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Landessozialgericht NRW Beschluss vom 15.04.2026 – L 3 R 89/26 B ER
3 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0415.L3R89.26B.ER.00
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines ihm Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer bewilligenden Bescheids der Antragsgegnerin.
Der 0000 geborene Antragsteller war ab dem 18.06.2024 arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab dem 22.06.2024 Krankengeld von der (mit Beschluss vom 20.03.2026 beigeladenen) Krankenkasse. Er beantragte mit am 20.09.2024 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben Leistungen zur Teilhabe. Die Beigeladene schränkte sein Gestaltungsrecht mit Schreiben vom 12.12.2024 ein, da die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers erheblich gefährdet bzw. gemindert sei. Der Antragsteller absolvierte vom 12.05. bis 13.06.2025 zu Lasten der Antragsgegnerin unter anderem wegen einer schizoaffektiven Störung eine Rehabilitationsmaßnahme in der Psychosomatischen Tagesklinik B. Q. GmbH QQ.. Sein Leistungsvermögen für seine letzte Tätigkeit als Verwaltungsangestellter und Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wurde ausweislich des Entlassungsberichts der Tagesklinik auf Grund von gravierenden Leistungseinschränkungen auf unter 3 Stunden arbeitstäglich eingeschätzt. Der Antragsteller bezog sodann weiter Krankengeld.
Die Antragsgegnerin leitete eine Prüfung zur Umdeutung des Rehabilitationsantrags in einen Rentenantrag nach § 116 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ein und informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 08.08.2025 darüber. Nach ihren Feststellungen sei seine Leistungsfähigkeit erheblich gemindert. Ob er deswegen Rente wegen Erwerbsminderung erhalten könne, werde in einem Rentenverfahren geprüft.
Am 21.08.2025 beantragte der Antragsteller Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 05.09.2025 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 20.09.2024 hin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.07.2024 in Höhe von netto 695,32 €. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 18.06.2024 erfüllt. Der Anspruch bestehe längstens bis zum 30.11.2029 (Erreichen der Regelaltersgrenze).
Mit seinem Widerspruch machte der Antragsteller, der sich ab dem 06.10.2025 wieder arbeitssuchend gemeldet hatte, geltend, er sei mit der Feststellung, dass er nicht mehr erwerbsfähig sei, nicht einverstanden. Er habe ein Recht zu arbeiten und am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilzunehmen. Es diskriminiere ihn, wenn er als erwerbsgemindert betrachtet werde. Trotz seiner Erkrankungen sei er belastbar, könne arbeiten und Geld verdienen. Auch sei die Höhe der monatlichen Rente sehr gering. Nach Auskunft des Sozialamtes reiche die Grundsicherung nicht zur Finanzierung seines Lebensunterhalts aus. Er habe einen längerfristigen Kredit zu bedienen. Das Amt für Soziales habe ihm mit Schreiben vom 01.10.2025 Leistungen mit der Begründung versagt, er müsse zunächst seine Lebensversicherung und eine Rentenversicherung kündigen und für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Wegen des damit verbundenen Verlusts sei er hierzu nicht bereit. Sein ganzes Berufsleben sei immer wieder von Perspektivlosigkeit und Arbeitslosigkeit bedroht und geprägt gewesen, eine frühzeitige Erwerbsminderungsrente mit Abhängigkeit vom Sozialamt bis zum Rest seines Lebens lasse ihn verzweifeln. Er bitte darum, die Rente zum 06.10.2025 zu stornieren, er werde die gezahlten Leistungen zurückerstatten.
Die über den Widerspruch unterrichtete Beigeladene erklärte mit Schreiben vom 03.11.2025, einer Rücknahme des Rentenantrags nicht zuzustimmen. Sie sei jedoch damit einverstanden, dass die Rente zum 05.10.2025 beendet werde und ein Erstattungsanspruch für die Krankengeldzahlung geltend gemacht werde. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 11.11.2025 mit, dass eine Aufhebung wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht komme, sobald er eine Beschäftigung von 3 Stunden oder mehr täglich aufgenommen habe. Ein Verzicht auf die Rente nach § 46 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) greife nicht, da nur die Zahlung, nicht jedoch der Anspruch entfalle. Da er aus diesem Grund auch kein Arbeitslosengeld erhalten könne, bleibe ihm nur die Möglichkeit, der Forderung des Amts für Soziales der Stadt Köln nachzukommen.
Am 22.12.2025 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Köln drei getrennte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt:
Im Verfahren S 41 SO 660/25 ER hat er beantragt, die Stadt Köln im Wege der einstweiligen Anordnung zu ergänzenden Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) zu verpflichten, weil er von der ihm derzeit gezahlten Rente seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Mit Beschluss vom 25.02.2025 hat das Sozialgericht die Stadt Köln im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig darlehensweise für die Zeit vom 01.02. bis 30.04.2026, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem die DRV über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Bewilligung von Erwerbsminderungsrente entscheide, Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Anrechnung der durch die Antragsgegnerin tatsächlich gezahlten Erwerbsminderungsrente, zu gewähren. Die Stadt Köln ist dem mit Ausführungsbescheid vom 04.03.2026 nachgekommen.
In dem Verfahren S 39 AL 580/25 ER hat der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, die Bundesagentur für Arbeit zu verpflichten, ihm Arbeitslosengeld zu gewähren. Die gegen den ablehnenden Beschluss des SG Köln vom 12.01.2026 eingelegte Beschwerde hat das LSG mit Beschluss vom 12.03.2026 (L 20 AL 24/26 B ER) mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe, solange dem Antragsteller von der Antragsgegnerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt sei, § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III. Dem Umstand, dass die Rentenzahlung der Höhe nach nicht ausreichend sei, den Lebensunterhaltsbedarf des Antragstellers vollständig zu decken, werde durch die bereits erfolgte einstweilige Gewährung ergänzender Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Rechnung getragen.
Schließlich hat der Antragsteller im hiesigen Verfahren beantragt, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, die mit Bescheid vom 05.09.2025 erfolgte Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung aufzuheben. Es stehe ihm zu, gegen den Rentenbescheid vom 05.09.2025 Widerspruch einzulegen. Die Antragsgegnerin habe es in ihrem Schreiben vom 08.08.2025 versäumt, ihn darüber zu informieren, dass ein Rentenantrag unwiderruflich sei. Mit einer Rente von monatlich 695,32 € (seit dem 31.10.2025) könne er unmöglich sein Leben finanzieren.
Das SG hat den Antrag auf Rücknahme des umgedeuteten Rentenantrages und Aufhebung des Bescheids vom 05.09.2025 mit Beschluss vom 12.01.2026 abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, sodass es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mehr ankomme. Eine existentielle Notlage liege nicht vor, da der Antragsteller monatlich eine - den Regelbedarf übersteigende - laufende Rente von 695,32 € erhalte und es ihm zumutbar sei, diese zur Deckung seines Grundbedarfes bis zum Abschluss des Widerspruchs sowie eines sich ggf. anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu verwenden. Eine Gefährdung der Unterkunft sei nicht vorgetragen worden. Auch habe der Antragsteller nicht dargetan, dass Vermittlungsbemühungen oder Arbeitsangebote der Bundesagentur für Arbeit vorlägen oder eigene erfolgreiche Bewerbungsbemühungen belegt, die der Annahme einer Erwerbsunfähigkeit entgegenstünden. Schließlich spreche sein Vortrag, durch die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung habe sich sein gesundheitlicher Zustand massiv verschlechtert eher für als gegen eine Erwerbsminderung.
Gegen den am 14.01.2026 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 11.02.2026 Beschwerde eingelegt. Er habe bei der Rehabilitation deutlich gemacht, dass er bis zum Jahre 2030 am Arbeitsleben teilnehmen wolle. Den Rentenantrag habe er nur gestellt, weil seine Bewerbungsbemühungen bei der Stadt Köln auf schmerzhafte Weise nicht erfolgreich gewesen seien. Die Rente reiche gerade zur Deckung seiner Mietkosten, nicht jedoch für weitere wichtige Zahlungsverpflichtungen für Monatsfahrkarte, Strom, Telekom, Lebensmittel, Kleidung, Medikamente etc. Daher sei sein Konto im Minus.
Nachdem die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.09.2026 mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2026 als unbegründet zurückgewiesen hat, hat der Antragsteller der Zurückweisung mit am 27.02.2026 beim LSG eingegangenen und an das SG weitergeleiteten Schreiben „widersprochen“. Den vom Senat als Klage ausgelegten Widerspruch hat er an das SG Köln weitergeleitet.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.01.2026 abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Bescheid vom 05.09.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2026 zurückzunehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.
Die Beilgeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt vor, die Antragsgegnerin habe anhand der medizinischen Befunde nachvollziehbar festgestellt, dass der Antragsteller längerfristig erwerbsgemindert sei. Es entspreche dem Sinn und Zweck des § 51 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), dass der Rentenversicherungsträger bei einer längerfristigen Minderung der Leistungsfähigkeit eintrete.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten und die Gerichtsakten L 20 AL 24/26 B ER, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Bei dem Rente bewilligenden Bescheid vom 05.09.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2026 handelt es sich nicht um einen belastenden Verwaltungsakt, sodass kein Fall des § 86b Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorliegt. Zwar trägt der Antragsteller vor, ihn diskriminiere die Rentenbewilligung, da er nach wie vor und bis 2030 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Diese „empfundene“ Belastung durch die Rentenbewilligung ändert jedoch nichts daran, dass dem fingierten Antrag vom 20.09.2024, den der Antragsteller noch einmal durch seinen am 21.08.2025 eingereichten Rentenantrag bekräftigt hat, vollumfänglich durch die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer stattgegeben worden ist.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich sind danach die Glaubhaftmachung (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) eines sog. Anordnungsanspruchs (d.h. des geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruchs) sowie eines sog. Anordnungsgrundes (i.S. einer Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Regelung). In der Regel findet eine summarische Prüfung statt; können jedoch ohne Eilrechtsschutz schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung des Anordnungsanspruches vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Rn. 24 f.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei nicht isoliert nebeneinander, sondern in einer Wechselbeziehung derart, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Bleibt der Ausgang einstweilen offen, muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, welche die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, a.a.O. Rn. 26).
Dem Antragsteller steht bereits kein Anordnungsanspruch zu Seite. Denn er hat einen Anspruch auf Rücknahme oder Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheids vom 05.09.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2026 nicht glaubhaft gemacht.
Die Rücknahme des Rentenbewilligungsbescheids nach § 45 Abs. 1 SGB X kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bescheid vom 05.09.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2026 nicht von Anfang an rechtswidrig war. Der Antragsteller konnte den als Rentenantrag fingierten Rehabilitationsantrag vom 20.09.2024 mit seinem Widerspruch nicht mehr zurücknehmen, da sein Gestaltungsrecht eingeschränkt ist.
Zur sachgerechten Abgrenzung der Zuständigkeit von Krankenkasse und Rentenversicherung bei einer dauerhaften Erwerbsminderung, bei der die Rente wegen Erwerbsminderung gegenüber den Krankengeldleistungen Vorrang haben soll (grundlegend dazu: BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R) wird der Krankenkasse mit dem Instrumentarium des § 51 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) das Recht eingeräumt, Einfluss auf den Beginn der antragsabhängigen Rente wegen Erwerbsminderung zu nehmen und einen Wegfall ihrer Leistungszuständigkeit bereits vor dem Ende des Höchstanspruchs auf Krankengeld aktiv herbeizuführen. Um der Krankenkasse dieses Recht effektiv zu erhalten und es gegen anderweitige (gegenläufige) Dispositionen (u. a. der Versicherten) abzusichern, folgt aus § 51 SGB V, dass Versicherte einen einmal auf Aufforderung der Krankenkasse gestellten Reha- oder Teilhabeantrag oder einen selbst gestellten Rehantrag, zu dem die Krankenkasse nachträglich das Dispositionsrecht des Versicherten eingeschränkt hat, nur mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen oder beschränken darf (BSG, Urteile vom 26.06.2008 - B 13 R 141/07 R und B 13 R 37/07 R). Diese Einschränkung des Gestaltungsrechts gilt auch für die Fiktion nach § 116 SGB VI. Nach dessen Abs. 2 gilt ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. In diesem Fall ist das Dispositionsrecht, auch soweit es die Fiktion betrifft, eingeschränkt und bedürfen Versicherte, die die Fiktion ausschließen wollen, die Zustimmung der Krankenkasse (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.11.2017 - L 16 KR 261/16).
Eine solche Zustimmung hat die Beigeladene im vorliegenden Fall gerade nicht erteilt. Sie hat das Dispositionsrecht des Antragstellers hinsichtlich seines am 20.09.2024 gestellten Antrags auf Rehabilitation vielmehr mit Schreiben vom 12.12.2024 bereits vor Beginn der - letztlich erfolglos durchgeführten - Rehabilitation und damit vor Erlass des Rentenbescheids vom 05.09.2025 eingeschränkt.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheids wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine Aufhebung auch für die Vergangenheit kommt unter den weiteren Voraussetzungen des Satz 2 in Betracht.
Der Antragsteller hat hier schon keine wesentliche Änderung der Verhältnisse dergestalt glaubhaft gemacht, dass der Rentenbescheid zumindest ab seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr hätte erlassen werden dürfen.
Eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist nicht eingetreten, vielmehr hat die Beigeladene mit Schreiben vom 03.11.2025 bekräftigt, einer Rücknahme des fingierten Rentenantrags nicht zuzustimmen. Soweit sie erklärt hat, damit einverstanden zu sein, dass die Rente zum 05.10.2025 beendet werden könne, ändert dies nichts. Denn der fingierte Rentenantrag, der Grundlage des Rentenbewilligungsbescheides ist, ist durch diese Erklärung nicht entfallen. Auch kann der Antragsteller keine Änderung der rechtlichen Verhältnisse durch einen Verzicht auf die Rentenzahlung gem. § 46 Erstes Buch Sozialgesetzbuch bewirken, da sein Anspruch auf das Stammrecht der Rente hiervon unberührt bestehen bleibt.
Der Antragsteller hat auch keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. Es ist insbesondere nicht dargelegt worden, dass er wieder erwerbsfähig wäre.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2).
Anhaltspunkte dafür, dass sich der gesundheitliche Zustand und damit die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers seit Erlass des Bescheids vom 05.09.2025 wesentlich verbessert haben, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Nach den Ausführungen in dem Reha-Entlassungsbericht der B. Q. GmbH QQ. ist das Leistungsvermögen des Antragstellers wegen gravierender Leistungseinschränkungen in psychisch-interpersoneller Hinsicht und im kognitiv-mentalen und handlungsbezogenem Bereich aufgehoben. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Vielmehr spricht sein eigener Rentenantrag von August 2025 und sein Vorbringen im hiesigen Verfahren, sein gesundheitlicher Zustand habe sich durch die Bewilligung der Rente massiv verschlechtert, gegen eine wesentliche Verbesserung. Eine solche folgt auch nicht allein aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller ab dem 06.10.2025 wieder arbeitssuchend gemeldet hat, da eine Beurteilung der Erwerbsfähigkeit hierbei nicht erfolgt ist. Schließlich hat der Antragsteller auch den - von der Antragsgegnerin erfragten - Nachweis, dass er regelmäßig wieder mehr als 3 Stunden arbeitstäglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitet, nicht erbracht. Eine solche, nicht zu Lasten der Gesundheit gehende und damit zumutbare Ausübung einer Tätigkeit kann faktisch ein höherer Beweiswert zukommen, als medizinischen Befunden (BSG, Urteil vom 12.12.1979 - 1 RJ 104/78).
Neben einem Anordnungsanspruch fehlt auch ein Anordnungsanspruch. Hierzu verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht im Ansatz belegt, weshalb er mit der oberhalb des Regelsatzes der Grundsicherung liegenden Rente von 695,32 € seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Zudem scheinen noch Vermögenswerte wie eine Lebens- und eine Rentenversicherung vorhanden zu sein, die ggf. vor dem Bezug von Sozialhilfe für die Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.