Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Beschluss vom 15.04.2026 – L 2 AS 561/25 B
2 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0415.L2AS561.25B.00
Gründe
Die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte teilweise Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht (SG) ist nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen.
Die Kläger wenden sich dagegen, dass vom SG PKH unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten nicht bereits ab der durch ihn erfolgten Klageerhebung und Antragstellung am 24.04.2023, sondern erst vom 22.08.2024 an mit dem Beschluss vom 31.03.2025 bewilligt worden ist. Nach Angaben der Kläger beruht dies darauf, dass vom erstinstanzlichen Gericht im Parallelverfahren S 87 AS 1112/23 (erst) mit Verfügung vom 15.08.2024 weitere Unterlagen zum PKH-Antrag angefordert und sodann am 22.08.2024 vorgelegt wurden. Die das vorliegende Verfahren betreffenden Akten beinhalten weder die Verfügung noch den Posteingang. Einer weiteren Aufklärung durch den Senat bedurfte es diesbezüglich jedoch nicht, weil bereits aus der Beschwerdebegründung ersichtlich ist, dass der eingeschränkten Bewilligung von PKH nicht die Annahme fehlender Erfolgsaussichten zugrunde liegt. Der Vortrag der Kläger kann daher als zutreffend unterstellt werden.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des SG über die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Der genannte Beschwerdeausschluss erfasst nach allgemeiner Ansicht auch den Fall, dass PKH nicht ab Antragstellung, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt bewilligt wird, weil das Gericht bis dahin die wirtschaftlichen und/oder persönlichen Voraussetzungen für PKH nicht als erfüllt angesehen hat, weil damit die Entscheidung nicht auf die Erfolgsaussichten des Verfahrens gestützt wird (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 172 Rn. 6g; Karl in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 172 (Stand 28.10.2025) Rn. 166 m.w.N.; Hahn in BeckOGK, Roos/Warendorf/Müller, Stand 01.11.2025, § 172 SGG Rn. 81; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 11.06.2018 - L1 KR 306/18 B, Rn. 4, juris; LSG NRW, Beschluss vom 15.02.2019 - L 13 VG 5/19 B, Rn. 1, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2015 - L 4 AS 623/15 B, Rn. 10, juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.10.2020 - L 14 AS 300/20 B PKH, Rn. 16, juris). Die vom Gesetzgeber bezweckte Entlastung der Beschwerdegerichte, die der Regelung in § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a SGG zugrunde liegt, greift in sämtlichen Konstellationen, in denen das SG die (teilweise) Ablehnung von PKH nicht ausschließlich auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung gestützt hat. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm und wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung. In der Bundestags-Drucksache 16/7716, Seite 22 zu Nr. 29, Buchstabe b, zu Nr. 2 heißt es: „Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint werden. Hat das Gericht hingegen die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, ist die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht statthaft“.
Der Senat folgt nicht der im Beschluss des LSG NRW vom 11.06.2025 - L 9 SO 22/25 B vertretenen Auffassung, wonach die wegen erst nach Klageerhebung vervollständigter Antragsunterlagen erfolgte Festlegung eines abweichenden Bewilligungszeitraums nicht gleichzusetzen sei mit einer Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen. Dies vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil, wenn die Antragsunterlagen nicht vervollständigt werden und es damit an einer Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für PKH fehlt, der Antrag nach näherer Maßgabe des § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG abgelehnt wird.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).