Gesetze / Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 13.03.2026 – L 13 VG 11/26 B ER

13 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0313.L13VG11.26B.ER.00

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Wie das Sozialgericht (SG) Köln zu Recht entschieden hat, hat der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg. Der Senat nimmt Bezug auf die im Wesentlichen zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses, der er sich nach eigener Prüfung und Meinungsbildung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ).

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung.

1. Es fehlt auch weiterhin an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

a) Zwar können, wovon auch der Antragsgegner ausgeht, Geldleistungen i.S.d. § 26 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) - anders als Sach- und Dienstleistungen - als Vorschuss nach § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) erbracht werden (Herbst in: jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., § 26 SG Rn. 24). Jedoch spricht weiterhin nicht mehr dafür als dagegen, dass ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht.

Nach dem gegenwärtigem Ermittlungsstand sind weiterhin die Tatbestandsvoraussetzungen des behaupteten Anspruchs noch offen - auch, wenn nach den vorgelegten Unterlagen und der Auskunft des Antragsgegners wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller im März 2020 Opfer einer Gewalttat wurde. Nur die Tat hielt im Übrigen - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch das SG für wahrscheinlich. Zunächst verweist der Antragsgegner auf noch zu prüfende Anhaltspunkte für eine mögliche Versagung nach § 17 SGB XIV (zuvor § 2 Abs. 2 Opferentschädigungsgesetz ). Maßgeblich ist indes vor allem, dass nach derzeitigem Sachstand auch offen ist, ob der Antragsteller anzuerkennende, kausale Schädigungsfolgen erlitten hat. Ohne Vorliegen der seitens des Antragsgegners bereits angeforderten medizinischen Befundunterlagen kann nicht beurteilt werden, ob und welche kausalen Gesundheitsstörungen durch die geltend gemachte Gewalttat aus März 2020 hervorgerufen wurden.

Soweit sich der Antragsteller auf zwei ärztliche Bescheinigungen bezieht, aus denen sich die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ergibt, folgt daraus nichts anderes. Zunächst kann diesen weder eine Befunderhebung noch eine Befundbewertung entnommen werden. Aus einer gestellten Diagnose kann darüber hinaus nicht ohne weiteres auf bestimmte Ereignisse - hier eine kausale Verursachung derselben durch die vorgetragene Gewalttat - zurück geschlossen werden (vgl. z.B.: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.08.2023, L 10 VE 31/19, Rn. 32, juris; nachgehend: BSG, Beschluss vom 14.02.2024, B 9 V 15/23 B, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2018, L 6 VG 1745/15, Rn. 55, juris).

b) Ein Anspruch auf vorzeitige Leistungen nach § 119 Abs. 1 SGB XIV ist in Ergänzung gleichfalls nicht glaubhaft gemacht.

Danach können besondere Leistungen im Einzelfall gewährt werden (§ 92 Abs. 1 SGB XIV). Nach § 92 Abs. 1 SGB XIV erhalten Geschädigte Besondere Leistungen im Einzelfall, soweit und solange sie nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, den jeweiligen Bedarf aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken, und dieses Unvermögen durch die Schädigungsfolgen entstanden ist. Darunter fallen nach § 92 Abs. 4 SGB XIV Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV, die Leistung zur Förderung einer Ausbildung nach § 94 SGB XIV, Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 95 SGB XIV sowie Leistungen in sonstigen Lebenslagen nach § 96 SGB XIV.

Über die vorzeitigen Leistungen i.S.d. § 119 SGB XIV entscheidet der Träger der Sozialen Entschädigung unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 39 Abs. 1 SGB I). Die Gesetzesbegründung geht dabei davon aus, dass Voraussetzung der vorzeitigen Leistungen ist, dass Ausschließungsgründe nicht vorliegen und der Antrag wahrscheinlich zu einer entsprechenden Anerkennung führen wird. Dies ist zumindest bei der Ermessensabwägung mit einzustellen (Herbst in: jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., § 119 Rn. 15; BT-Drs. 19/13824, S. 221).

Da der Inhalt des Anspruchs in der Rechtsfolge des § 119 SGB XIV auf eine Ermessensleistung beschränkt ist und die dem Leistungsträger eingeräumte Ermessensentscheidung durch das Gericht - auch im gerichtlichen Eilverfahren - nur eingeschränkt überprüft werden darf, kommt eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zur vorläufigen Leistungsgewährung nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere bei einer sog. Ermessensreduzierung auf Null (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 30a) oder ggf. wenn eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seitens der Behörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der vom Antragsteller begehrten Maßnahme führt (Burkiczak in: jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86b Rn. 391). Im Übrigen kommt nach den Umständen des Einzelfalls auch die Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.12.2024, L 8 SO 121/24 B ER, Rn. 15, juris).

Hier hat der Senat zunächst im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung bereits erhebliche Zweifel, ob ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung im Bereich einer Ermessensleistung ohne vorhergehende Verwaltungsentscheidung überhaupt zulässig ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2012, L 29 AS 28/12 B ER, Rn. 30, juris), denn der Antragsgegner hat noch nicht entschieden.

Da bisher aber jedenfalls - selbst, wenn die Tat als glaubhaft gemacht angesehen wird - weder derzeitige Gesundheitsstörungen des Antragstellers, die dafür vorgelegten Unterlagen sind nicht ausreichend, da sie lediglich eine Diagnose ohne ausführlichere Befundung erkennen lassen, noch deren Qualifizierung als kausale Schädigungsfolgen glaubhaft gemacht worden sind, ist eine Ermessenreduktion auf Null nicht erkennbar. Da der Antragsgegner zudem noch keine Entscheidung getroffen hat, kommt auch eine Verpflichtung zur Neubescheidung nicht in Betracht; zumal auch - ohne die zwingend erforderlichen weiteren Ermittlungen - zu diesem Zeitpunkt im Verfahren nicht ersichtlich ist, welches Ergebnis die Prüfung ergeben wird.

2. Auch eine Eilbedürftigkeit ist weiterhin weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

a) Soweit der Antragsteller erneut eine Kindeswohlgefährdung seines Sohnes J. K., geb. 00.00.0000 vorträgt, substantiiert er diese weiterhin nicht. Ihm wurde noch mit Beschluss vom 09.09.2024 durch das zuständige Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Seinem Vortrag scheint entnehmbar zu sein, dass er diese Gefährdung im Zusammenhang mit der befürchteten Stromsperre sieht, die jedoch nicht belegt ist (dazu sogleich). Mit Schreiben vom 14.02.2026 verwies er dann wiederrum selbst darauf, dass eine Mitarbeiterin des offenbar gleichfalls durch den Antragsteller angerufenen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) das Jugendamt informiert habe. Dieses habe daraufhin eine Prüfung bei ihm durchgeführt, deren Ergebnis eindeutig gewesen sei. Es liege kein Fall von Kindeswohlgefährdung vor. Stattdessen werde das Jugendamt durch das MAGS instrumentalisiert und er erheblich belastet. Mithin trägt der Antragteller selbst vor, dass eine Kindeswohlgefährdung durch die zuständige Stelle geprüft worden und objektiv nicht feststellbar gewesen sei.

b) Es ist auch im Weiteren nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch ein ggf. nachfolgendes Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht über ausreichende, unmittelbar verwertbare finanzielle Mittel verfügt, um sicherzustellen, dass er und sein Sohn - jedenfalls vorübergehend - den Lebensunterhalt sichern können. Der mit der vorübergehenden Verauslagung dieser Mittel verbundene Nachteil kann damit durch eine spätere Leistungsgewährung für den entsprechenden Zeitraum ausgeglichen werden. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 20.05.2020, 1 BvR 2289/19; BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016, 1 BvR 1825/16; Senat, Beschluss vom 04.07.2024, L 13 VG 25/24 B ER, Rn. 42 m.w.N., juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 13.02.2024, L 6 AS 1664/23 B ER, Rn. 30, juris)

aa) Soweit der Antragsteller eine Stromsperre seines Stromanbieters vorträgt, hat er diese nicht glaubhaft gemacht. Zunächst trug er vor, diese stünde am 17.02.2026 unmittelbar bevor. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass weder die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel offengelegt und nachgewiesen noch die angekündigte Stromsperre anhand von Unterlagen dargelegt worden seien. Bekannt war und ist lediglich ein Bildschirmausdruck einer ersten Mahnung in Höhe von 1.251,62 €. Daraufhin legte der Antragsteller ein Angebot für eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen der U. G. S. vom 09.03.2026 über einen Gesamtbetrag von 1.251,62 € vor und verwies darauf, dass die Stromsperre durch eine Ratenzahlungsvereinbarung vorläufig abgewendet werden konnte. Allerdings sei eine Tilgung der Rückstände „aus dem Regelsatz“ nicht möglich. Weiterhin liegen dem Senat jedoch trotz erneutem Hinweis keine ergänzenden Informationen und Unterlagen zu einer laut des Antragstellers nunmehr (erneut) angekündigten Stromsperre vor.

bb) Der Antragsteller hat seine Kontoauszüge für die Monate Dezember 2025 (Beginn 28.11.2025) bis einschließlich Januar 2026 für ein F. vorgelegt; ob weitere Konten bestehen, ist nicht bekannt. Aus diesen Auszügen ergibt sich jeweils ein Guthaben zum Monatsabschluss (763,75 € Dezember und 766,18 € Januar), so dass sich daraus bereits nicht erschließt, weshalb die angebotenen monatlichen Raten in Höhe von 104,30 € des Energieversorgers nicht getragen werden können.

Auch im Übrigen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend im Sinne einer gegenwärtigen Notlage dargelegt. Den Kontoauszügen sind monatliche Einkünfte in Höhe von 1.792,38 € bzw. 1.796,38 € (1.310,38 € Bundesagentur für Arbeit, 255,00 € bzw. 259,00 € Kindergeld, 227,00 € Unterhaltsvorschuss) zu entnehmen. Hinzu kamen im Dezember ein Gehaltseingang von 233,03 €, Cash back 355,00 €, diverse Einzahlungen in Höhe von ca. 600,00 € (Dezember) bzw. ca. 340,00 € (Januar), 265,00 € (Debitkarte 05.01.2026) und zahlreiche Überweisungen Dritter in Höhe von ca. 400,00 € insgesamt in Dezember und Januar.

Soweit der Antragsteller hinsichtlich des Anspruchs auf eine Kostenübernahme für eine Schuldnerberatung darauf verweist, dass seine Schulden viel höher seien, sonst wäre der Beratungsschein nicht ausgestellt worden, ist auch dieser Vortrag unsubstantiiert. Dies kann weder dem Beratungsschein an sich noch den Kontoauszügen entnommen werden.

Soweit am 10.03.2026 nunmehr behauptet wird, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 770,05 € gezahlt werde, ist lediglich eine Renteninformation und kein Rentenbescheid vorgelegt worden; zudem ist diese Renteninformation kaum lesbar. Weitere Kontoauszüge wurden trotz Hinweis nicht vorgelegt; weiterer Vortrag zu ergänzenden Hilfen bzw. Einkünften fehlt.

cc) Lediglich ergänzend ist darauf zu verweisen, dass nach § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Stromschulden beim Energieversorger im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter übernommen werden können (Piepenstock/Senger in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 Rn. 274, 281; LSG NRW, Beschluss vom 01.10.2015, L 2 AS 1522/15 B ER, juris). Der Antragsteller bezieht offensichtlich laufende Leistungen in Höhe von 1.310,38 €, die von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt werden. Der Bescheinigung der Q. lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller seit dem 01.04.2025 im Bürgergeldbezug steht. Dafür spricht auch der vorgelegte Berechtigungsschein durch das Jobcenter aus Dezember 2025. Weshalb es daher dem Antragsteller in dem vorliegenden Einzelfall unzumutbar sein sollte, sich hinsichtlich der Stromschulden (zunächst) an das Jobcenter zu wenden, kann seinem Vortrag nicht entnommen werden. Sollte der Antragsteller tatsächlich aufgrund einer bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung nunmehr nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) anspruchsberechtigt sein, verweist der Senat ergänzend auf § 36 SGB XII.

dd) Dem Antragsteller ist es hier grundsätzlich zuzumuten, dass die Klärung seiner Ansprüche dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren dient nicht dazu, unter Abkürzung des Hauptsacheverfahrens eine geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren. Das gilt jedenfalls, wenn aus den bereits dargelegten Gründen ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist (vgl. ähnlich: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.10.2012, L 13 VG 30/12 B ER, Rn. 6, juris).

3. Auch für eine Folgenabwägung ist kein Raum, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sind (Burkiczak in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b Rn. 502).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.