002 sei der Kläger in der Kranken- und Pflegeversicherung „240 Anspruchsberechtigt § 19 SGB V“ mit vollem Beitragssatz, und in der Zeit ab dem 01.04.2002 in der KVdR „211 Pflichtversichert § 5 Abs. 1 Nr. 11/12“ und in der Pflegeversicherung „211 Pflichtversichert § 20 Abs. 1, 2“ gewesen. Freiwillige Beiträge seien seitdem nicht gezahlt worden und es liege kein Beitragsguthaben vor.

Mit Bescheid vom 23.09.2022 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers ab dem 01.04.2002 neu. Für die Zeit ab dem 01.11.2022 betrage die Rente monatlich 2.186,32 € netto, und für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.10.2022 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 50.099,86 €. Die Rente werde neu berechnet, da eine Rentenanpassung durchzuführen gewesen und ab dem 01.07.2018 ein geänderter Zusatzbeitrag für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung zugrunde zu legen sei, sich ab dem 01.01.2019 der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung geändert, sich ab dem 01.01.2019 die Höhe des einzubehaltenden Beitrags zur Pflegeversicherung geändert und sich das Krankenversicherungs- und das Pflegeversicherungsverhältnis geändert hätten. Da der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei, habe er einen hälftigen Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente zu zahlen. Da er in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sei, habe er bis zum 31.03.2004 den hälftigen Beitrag und ab dem 01.04.2004 den kompletten Beitrag aufzubringen. Der überzahlte Betrag in Höhe von 50.099,86 € sei von ihm zu erstatten. Nach Mitteilung der Krankenkasse des Klägers sei für ihn ab dem 01.04.2002 eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung begründet worden. Dies wirke sich auf die Rentenzahlung zweifach aus. Ab Beginn der Pflichtmitgliedschaft seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nicht mehr erfüllt und der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung vom 28.03.2001 werde daher für die Zeit ab dem 01.04.2022 aufgehoben. Der für die Zeit vom 01.04.2002 bis zum 31.10.2022 zu Unrecht gezahlte Zuschuss in Höhe von insgesamt 35.645,02 € sei nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu erstatten, da nach § 108 Abs. 2 SGB VI der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses aufzuheben sei. Darüber hinaus seien ab Beginn der Pflichtmitgliedschaft aus der Rente des Klägers Beiträge zu zahlen. Auf Grund der von Amts wegen beachteten vierjährigen Verjährungsfrist seien Beitragsansprüche für die Zeit bis zum 31.12.2017 verjährt und würden nicht geltend gemacht. Die rückständigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.10.2022 betrügen insgesamt 14.454,84 €. Nach § 255 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 60 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sei die Beklagte verpflichtet, die rückständigen Beiträge aus der weiterhin an den Kläger zu zahlenden Rente einzubehalten. Ein Einbehalt sei bis zur Hälfte der laufenden Rente zulässig. Aus diesem Grund beabsichtige sie ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt mit dem Einbehalt der rückständigen Beiträge in Höhe der Hälfte der laufenden Rentenzahlung zu beginnen. Der Kläger erhalte jedoch Gelegenheit sich binnen eines Monats zu der Höhe des beabsichtigten Einbehalts zu äußern.

Unter dem 23.09.2022 informierte die Beklagte die Beigeladene zu 1) über die Neuberechnung der Rente des Klägers.

Am 07.10.2022 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.09.2022 ein. Es sei nicht nachvollziehbar, ob der Bescheid vom 28.03.2001 der erste Bescheid gewesen sei, mit dem ihm der Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung bewilligt worden sei. Mit diesem Bescheid sei die bisherige Rente ab dem 01.03.2001 neu berechnet worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, freiwillig versichert zu sein. Aus diesem Grund habe er nichts von einer Überzahlung gewusst. Es bestehe auch kein Anlass, einen Verwaltungsakt auf seine Richtigkeit zu prüfen, wenn im Verwaltungsverfahren richtige Angaben gemacht worden seien. Vor dem Rentenbezug sei er Schlosser gewesen und habe vor diesem Hintergrund den Unterschied zwischen einer freiwilligen Krankenversicherung und einer KVdR nicht gekannt. Zudem habe er stets korrekte Angaben zu seinem Krankenversicherungsverhältnis getätigt und den Fehler der Beigeladenen zu 1) habe er nicht erkennen können. Daher lägen die Voraussetzungen von § 45 SGB X nicht vor.

Die Beigeladene zu 1) teilte unter Übersendung ihrer Unterlagen im Dezember 2022 mit, dass der Kläger aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.04.2002 in die Pflichtversicherung einbezogen worden sei, da zu diesem Zeitpunkt die Zeiten der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bei der Prüfung der Vorversicherungszeit berücksichtigt worden seien. Eine Zweitschrift sei nicht mehr vorhanden, es könne aber bestätigt werden, dass der Kläger über die Änderung am 05.06.2002 informiert worden sei. Die Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses sei am 05.06.2002 erfolgt.

Nachdem die Beklagte den Kläger am 17.02.2023 auf seinen Antrag auf Zahlung eines Beitragszuschusses zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung vom 19.01.2001 und die Information der Beigeladenen zu 1) vom 05.06.2002 unterrichtet hatte, teilte der Kläger mit, nicht mehr nachvollziehen zu können, aus welchen Gründen er den Antrag auf Beitragszuschuss ausgefüllt habe. Zudem habe er in dem Antragsformular angegeben, dass eine Pflichtversicherung bestanden habe. Aus diesem Grund habe er wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Er habe nicht wissen können, dass ihm der Zuschuss zu Unrecht gezahlt worden sei. Vielmehr hätte die Beklagte den Zuschuss nicht gewähren dürfen.

Mit Schreiben vom 12.07.2023 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung des Bescheids vom 28.03.2001 ab Änderung der Verhältnisse am 01.04.2002 nach § 48 SGB X und der beabsichtigten Rückforderung der überzahlten Zuschüsse in Höhe von 35.284,75 € an. Die ergänzenden Ermittlungen im Widerspruchsverfahren hätten zu der Erkenntnis geführt, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tatsächlich nicht rückwirkend festgestellt worden sei. In Folge dessen werde an der im angefochtenen Bescheid vom 23.09.2022 genannten Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides (§ 108 SGB VI) nicht weiter festgehalten und es sei beabsichtigt, den Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses vom 28.03.2001 mit Wirkung ab dem 01.04.2022 nach § 48 SGB X aufzuheben und den für die Zeit vom 01.04.2002 bis zum 31.10.2022 zu Unrecht gezahlten Zuschuss in Höhe von 35.645,02 € nach § 50 SGB X zurückzufordern.

Dementsprechend änderte die Beklagte mit Bescheid vom 10.08.2023 den Bescheid vom 23.09.2022 hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 48 SGB X sowie bei der Ausübung des Ermessens seien sämtliche Gründe, die der Aufhebung des Bescheides entgegenstehen könnten, berücksichtigt worden, soweit sich diese aus dem Akteninhalt ergeben hätten. Nicht zuletzt im Interesse der Versichertengemeinschaft, deren Vermögen die Beklagte treuhänderisch verwalte, halte sie die vollumfängliche Aufhebung des Bescheides nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB X für sachgerecht. Der Bescheid werde Bestandteil des anhängigen Widerspruchsverfahrens.

Hiergegen legte der Kläger vorsorglich am 11.09.2023 Widerspruch ein. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bereits abgelaufen gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2023 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.09.2022 zurück. Bei der Abwägung der "für" und "gegen" die Aufhebung des Bescheides sprechenden Gründe, sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gründe, die für die Aufhebung sprächen, überwögen und der zweckgerechten Verwendung ihrer Mittel und dem Interesse der Versichertengemeinschaft ein so großes Gewicht beizumessen sei, dass auch im Wege des Ermessens nicht von der Aufhebung des den Zuschuss bewilligenden Bescheides vom 28.03.2001 und der damit verbundenen Rückforderung des für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.10.2022 gezahlten Zuschusses in Höhe von 35.645,02 EUR abgesehen werden könne. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X gliedere sich in die Beitragsnacherhebung für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.10.2022 i.H.v. 14.454,84 € und die Rückforderung des Beitragszuschusses für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.10.2022 i.H.v. 35.645,02 €, mithin insgesamt 50.099,86 €. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes seien schwierige wirtschaftliche Verhältnisse erst bei der Entscheidung über die Einziehung der Forderung zu berücksichtigen. Der Kläger habe die Möglichkeit die Stundung, Ratenzahlung, die Niederschlagung der Forderung oder den Erlass bei der zuständigen Fachabteilung zu beantragen.

Am 02.01.2024 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, er habe die Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses und damit die Rechtswidrigkeit der Zuschussgewährung nicht gekannt und sei auch nicht über das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft zum 31.03.2002 informiert worden. Von der Pflichtmitgliedschaft ab dem 01.04.2002 habe er nichts gewusst. Unterlagen lägen ihm nicht mehr vor und er könne sich aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Demenz nicht mehr erinnern. Der Unterschied zwischen freiwilliger Mitgliedschaft und Pflichtmitgliedschaft sei ihm nicht bewusst gewesen. Es liege ein atypischer Fall vor, und die Ermessensausübung sei fehlerhaft. Auch die Jahresfrist seit der Kenntnisnahme der Beklagten von der Rechtswidrigkeit der Zuschussgewährung sei ebenso wie die Zehn-Jahresfrist bereits abgelaufen. In seinem Antrag vom 19.01.2001 habe er angegeben, dass er noch ein Beschäftigungsverhältnis gehabt habe; demgemäß sei er pflichtversichert als Beschäftigter gewesen. Ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen überhaupt vorgelegen habe, könne nicht nachvollzogen werden. Er sei zudem auch nicht bösgläubig gewesen. Der Bescheid vom 23.09.2022 sei zudem rechtswidrig, da § 108 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nur für den Zeitraum anwendbar sei, für den die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge an den Versicherten zurückerstattet würden. Nach Angabe der Beigeladenen zu 1) sei kein Guthaben vorhanden gewesen.

Er sei bereit anzuerkennen, dass er zur Zahlung der rückständigen Beiträge für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.10.2022 i.H.v. 14.454,84 € verpflichtet sei, wenn die Beklagte im Gegenzug von der Rückforderung der Beitragszuschüsse absehe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 23.09.2022 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.08.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2023 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, der Kläger habe ab April 2002 keine freiwilligen Beiträge mehr an die Beigeladene zu 1) entrichtet, weshalb ihm die Änderung sehr wohl hätte auffallen müssen. Er habe dadurch höhere Einkünfte gehabt. Auch habe er Kenntnis von den unterschiedlichen Auswirkungen des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses haben müssen, da er bereits in der Vergangenheit aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwilliges Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung gewesen sei. Seinerzeit habe er eine aktive Entscheidung zur freiwilligen Versicherung getroffen. Im Januar 1999 sei dann ein Wechsel zur Pflichtversicherung eingetreten, was der Kläger ebenfalls habe bemerken müssen, da er keine freiwilligen Beiträge direkt an die Krankenkasse habe zahlen müssen, sondern Pflichtbeiträge von seinem Angestelltenentgelt durch den Arbeitgeber einbehalten und abgeführt worden seien. Der Kläger habe seine Mitteilungspflichten nicht erfüllt. Vertrauensschutz liege nicht vor. Auch anlässlich der Antragstellung auf den Zuschuss am 19.01.2001 sei der Kläger durch die Vordrucke über die freiwillige Versicherung aufgeklärt worden. Sie sei an die Entscheidung der Beigeladenen zu 1) bezüglich des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses gebunden. Nach den maschinellen Meldungen der Beigeladenen zu 1) vom 03.01.2001 und 16.03.2001 seien die Voraussetzungen für die KVdR zunächst nicht erfüllt gewesen. Ab dem 01.03.2001 habe nach der Meldung der Beigeladenen zu 1) eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden, weshalb der Antrag auf Beitragszuschuss zu Recht bewilligt worden sei. Im Zeitraum 01.03.2001 bis 31.03.2002 habe der Kläger seine Beiträge direkt an die Beigeladenen entrichten müssen. Ab dem 01.04.2002 sei die direkte Beitragszahlung entfallen, wodurch sich eine Erhöhung seiner Einkünfte ergeben habe, die allein aus der Nichtabführung der Pflichtbeiträge resultiert habe. Dem Kläger habe daher auffallen müssen, dass er keine freiwilligen Beiträge mehr an die Beigeladenen gezahlt, den Beitragszuschuss zur freiwilligen Versicherung jedoch weiterhin erhalten habe.

Die mit Beschluss vom 22.02.2024 zum Verfahren beigeladene Z. V. Krankenversicherung hat keinen Antrag gestellt.

Sie hat eine Auflistung der für den Kläger gemeldeten Jahresentgelte vorgelegt. Der Kläger sei ab dem 01.04.2002 als „Optionsrentner“ aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.03.2000 versicherungspflichtig in der KVdR geworden. Durch die hierdurch mögliche Anrechnung seiner freiwilligen Mitgliedschaft habe er die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllt gehabt. Von seinem einmaligen „Optionsrecht“, weiterhin freiwilliges Mitglied der Beigeladenen zu bleiben, habe er keinen Gebrauch gemacht, weshalb ab dem 01.04.2002 die KVdR durchzuführen gewesen sei. Am 05.06.2002 sei die freiwillige Mitgliedschaft als Rentner zum 31.03.2002 durch die Erfassung der KVdR ab 01.04.2002 maschinell in der EDV beendet worden. Neben den vorgelegten EDV-Einträgen existierten keine entsprechenden Unterlagen aus den Jahren 2001 und 2002 mehr. Der Kläger habe bis zum 31.03.2002 Beiträge gezahlt, darüber hinaus sei eine Zahlung nicht erfolgt. Überzahlte Beiträge, die erstattet werden könnten, seien nicht vorhanden.

Mit Urteil vom 07.02.2025 hat das SG die Klage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid sei betreffend die Aufhebung und Erstattung der gewährten Beitragszuschüsse rechtmäßig und die Beklagte habe die Aufhebung zu Recht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X gestützt, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Der Kläger sei seiner Mitteilungspflicht hinsichtlich des Eintritts der Pflichtversicherung zum 01.04.2002 grob fahrlässig nicht nachgekommen und habe auch grob fahrlässig nicht gewusst, dass die Ansprüche auf Beitragszuschuss mit Eintritt der Pflichtversicherung entfallen seien. Ein atypischer Fall liege nicht vor, weshalb es keiner Ermessensausübung bedurft habe. Unabhängig davon habe die Beklagte auch in ausreichendem Maße Ermessen ausgeübt. Die erforderlichen Fristen seien eingehalten. Der Rückzahlungsbetrag i.H.v. 35.645,02 € sei zutreffend ermittelt und vom Kläger zu erstatten. Ebenfalls sei die Einbehaltung der vom Kläger aus seiner laufenden Rente zu entrichtenden monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung rechtmäßig. Die Beklagte habe zu Recht gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V festgestellt, dass der Kläger, der im laufenden Rentenbezug stehe, als versicherungspflichtiger Rentner in der Zeit von Januar 2018 bis Oktober 2022 zur Entrichtung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aus seiner Rente in Höhe von insgesamt 14.454,84 € verpflichtet sei.

Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 07.02.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.03.2025 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, es sei unzutreffend, dass er nach dem 31.03.2002 keine freiwilligen Beiträge mehr gezahlt habe. Vielmehr lägen nirgendwo mehr Unterlagen vor, die dies belegten. Er bestreite zudem, dass er über den Eintritt der Pflichtversicherung zum 01.04.2002 informiert worden sei. Es handele sich daher um Spekulationen des SG. Die Beklagte trage die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 48 SGB X. Er habe stets richtige Angaben gemacht und könne auch den Eintritt der Pflichtversicherung zum 01.04.2002 nicht nachvollziehen. Zudem liege ein atypischer Fall vor, der eine Ermessensausübung erfordere. Die Beklagte müsse sich ein Verschulden der DRV Rheinland zurechnen lassen, da diese die Meldung hätte weiterleiten müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.02.2025 abzuändern und den Bescheid vom 23.09.2022 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 10.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.12.2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil und trägt ergänzend vor, das behauptete Verschulden der DRV Rheinland sehe sie nicht.

Die Beigeladene zu 1) und die mit Beschluss vom 30.10.2025 beigeladene Z. V. Pflegeversicherung - Beigeladene zu 2) - haben keinen Antrag gestellt. Vor dem Hintergrund der Pflichtmitgliedschaft seien ab dem 01.04.2002 keine freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr zum Soll gestellt worden, so dass auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gefordert worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Bescheids vom 28.03.2001 hinsichtlich des Zuschusses zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung und Geltendmachung des Erstattungsbetrages mit Bescheid vom 23.09.2022 in der Fassung des Bescheides vom 10.08.2023 sind im Wege der Umdeutung nach § 43 Abs. 1 SGB X die Vorschriften der § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X. Diese Ermächtigungsgrundlage hatte die Beklagte auch in dem Bescheid vom 23.09.2022 zutreffend zugrunde gelegt. Insoweit sie mit weiterem Bescheid vom 10.08.2023 die Ermächtigungsgrundlage ausgetauscht und nach Anhörung des Klägers die Aufhebung des Beitragszuschusses auf § 48 SGB X gestützt hat, ist dieser Bescheid vom 10.08.2023 klarstellend aufzuheben.

§ 108 SGB VI lautet seit dem 09.06.2021:

(1) Für laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend anzuwenden.

(2) 1Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entfallen, weil die Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt hat, ist der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben. 2Dies gilt nicht für Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, die wegen § 27 Absatz 2 des Vierten Buches nicht erstattet werden. 3Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung über die Aufhebung eines Bescheides nach Satz 1 und die Erstattung der erbrachten Leistungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist auf Konstellationen wie die vorliegende, entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG anwendbar, mit der Folge, dass die §§ 24, 45, 48 SGB X nicht anwendbar sind. Diese durch Art. 4 Nr. 5b Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I, S. 2500) mit Mitwirkung vom 17.11.2016 als Absatz 2 in die Vorschrift des § 108 SGB VI aufgenommene Regelung ist gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden. Danach sind Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Nur auf Vorschriften zur Versicherungspflicht findet § 300 Abs. 1 SGB VI keine Anwendung. Bei der Regelung des § 108 Abs. 2 SGB VI handelt es sich aber nicht um eine Regelung zur Versicherungspflicht, sondern um eine Regelung zur rückwirkenden Aufhebung von Zuschüssen zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2022 - L 4 R 3892/20, Rn. 24 m.w.N. - juris). Daher erfasst § 108 Abs. 2 SGB VI auch den hier streitigen Zeitraum vom 01.04.2002 bis 31.10.2022.

Nach dem Wortlaut des § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entfallen sind, weil die Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt hat.

Vorliegend ist durch eine Gesetzesänderung zum 01.04.2002 beim Kläger von der Beigeladenen zu 1) im Juni 2002 rückwirkend zum 01.04.2002 eine Änderung der zuvor bestehenden freiwilligen Versicherung in die KVdR vorgenommen worden. Von dieser Änderung hat die Beklagte erst im Januar 2022 von der Beigeladenen zu 1) erfahren.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind Personen versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren. Nach § 186 Abs. 8 SGB V beginnt die Versicherungspflicht in der KVdR mit der Stellung des Rentenantrags. Vorliegend beginnt sie mit der Gesetzesänderung zum 01.04.2002.

In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 hatte das BVerfG einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin gesehen, dass die Versicherten die Neun-Zehntel-Belegung nicht mehr mit Zeiten freiwilliger Versicherung, sondern nur noch mit Zeiten einer Pflichtversicherung erfüllen konnten, und hatte dem Gesetzgeber eine Neuregelung zum 01.04.2002 auferlegt. Nach Durchführung der Neuregelung hat auch der Kläger hiervon profitiert und konnte zum 01.04.2002 in der KVdR pflichtversichert sein. Diese Pflichtmitgliedschaft hat die Beigeladene zu 1) sodann am 05.06.2002 rückwirkend zum 01.04.2002 festgestellt. Die Beklagte hat hiervon jedoch - aufgrund eines Fehlers der Beigeladenen zu 1) - erst im Januar 2022 Kenntnis erlangt.

Die Voraussetzungen von § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind vorliegend erfüllt, so dass die Beklagte hiernach berechtigt ist den mit Bescheid vom 28.03.2001 dem Kläger gewährten Zuschuss zu den freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ab dem 01.04.2002 aufzuheben.

Der Kläger ist auch zur Erstattung der vollen Zuschüsse ab dem 01.04.2002 verpflichtet, da die Voraussetzungen des § 108 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht vorliegen. Die Erstattungssumme kann vorliegend nicht auf die von der Beigeladenen zu 1) erstatteten Beiträge begrenzt werden, da der Kläger seit dem 01.04.2002 überhaupt keine Beiträge mehr an die Beigeladenen gezahlt hat, die erstattet werden könnten. Die nach der Gesetzesbegründung in Satz 2 von § 108 Abs. 2 SGB VI eingefügte Begrenzung erfolgte mit dem Zweck, eine zusätzliche Belastung der Rentnerinnen und Rentner zu vermeiden. Die rückwirkende Aufhebung des Bescheides über den Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung sollte hiermit nur für den Zeitraum ermöglicht werden, für den diese die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge zurückerstattet bekommen (BT-Drucks. 18/8487, S. 51 zu Nr. 5 [§ 108]). Diese Regelung soll einen Rentner, der regelmäßig seine Beiträge entrichtet hat, vor einer Doppelbelastung schützen. Eines solchen Schutzes bedarf der Kläger hingegen nicht, da er den Zuschuss zu keinem Zeitpunkt zur Deckung seiner Krankenversicherungsbeiträge eingesetzt, sondern zweckwidrig verwendet hat. Er war vielmehr mehr als 20 Jahre kostenfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert, da die Beklagte mangels Kenntnis von der Pflichtversicherung auch ab dem 01.04.2002 keine Pflichtbeiträge aus seiner Rente abgeführt hat.

Demnach ist nach § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VI der Bescheid vom 28.03.2001 hinsichtlich des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an, also ab 01.04.2002 aufzuheben.

Schließlich kann der Widerspruchsbescheid vom 21.12.2023 (und der Bescheid vom 10.08.2023), der ausdrücklich die Rechtsgrundlage des § 48 SGB X nennt, gem. § 43 Abs. 1 SGB X in einen Bescheid nach § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VI umgedeutet werden.  Hiernach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Wegen § 108 Abs. 2 Satz 3 SGB VI war vorliegend § 48 SGB X nicht anwendbar. Beide Vorschriften, § 108 Abs. 2 Satz 3 SGB VI und § 48 SGB X sind auf das gleiche Ziel, nämlich die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gerichtet. Die Voraussetzungen von § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind - wie bereits oben ausgeführt - gegeben, weshalb die Beklagte unter Anwendung dieser Vorschrift einen rechtmäßigen Verwaltungsakt dieses Inhalts hätte erlassen dürfen und dies mit dem ursprünglichen Bescheid vom 23.09.2022 auch getan hat. Dies widerspräche auch nicht der erkennbaren Absicht der Beklagten (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Ungünstigere Rechtsfolgen für den Betroffenen nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Alt. 2 SGB X liegen ebenfalls nicht vor, da nach beiden Vorschriften die vollständige Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes erfolgt. Ein Ausschluss nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB X liegt ebenfalls nicht vor, da der fehlerhafte Verwaltungsakt zurückgenommen werden durfte. Weiterhin liegt auch keine Umdeutung in eine Ermessensentscheidung nach § 43 Abs. 3 SGB X vor, im Gegenteil: die Beklagte hatte zunächst im Rahmen des § 48 SGB X Ermessen ausgeübt, die Entscheidung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist jedoch eine gebundene.

Gem. § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die Beklagte jedoch sowohl im Bescheid vom 23.09.2022, als auch im Bescheid vom 10.08.2023 und auch im Widerspruchsbescheid vom 21.12.2023 ausschließlich den Bescheid vom 28.03.2001 aufgehoben hat und nicht noch die ggf. nachfolgenden Bescheide, steht dem Erstattungsanspruch für die Zeit ab dem 01.03.2021 der (bestandskräftige) Bescheid vom 30.01.2021 entgegen, mit der Folge, dass der Zuschuss i.H.v. monatlich 185,37 € für die Zeit vom 01.03.2021 bis 31.10.2022 nicht erstattet verlangt werden kann. Für diese 20 Monate beträgt die Rückforderungssumme 3.707,40 €, die von der Gesamtsumme in Abzug gebracht werden muss. Die Erstattungsforderung besteht daher nur i.H.v. 31.937,62 €.

Auch ist der Erstattungsanspruch nicht verjährt, da er gem. § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt über die Erstattung unanfechtbar geworden ist, verjährt. Eine Unanfechtbarkeit ist noch nicht eingetreten, da der Erstattungsbescheid angefochten ist.

Hinsichtlich der streitigen Beitragsforderung für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.10.2022 i.H.v. 14.454,84 € ist der Bescheid vom 23.09.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2023 ebenfalls rechtmäßig und das SG hat die diesbezügliche Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils Bezug, § 153 Abs. 2 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. In Anbetracht des weit überwiegenden Obsiegens der Beklagten und des geringen Erfolg des Klägers ist es unter Ausübung des dem Senat zustehenden Ermessens sachgerecht, dass eine Kostenerstattung nicht stattfindet.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.