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Landessozialgericht NRW Urteil vom 09.04.2026 – L 5 KR 349/22
5 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0409.L5KR349.22.00
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beitragspflicht zur Krankenversicherung aus einer Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten und bei der Beigeladenen als Rentner gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Neben seiner gesetzlichen Rente bezog er eine beitragspflichtige Betriebsrente und Einkünfte aus einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit.
Am 01.01.2013 wurde ihm von der O. R. Lebensversicherung eine einmalige betrieblich finanzierte Kapitalleistung in Höhe von 57.966,00 € ausgezahlt. Mit Bescheiden vom 14.01.2013 und vom 27.03.2013 stellte die Beklagte auch im Namen der Beigeladenen fest, dass die Kapitalleistung der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. 1/120 des Gesamtbetrages werde für die Dauer von 10 Jahren als monatlicher Ausgangswert der Beitragsberechnung der Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde gelegt. Der Kläger war der Auffassung, dass die Verbeitragung der Kapitalleistung rechtswidrig sei und erhob hiergegen Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2013 als unbegründet zurückwies. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Detmold mit Urteil vom 16.05.2014, S 24 KR 439/13, zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wurde vom Landessozialgericht NRW mit Urteil vom 10.12.2015, L 5 KR 406/14, unter Verhängung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG in Höhe von 1.000 € zurückgewiesen, nachdem die Beklagte den Bescheid vom 14.01.2013 und die Folgebescheide hinsichtlich der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Pflegeversicherung aufgehoben hatte. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 07.09.2016, B 12 KR 9/16 B, zurück.
Mit Bescheid vom 15.10.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab Januar 2020 für Versorgungsbezüge und Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ein Freibetrag in Höhe von maximal 159,25 € monatlich zu berücksichtigen sei. Zudem setzte sie den monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung auf insgesamt 125,66 € fest.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er gegenüber einem Betriebsrentner mit lebenslänglicher monatlicher Rentenzahlung durch die Verteilung der Kapitalleistung auf 120 Monate einen erheblichen finanziellen Verlust er-leide. Die Aufteilung auf 120 Monate sei im Jahr 1982 eingeführt worden. Eine Begrün-dung für diese Zahl ergebe sich aus der Gesetzesbegründung nicht. Tatsächlich liege die Rentenbezugszeit heute bei ca. 240 Monaten. § 229 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz (GG). Eine Rechtfertigung sei nicht erkennbar.
Mit Bescheid vom 19.12.2020 setzte die Beklagte die Beiträge ab 2021 fest. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte wies beide Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2021 zurück. Sie sei verpflichtet, die Vorgaben des Gesetzgebers umzusetzen. Das gelte auch für die vom Kläger angegriffene gesetzliche Regelung. Eine Verwerfungskompetenz stehe ihr nicht zu.
Hiergegen hat der Kläger am 04.06.2021 Klage beim Sozialgericht Detmold erhoben. Im Wesentlichen hat er zur Begründung seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, dass für das Jahr 2021 bei einer Verteilung auf 120 Monate die Beitragspflicht bei einer Kapitalauszahlung in Höhe von 19.740,01 € eintrete. Bei einer Verteilung auf 240 Monate trete die Beitragspflicht aber erst bei einer ausgezahlten Kapitalleistung in Höhe von 39.480,10 € ein.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung der Bescheide vom 15.10.2020 und vom 19.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2021 die Beiträge für die Krankenversicherung ab Januar 2020 unter Verteilung der am 01.01.2013 ausgezahlten Kapitalleistung der O. R. Lebensversicherung auf nun noch 157 Monaten neu festzusetzen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids verwiesen.
Mit Urteil vom 24.03.2022 hat das Sozialgericht Detmold die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass gegen die Regelung in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verteilung eines einmaligen Versorgungsbezuges auf 120 Monate bestünden. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Mit Beschluss vom 14.04.2022 hat das Sozialgericht Detmold die Z. Krankenkasse -Pflegekasse- nachträglich zum Verfahren beigeladen.
Der Kläger hat gegen das am 20.04.2022 zugestellte Urteil am 18.05.2022 Berufung eingelegt.
Der Kläger vertieft seine Auffassung, dass die getroffene gesetzliche Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Es liege eine Ungleichbehandlung vor, da er - der Kläger - gegenüber einem Betriebsrentner mit lebenslänglicher monatlicher Rentenzahlung durch die Verteilung der Kapitalleistung auf 120 Monate einen erheblichen finanziellen Verlust erleide. Die Aufteilung auf 120 Monate sei im Jahr 1982 eingeführt worden. Eine Begründung für diese Zahl ergebe sich zwar nicht aus der Gesetzesbegründung, allerdings lege die Statistik der Rentenversicherung nahe, dass es sich um die durchschnittliche Rentenbezugszeit im Jahr 1982 gehandelt habe. Tatsächlich liege die Rentenbezugszeit heute bei ca. 240 Monaten. Eine Anpassung des Verteilzeitraums an diese statistisch belegten Entwicklungen sei jedoch unterblieben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.03.2022 und die Bescheide der Beklagten vom 15.10.2020 und vom 19.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2021 sowie die Bescheide vom 20.05.2021, 25.06.2021, 14.12.2021, 29.12.2021, 11.05.2022, 13.05.2022, 17.12.2022, 28.12.2022, 28.01.2023, 16.06.2023, 28.11.2024 und vom 27.12.2024 aufzuheben und die Beiträge für die Krankenversicherung ab Januar 2020 unter Verteilung der am 01.01.2013 ausgezahlten Kapitalleistung der O. R. Lebensversicherung auf nur noch 157 Monate neu festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Streitgegenstand sind nicht nur die Bescheide der Beklagten vom 15.10.2020 und vom 19.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2021, sondern auch die Bescheide vom 20.05.2021, 25.06.2021, 14.12.2021, 29.12.2021, 11.05.2022, 13.05.2022, 17.12.2022, 28.12.2022, 28.01.2023, 16.06.2023, 28.11.2024 und vom 27.12.2024, welche die zunächst angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Beitragshöhe abgeändert haben und somit gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden sind.
Das Sozialgericht hat die Anfechtungsklage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Allerdings ist die Klage bereits unzulässig. Nach § 54 Abs. 1, Satz 1 SGG kann durch die Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung begehrt werden.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14.01.2013 über die Beitragspflicht der Kapitalleistung und den Verteilzeitraum über 120 Monate entschieden. Das hiergegen durchgeführte Klageverfahren wurde durch den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 07.09.2016, B 12 KR 9/16 B rechtskräftig abgeschlossen.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind hingegen Beitragsbescheide, die im Hinblick auf die Versicherungspflicht und den Verteilzeitraum keine eigenständige Regelung treffen. Es handelt sich lediglich um wiederholende Verfügungen, die wegen fehlender Rechtsfolgensetzung keine Regelung und damit keine Verwaltungsakte i.S. des § 31 Satz 1 SGB X darstellen (vgl. Engelmann/Herbst, in: Schütze, SGB X, 10. Aufl.2026, § 31 Rn. 57 ff. m.w.N.). Der Regelungsgehalt der Beitragsbescheide liegt nicht mehr in der Feststellung der Beitragspflicht der Kapitalleistungen und ihrer Verteilung, sondern hierauf aufbauend in der konkreten Beitragsfestsetzung der Höhe nach (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. April 2024 - L 4 KR 3178/23 -, Rn. 31, juris).
Einwendungen gegen die konkrete Beitragsberechnung hat der Kläger jedoch nicht erhoben.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehlt, da das begehrte Urteil die wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde. Vielmehr würde ihm im Falle eines Obsiegens auf der Grundlage seiner eigenen Berechnungen in dem Schriftsatz vom 09.04.2026 sogar ein wirtschaftlicher Nachteil entstehen.
Nach den Berechnungen des Klägers beträgt die Ersparnis in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.01.2023 insgesamt 952,61 €. Allerdings hätte der Kläger dann auch für die Zeit vom 01.02.2023 bis 31.01.2033, d.h. weitere 120 Monate, Beiträge zu zahlen, die er gegenwärtig nicht mehr zahlt. Bei einer Aufteilung der Kapitalleistung auf 240 Monate beträgt der monatliche Betrag 241,52 € (57.966,00 € / 240). Abweichend von den Berechnungen des Klägers ist aufgrund der Zahlung einer monatlichen Betriebsrente i.H.v. rund 68,00 € hierauf jedoch nicht der volle Freibetrag nach § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V anzurechnen. Es ergibt sich daher (bei Unterstellung eines ab 2026 gleichbleibenden Beitragssatzes von insgesamt 17,29 %) folgende Berechnung:
Jahr
Betrag
Freibetrag
Beitragspflichtiger Betrag
Beitragssatz
Monatsbeitrag
Jahresbeitrag
241,52 €
101,75 €
139,77 €
15,80 %
22,08 €
242,88 €
241,52 €
108,75 €
132,77 €
15,80 %
20,98 €
251,76 €
241,52 €
119,25 €
122,27 €
17,05 %
20,85 €
250,20 €
241,52 €
129,75 €
111,77 €
17,29 %
19,33 €
231,96 €
241,52 €
137,86 €
103,66 €
17,29 %
17,92 €
215,04 €
241,52 €
146,30 €
95,22 €
17,29 %
16,46 €
197,52 €
241,52 €
155,08 €
85,72 €
17,29 %
14,82 €
177,84 €
241,52 €
164,23 €
77,29 €
17,29 %
13,36 €
160,32 €
241,52 €
173,75 €
67,77 €
17,29 %
11,72 €
140,64 €
241,52 €
183,66 €
57,84 €
17,29 %
10,00 €
120,00 €
241,52 €
193,98 €
47,54 €
17,29 %
8,22 €
8,22 €
Gesamt
1996,38 €
Der Ersparnis von 952,61 € steht eine Beitragszahlung von 1.996,38 € gegenüber, was einem wirtschaftlichen Nachteil von 1.043,77 € entspricht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG.