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Landessozialgericht NRW Beschluss vom 23.03.2026 – L 11 KR 408/22 B ER
ECLI:DE:LSGNRW:2026:0323.L11KR408.22B.ER.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Antragsteller begehren die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und beantragen sinngemäß - nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - B 8 SO 38/18 B - juris, Rn. 6; BSG, Urteil vom 24. April 2008 - B 9/9a SB 10/06 R - juris, Rn. 16) - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 5. Januar 2022 (dazu 2.) sowie gegen die Beitragsbescheide vom 27. April 2022 und 15. Juli 2022 (dazu 3.). Der Antragsteller zu 1) begehrt zudem die einstweilige Durchführung der Familienversicherung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2020 (dazu 4.).
2. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 5. Januar 2022 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit dem Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG ist aller Voraussicht nach zwar zulässig, aber unbegründet . Der Antrag des Antragstellers ist mangels eigener Beschwer bereits unzulässig <(dazu b)>.
a) Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
aa) Der Antrag ist zulässig.
Insbesondere steht der Zulässigkeit des Antrags nicht die Bestandskraft der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 5. Januar 2022 entgegen. Zwar ergibt sich aus den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin nicht, dass die Antragstellerin förmlich gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 5. Januar 2022 Widerspruch eingelegt hat. Allerdings stellt ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die gleichzeitige Erhebung der Klage vor dem Sozialgericht Dortmund (SG) am 17. Januar 2022 einen konkludenten Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt dar. Dafür spricht nicht nur, dass die Antragstellerin die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt hat, sondern auch die ausdrückliche Inbezugnahme der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 5. Januar 2022, die sie inhaltlich beanstandet hat. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 2018 - B 9 SB 2/16 R - juris, Rn. 12 m.w.N.), wonach Anträge nicht rechtskundig vertretener Beteiligter im Zweifel so auszulegen sind, dass ihr Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt (BSG, Beschluss vom 24. November 2020 - B 12 KR 37/20 B - juris, Rn. 12), ist insoweit davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit ihrem Eilrechtsschutzantrag gleichzeitig auch alle noch denkbaren förmlichen Rechtsbehelfe gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 5. Januar 2022 erheben wollte. Es ist dabei unschädlich, dass sie keinen ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Ausreichend ist, dass sie den unbedingten Willen zum Ausdruck gebracht hat, eine Verwaltungsentscheidung nochmals rechtlich überprüfen zu lassen (vgl. Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 84 SGG , Rn. 158). Mangels förmlicher Bekanntgabe der Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegenüber der Antragstellerin als Drittbetroffene wurde auch keine Widerspruchsfrist in Gang gesetzt. Würde man die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG als Verwirkungsfrist begreifen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 66 Rn. 13), wäre diese Frist am 17. Januar 2022 noch nicht abgelaufen gewesen.
bb) Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die - wie hier erfolgte - Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Säumniszuschläge (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 8. November 2024 - L 8 BA 130/24 B ER - juris, Rn. 2; LSG NRW, Beschluss vom 12. April 2021 - L 8 BA 130/20 B ER - juris, Rn. 4).
Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (LSG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - L 8 BA 139/24 B ER - juris, Rn. 2 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 1. April 2025 - L 8 BA 30/25 B ER - juris, Rn. 4).
Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen, da ihm nach dem aktenkundigen Sachstand keine überwiegend wahrscheinliche Erfolgsaussicht zukommt. Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung mehr dagegen als dafür, dass sich der von der Antragsgegnerin erlassene Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.
Rechtsgrundlage für den Erlass der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 5. Januar 2022 ist § 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG). Die Antragsgegnerin ist eine bundesunmittelbare Körperschaft im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. § 144 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch i.V.m. § 1 der Satzung der Antragsgegnerin, abrufbar unter: https://www.XX.html).
(1) Nach Aktenlage liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung der Beitragsrückstände nach § 3 VwVG i.V.m. §§ 249 ff. der Abgabenordnung (AO) und für den Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung (§ 309 Abs. 1 AO) an den Drittschuldner vor.
(a) Nach § 3 Abs. 2 VwVG sind Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung: a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; b) die Fälligkeit der Leistung; c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Bescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit. Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden (§ 3 Abs. 3 VwVG). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Antragstellerin wurde mit Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. November 2020 zur Beitragszahlung für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2019 aufgefordert. Die Beiträge werden nach § 23 Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die Fälligkeit der Beitragsforderungen für Zeitraum ab dem 1. Mai 2019 bis zum 30. November 2021 ist daher (spätestens) seit dem 15. Dezember 2021 eingetreten. Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Der Beitragsbescheid lag der Antragstellerin auch länger als eine Woche seit Eintritt der Fälligkeit vor. Bereits mit Bescheid vom 13. November 2020 wurde ein Beitragsrückstand für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 30. September 2020 in Höhe von 3.936,94 Euro festgesetzt und sie auf die Fälligkeit der Beiträge hingewiesen. Ab dem 1. Oktober 2020 waren Beiträge in Höhe von monatlich 220,47 Euro zu zahlen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 hat das Hauptzollamt Dortmund der Antragstellerin eine Zahlungsaufforderung zukommen lassen, aus der sich der bis dahin geschuldete Betrag ebenfalls ergab und in einer Anlage aufgeschlüsselt wurde.
(b) Die Voraussetzungen der Pfändungsverfügung in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 309 Abs. 1 AO liegen ebenfalls vor. Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 AO dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die Pfändung setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass sowohl das an den Drittschuldner gerichtete Verbot, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen (Arrestatorium), als auch das an den Vollstreckungsschuldner gerichtete Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (Inhibitorium), schriftlich erfolgen müssen. Die Antragsgegnerin hat der A. in B. eG (Drittschuldnerin) eine auf sie als ausstellende Behörde hinweisende Urkunde vom 5. Januar 2022 zustellen lassen, in der Arrestatorium und Inhibitorium enthalten sind. Die Antragstellerin hat eine Zweitverfügung der Verfügung erhalten. Die Pfändungsverfügung ist nicht in der nach § 309 Abs. 1 Satz 2 AO für solche Verwaltungsakte ausgeschlossenen elektronischen Form ergangen.
Die angefochtene Pfändungsverfügung entsprach auch den Formerfordernissen. Die in § 309 Abs. 1 Satz 1 AO angeordnete Schriftform (§ 126 Bürgerliches Gesetzbuch ) erfordert die Unterschrift eines zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsstelle (Martini, in: BeckOK AO, 34. Edition Stand: 17.10.2025, § 309, Rn. 35). Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss nach § 126 Abs. 1 BGB die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Eine Namensunterschrift wird ihrer Identitäts- und Authentizitätsfunktion grundsätzlich nur gerecht, wenn sie einen zweifelsfreien Rückschluss auf ihren Aussteller zulässt. Dies setzt wiederum „einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - juris, Rn. 7 m.w.N.). Zwar enthält die in den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin befindliche Kopie der Pfändungsverfügung keine Unterschrift. Allerdings hat diese auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass das an die Drittschuldnerin versandte Originaldokument mit Stempel und Unterschrift der Vollstreckungsbeamtin versehen war. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte hat der Senat keinerlei Anlass, an diesem glaubhaften Vortrag zu zweifeln.
Die sonstigen Voraussetzungen der Wirksamkeit der Pfändungsverfügung liegen ebenfalls vor. Insbesondere wurde die Zustellung der Antragstellerin als Vollstreckungsschuldnerin mitgeteilt (§ 309 Abs. 2 Satz 3 AO). Eine förmliche Zustellung an die Vollstreckungsschuldnerin ist nicht erforderlich (Werth, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 309, Rn. 24). Die Mitteilung kann durch einfachen Brief bekanntgegeben werden (BFH, Urteil vom 13. Januar 1987 - VII R 80/84 - juris, Rn. 13). Eine Mitteilung ist hier durch Schreiben vom 5. Januar 2022 erfolgt. Es ist dabei unschädlich, dass die Antragsgegnerin in diesem Schreiben nicht ausdrücklich das Verfügungsverbot aussprach und auch sonst nicht ausdrücklich auf die vorgenommene Zustellung der Pfändungsverfügung hinwies. Auf die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Verfügungsverbots und der Mitteilung über die vorgenommene Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner kommt es nicht an. Denn die Pfändung wird auch dem Vollstreckungsschuldner gegenüber schon mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner wirksam (§ 309 Abs. 2 Satz 1 AO), und zwar auch dann, wenn eine Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner unterbleibt und dieser auch sonst von der Pfändung nichts erfährt (BFH, Urteil vom 13. Januar 1987 - VII R 80/84 - juris, Rn. 14).
(c) Die Voraussetzungen der Überweisungs- bzw. Einziehungsverfügung in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 314 AO liegen ebenfalls vor. Die Antragsgegnerin hat als Vollstreckungsbehörde die Einziehung der gepfändeten Forderung angeordnet und die entsprechend anwendbaren Voraussetzungen nach § 309 Abs. 2 AO eingehalten (§ 314 Abs. 1 AO). Die Einziehungsverfügung konnte mit der Pfändungsverfügung verbunden werden (§ 314 Abs. 2 AO).
(d) Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 5. Januar 2022 ist zudem nicht wegen der darin genannten Forderungshöhe zu beanstanden. Hinweise darauf, dass die Beitragshöhe falsch berechnet worden sein könnte, liegen nicht vor.
(2) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist auch nicht deshalb anzuordnen, weil die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge hätte. Sie liegt vor, wenn der Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können (Thüringer LSG, Beschluss vom 28. Februar 2014 - L 6 KR 145/14 ER - juris, Rn. 21; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 86a Rn. 27b), wie z.B. Existenzgefährdung oder drohende Insolvenz. Dafür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
b) Der Antrag des Antragstellers ist mangels eigener Beschwer bereits unzulässig. Eine Rechtsgrundlage für eine Umbuchung der von ihm als damals freiwilliges Mitglied geleisteten Beitragszahlungen zu Gunsten der Antragstellerin ist - wie das SG und die Antragsgegnerin zutreffend festgestellt haben - nicht ersichtlich. Ein Fall der zulässigen nachträglichen Änderung der Tilgungsbestimmung (vgl. dazu Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 812, Rn. 271 ff.) liegt nicht vor, weil der Antragsteller auf eine von ihm geschuldete Beitragsforderung (unter Angabe seiner eigenen Versichertennummer) an die Antragsgegnerin geleistet hat. Damit wollte er erkennbar seine eigene Beitragsschuld tilgen und nicht die der Antragstellerin.
Eine eigene Beschwer des Antragstellers ergibt sich auch nicht daraus, dass er geltend macht, Mitinhaber des Bankkontos bei der A. in B. eG (IBAN: N01) zu sein, auf das sich die Pfändung bezieht. Mangels gegenteiliger Angaben der Antragsteller sowie entsprechender Vermerke auf den eingereichten Kontoauszügen geht der Senat davon aus, dass es sich bei dem Gemeinschaftskonto der Antragsteller um ein sog. Oder-Konto handelt, auf das beide Eheleute jeweils unbeschränkt Zugriff haben (§ 428 BGB). Die Vollstreckung in dieses Konto durch die Antragsgegnerin ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1985 - IX ZR 65/84 - BGHZ 93, 315, Rn. 18; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 9 U 199/95 - juris, Rn. 42 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 5 W 4355/01 - juris, Rn. 7 ff.; vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 14. Juli 2022 - W 3 S 22.1073 - juris, Rn. 26).
3. Soweit die Antragstellerin sich sinngemäß gegen die Beitragsbescheide vom 27. April 2022 und 15. Juli 2022 wendet, und man auch insoweit meistbegünstigend von einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diese Bescheide ausginge, hat dieser Antrag nach den o.g. Maßstäben ebenfalls keine Erfolgsaussichten. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 20. August 2020 in der Gestalt des Abänderungsbescheides vom 4. September 2020 (§ 86 Halbsatz 1 SGG) bereits durch Erlass des Abhilfebescheides vom 13. November 2020 beendet war. Selbst wenn man von einem noch offenen Widerspruchsverfahren ausginge, bei dem die endgültige Beitragsfestsetzung durch die Bescheide vom 27. April 2022 und 15. Juli 2022 hinsichtlich des Streitzeitraums vom 1. Mai 2019 bis 31. Dezember 2020 gemäß § 86 Halbsatz 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden wären, änderte sich das Ergebnis nicht. Die Beiträge wurden in diesen Bescheiden - nach zunächst vorläufiger Festsetzung und späterer Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020 - anhand der Mindestbemessungsgrundlage für das Jahr 2019 und einkommensgerecht für das Jahr 2020 endgültig festgesetzt.
4. Der Antrag des Antragstellers auf einstweilige Durchführung der Familienversicherung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2020 ist zulässig, nach summarischer Prüfung aber ebenfalls unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 V 1/12 R - juris, Rn. 35; BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - juris, Rn. 5).
Für die Beurteilung des Anordnungsanspruchs kommt es in erster Linie auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. Der Anordnungsgrund besteht nur dann, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 - L 11 KR 166/20 B ER - juris, Rn. 23).
Nach diesen Kriterien fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat weder im Ausgangs- noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass ihm wesentliche Nachteile drohten, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Eine Versicherungslücke dürfte nicht vorliegen, da im Falle der Bestätigung der Entscheidung der Antragsgegnerin für den Streitzeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2020 eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 1 SGG in Betracht käme.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).