Gesetze / Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Beschluss vom 01.04.2026 – L 7 AS 347/26 B ER
7 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0401.L7AS347.26B.ER.00
Gründe:
Der Senat geht nach der gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Auslegung des Begehrens der Antragstellerin unter Berücksichtigung des Antrags im erstinstanzlichen Verfahren vom 01.10.2025 sowie der Beschwerdebegründung vom 26.02.2026 davon aus, dass die Beschwerde auf eine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts (SG) und eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die von der Antragstellerin bewohnte Mietwohnung für den Zeitraum ab dem 01.10.2025 (dem Tag der erstinstanzlichen Antragstellung) in Gestalt der vom Amtsgericht (AG) U. im Urteil vom 07.10.2025 (Az. 38 C 145/25) tenorierten Nutzungsentschädigung i.H.v. 500 € monatlich gerichtet ist. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Regelbedarfs gemäß § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sind hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Antragstellerin hat diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt, auch die Beschwerdebegründung vom 26.02.2026 bezieht sich - zu Recht, da sich die vorinstanzliche Entscheidung vom 05.02.2026 hiermit nicht befasst hat (vgl. hierzu unter Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 157 SGG Beschluss des Senats vom 15.12.2025 - L 7 AS 1065/25 B ER -) - nicht auf eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen in Form des Regelbedarfs. Im Hinblick auf den Regelbedarf ist vielmehr mit Beschluss des SG Dortmund vom 11.08.2025 (S 5 AS 2122/25 ER) für den Zeitraum ab dem 01.08.2025 eine entsprechende einstweilige Anordnung ergangen, die bis zum 31.01.2026 befristet war. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat der 2. Senat des LSG NRW mit Beschluss vom 01.10.2025 zurückgewiesen (L 2 AS 1170/25 B ER; Akte vom Senat beigezogen). Nach dem Ende dieser befristeten einstweiligen Anordnung ist die vorläufige Gewährung von Leistungen in Form des Regelbedarfs gegenwärtig wiederum Gegenstand eines seit dem 26.02.2026 vor dem SG Dortmund anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 5 AS 820/26 ER). Soweit die Antragstellerin zugleich einen Antrag auch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch in Bezug auf Leistungen für Unterkunft und Heizung gestellt hat, ist das vorliegende Verfahren indes - für den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitraum - vorrangig.
1.
Die so verstandene, nach den §§ 172, 173 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das SG i.E. eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Antragstellerin für die von ihr bewohnte Mietwohnung ab dem 01.10.2025 abgelehnt.
Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft und im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht vorliegend ein für den Erlass einer Regelungsanordnung erforderliches offenes Rechtsverhältnis, denn über den aktenkundig unter dem 14.07.2025 gestellten Neuantrag der Antragstellerin ist nach telefonischer Auskunft des Antragsgegners vom 30.03.2026 bislang noch nicht entschieden worden. Auch der Ablehnungsbescheid vom 17.04.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2025 ist nicht bestandskräftig, da hiergegen Klage erhoben ist (S 5 AS 1896/25). Das Verfahren wurden zum vorliegenden Verfahren beigezogen.
Der Antrag ist begründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung >ZPO<). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 31.01.2023 - L 7 AS 1052/22 B ER - juris, Rn. 23 m.w.N.). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 25; Beschluss vom 26.02.2024 - 1 BvR 392/24 - juris Rn. 4). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 26; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER - juris, Rn. 20).
Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch auf Leistungen i.S.v. §§ 19 Abs. 1 und 3, 22 Abs. 1 SGB II, weil sie leistungsberechtigt i.S.v. § 7 SGB II ist. Hiernach erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, Leistungen nach dem SGB II.
Die Antragstellerin hat i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Nach den vorgelegten Kontoauszügen und weiteren Angaben der Antragstellerin zu ihren finanziellen Verhältnissen sieht sich der Senat im Rahmen der summarischen Prüfung auch nicht veranlasst, im Hinblick auf die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II von der Beurteilung des 2. Senats in dem Beschluss vom 01.10.2025 (L 2 AS 1170/25 B ER) abzuweichen, in dem dieser insbesondere ausgeführt hat:
„Für eine solche Hilfebedürftigkeit spricht bereits, dass die Antragstellerin bis zum 31.03.2025 Leistungen von dem Antragsgegner erhalten hat (Bewilligungsbescheid vom 19.02.2024). In der Zeit vom 16.04.2025 bis zum 24.06.2025 befand sie sich in stationärer Behandlung in der Klinik X., Krankenhaus für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychoanalyse sowie Psychiatrie und Psychotherapie mit Tagesklinik, weshalb sie keine eigenen Mittel zur Lebensunterhaltssicherung aufzuwenden brauchte. Mit Bescheid vom 17.04.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2025 lehnte der Antragsgegner den Weiterbewilligungsantrag der Antragstellerin vom 17.02.2025 ab; das Klageverfahren hiergegen ist unter dem Az. S 5 AS 1896/25 anhängig. Der Antragsgegner begründet seine Ablehnung mit Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit, da die Antragstellerin zum einen die Existenz eines Bankschließfaches verheimlicht und zum anderen nicht nachvollziehbar erklärt habe, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt decken könne, da den Kontoauszügen keine Ausgaben des täglichen Lebens und Barabhebungen zu entnehmen seien. Wenngleich allein das Vorhandensein eines Bankschließfachs entgegen den Vorstellungen des Antragsgegners nicht mit zu berücksichtigendem und Hilfebedürftigkeit ausschließendem Vermögen gleichzusetzen ist, schließt sich der Senat den Zweifeln des Antragsgegners an, hält eine abschließende Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aber nicht für möglich. Im Hauptsacheverfahren werden weitere Ermittlungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, insbesondere zu etwaigen Vermögenswerten in dem Bankschließfach erforderlich sein, ggf. unter Abgabe einer Erklärung der Antragstellerin über die Entbindung ihrer Bank(en) bzw. Sparkasse(n) von der Schweigepflicht. Auch wird eine Zeugenvernehmung des Sohnes der Antragstellerin und sämtlicher Personen, die ihr ausweislich ihrer Erklärungen darlehensweise Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben sollen, erfolgen müssen. Hierauf ist der Antragsgegner zu verweisen. Die von ihm gewünschte weitere Sachaufklärung bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist untunlich; eine solch umfangreiche und komplizierte Beweisaufnahme geht über die Anforderungen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hinaus (vgl. Keller, a.a.O., § 86b Rn. 21, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 06.05.2019 - L 11 KA 51/18 B ER, Rn. 55, juris). Aus den von der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Kontoauszügen, der Bestätigung des Sozialdienstes L. e.V. Ortsverein U. vom 24.07.2025 über die Unterstützungsleistungen in Form von Spenden, dem Einkaufsausweis für die F. des Sozialdienstes H. e.V. in U., den Erklärungen zu den darlehensweisen Leistungen Dritter sowie den Mahnungen des Vermieters über die rückständige Miete, seiner fristlosen Kündigung des Mietvertrages vom 06.06.2025 und der Ankündigung der Erhebung einer Räumungsklage vom 25.07.2025 lässt sich für das einstweilige Rechtsschutzverfahren in ausreichender Weise auf das Fehlen finanzieller Mittel schließen. Einkommenszuflüsse können den Kontoauszügen nur in Form von Überweisungen Dritter mit dem Verwendungszweck „Leihegeld für Bezahlung: Krankenversicherung, Strom, Telefon (am 05.06.2025 i.H.v. 340,00 Euro durch Frau Q. C., am 02.05.2025 i.H.v. 330,00 Euro durch Herrn K. D.) entnommen werden; diese aber liegen außerhalb des streitigen Zeitraums. Bei Würdigung der Gesamtumstände geht der Senat - wie bereits das SG - deshalb davon aus, dass die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie gegenwärtig über keine weiteren nennenswerten Einkünfte und auch kein Vermögen verfügt.“
Für eine zwischenzeitliche Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin bestehen keine Anhaltspunkte. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ist zwar eine Überweisung des Sohnes der Antragstellerin, Herrn N. R., am 09.02.2026 in Höhe von 77 € mit dem Verwendungszweck „Leihgeld für Mutter für Strom, Internet und Mobilfunk“ ersichtlich. Abgesehen davon, dass es sich bereits nicht um eine unterkunftsbedarfsbezogene Zuwendung handelt, geht der Senat nach summarischer Prüfung davon aus, dass diese Leistung lediglich anstelle der beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund eines familiären Näheverhältnisses zur Überbrückung einer Notlage - nach dem Ende der bis zum 31.01.2026 erfolgten einstweiligen Anordnung - erbracht wurde. Derartige Substitutionsleistungen stellen kein Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGG II dar (vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - juris, Rn. 16; Beschluss des Senats vom 25.03.2021 - L 7 AS 132/21 B ER -).
Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung auch einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Übernahme ihrer Bedarfe für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im tenorierten Umfang. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Aufwendungen für die Unterkunft sind die Leistungen, die der Berechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unterkunft Dritten kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts zu erbringen hat. Nicht notwendig ist, dass es sich um Kosten handelt, die aufgrund eines Vertrages zu zahlen sind. Damit ist auch eine gem. § 546a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Nichtrückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlende Entschädigung den Unterkunftskosten zuzurechnen, wenn der Betroffene in der Wohnung trotz Beendigung des Mietverhältnisses weiter wohnt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 18.01.2013 - L 6 AS 2124/11 B - juris, Rn. 14). Dies ist hier der Fall, denn das Mietverhältnis für die von der Antragstellerin unbestritten weiterhin bewohnte Wohnung P.-straße in U. wurde aufgrund von Mietschulden in voller Höhe für die Monate April 2025 bis Juni 2025 durch fristlose Kündigung des Vermieters gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB vom 06.06.2025 beendet. Das diesbezügliche Räumungsurteil des AG U. vom 07.10.2025 (38 C 145/25) ist rechtskräftig; eine Heilung der fristlosen Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB durch Befriedigung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der (am 09.09.2025 erhobenen) Räumungsklage kommt wegen Zeitablaufs nicht in Betracht. Aus dem Urteil des AG U. vom 07.10.2025 folgt auch die Höhe der zu zahlenden Nutzungsentschädigung i.H.v. 500 € monatlich.
Der Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem drohenden Verlust der Wohnung der Antragstellerin (vgl. zur Rechtsfrage Beschlüsse des Senats vom 11.05.2023 - L 7 AS 382/23 B ER - juris, Rn. 5 und vom 12.07.2022 - L 7 AS 351/22 B ER - juris, Rn. 12 m.w.N.). Mit dem Urteil des AG U. liegt ein Räumungstitel vor und der Vermieter der Antragstellerin hat unter dem 03.03.2026 schriftlich erklärt, lediglich bei Zahlung der rückständigen Beträge ab dem 01.10.2025 aus dem Titel nicht zu vollstrecken. Da der Vermieter nunmehr sinngemäß erklärt hat, im Falle der Nachzahlung der Nutzungsentschädigung ab dem 01.10.2025 ein neues Mietverhältnis mit der Antragstellerin zu begründen, ist auch glaubhaft gemacht, dass die tenorierte Nachzahlung nicht nur der Befriedigung von Ansprüchen des Vermieters dient (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 12.07.2021 - L 7 AS 640/21 B ER - juris, Rn. 13 und vom 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17 B ER - juris, Rn. 15), sondern auch geeignet ist, die Wohnung der Antragstellerin zu sichern.
Der Zeitraum der Verpflichtung des Antragsgegners orientiert sich ausgehend von dem am 14.07.2025 gestellten Neuantrag an dem 6-Monatszeitraum nach § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.06.2023 - L 7 AS 659/23 B ER - juris, Rn. 24), wobei der Senat diesen Zeitraum vorliegend - in Ansehung des seit dem 26.02.2026 vor dem SG Dortmund erneut anhängigen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich Regelbedarf und Leistungen für Unterkunft und Heizung - aus Gründen der Zweckmäßigkeit bis zum 30.04.2026 verlängert hat.
2.
Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).