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Landessozialgericht NRW Beschluss vom 21.04.2026 – L 21 AS 1030/22 B

21 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0421.L21AS1030.22B.00

Gründe

Die Beschwerde der Kläger gegen den „ablehnenden PKH Beschluss vom 7.7.2022“ ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig (hierzu I.) und im Sinne der tenorierten Feststellung begründet (hierzu II.). Die weitergehende Beschwerde ist unzulässig (hierzu III.).

I. Die Beschwerde ist in dem tenorierten Umfang zulässig.

1. Die gegen einen unwirksamen bzw. nicht existenten („Schein“-)Beschluss gerichtete Beschwerde ist zur Beseitigung des Scheins einer Entscheidung - hier dem den Klägern als „Beschluss“ vom 7.7.2022 übermittelten Schriftstück - statthaft (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17.1.1985 - 2 BvR 498/84, juris Rn. 4; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 13.6.2012 - XII ZB 592/11, juris Rn. 18; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 23.4.2024 - B 12 BA 13/23 B, juris Rn. 7; BSG, Beschluss vom 17.12.2015 - B 2 U 150/15; BSG, Beschluss vom 17.9.2020 - B 4 AS 13/20 R, juris Rn. 18; Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 9.5.2023 - 3 AZR 280/22, juris Rn. 6, 10; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.6.2016 - L 6 AS 842/16 B ER, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.3.2023 - L 6 AS 281/23 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.1.2025 - L 22 BA 44/22, juris Rn. 39; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2023, § 143 Rn. 2a m.w.N.).

2. Es bedarf im vorliegenden Verfahren auch keiner Entscheidung des Senats, ob eine auf die bloße Feststellung des Vorliegens eines („Schein“-)Beschlusses gerichtete und in diesem Sinne statthafte Beschwerde dem Ausschlussgrund nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unterliegt. Entgegen der in dem „Beschluss“ vom 7.7.2022 verlautbarten Annahme sind insbesondere die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) SGG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Da die insgesamt fünf Kläger mit dem der Beschwerde zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende, Bürgergeld (SGB II) für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2022 verfolgen, geht der Senat davon aus, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze des §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750 € überschreitet.

II. Die Beschwerde ist im Sinne der tenorierten Feststellung begründet. Das den Klägern übermittelte und mit der Beschwerde angefochtene Schriftstück ("Beschluss vom 7.7.2022") erweckt nur den Anschein einer Entscheidung des SG. Ein wirksamer Beschluss liegt jedoch nicht vor, weil ein Beschluss in Gestalt einer von dem Kammervorsitzenden unterzeichneten Urschrift nicht vorhanden ist.

Gemäß § 142 Abs. 1, 134 Abs. 1 SGG ist ein Beschluss vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Unterschrift erfolgt mit dem Nachnamen des Richters (Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2023, § 134 Rn. 2a). Vorliegend liegt zwar nicht lediglich eine Paraphe des Richters vor (hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.8.2024 - L 3 R 789/23, juris Rn. 30 ff. m.w.N.); es ist aber bereits deshalb kein wirksamer Beschluss ergangen, da ausweislich der beigezogenen PKH-Beiakte lediglich eine Verfügung („Vfg.“) vorliegt, die im Anschluss an Ziffer 3) („SezwV“) mit dem Nachnamen des Kammervorsitzenden unterzeichnet wurde. Ein von dem Richter mit dem Namen unterzeichneter Beschluss, der insbesondere die in § 142 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGG normierten Entscheidungsbestandteile ausweist, ist indes nicht aktenkundig. Eine namentliche Zuordnung der konkreten Verfahrensbeteiligten (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGG) des der Beschwerde zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens lässt die Verfügung auch nicht zu, weshalb das mit dem Nachnamen des Kammervorsitzenden unterschriebene Schriftstück selbst auch nicht als Beschluss angesehen werden kann. Das in der beigezogenen PKH-Beiakte unmittelbar der Verfügung vom 7.7.2022 nachgeheftete Schriftstück ist ausdrücklich als „Abschrift“ bezeichnet und trägt keine Unterschrift des Richters. Im Übrigen muss die Unterschrift den zu unterzeichnenden Text nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich abschließen, indem sie in der Regel erst unter den fertigen Text gesetzt wird (vgl. Hauck, in: Behrend/Hauck, SGG, Stand: September 2023, § 136 Rn. 100 m.w.N.).

Das Schriftstück ist daher über das Entwurfsstadium nicht hinausgekommen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2010 - L 25 AS 1969/10 B ER mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 17.1.1985 - 2 BvR 498/84). Dies gilt gerade wegen der Nichtberücksichtigung der Vorgaben in § 136 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGG.

Ist das erstinstanzliche Verfahren (noch) nicht abgeschlossen, versetzt die Entscheidung über die entsprechende Feststellung die Beteiligten - in einer auch für das SG verbindlichen Weise - in den Stand des erstinstanzlichen Verfahrens zurück (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.6.2016 - L 6 AS 842/16 B ER, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.3.2023 - L 6 AS 281/23 B ER, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.8.2021 - L 8 BA 79/21 B ER; LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2010 - L 25 AS 1969/10 B ER, juris Rn. 6). Es ist daher im erstinstanzlichen Rechtszug fortzuführen.

III. Der Senat geht bei der Auslegung des Begehrens der Kläger davon aus, dass diese nicht lediglich die Beseitigung des Rechtsscheins eines vermeintlich ergangenen Beschlusses im Sinne der o.g. Feststellung verfolgen, sondern darüber hinaus auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren begehren. Insoweit ist die Beschwerde jedoch mangels Vorliegens einer anfechtbaren Entscheidung des SG nicht nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft und unzulässig (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.3.2023 - L 6 AS 281/23 B ER, juris Rn. 15; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.8.2021, L 8 BA 79/21 B ER, juris Rn. 13).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).