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Landessozialgericht NRW Urteil vom 17.03.2026 – L 15 U 477/24

15 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0317.L15U477.24.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 06.05.2022 als Arbeitsunfall.

Der Kläger ist von Beruf Tischler. Am 06.05.2022 wollte er während seiner beruflichen Tätigkeit eine ca. 66 kg schwere und 1,50 m breite Holzplatte von einem Raum in einen anderen transportieren. Hierzu ergriff er die Platte mit der rechten und linken Hand jeweils an einer der Seiten und trug bzw. hielt sie vor der Brust. Um die Platte durch einen mit Kunststofflamellen versehenen Durchgang zu bringen, wollte er diese, auf einer Ecke auf dem Boden aufstehend, durch den Durchgang schieben. Weil die Platte der Höhe nach nicht durch den Durchgang passte, kippte er die Platte leicht nach links. Bei diesem Vorgang verspürte er Schmerzen und ein Schnalzen im linken Arm. Im Anschluss bemerkte er eine Beule am linken Oberarm. Er stellte seine Arbeitstätigkeit ein und stellte sich aufgrund der Schmerzen beim Durchgangsarzt vor. Dieser dokumentierte eine Beuge- und Streckminderung im Bereich des linken Ellenbogens, einen Druckschmerz am linken Oberarm, eine sichtbare Schwellung und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung. Die Röntgenuntersuchung des linken Ellenbogens ergab keine knöcherne Verletzung. Bei der Ultraschalluntersuchung zeigte sich ein körperferner (distaler) Bizepssehnenriss links. Die Bizepssehne wurde am 17.05.2022 operativ an der Speichenbeule wiederbefestigt.

Mit Bescheid vom 12.05.2022 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 06.05.2022 als Arbeitsunfall ab. Sie führte aus, dass zwischen dem Riss der linken Bizepssehne und dem Ereignis vom 06.05.2022 kein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Es habe kein Unfallereignis vorgelegen.

Hiergegen legte der Kläger am 12.05.2022 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang zwischen der beschriebenen Arbeitstätigkeit und dem Eintritt des Gesundheitsschadens vorliege.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2022 als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass der vom Kläger vollkommen willentlich gesteuerte Vorgang nicht geeignet sei, die körperferne Bizepssehne zu verletzen. Eine vom Willen des Versicherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung sei kein Unfall. Ein Unfall sei typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass ein normaler Geschehensablauf plötzlich durch einen ungewollten Vorfall unterbrochen werde. Die gesetzliche Unfallversicherung schütze nicht alltägliche Geschehensabläufe, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit üblich und selbstverständlich seien, sondern nur die sich davon abhebenden Ereignisse.

Der Kläger hat am 01.09.2022 Klage beim Sozialgericht Münster erhoben und sein Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls weiterverfolgt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2022 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 06.05.2022 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen.

Das Sozialgericht hat von Amts wegen Beweis erhoben durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige S. ist in seinem Gutachten vom 24.06.2023 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ruptur der körperfernen Bizepssehne des Klägers einzig wesentlich auf eine Texturstörung zurückzuführen sei und damit keine Folge des Ereignisses vom 06.05.2022 sei. Daher seien auch die dadurch bedingten Folgen und noch festgestellten Gesundheitsstörungen keine Folge des Ereignisses, sondern Folge der Ruptur und der danach notwendigen Operation. Gegen einen Unfallzusammenhang sprächen beim Kläger der völlig ungeeignete Hergang des Ereignisses vom 06.05.2022, das fehlende massive Hämatom sowie die moderaten Funktionsstörungen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 29.09.2024 die Klage, gestützt auf das Gutachten von S., abgewiesen.

Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 09.10.2024 zugestellte Urteil am 11.11.2024 Berufung eingelegt.

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass es sich bei dem Ereignis vom 06.05.2022 um einen Arbeitsunfall handle und die Ruptur der körperfernen Bizepssehne wesentlich ursächlich auf dieses Unfallereignis zurückzuführen sei. Das Gutachten von S. trage den Schluss, dass kein Arbeitsunfall vorliege, nicht. Die sichere Feststellung einer Texturstörung als einzig wesentliche Ursache finde sich in dem Gutachten nicht. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für Texturstörungen im linken Arm, er sei vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen. Der Sachverständige werte zu seinen Ungunsten einen ungeeigneten Hergang, ein fehlendes Hämatom und angeblich nur moderate Funktionsstörungen. Der Hergang sei jedoch nur unzureichend aufgeklärt worden, er habe zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen, dass es zu einem Sacken der Platte auf seinen Arm gekommen sein könnte. Aus der fehlenden Dokumentation eines Hämatoms im Durchgangsarztbericht und im Operationsbericht könne nicht auf dessen tatsächliches Fehlen geschlossen werden. Die bei ihm nach dem Unfallereignis vom Durchgangsarzt dokumentierten Funktionsstörungen sprächen für einen erheblichen Funktionsverlust. Bei der gebotenen Gesamtbeurteilung sei daher zwingend der Schluss zu ziehen, dass die für einen Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände überwögen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29.09.2024 zu ändern und unter Änderung des Bescheides vom 12.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2022 festzustellen, dass das Ereignis vom 06.05.2022 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Nach den Angaben des Klägers habe es sich um eine willentliche Kraftanstrengung ohne zusätzliche Einwirkung gehandelt.

Der Senat hat von Amts wegen ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Z. eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 04.06.2025 ausgeführt, bei dem Kläger lägen als Gesundheitsstörungen eine leichte Kraftminderung der Oberarmbeugemuskulatur links und eine leichte Einschränkung der Unterarmauswärtsdrehfähigkeit links bei Zustand nach operativer Refixierung einer gedeckten Zusammenhangstrennung der kurzen Bizepssehne vor. Laut der aktuellen medizinischen Literatur seien etwa 50 % der Läsionen der körperfernen Bizepssehne auf anlagebedingte Schäden zurückzuführen. Betroffen seien nahezu ausschließlich körperlich aktive, muskelkräftige männliche Patienten mittleren Lebensalters. Die Ansicht, wonach distale Bizepssehnenrisse meist eine traumatische Ursache hätten, entspreche nicht mehr der aktuellen Lehrmeinung. Aus medizinischer Sicht bestehe kein Zweifel, dass das in Frage stehende Ereignis wirkursächlich im Sinne der conditio sine qua non für die Ruptur der kurzen Bizepssehne beim Kläger gewesen sei. Konkurrierende Ursachen wie eine schwerwiegende Texturstörung der Bizepssehne seien nicht gesichert, wobei einschränkend darauf hinzuweisen sei, dass - soweit erkennbar - kein Sehnengewebe für eine feingewebliche Untersuchung bei der Operation entnommen worden sei. Es ergäben sich auch keine Hinweise auf eine chronische Erkrankung oder Medikamenteneinnahme, von der bekannt sei, dass sie sich negativ auf den Sehnenstoffwechsel auswirke. Aus den weiteren klinischen Befunden und dem intraoperativen Befund ließen sich weitere Rückschlüsse im Hinblick auf die Wesentlichkeit des Ereignisses nicht ableiten. Aus medizinischer Sicht sei daher der Geschehensablauf von entscheidender Bedeutung. Für eine traumatische Ursache sei zu erwarten, dass die physiologischen Schutzmechanismen, die die Belastung der Sehne bei einem gesteuerten Bewegungsablauf kontrollieren würden, von außen plötzlich außer Kraft gesetzt würden und es zu einer unphysiologischen zusätzlichen Dehnungsbelastung der Sehne komme, wie sie vergleichbar dann auftrete, wenn eine größere Last unkontrolliert in die gebeugten Arme falle. Es müsse abschließend durch das Gericht geklärt werden, von welchem Geschehensablauf auszugehen sei. Wenn man den Umstand, dass das Ereignis wirkursächlich gewesen sei, und das Fehlen tatsächlich nachgewiesener konkurrierender Ursachen als vorrangig erachte und ausblende bzw. als nachrangig ansehe, dass der Geschehensablauf gegen den Zusammenhang spreche, sei das Ereignis wahrscheinlich wesentlich teilursächlich gewesen. Wenn man demgegenüber als zutreffend unterstelle, dass dem Ablauf die überraschende, unkontrollierte, von außen aufgezwungene Dehnungsbelastung der Sehne fehle, lasse sich die Zusammenhangstrennung der Sehne medizinisch nur dann plausibel erklären, wenn man unterstelle, dass ihre Dehnungsbelastbarkeit erheblich herabgesetzt gewesen sei und eine alltägliche Einwirkung ohne besondere Belastung der Sehne in etwa zur gleichen Zeit aufgrund alltäglicher Einwirkungen den Schaden hätte auslösen können. Stelle man diese Überlegungen in den Vordergrund, sei das Ereignis wahrscheinlich nicht wesentlich mitursächlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Das auf die Anerkennung des Ereignisses vom 06.05.2022 als Arbeitsunfall gerichtete Begehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 12.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2022 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 06.05.2022 als Arbeitsunfall.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urt. v. 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R -, juris m.w.N.). Hinsichtlich des Beweismaßstabs gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit", „Verrichtung zur Zeit des Unfalls", „Unfallereignis" sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Möglichkeit (vgl. BSG, Urt. v. 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, juris Rn. 16 m.w.N.).

Für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs (haftungsbegründende und/oder haftungsausfüllende Kausalität) zwischen dem Unfallereignis und den festgestellten Gesundheitsstörungen gilt die Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. u.a. BSG, Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -, juris Rn. 12 m.w.N.).

Diese Kausalitätsprüfung erfordert zunächst die Ermittlung der objektiven - naturwissen-schaftlichen - Verursachung, bei der es darauf ankommt, ob die versicherte Verrichtung für das Unfallereignis und dadurch für den Gesundheitserstschaden eine Ursache war (BSG, Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R -, juris Rn. 33 ff.). Ursachen in diesem Sinne sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Ob die versicherte Verrichtung eine Ursache in diesem Sinne war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen beantwortet werden (grundlegend BSG, Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R -, juris Rn. 55 ff.; BSG, Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R -, juris Rn. 33 ff.). Dies schließt die Prüfung mit ein, ob ein Ereignis nach medizinisch-wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen, und welche Vorerkrankungen/Schadensanlagen ggfls. bestanden haben, die nach den genannten wissenschaftlichen Kriterien ebenfalls geeignet sind, die geltend gemachte Gesundheitsstörung zu bewirken (BSG, Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 17). Die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit eines naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachenzusammenhangs zwischen Gesundheitsschaden und einem Unfall ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernstliche Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSG, Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 20).

Steht fest, dass neben der versicherten auch eine konkurrierende, nicht versicherte Ursache das Unfallereignis objektiv kausal (mit-)bewirkt hat, ist auf der 2. Stufe juristisch zu entscheiden, welche der Ursachen rechtserheblich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung gewesen sind. Selbst wenn eine versicherte Verrichtung als Ursache für einen Gesundheitsschaden feststeht, muss auf der 2. Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der 1. Stufe festgestellten weiteren mitwirkenden nicht versicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sein. Bei dieser reinen Rechtsfrage nach der „Wesentlichkeit“ der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch die Verrichtung ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll. Andere nicht versicherte Mitursachen können die rechtliche Zurechnung ausschließen. Das ist der Fall, wenn die nicht versicherten (Mit-)Ursachen das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte Ursache verdrängen, weil sie überragende Bedeutung haben, so dass der Schaden „im Wesentlichen“ rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfällt. Die versicherten und die auf der 1. Zurechnungsstufe festgestellten nicht versicherten Ursachen und ihre Mitwirkungsanteile sind in einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des zuvor festgestellten Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes zu bewerten (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R -, juris Rn. 21 m.w.N.). Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache bei medizinischen Sachverhalten sind die versicherte Ursache als solche hinsichtlich Art und Stärke einschließlich des zeitlichen Ablaufs, die konkurrierende(n) Ursache(n) hinsichtlich Art und Stärke, Krankheitsbild und Krankengeschichte, also die weitere Entwicklung und mögliche Vorgeschichte (siehe hierzu statt vieler BSG, Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 15 f. m.w.N.). Für die zur Beurteilung der Wesentlichkeit der versicherten Ursache erforderliche Abwägung zwischen der versicherten Ursache und der nichtversicherten Ursache ist zu beachten, dass „wesentlich" nicht gleichzusetzen ist mit „gleichwertig" oder „annähend gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere Ursache keine überragende Bedeutung hat und als rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist. Eine naturwissenschaftliche Ursache, die nicht als wesentlich anzusehen ist und damit keine Ursache im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung ist, kann als Gelegenheitsursache bezeichnet werden (vgl. BSG, Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R -, juris Rn. 18). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die „Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (vgl. BSG, Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 15 m.w.N.). Ausgehend von dem im Unfallversicherungsschutz geltenden Grundsatz, demnach der Versicherte jeweils in seinem individuellen gesundheitlichen Zustand im Zeitpunkt des Unfallereignisses geschützt ist, kann eine vorbestehende altersentsprechende Degeneration nicht zur Verneinung der wesentlichen Mitursächlichkeit des Unfallereignisses führen, sondern allenfalls eine altersvorauseilende Schädigung (vgl. Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 8 SGB VII, Rn. 298; dies andeutend BSG, Beschl. v. 06.10.2020 - B 2 U 127/20 B -, juris Rn. 9; unter Verweis auf § 2 AGG Jubel/Mülheims, Altersdiskriminierung in der gesetzlichen Unfallversicherung: Problematik der Schadensanlage bei älteren Menschen, Med Sach 02/2017, S. 57 ff.; Urt. des Senats vom 20.02.2024 - L 15 U 374/22 -, juris Rn. 49). Die objektive Beweis- und Feststellungslast für das Vorliegen einer konkurrierenden Ursache, die die versicherte Ursache verdrängt, trägt dabei die Beklagte, weil es für diese günstig ist, wenn die nicht versicherte Ursache gegenüber der versicherten Ursache von überragender Bedeutung ist und kein Arbeitsunfall vorliegt (BSG, Urt. v. 30.01. 2007 - B 2 U 23/05 R -, juris Rn. 26). Dies gilt auch für das Ausmaß einer konkurrierenden Ursache als Voraussetzung für die Beurteilung einer überragenden Bedeutung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.04.2015 - L 10 U 5600/13 -, juris Rn. 31, 36 m.w.N).

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Ereignis vom 06.05.2022 nicht um einen Arbeitsunfall. Es sind zwar sowohl ein Unfallereignis als auch ein Gesundheitsschaden in Form der Ruptur der distalen Bizepssehne links vollbeweislich gesichert und die Unfallkausalität gegeben, jedoch fehlt es an der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem festgestellten Gesundheitsschaden.

Der Kläger ging am 06.05.2022 einer versicherten Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nach, als er während der Ausübung seiner Tätigkeit als Tischler eine Holzplatte von einem Raum in einen anderen bringen wollte. Dabei ist es zu einer Einwirkung von außen auf seinen Körper gekommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es insoweit nicht eines außergewöhnlichen Vorgangs, sondern es genügt jedes Ereignis, bei dem ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (vgl. BSG, Beschl. v. 06.10.2020 - B 2 U 127/20 B -, juris Rn. 9). Bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt kam es bei dem Transport einer Holzplatte durch deren Gewicht zu einer Einwirkung auf den Körper des Klägers, indem das Tragen bzw. Kippen der Platte u. a. zu einer Belastung der distalen Bizepssehne links geführt hat. Dass der Kläger eine willentlich gesteuerte Bewegung ausgeführt hat, ist insoweit unerheblich.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist ebenfalls unzweifelhaft, dass der Kläger einen Gesundheitsschaden in Form der Ruptur der körperfernen Bizepssehne links erlitten hat und das Unfallereignis kausal im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne für den Riss der Bizepssehne war. Dieses kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch die Verletzung entfiele. Dies belegen die sofortige Arbeitseinstellung des Klägers und die unmittelbar danach vom Durchgangsarzt mittels Ultraschalluntersuchung diagnostizierte Ruptur der körperfernen Bizepssehne links. Weiterhin wurden bereits bei der erstmaligen Vorstellung beim Durchgangsarzt für diese Verletzung typische klinische Befunde wie eine Beuge- und Streckminderung im Bereich des linken Ellenbogens sowie ein Druckschmerz und eine sichtbare Schwellung am linken Oberarm dokumentiert.

Die Einwirkung aus der versicherten Tätigkeit ist jedoch nicht wesentlich kausal für den eingetretenen Gesundheitsschaden. Zur Überzeugung des Senats bestand zum Zeitpunkt des Unfallereignisses als konkurrierende (Mit-)Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne eine altersvorauseilende Texturstörung der distalen Bizepssehne des Klägers. Diese ist auf der 2. Stufe der Kausalitätsprüfung als die rechtlich wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens zu bewerten, während das Unfallereignis nur eine Gelegenheitsursache war.

Für den Senat steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die linke Bizepssehne des Klägers im Zeitpunkt des Unfallereignisses altersvorauseilend degenerativ verändert war. Dies folgt für den Senat aus dem festgestellten Unfallhergang und dem Ergebnis der im Klage- und Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahmen. Zwar lässt sich eine degenerative Veränderung der linken Bizepssehne des Klägers nicht mittels eines histologischen Befundes nachweisen und ergeben sich auch keine Hinweise auf vorbestehende Beschwerden des Klägers im linken Arm oder auf Risikofaktoren für negative Auswirkungen auf den Sehnenstoffwechsel, wie bestimmte Vorerkrankungen oder die Einnahme bestimmter Medikamente. Jedoch hat der Sachverständige Z. für den Senat schlüssig dargelegt, dass entscheidende Hinweise auf einen anlagebedingten erheblichen Vorschaden der ruptierten Bizepssehne aus dem Geschehensablauf abzuleiten sind. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist für eine traumatische Ursache eines Risses der Bizepssehne zu erwarten, dass die physiologischen Schutzmechanismen, die die Belastung der Sehne bei einem gesteuerten Bewegungsablauf kontrollieren, von außen plötzlich außer Kraft gesetzt werden und es zu einer unphysiologischen zusätzlichen Dehnungsbelastung der Sehne kommt, wie sie vergleichbar dann auftritt, wenn eine größere Last unkontrolliert in die gebeugten Arme fällt. Dies steht in Übereinstimmung mit der allgemeinen medizinischen Erkenntnis, wonach sich unter normalen Bedingungen der Körper nicht selbst schädigt, weil es Schutzmechanismen gibt, die dafür sorgen, dass bei bauplanmäßiger Nutzung einer anatomischen Struktur durch willentlich aktivgesteuerte Bewegung diese Struktur nicht plötzlich geschädigt wird (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 418). Eine altersvorauseilende Texturstörung ist demnach dann anzunehmen, wenn die Sehne die Belastungen, zu denen der Körper in dem betreffenden Alter in der Lage ist, nicht aushält. Hieraus folgert der Sachverständige Z., dass bei Fehlen einer überraschenden, unkontrollierten und von außen aufgezwungenen Dehnungsbelastung der Sehne des Klägers im Zeitpunkt des Unfallereignisses sich die Zusammenhangstrennung der Sehne medizinisch nur dann plausibel erklären lässt, wenn man unterstellt, dass ihre Dehnungsbelastbarkeit erheblich herabgesetzt war und eine alltägliche Einwirkung ohne besondere Belastung der Sehne in etwa zur gleichen Zeit den Schaden auslösen hätte können. Dies steht in Übereinstimmung mit der vom erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen S. vorgenommenen medizinischen Bewertung und der in der medizinischen Fachliteratur vertretenen Auffassung zur unfallbedingten Ruptur der distalen Bizepssehne (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 413 f., 418 f., 430 f.). So werden als mögliche Bewegungsabläufe, bei denen es durch eine äußere Einwirkung zu einer Überforderung der Sehnenfestigkeit kommen kann, eine plötzliche, auf die vorgespannte Muskulatur einwirkende Kraft, eine gewaltsame Streckung des gebeugten Ellenbogens oder ein überraschendes Nachfassen eines schweren Gegenstandes beim Anheben beschrieben (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 431). Als ungeeignete Abläufe werden demgegenüber das Auftreten eines plötzlichen Schmerzes beim Anheben eines Gegenstandes oder eine willentliche Kraftanstrengung ohne zusätzliche Einwirkung genannt.

Für den Senat steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass es bei dem gesamten Vorgang des Transportes der Holzplatte allein zu willentlichen Kraftanstrengungen des Klägers gekommen ist. Alle Unfallschilderungen des Klägers, sowohl die im Verwaltungs- als auch die im Klage- und Berufungsverfahren, beschreiben einen Vorgang, bei dem der Kläger willentlich aktivgesteuert eine Holzplatte angehoben, getragen, gekippt und ggfs. geschoben hat. Dabei handelt es sich nur um Handlungen, die nach aktueller medizinischer Lehrmeinung als ungeeignet zur Herbeiführung einer Kontinuitätsunterbrechung der distalen Bizepssehne bewertet werden. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hat, es komme naturgemäß dazu, dass das Gewicht der Platte nach dem ersten schwungvollen Aufstellen immer ausbalanciert und auch aufgefangen werden müsse bzw. er das Gewicht der Platte mit dem linken Arm aufgefangen habe, ergeben sich für den Senat auch aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte für eine unphysiologische Belastung. Das „Ausbalancieren“ beschreibt lediglich einen willentlich- und kraftgesteuerten Vorgang, um eine bestimmte Position der Platte zu erhalten, und auch die Gewichtsverlagerung der Platte nach links beim Kippen geschah nach der Unfallbeschreibung des Klägers kontrolliert. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass es zu einer unkontrollierten Positionsveränderung wie einem Verrutschen oder ungewolltem Kippen der Platte gekommen sei oder er die fallende oder kippende Platte aufgefangen habe. Der Sachverständige Z. hat in seinem Gutachten darüber hinaus festgehalten, der Kläger habe im Rahmen der Begutachtung angegeben, dass er den Bewegungsvorgang, bei dem es zur Ruptur der distalen Bizepssehne gekommen sei, vorher bereits mehrfach durchgeführt habe, und er am Unfalltag nicht bemerkt habe, dass etwas anders als sonst gewesen sei. Es ergeben sich demnach keine Hinweise für einen äußeren Störfaktor, der plötzlich bzw. überfallartig zu einer zusätzlichen Belastung der angespannten Sehne geführt hat. Vor diesem Hintergrund vermag der bloße Einwand des Klägers, er könne ein kurzes Absacken der Platte nicht ausschließen, die Überzeugung des Senates von einem rein kontrollierten, aktiv gesteuerten Bewegungsablauf nicht zu erschüttern.

Ausgehend hiervon ist für den Senat bei Gesamtwürdigung aller Umstände nach den sachverständigen Ausführungen gesichert, dass bereits im Zeitpunkt des Unfallhergangs eine schwerwiegende Texturstörung der linken Bizepssehne des Klägers gegeben war, deren Ausmaß als altersvorauseilend zu bewerten ist. Es ist davon auszugehen, dass die Zugfestigkeit der Sehne soweit herabgesetzt war, dass das zu beurteilende Unfallereignis austauschbar mit jeder anderen Verrichtung des täglichen Lebens ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 418), da andernfalls das Unfallereignis medizinisch nicht plausibel erklärbar ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach seinen Angaben vor dem Unfallereignis keine Beschwerden im rechten Arm hatte. Degenerative Veränderungen des Sehnengewebes gehen häufig symptomlos einher und auch die Sachverständigen haben in einer fehlenden Symptomatik vor dem Unfallereignis kein Indiz gegen das Vorliegen einer schwerwiegenden Texturstörung gesehen. Weitere Anhaltspunkte, die möglicherweise Zweifel an dem Bestehen altersvorauseilender Texturstörungen begründen könnten, wie ein insoweit negatives Ergebnis einer histologischen Untersuchung sind nicht gegeben.

Der festgestellte Vorschaden der linken Bizepssehne des Klägers war ohne Zweifel mitursächlich im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, da erst die Herabsetzung der Sehnenfestigkeit dazu geführt hat, dass es zu einem Zerreißen der Sehne bei dem kontrollierten Hebe- und Kipp-Vorgang gekommen ist. Diese anlagebedingte und damit nicht versicherte Ursache ist nach der auf der 2. Stufe der Kausalitätsbetrachtung vorzunehmenden Abwägung der verschiedenen Mitursachen als die überragende bzw. wesentliche Ursache für den Eintritt des Gesundheitsschadens zu betrachten. Da die Texturstörung nach Einschätzung des Sachverständigen Z. so ausgeprägt war, dass auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis etwa zu derselben Zeit die Ruptur der distalen Bizepssehne links beim Kläger hätte auslösen können, ist das Unfallereignis nur als Gelegenheitsursache zu bewerten. Folglich unterfällt der beim Kläger eingetretene Gesundheitsschaden nicht dem Schutzbereich des Versicherungstatbestandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§193, 183 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.