Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Urteil vom 16.04.2026 – L 9 SO 330/24
9 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0416.L9SO330.24.00
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren nach einem teilweise stattgebenden Urteil des Sozialgerichts noch höhere Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für den Zeitraum Juli 2020 bis Dezember 2021 sowie die Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss.
Der 0000 geborene Kläger bezog bis zum 30.06.2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seit Juli 2020 bezieht er Altersrente für langjährig Versicherte iHv zunächst 506,84 €, seit März 2021 iHv 505,99 €. Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung besteht nicht. Einen Grundrentenzuschlag iSd § 82a SGB XII erhält der Kläger nicht. Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge iSd § 82 Abs. 5 SGB XII oder anderweitiges Einkommen hat der Kläger nicht. Im Hinblick auf die Altersrente stellte das Jobcenter seine Leistungen ein.
Am 03.06.2020 beantragte der Kläger ab Juli 2020 Grundsicherung nach dem SGB XII. Im Hinblick auf die Regelung des § 37a SGB XII (Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften) beantragte der Kläger für Juli 2020 ein entsprechendes Darlehen. Mit Bescheid vom 23.06.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für Juli 2020 iHv 379,12 € unter Anrechnung der Altersrente. Sie legte den Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 1 iHv 432 € sowie einen Mehrbedarf für Warmwasser zugrunde. Mit Bescheid vom 24.06.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger zudem das für Juli 2020 beantragte Darlehen iHv 506,84 €. Sie teilte dem Kläger mit, das Darlehen sei gem. § 37a Abs. 2 Satz 1 SGB XII iHv 216 € in zehn monatlichen Raten zu je 21,60 € ab dem 01.08.2020 zurückzuzahlen.
Der Kläger legte gegen beide Bescheide am 21.07.2020 Widerspruch ein. Der Regelsetz sei zu niedrig bemessen, mit der Darlehensbewilligung und der damit verbundenen Rückzahlung seien die Leistungen noch weiter geschmälert. Dies sei nicht rechtmäßig.
Für die Folgemonate zahlte die Beklagte die Leistungen teils ohne erneuten schriftlichen Bescheid in Höhe des zuletzt bewilligten Betrages fort. Für die Monate Oktober 2020, Januar 2021, März 2021, Mai 2021, Juni 2021 und August 2021 ergingen gesonderte Bewilligungsbescheide, jeweils unter Anrechnung der Altersrente und Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 (Bescheide vom 23.09.2020, 16.12.2020, 19.02.2021, 23.04.2021, 21.05.2021 und 23.07.2021). Mit Bescheid vom 26.05.2021 bewilligte die Beklagte eine „Covid 19 Zulage“ iHv 150 €. Mit Bescheid vom 14.07.2021 lehnte die Beklagte einen Antrag vom 28.06.2021 auf Bewilligung höherer Leistungen unter Zugrundelegung eines höheren Regelbedarfs erneut ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2021 wies der Kreis O. den Widerspruch gegen den Darlehensbescheid vom 24.06.2020 zurück. Die erstmalig Ende Juli 2020 erhaltene Rente sei als Einkommen im Juli 2020 anzurechnen. Für den Fall des erstmaligen Zuflusses der Rente habe der Gesetzgeber die Darlehenslösung zur Überbrückung in § 37a SGB XII geschaffen. Die Rückzahlungsmodalitäten im Bescheid entsprächen den gesetzlichen Regelungen. Der Kläger habe 506,84 € im Juli 2020 doppelt erhalten; ihm sei daher zuzumuten gewesen, bei sorgfältiger Bildung von Rücklagen monatlich einen Betrag in der gesetzlich vorgegebenen Höhe von 21,60 € zurückzuzahlen. Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 08.12.2021 wies der Kreis O. die Widersprüche gegen die Bewilligungsbescheide vom 23.06.2020 und 23.07.2021 sowie gegen den Ablehnungsbescheid vom 14.07.2021 zurück. Die Höhe der zugrundeliegenden Regelsätze entspreche der gesetzlichen Regelung.
Der Kläger hat am 05.01.2022 Klage erhoben. Die Höhe der Regelsätze sei zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht ausreichend bemessen. Ab dem 01.07.2020 sei der Regelsatz um 157 € monatlich, ab dem 01.06.2021 um 198 € zu erhöhen. Das für Juli 2020 bewilligte Darlehen sei wegen einer unzureichenden Bedarfsdeckung in einen Zuschuss umzuwandeln.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 23.06.2020, 23.09.2020, 16.12.2020, 19.02.2021, 23.04.2021, 21.05.2021, 14.07.2021 und vom 23.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2021 zu verurteilen, ihm Sozialhilfe unter Berücksichtigung eines höheren Regelsatzes von mindestens weiteren 157 € ab Juli 2020 und weiteren 198 € ab Juni 2021 sowie unter Berücksichtigung höherer Heizkosten zu bewilligen und
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2021 zu verurteilen, das bewilligte Darlehen iHv 506,84 € in einen Zuschuss umzuwandeln.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die gesetzlichen Regelungen berufen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 03.09.2024 die Beklagte unter entsprechender Änderung der Bewilligungsbescheide verurteilt, dem Kläger für die Monate Juli 2020 bis Dezember 2021 höhere Heizkosten zu zahlen. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Höhe der Regelleistung und der Darlehensumwandlung, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Das Sozialgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Übrigen (auszugsweise) ausgeführt:
„Streitgegenständlich ist zum einen der Darlehensbescheid vom 24.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2021, mit welchem dem Kläger ein Darlehen gem. § 37a SGB XII in Höhe von 506,84 Euro, rückzahlbar in Höhe von (nur) 216,00 Euro für den Monat Juli 2020 gewährt wurde. Gegen diesen Bescheid ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) statthaft. Der Kläger ist durch den angefochtenen Darlehensbescheid jedoch nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert (siehe zu 1.). Die Beklagte hat insofern zu Recht eine zuschussweise Leistungsgewährung abgelehnt.
Zum anderen ist streitgegenständlich die Leistungsgewährung ab dem Monat Juli 2020, und zwar bis Dezember 2021 durch die Bescheide vom 23.06.2020, 23.09.2020, 16.12.2020, 19.02.2021, 23.04.2021, 21.05.2021, 14.07.2021 und vom 23.07.2021 sowie durch die in den übrigen Monaten erfolgten Zahlungen der Leistungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2021. Der streitige Zeitraum von Juli 2020 bis Ende Dezember 2021 ergibt sich hier aus der Rechtsprechung des BSG, wonach für die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ausdrückliche bzw. konkludent erlassene Bewilligungsbescheide, die Folgezeiträume betreffen, in analoger Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008, Az. B 8 AY 11/07 R, juris Rn. 10, und BSG, Urteil vom 09.12.2016, Az. B 8 SO 14/15 R, juris Rn. 11, m.w.N.). Der Bewilligungsbescheid für den Monat Januar 2022 ist nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2021 ergangen, weshalb die Leistungsgewährung für die Zeit ab Januar 2022 nicht mehr Gegenstand des Widerspruchs- und damit auch nicht des Klageverfahrens geworden ist. Gegen die Bescheide ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) statthaft.
Im Hinblick auf die zuschussweise erfolgte Leistungsgewährung für die Monate Juli 2020 bis Dezember 2021 ist der Kläger durch die angefochtenen Bescheide auch im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert (siehe zu 2.).
Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger im hier streitigen Zeitraum leistungsberechtigt nach dem 3. Kapitel des SGB XII war. Nach § 19 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 27 Abs. 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Ein Anspruch ergab sich dagegen nicht aus § 19 Abs. 2 SGB II i.V.m. §§ 41 ff. SGB XII (4. Kapitel), da der Kläger die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII nicht erreicht hatte und auch nicht dauerhaft erwerbsgemindert war. Mit dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen aus der Rente war der Kläger nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; über einzusetzendes Vermögen verfügte der Kläger ebenfalls nicht.
Darlehensbescheid
Der Darlehensbescheid vom 24.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2021 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 37a SGB XII ist in das Gesetz aufgenommen worden, um Leistungsberechtigten; denen Einkommen aus einer Rente auf den Bedarf angerechnet wird, die aber erst später im Monat zufließt (Zuflusstheorie), finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, um den Lebensunterhalt auch bis zum Zufluss der Rente tatsächlich sicherstellen zu können. Hintergrund ist, dass die Leistungen zum Lebensunterhalt - wie auch hier - in der Regel monatlich im Voraus berechnet und ausgezahlt werden. Dagegen werden die Renten nach § 118 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erst am Monatsende fällig und ausgezahlt. Aus dem Zuflussprinzip folgt jedoch, dass auch erst am Monatsende zufließendes Einkommen schon ab Beginn des Leistungsmonats zur rechnerischen Bedarfsdeckung herangezogen wird. Damit steht dem Leistungsberechtigten in dem Monat, in dem ihm erstmals die laufende Rente ausgezahlt wird („Erstrentenmonat"), in der Zeit bis zum Zufluss der Renteneinkünfte weder die Sozialhilfeleistung (in Höhe des auf die später zufließende Rente bezogenen Betrages) noch die erst später tatsächlich zufließende Rente zur Deckung des täglichen Bedarfs zur Verfügung. Zur Überbrückung dieser zeitweiligen tatsächlichen Unterdeckung des anerkannten Bedarfes hat der Gesetzgeber die Norm des § 37a SGB XII eingeführt. Das Zuflussprinzip begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII ist alles, was jemand im Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält (im Gegensatz dazu gehört zum Vermögen, was er in der Bedarfszeit bereits hat). Im SGB XII gilt das Monatsprinzip (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.2011, Az. B 8 SO 18/10 R, juris Rn. 19); die Leistungen sind monatsweise zu berechnen, und zwar ausgehend von den Bedarfen und dem zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat. Für die Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich zufließen, gilt nach der im SGB XII geltenden modifizierten Zuflusstheorie nur dann, wenn statt des tatsächlichen Zuflusses rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009, Az. B 8 SO 35/07 R, juris Rn. 14; so bereits BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, Az. 5 C 35/97, unter Aufgabe seiner Rechtsprechung zur Zeitraumidentität in BVerwG, Urteil vom 24.04.1968, Az. V C 62.67; ebenso für das Recht des SGB II: BSG, Urteile vom 30.07.2008, Az. B 14 AS 26/07 R, und vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 29/07 R sowie B 4 AS 57/07 R). Vorliegend ist die Rente erstmals zum 31.07.2020 zugeflossen. Maßgebender Bedarfs- und Anrechnungszeitraum ist damit der (ganze Monat) Juli 2020. Normativ ist vorliegend kein anderer Zufluss maßgeblich; eine gesetzliche Regelung, wonach die Ende Juli zufließende Rentenerhöhung erst für den Folgemonat August zu berücksichtigen ist, gibt es nicht. Soweit der Kläger vorträgt, durch das Zuflussprinzip werde sein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG) verletzt, da er im Monat Juli weniger Geld als den Regelbedarf und damit weniger als das Existenzminimum zur Verfügung gehabt habe, geht diese Ansicht fehl. Denn gerade mit dem gewährten Darlehen standen dem Kläger finanzielle Mittel zur Sicherung seines Existenzminimums tatsächlich zur Verfügung (s. grundlegend zum Zuflussprinzip in Bezug auf Rentenzahlungen zuletzt BSG, Urteil vom 16.02.2022, Az.B 8 SO 17/20 R, juris Rn. 25).
Der Darlehensbescheid ist auch im Hinblick auf die Rückzahlungsmodalitäten nicht zu beanstanden. So entspricht die monatliche Aufrechnungsrate den Anforderungen des§ 37a Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB XII, wonach das Darlehen in monatlichen Raten in Höhe von 5 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 ( 2020: 432,00 Euro, davon 5 %: 21,60 Euro) zu tilgen ist. Darüber hinaus ist auch beachtet worden, dass gem. § 37a Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 SGB XII insgesamt jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (mithin 216,00 Euro) zurückzuzahlen ist. Auch die Anforderungen des § 37a Abs. 2 SGB XII, wonach die Rückzahlung mit Ablauf des Kalendermonats beginnt, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt und wonach die Rückzahlung des Darlehens während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 44b erfolgt, wurden im angefochtenen Darlehensbescheid berücksichtigt.
Im Übrigen begegnet auch die Aufrechnung von monatlich 21,60 Euro über einen Zeitraum von zehn Monaten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde eine Aufrechnung nach § 43 SGB II wegen einer Erstattungsforderung bis zu einer Grenze von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs als verfassungsgemäß erachtet (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2016, Az. B 14 AS 20/15 R, sowie nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.08.2017, Az. 1 BvR 1412/16). Zugrunde lag eine einzelne auf vorwerfbarem Verhalten beruhende Erstattungsforderung wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen. Mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar hat die Rechtsprechung des BSG aber ebenso die Rückabwicklung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB 11 in Höhe von monatlich 10 % des maßgebenden Regelbedarfs beurteilt, obwohl eine solche Aufrechnung nicht an ein vorwerfbares Verhalten anknüpft (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2018, Az. B 14 AS 31/17 R, juris Rn. 36 ff.). Bei Aufrechnungen ohne Anknüpfung an vorwerfbares Verhalten der Leistungsempfänger - wie im Falle des Mietkautionsdarlehens - sei der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers aber kleiner und der Gesetzgeber habe dem dadurch entsprochen, dass die Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht 30%, sondern 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs betrage. In Übereinstimmung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei die Aufrechnung solange nicht verwehrt, wie sichergestellt sei, dass den Betroffenen die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zeitgerecht zur Verfügung stehen. Eine Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe sei zu vermeiden (BSG v. 28.11.2018, a.a.o.). Dies sei bei der Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen der Fall. Nichts Anderes kann für den vorliegenden Fall der Gewährung eines Überbrückungsdarlehens gelten, wenn die Aufrechnung auf 5 % des maßgeblichen Regelsatzes beschränkt ist. Eine Unterschreitung des „jeweils Unerlässlichen", wie von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als Untergrenze beschrieben, ist damit nach Ansicht der Kammer nicht erkennbar, denn in jedem Fall ist das nach den im RBEG durch die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben bestimmte physische Existenzminimum ( Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Hygiene und Gesundheit) im Ergebnis sichergestellt und das zugleich und einheitlich durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geschützte soziokulturelle Existenzminimum steht zu einem wesentlichen Teil noch zur Verfügung (vgl. Bindig in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. Stand 01.05.2024, § 44b SGB XII, Rn. 54).
Bewilligungsbescheide und laufende Leistungen
Wie bereits oben festgestellt, ist der Kläger unstreitig leistungsberechtigt. Der Kläger begehrt höhere Leistungen, da er zum einen der Ansicht ist, dass der Regelbedarf verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt wurde (siehe zu a)) und zum anderen, dass die ihm gewährten Heizkosten zu niedrig bemessen sind (siehe zu b)). Außerdem rügt er die erfolgte Einkommensanrechnung ohne Berücksichtigung von Freibeträgen (siehe zu c)). Über diese einzelnen Berechnungspositionen hinaus begegnen die angefochtenen Bescheide und gewährten Leistungen keinen Bedenken, weshalb sich die folgenden Ausführungen auf die streitigen Punkte beschränken:
Berücksichtigung höherer Regelbedarfe
Soweit der Kläger geltend macht, er habe einen Anspruch auf die Berücksichtigung höherer Regelbedarfe (um mindestens 157,00 Euro bzw. 198 Euro, bis zu 750,00 Euro), geht diese Ansicht fehlt. Ebenso wie der Sozialhilfeträger (vgl. Ausführungen im Widerspruchsbescheid) sind auch die Gerichte an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und damit auch an die Festsetzungen zur Höhe des jeweils maßgeblichen Regelbedarfs durch das RBEG ( für 2020 i.V.m. der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung). Den Gerichten steht es nicht zu, die Höhe der Regelbedarfe eigenständig zu ermitteln und (im Einzelfall) festzusetzen. Ein Anspruch des Klägers auf höhere Regelleistungen ist mangels Rechtsgrundlage nicht gegeben. Für 2020 ergibt sich nach § 27a Abs. 3 SGB XII i.V.m. dem RBEG in der Fassung vom 29.04.2019 i.V.m. §§ 28a und 40 SGB XII und i.V.m. der für dieses Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung ein Regelbedarf - wie bei dem Kläger-für eine alleinstehende erwachsene Person (Regelbedarfsstufe 1) von monatlich 432,00 Euro. Diesen Betrag hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigt. Für 2021 ergibt sich nach § 27a Abs. 3 SGB XII i.V.m. dem RBEG gültig ab 01.01.2021, insbesondere § 8, ein Regelbedarf für eine alleinstehende erwachsene Person von monatlich 446,00 Euro. Auch diesen Betrag hat die Beklagte berücksichtigt. Da darüber hinaus nach Ansicht der Kammer für den hier streitigen Zeitraum keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe und das Zustandekommen der Regelbedarfe bestehen, ist das Gericht auch nicht gehalten, die vom Kläger aufgeworfene Frage dem Bundesverfassungsgericht gern. Artikel 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) vorzulegen und den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen. Die Bemessung der Regelsätze für 2020 und für 2021 entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. z.B. SG Dortmund, Beschluss vom 12.08.2022, S 31 AS 51/22, juris Rn. 8-13, LSG NRW, Urteil vom 10.02.2022, Az. L 19 AS 1236/21, sowie Beschluss vom 31.03.2022, L 2 AS 330/22 B ER, juris). Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des LSG NRW an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016, Az. 1 BvR 371/11, juris Rn. 38 f., m.w.N.). Dieser Gestaltungsspielraum führt dazu, dass. sich die verfassungsrechtliche Kontrolle der Höhe der Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz auf die Prüfung beschränkt, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016, Az. 1 BvR 371/11, juris Rn. 40 ff.). Evident unzureichend sind Sozial-leistungen nur dann, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016, Az. 1 BvR 371/11, Rn. 41 bei juris). Jenseits dieser Evidenzkontrolle wird lediglich überprüft, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016, Az. 1 BvR 371/11, juris Rn. 42 m.w.N.). Evident unzureichende Leistungen wurden weder für 2020 noch für 2021 durch die jeweiligen Regelbedarfe gewährt. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich im Jahr 2020 die Inflationsrate auf sehr niedrigem Niveau (0,5 %) und im Jahr 2021 auf 3,1 % belief. Diese allgemeine Verteuerung (die noch nichts mit der Steigerung der Energiekosten nach Ausbruch des Ukraine-Krieges Anfang 2022 zu tun hatte) konnte die jeweilige Erhöhung der Regelbedarfe abfangen. Eine erhebliche Preissteigerung gab es entgegen der Ansicht des Klägers - ausweislich der Daten des statistischen Bundesamtes auch nicht im Bereich Lebensmittel und alkoholfreie Getränke (keine Verteuerung von Januar bis Dezember 2020, zu Dezember 2021 dann um 3,1 %). Zu berücksichtigen ist allenfalls die ab Januar 2021 geltende Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken; eine Berücksichtigung dieser Kosten ist bei der Ermittlung der Regelbedarfe nicht erfolgt. Insofern jedoch ist zu berücksichtigen, dass im Winter 2020/2021 zunächst einige Masken durch die Krankenkassen zur Verfügung gestellt wurden, anschließend die Leistungsträger Masken an die Leistungsempfänger ausgegeben haben und dann im Mai 2021 die Einmalzahlung in Höhe von 150,00 Euro zum Ausgleich u.a. dieser Kosten erfolgt ist. Nach Ansicht der Kammer sind die festgesetzten Regelleistungen jedenfalls unter Berücksichtigung der Sachleistungen und des einmaligen pauschalierten Leistungsanspruchs nach § 144 SGB XII in der Fassung vom 10.03.2021 i.H.v. 150,00 Euro für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 zum Ausgleich der pandemiebedingten Sonder- und Mehrbedarfe nicht evident unzureichend (für 2021 so auch LSG NRW, Beschluss vom 31.03.2022, Az. L 2 AS 330/22 B ER). Der Gesetzgeber ist nicht dazu gezwungen, auf finanzielle Mehrbelastungen mit einer kurzfristigen Sonderanpassung der Regelbedarfe zu reagieren, sondern er kann entsprechende Mehrbelastungen auch mit einer Einmalzahlung decken (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.02.2022, Az. L 19 AS 1236/21, juris Rn. 41, m.w.N.).
Auch am Zustandekommen der Zahlen aus den Einkommens- und Verbrauchsstichproben, und zum Beispiel der Herausnahme einzelner Positionen bestehen keine Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, Az. 1 BvL 10/12) hat diese Vorgehensweise für zulässig erachtet und - wie bereits erläutert - dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich zu berücksichtigender Bedarfe eingeräumt. Soweit der Kläger vorträgt, dass als Referenzhaushalte auch solche Haushalte Berücksichtigung gefunden hätten, in denen Leistungsbezieher leben, die aufgrund eigenen Erwerbseinkommens ergänzende Leistungen bezögen, ist dies richtig (vgl. § 3 Abs. 2 RBEG in den Fassungen vom 22.12.2016 und vom 09.12.2020). Auch diese Vorgehensweise jedoch hat das BVerfG für verfassungsgemäß gehalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, Az. 1 BvL 10/12, juris Rn. 96 ff.). Zu bedenken ist insofern, dass diesen Haushalten aufgrund des im SGB II und im SGB XII zur Verfügung stehenden Freibetrages vom Erwerbseinkommen insgesamt höhere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, als Leistungsbeziehern ohne Einkommen oder mit Einkommen, welches nicht von Freibeträgen profitiert. Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch seitens des Klägers vorgetragen, an welcher Stelle der Gesetzgeber für die vorliegenden Zeiträume diesen Gestaltungsspielraum verfassungswidrig missachtet hat.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe durch das Sammeln von Quittungen im Monat Juli 2021 nachweisen können, dass der im Regelbedarf enthaltene Betrag für Nahrungsmittel und Getränke völlig unzureichend sei, schließt sich die Kammer vollumfänglich den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid an. Die Kassenbons deuten auf einen hohen Lebensstandard hin. Unter anderem durch den Kauf teurerer Markenprodukte (wie z.B. beim Wasser J. oder B., Markenbutter, Kuchen vom Bäcker, Fleischsalat vom Metzger oder Kauf von Bioprodukten) kann der Kläger nicht belegen, dass der im Regelbedarf enthaltene Anteil für Ernährung und Getränke unzureichend ist. Der Kläger ist ggf. auf kostengünstigere Waren zu verweisen. Zudem hat der Kläger unter anderem einen Beleg über den Kauf von Wein vorgelegt. Alkoholische Getränke sind jedoch - bewusst - nicht Gegenstand des Regelbedarfs und die Herausnahme einzelner Positionen ist, wie bereits erläutert, verfassungsgemäß….
Einkommensanrechnung
Auf den so ermittelten Bedarf ist gem. §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 2, 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII das vorhandene Renteneinkommen des Klägers anzurechnen. Der Kläger hat - mit Ausnahme der zu berücksichtigenden und von der Beklagten berücksichtigten Sozialversicherungsbeiträge - keine Umstände geltend gemacht, die zu Absetzungen vom Einkommen führen würden. So ist die vom Kläger gezahlte Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zu berücksichtigen, da das Kfz jedenfalls bis zum 31.12.2022 nicht zu sozialhilferechtlich anerkannten Zwecken gehalten wurde (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008, Az. B 8/915 SO 11/06 R). Grundrentenzeiten hat der Kläger weder geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte hierfür vorhanden (vgl. § 82a SGB XII). Soweit der Kläger einen weiteren Freibetrag geltend macht, weil er irgendwann mal gearbeitet habe und Renteneinkommen beziehe und damit aus seiner Sicht besser zu stellen sei als diejenigen, die nie gearbeitet haben, ist eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht vorhanden. Eine Verletzung von Verfassungsrecht ist hier nicht ersichtlich. Der Kläger macht auch kein konkretes Grundrecht geltend, welches hier verletzt sein könnte.“
Gegen das ihm am 09.10.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.11.2024 Berufung eingelegt und ausdrücklich ausgeführt, diese beziehe sich nicht auf die Höhe der Heizkosten. Er hält die vom Sozialgericht angewendeten Regelungen nicht für verfassungsgemäß. Insbesondere sei der Regelsatzanteil für Nahrungsmittel und Getränke nicht ausreichend. Dies habe er durch die Vorlage von Kaufbelegen nachgewiesen. Die Verteuerung von Lebensmitteln durch die Corona-Krise und den Ukrainekrieg sei in den Regelsätzen nicht hinreichend abgebildet. Die Sonderzahlungen seien zu spät gekommen. Er begehrt zudem einen Freibetrag von seinem Altersrenteneinkommen iHv 140,75 € monatlich. Aufgrund eines Hinweises des Senats meint der Kläger ergänzend, die Urteile des BSG vom 02.12.2025 (B 7 AS 20/24 R; B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R) seien für ihn nicht einschlägig, da er einen höheren Bedarf nachgewiesen habe. Weder der Berufungsbeklagte noch der Gesetzgeber dürfe ihm Vorgaben machen, welche Lebensmittel und Ausgaben er von seinem eigenen Einkommen kaufe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 03.09.2024 zu ändern und die Beklagte unter weitergehender Änderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Juli 2020 bis Dezember 2021 unter Berücksichtigung eines höheren Regelsatzes von mindestens weiteren 157 € ab Juli 2020 und weiteren 198 € ab Juni 2021 zu bewilligen sowie die Beklagte unter Änderung angefochtenen Bescheide zu verurteilen, das bewilligte Darlehen iHv 506,84 € in einen Zuschuss umzuwandeln.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend; die Verurteilung zur Zahlung von höheren Heizkosten hat sie akzeptiert und den Betrag iHv 530,99 € nachgezahlt.
Die Beteiligten habe sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft. Dies gilt auch, soweit der Kläger sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Darlehensbescheid vom 24.06.2020 über 506,84 € wendet. Zwar betrifft auch diese Klage eine Geldleistung und erreicht die insoweit geltend gemachte Summe den Berufungsstreitwert gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG (mehr als 750 €) nicht. Jedoch werden gem. § 202 SGG, § 5 ZPO (zur Geltung von § 5 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren vergl. BSG Urteil vom 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R) mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage. Liegen innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände vor, ist zwar nach der jüngeren Rechtsprechung des BSG (BSG Beschluss vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH) ungeachtet dieser Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung danach zu differenzieren, ob die einzelnen Streitgegenstände vom Berufungsausschluss erfasst werden oder nicht (dazu Schreiber in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl., § 144 Rn. 20). Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 5 ZPO gilt jedoch in der vorliegenden Konstellation nach Auffassung des Senats nicht. Der Kläger wendet sich mit seinem Vorgehen gegen den Darlehensbescheid vom 24.06.2020 gegen die Auswirkungen der Darlehensgewährung auf die parallel angefochtene Leistungsbewilligung ab August 2020. Die Klage gegen die Beschränkung auf eine Bewilligung als Darlehen hat aufgrund der Anwendung von § 37a Abs. 2 SGB XII durch die Beklagte unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der dem Kläger im streitigen Zeitraum zustehenden Leistungen. In einer solchen Konstellation, in der der Streitgegenstand der einen Klage unmittelbare Auswirkungen auf den Streitgegenstand der anderen Klage hat, muss es bei der Grundregel des § 5 ZPO verbleiben und ist eine Zusammenrechnung der Ansprüche geboten (in diesem Sinne für die Feststellung mehrerer Sperrzeiten nach dem SGB III in einem zusammenhängenden Zeitraum bereits Urteil des Senats vom 19.02.2026 - L 9 AL 65/25).
Die auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage - soweit ihr nicht stattgegeben wurde und sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, die das Sozialgericht ebenso wie den streitigen Zeitraum zutreffend identifiziert hat, sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen über das zusprechende Urteil hinausgehenden Leistungsanspruch. Der Senat folgt den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts und sieht insoweit von einer eigenständigen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen und die nach der Entscheidung des Sozialgerichts ergangene Rechtsprechung des BSG ist ergänzend auszuführen:
Die Höhe der Regelbedarfe nach der für den Kläger maßgeblichen Regelbedarfsstufe 1 (erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht die Regelbedarfsstufe 2 gilt) beträgt für das Jahr 2020 432 € und für das Jahr 2021 446 € (Anlage zu § 28 SGB XII). Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Regelbedarfs 2020 waren §§ 28a, 40 SGB XII in der bis zum 30.06.2021 gF iVm der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 - RBSFV 2020 vom 15.09.2019 - BGBl I, 1452. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Regelbedarfs 2021 war § 28 SGB XII iVm
dem RBEG 2021 vom 09.12.2020 - BGBl I, 2855. Grundlage dafür war die EVS 2018 (§ 1 RBEG 2021). Beide Rechtsgrundlagen - die Anpassung auf der Grundlage des § 28a SGB XII und die Neufassung aufgrund der Regelung des § 28 SGB XII - sind als verfassungsgemäß anzusehen. Für 2021 hat das BSG mit Urteil vom 02.12.2025 - B 4 AS 30/24 R die Festsetzung des Regelbedarfs für 2021, die für das dort streitgegenständliche Jahr 2022 vorgreiflich war, ausdrücklich als verfassungsgemäß bestätigt. Hiernach entsprechen die jeweiligen Regelungen in § 28 SGB XII und im RBEG 2021 im Wesentlichen denjenigen im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011, die das BVerfG als verfassungsgemäß angesehen hatte (Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10). Auch die für das Jahr 2020 erfolgte Ermittlung der Regelbedarfshöhe nach Maßgabe des § 28a SGB XII entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben (eingehend dazu LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.03.2020 - L 7 AS 164/20 B).
Die Anrechnung des Renteneinkommens des Klägers entspricht den vom Sozialgericht zutreffend dargestellten gesetzlichen Vorgaben. Von dem Rentenbetrag ist weder ein Freibetrag nach § 82 Abs. 4 SGB XII noch ein Freibetrag nach § 82a SGB XII in Abzug zu bringen.
Gem. § 82 Abs. 4 SGB XII ist bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Betrag von 100 € monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge in diesem Sinne ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 SGB VI, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus 1. einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, 2. einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und 3. einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag (§ 82 Abs. 5 SGB XII). Der Kläger verfügt nicht über Renteneinkommen iSd § 82 Abs. 5 Satz 1 SGB XII, eine anderweitige zusätzliche Altersvorsorge iSd § 82 Abs. 5 Satz 2 SGB XII ist ebenfalls nicht vorhanden.
Die gegen die Beschränkung der Anerkennung eines zusätzlichen Freibetrags auf die in § 82 Abs. 5 SGB XII bezeichnete Altersvorsorge erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu eingehend Ruland SGb 2022, 389 ff; Brosius-Gersdorf DRV 2020, 45 ff) teilt der Senat im Ergebnis nicht. Geltend gemacht wird, dass die Freibetragsregelungen in § 82 Abs. 4 SGB XII mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren seien. Die exklusive Begünstigung der privaten und betrieblichen Vorsorge in § 82 Abs. 4 SGB XII führe dazu, dass sich diese Vorsorgeformen in jedem Fall, auch im Fall der Inanspruchnahme von Sozialhilfe, lohnten. Das sei bei der gesetzlichen Rente nicht der Fall, da sie vollumfänglich als Einkommen auf den sozialhilferechtlichen Bedarf angerechnet werde. Diese Diskriminierung der gesetzlichen Rentner stehe im Widerspruch dazu, dass der Staat ihnen gegenüber in besonderer Weise verantwortlich sei, weil er sie während ihrer Versicherungspflicht zu einer wesentlich intensiveren Vorsorge verpflichtet habe; auch sie müsse sich im Falle einer Inanspruchnahme von Sozialhilfe lohnen und dürfe daher nicht voll angerechnet werden. Schon dieser Gleichheitsverstoß mache die Regelung verfassungswidrig (Ruland, SGb 2022, 389 f, [394]). Die geltende Rechtslage wird demgemäß als „offensichtlicher Gleichheitsverstoß“ angesehen (Brosius-Gersdorf, DRV 2020, 45 ff [76]).
Die Regelung des § 82 Abs. 4, 5 SGB XII beinhaltet nach der Überzeugung des Senats ungeachtet dieser verfassungsrechtlichen Bedenken keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (st. Rechtsprechung, BVerfG Beschluss vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 mwN). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG Beschluss vom 06.07.2004 - 1 BvL 4/97). Der Gleichheitsgrundsatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Maß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Dabei verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Weitergehende Einschränkungen können sich auch aus anderen Verfassungsnormen ergeben. Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen (st. Rechtsprechung, vgl. nur BSG Urteil vom 12.03.2025 - B 7 AS 5/24 R mwN auch auf weitere einschlägige Rechtsprechung des BVerfG). Bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, hat der Gesetzgeber namentlich dann einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang Einkommen oder Vermögen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerfG Beschluss vom 02.02.1999 - 1 BvL 8/97).
Die durch § 82 Abs. 4, 5 SGB XII vorgegebene Ungleichbehandlung (Benachteiligung) von Rentnern, die keine zusätzliche Altersvorsorge im Sinne dieser Bestimmungen getroffen haben gegenüber Rentnern, die eine entsprechende Altersvorsoge getroffen haben, ist nach diesen Maßstäben gerechtfertigt. Die differenzierten Anrechnungsregelungen sind nicht willkürlich und dienen einem legitimen Zweck, sind geeignet und erforderlich, diesen zu erreichen, und stehen zu der Belastung der Betroffenen nicht außer Verhältnis.
§ 82 Abs. 4, 5 SGB XII beruhen auf der sozialpolitischen Entscheidung, die freiwillige private und die betriebliche Altersvorsorge gegenüber der gesetzlichen Pflichtvorsorge zu privilegieren. Die Regelung wurde geschaffen, um einen Anreiz zu setzen, zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben und um ein gesamtgesellschaftliches Signal zu setzen, dass sich freiwillige Altersvorsorge in jedem Fall lohnt. Dieses Signal sollte es zudem den Sozialpartnern erleichtern, Tarifverträge über betriebliche Altersversorgung mit Breitenwirkung auch für Geringverdiener zu vereinbaren (BT-Drs. 18/11286 S. 48). Diese Zielsetzung, die nicht an unveränderliche personenbezogene Merkmale anknüpft, bewegt sich im Rahmen der weiten Gestaltungsfreiheit des sozialrechtlichen Gesetzgebers. Sie kann durch die getroffene Regelung erreicht werden. Es bedarf der Regelung, um die gewünschte Privilegierung zu erreichen und die Privilegierung bestimmter Rentner belastet die Personen, die nicht von der Privilegierung profitieren, nicht unverhältnismäßig, da das menschenwürdige Existenzminimum aller Personengruppen in jedem Fall gewährleistet wird.
Gegen die getroffene Differenzierung kann zwar zu Recht der Einwand erhoben werden, dass Personen, die im Laufe ihres Erwerbslebens nicht über ausreichend hohes Einkommen verfügen, es nicht ohne Weiteres in der Hand haben, ausreichend Rücklagen zu bilden, um neben ihrer gesetzlichen Vorsorgepflicht zusätzlich in eine private Altersvorsorge zu investieren. Im Ergebnis müssen deshalb Personen mit finanziell eingeschränkter Vorgeschichte auch im Alter mit geringeren finanziellen Mitteln für ihren Lebensunterhalt auskommen. Diese Benachteiligung ohnehin finanziell eingeschränkter Menschen ist indes durch den beschriebenen Zweck noch gerechtfertigt. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfG Urteil vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 mwN).
Geltend gemacht wird zudem, aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Eigentumsschutz der Renten (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) folge ein Abstandsgebot, das dazu verpflichte, Rentnern mehr zuzugestehen, als Personen, die überhaupt nicht für das Alter vorgesorgt hätten (Brosius-Gersdorf, DRV 2020, 45 f [68 f]; Ruland, SGb 2022, 389 f [393]). Die im geltenden Recht vorgenommene Gleichbehandlung von denjenigen mit Vorsorge und denen ohne Vorsorge behandele wesentlich unterschiedliche Sachverhalte gleich und verletze damit den Gleichheitssatz. Auch dieser Einwand führt nicht zur Überzeugung des Senats von der Verfassungswidrigkeit des § 82 Abs. 4, 5 SGB XII. Die Subsidiarität und Bedarfsabhängigkeit der Sozialhilfe gehören zu den Grundprinzipien des Sozialhilferechts (dazu nur Palsherm in jurisPK-SGB I § 28 Rn. 21 mwN), die geeignet sind, die Gleichbehandlung beider Personengruppen - Menschen mit Vorsorge und Menschen ohne Vorsorge - zu rechtfertigen. Eine Gewährung von Freibeträgen durch den Gesetzgeber ist zwar zugelassen, bei einer Kollision mit den genannten Grundprinzipien aber nicht mit Verfassungsrang geboten. Die Sozialhilfe dient gem. § 1 Satz 1 SGB XII der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (dazu eingehend BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a.), nicht aber der Belohnung wirtschaftlich sinnvollen Verhaltens, wie dem Aufbau einer Altersvorsorge. Eine Benachteiligung von Menschen, die für ihren Lebensunterhalt vorgesorgt haben, gegenüber Menschen, die dies unterlassen haben, ist dem bedarfsorientierten Sozialhilferecht immanent. So schließt zB angespartes Vermögen, das die gesetzlichen Freibeträge überschreitet, einen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt aus (§ 19 Abs. 1, 2 SGB XII), während Personen, die in wirtschaftlich besseren Zeiten nichts angespart haben, Sozialhilfe erhalten. Durchgreifende verfassungsrechtliche Einwände werden hiergegen nicht erhoben.
Der Kläger kann nicht mit Erfolg einen zusätzlichen Freibetrag nach § 82a SGB XII geltend machen. Diese Regelung sieht einen Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten iSd § 82a Abs. 1 SGB XII iVm § 76g Abs. 2 SGB VI oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen iSd § 82a Abs. 2 SGB XII vor. Über derartige Grundrentenzeiten verfügt der Kläger nicht. Auch insoweit wird angenommen, die Regelung sei aufgrund eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig (im Einzelnen Brosius-Gersdorf, DRV 2020, 45 f [74 f]). Der Senat hält auch diese Einwendungen nicht für durchgreifend da - wie ausgeführt - der Gesetzgeber im Bereich des Sozialrechts einen weiten Gestaltungsspielraum hat, der auch mit der Regelung des § 82a SGB XII nicht überschritten ist. Die Grundrente beruht auf dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (oder sogar gebotenem, so Brosius-Gersdorf, DRV 2020, 45 f [74]) sozialpolitischen Ziel, eine niedrige Rente von langjährig Versicherten mit bestimmten, in § 76g Abs. 2 SGB VI genannten Zeiten - insbesondere gem. § 76g Abs. 2 Satz 3 SGB VI unter Ausschluss von Zeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld - aufzustocken. Die Auswahl des begünstigten Personenkreises obliegt - wie dargelegt - dem Gesetzgeber und ist bei der Prüfung von Sozialhilfeansprüchen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange das Ziel der Sozialhilfe - Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums - gewahrt bleibt, was vorliegend der Fall ist.
Andere Gründe, dem Kläger höhere Leistungen zuzusprechen, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.