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Landessozialgericht NRW Urteil vom 24.04.2026 – L 4 R 102/24

4 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0424.L4R102.24.00

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) über den 28.02.2018 hinaus.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin übte - nach Hauptschul- und Berufsschulbesuch - vom 01.09.1985 bis 06.03.1987, 01.07.1987 bis 30.09.1987 und 18.08.1988 bis 31.08.1988, vom 15.12.1992 bis 15.07.1993, vom 01.12.1993 bis 07.12.1993, 23.11.1995 bis 31.03.1996, 25.09.1996 bis 28.02.1997, 15.05.1997 bis 31.12.1997, 01.04.1998 bis 04.03.1999, 22.03.1999 bis 08.08.1999 sowie vom 18.09.1999 bis 24.12.2000 ungelernte Beschäftigungen aus. Dazwischen bezog sie weitestgehend Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Parallel dazu war sie ab September 1989 zeitweise als selbstständige Gastronomin tätig. Teilweise hielt sie sich im Ausland auf. Vom 25.12.2000 bis 31.05.2011 wechselten sich der Bezug von Arbeitslosengeld - teils bei gleichzeitiger geringfügiger Beschäftigung -, Krankengeld und Arbeitslosengeld II (z.T. ohne Arbeitslosigkeit) ab. Die Klägerin holte an einer Abendschule die mittlere Reife nach und machte zwischen Juli 2006 und Januar 2009 eine Umschulung zur Fachinformatikerin, ohne danach eine Anstellung als solche zu finden. Zuletzt war die Klägerin vom 01.06.2011 bis 23.10.2012 versicherungspflichtig als Bürokauffrau beschäftigt. Ab 24.10.2012 bezog sie zunächst Krankengeld, ab 13.03.2014 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und ab 12.03.2015 Arbeitslosengeld II. Vom 01.12.2015 bis 28.02.2018 bezog sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Leistungsfall am 13.05.2015), die als Arbeitsmarktrente gewährt wurde. Seit März 2018 bezieht sie Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld.

Bei der Klägerin sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 seit Dezember 2016 sowie der Pflegegrad 2 seit November 2024 anerkannt.

Am 31.03.2014 beantragte die Klägerin erstmals eine Rente wegen Erwerbsminderung. Nach der Begutachtung durch den Facharzt für Innere Medizin, Sozialmedizin T. am 10.06.2014, gegenüber dem die Klägerin u.a. einen Erschöpfungszustand seit 2010 schilderte, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 25.06.2014 zunächst ab. Im Widerspruchsverfahren stellte die Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie O. in einem Gutachten vom 26.02.2015 die Diagnosen Somatisierungsstörung sowie dringender Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, Differenzialdiagnose Dysthymie. Es bestünden Diskrepanzen zwischen den geltend gemachten Beschwerden und den objektiv erhobenen Befunden. In der testpsychologischen Untersuchung hätten sich deutliche Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung gezeigt. Die bislang in Anspruch genommene Behandlung sei nicht adäquat und nicht ausreichend; die Klägerin zeige keine Veränderungsbereitschaft. Sie empfahl den Aufenthalt in einer Klinik für Persönlichkeitsstörungen als Rehabilitationsmaßnahme. Daraufhin gewährte die Beklagte der Klägerin vom 13.05.2015 bis 17.06.2015 eine stationäre Rehamaßnahme in der KL.-Klinik für Psychotherapie und Psychosomatik unter den Diagnosen chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, leichte depressive Episode, Hüftdysplasie beidseits, Schilddrüsenerkrankung und Vitamin-D-Mangel; sie wurde mit einem positiven Leistungsbild für mittelschwere körperliche Tätigkeiten für mehr als sechs Stunden pro Tag entlassen (Entlassungsbericht vom 06.07.2015). Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2015 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch der Klägerin zurück.

Gegen diesen erhob die Klägerin am 30.10.2015 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund (Az. S 24 R 1598/15). Mit Schriftsatz vom 09.02.2016 reichte die Klägerin einen Arztbericht des J. Centum für Innere Medizin und Dermatologie E. (D. und M.) vom 07.10.2015 u.a. mit den Diagnosen postinfektiöses Chronic-Fatigue-Syndrome (CFS) und Verdacht auf Epstein-Barr-Virus-Reaktivierung, zu den Akten. In einer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 09.03.2016 ging T. unter Berücksichtigung des Arztberichts der J. davon aus, dass nach Erschöpfung aller therapeutischen Maßnahmen ein Leistungsvermögen der Klägerin für leichte Tätigkeiten für drei bis unter sechs Stunden am Tag vorliege. Die Beteiligten beendeten das Klageverfahren daraufhin durch Vergleich, in welchem sich die Beklagte auf der Grundlage einer Leistungsfähigkeit der Klägerin von drei bis unter sechs Stunden ab dem 13.05.2015 zur Gewährung einer arbeitsmarktbedingten Rente wegen voller Erwerbsminderung, befristet bis zum 30.09.2017, verpflichtete.

Am 30.05.2017 beantragte die Klägerin die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 30.09.2017 hinaus.

Die Beklagte holte daraufhin Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin - hausärztliche Versorgung - P. vom 22.08.2017, der Uniklinik W. X. vom 28.08.2017 (Vorstellung am 23.06.2016) und des Facharztes für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin I. vom 15.09.2017 (Operation des rechten Kniegelenkes am 29.05.2017) ein.

Weiter ließ sie die Klägerin durch die Fachärztin für Innere Medizin, Sozialmedizin H. begutachten. Diese diagnostizierte auf Grundlage einer ambulanten Untersuchung am 07.11.2017 eine psychische Minderbelastbarkeit bei vorbeschriebener depressiver Störung, Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Verdacht auf Mastzellaktivitätssyndrom, Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenkes bei Knorpel- und Meniskusschaden, anamnestisch Schilddrüsenunterfunktion und Tinnitus beidseits. Klinisch imponiere eine leicht depressive Stimmungslage bei extremer Beschwerdefixierung. Aufgrund der Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks seien der Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen ohne das Steigen auf Leitern und Gerüste und ohne lange Wegstrecken auf unebenem Gelände zuzumuten (Gutachten vom 07.11.2017).

Wegen der andauernden medizinischen Ermittlungen verlängerte die Beklagte die Erwerbsminderungsrente mehrmals, zuletzt bis zum 28.02.2018.

Sodann ließ die Beklagte die Klägerin von dem Arzt für Nervenheilkunde U. begutachten. Nach ambulanter Untersuchung am 30.01.2018 diagnostizierte dieser eine leichte chronische Depression in Form von Dysthymie, eine somatoforme Störung, ein degeneratives Wirbelsäulenleiden mit leichten bis mittelgradigen Funktionsstörungen ohne neurologische Ausfallsymptome sowie Tinnitus beidseits. Die Klägerin sei in der Lage, vollschichtig körperlich zumindest leichten Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung in Tagschicht nachzugehen. Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen sollten Arbeiten unter Zeitdruck nicht abverlangt werden. Eine wesentliche Störung des Konzentrations- und Reaktionsvermögens finde sich objektiv nicht (Gutachten vom 02.02.2018).

T. ging danach in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 13.02.2018 davon aus, dass sich das Leistungsvermögen seit der letzten sozialmedizinischen Stellungnahme gebessert habe, es liege keine schwere depressive Episode vor. Es bestehe ein quantitatives Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr. Daraufhin lehnte die Beklagte den Weitergewährungsantrag der Klägerin durch Bescheid vom 22.02.2018 ab.

Ihren dagegen am 06.03.2018 eingelegten Widerspruch stützte die Klägerin neben der depressiven Störung auch auf ein CFS, weshalb sie weder körperlich noch psychisch belastbar sei. Sie legte den Entlassungsbericht der Spezialklinik QF. Haus S. (Akutklinik zur Behandlung von Allergien, Haut- und Umwelterkrankungen) vom 06.06.2018 vor, demzufolge sie vom 13.03. bis 07.04.2018 stationär insbesondere unter den Diagnosen komplexes Beschwerdebild im Sinne eines CFS und eines Multiple-Chemical-Sensitivity-Syndroms (MCS), chronischer Viruslasten bei persistierender Cytomegalie-, Epstein-Barr-, Herpes Simplex- und Humanem Herpes-Virus-Typ 6-Infektion sowie Verdacht auf Histaminintoleranz behandelt wurde.

Daraufhin ließ die Beklagte die Klägerin erneut von der Internistin H. begutachten. Nach ambulanter Untersuchung am 30.10.2018 diagnostizierte diese eine psychische Minderbelastbarkeit bei leichter chronische Depression, Dysthymie und somatoformer Störung, eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule bei vorbeschriebenem Bandscheibenschaden der Lendenwirbelsäule (LWS) und des rechten Knies bei vorbeschriebenem Knorpelschaden, Tinnitus beidseits, anamnestisch Hashimoto Thyreoiditis und autonomes Adenom der Schilddrüse sowie Verdacht auf Mastzellaktivitätssyndrom. Im Vordergrund stehe die psychische Minderbelastbarkeit. Die Klägerin sei über sechs Stunden täglich arbeitsfähig für leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen und unter Zeitdruck sowie ohne Akkord- und Fließbandarbeiten und Publikumsverkehr (Gutachten vom 09.11.2018). Danach wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2019 zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 05.03.2019 Klage vor dem SG Dortmund erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie leide an einer neuro-immunologischen Multisystemerkrankung in Form von CFS, die zu einem massiven Verlust des Leistungsvermögens mit geringer Ausdauer und rascher Erschöpfbarkeit führe und deren Ausmaß die im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren gehörten Ärzte nicht erfasst hätten. Beispielsweise müsse sie sich auf Arzt- und Gutachtertermine mindestens eine Woche lang vorbereiten. In einer solchen psychischen Stresssituation, wie auch bei körperlicher Belastung, sei sie mit den kleinsten Dingen des täglichen Lebens (z.B. Körperpflege, Zubereiten von Mahlzeiten) überfordert. Das CFS führe auch dazu, dass sie keine Wegstrecken von 500 Metern zurücklegen könne. Sie hat eine Bescheinigung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie AP. vom 03.07.2019 vorgelegt, derzufolge sie an einem Fatigue-Syndrom auf dem Boden einer Myalgischen Enzephalomyelitis (ME bzw. ME/CFS) mit MCS leide, welche in der J. in E. diagnostiziert worden sei. Die Ursache für die Erschöpfung sei organisch, nicht - wie zuerst lange vermutet - psychisch. Das Leistungsvermögen liege - so die Einschätzung des Arztes - bei täglich unter drei Stunden. Weiter hat sie Berichte über molekulargenetische Genanalysen vom Institut für Pharmakogenetik und genetische Disposition, Peine, (Y., A.) vom 02.06.2021 und 04.06.2021 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 22.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über den 28.02.2018 hinaus eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 verwiesen. Das Gutachten von Q. sei im Grunde ein Bericht über eine Erkrankung und ihre möglichen Folgen, nicht aber über das Leistungsvermögen der Klägerin. Es werde nicht erkennbar, ob er die Klägerin untersucht habe; eigene Befunde fänden sich in dem Gutachten nicht (sozialmedizinische Stellungnahme der Ärztin für Psychiatrie, Sozialmedizin KI. vom 05.12.2023).

Das SG hat Befundberichte des P. vom 05.12.2019 (wegen körperlicher und psychischer Erschöpfung kein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden), der ED. und IU. der Spezialklinik QF. Haus S. (undatiert, eingegangen am 16.12.2019, zuletzt stationärer Aufenthalt vom 28.05. bis 24.06.2019, gute Remission seit Klinikaufenthalt im September 2018 und Besserung von Darmbeschwerden) und des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie AP. vom 24.01.2020 (Leistungsvermögen von unter drei Stunden) eingeholt.

Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholen eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Innere Medizin, Gastroenterologie XG. nebst eines nervenärztlichen Zusatzgutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie RI.. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung am 12.11.2020 eine depressive Entwicklung (Dysthymie) mit anhaltender, derzeit leicht ausgeprägter depressiver Symptomatik, somatoforme Störungen und Hals-, Brust- und LWS-Syndrom mit wiederkehrenden Schmerzzuständen ohne Nachweis eines neurologischen Defizits festgestellt. Insbesondere liege ein fokales neurologisches Defizit als Folge einer möglichen Myalgischen Enzephalomyelitis nicht vor. Die vorliegende bildgebende Diagnostik habe auch keinen Hinweis auf einen entzündlichen Prozess des zentralen Nervensystems erbracht. Die Symptomatik sei vorwiegend reaktiver Natur infolge früherer biographischer und situativer Belastungen. Es gebe keine Hinweise auf bewusstseinsnahes Aggravieren oder Simulieren. Die kognitiven und mnestischen Funktionen, insbesondere Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt. Die Klägerin könne körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten wechselweise im Gehen, Stehen oder Sitzen sowie überwiegend sitzend unter näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten. Nach dem neurologischen wie psychopathologischen Untersuchungsbefund seien keine Funktionsdefizite objektivierbar, welche eine zusätzliche Reduzierung der täglichen Arbeitszeit erforderlich machten. Dieses Leistungsbild bestehe seit 01.03.2018 (Gutachten vom 30.11.2020).

XG. hat nach ambulanter Untersuchung am 15.10.2020 unter Berücksichtigung des Zusatzgutachtens des RI. die Diagnosen Fettstoffwechselstörung (Hypercholesterinämie und Triglyceridämie), vergrößerte Schilddrüse mit autonomen Adenomen in euthyreoter Stoffwechsellage (Zustand nach Hashimoto-Thyreoiditis), depressive Entwicklung (Dysthymie) mit Somatisierungsstörung und degenerative Störungen der Wirbelsäule im Bereich der LWS und des rechten Kniegelenks gestellt. Ein zuvor diagnostiziertes Mastzellaktivierungssyndrom, eine chronische Borreliose sowie eine chronische Epstein-Barr-Virus-Erkrankung seien nicht nachweisbar. Die Klägerin könne leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten wechselweise im Stehen, Gehen und Sitzen ohne Zeitdruck und Stress und ohne Publikumsverkehr unter Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen für arbeitstäglich mindestens sechs Stunden unter betriebsüblichen Bedingungen ausführen. Dieses Leistungsbild bestehe seit 01.03.2018. Während der ambulanten Untersuchung am 15.02.2020 hatte die Klägerin die Überprüfung der ergometrischen Belastung auf einem Fahrradergometer bei stufenweiser Steigerung um 25 Watt alle 2 Minuten nach kurzzeitiger 75 Watt-Leistung (60 % der maximalen Last und Herzfrequenz von 84,2 %) wegen fehlender Kraft in den Beinen abgebrochen (Gutachten vom 12.02.2021).

Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Facharzt für Allgemeinmedizin (Spezialisierung seltene Erkrankungen) Q. am 04.07.2022 ein Sachverständigengutachten nach ambulanter Untersuchung vom 09.02.2022 erstellt. Er hat die Diagnose CFS mit schwergradiger Ausprägung (Bell-Score 20/100) gestellt. Die zur Diagnose von CFS heranzuziehenden Kanadischen Kriterien seien nach seiner persönlichen Besichtigung der Klägerin vollumfänglich erfüllt. Auch bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine Bindegewebserkrankung, am ehesten im Sinne eines hypermobilen Ehlers- Danlos-Syndroms. Im Übrigen seien bereits die folgenden Diagnosen gestellt worden: chronisches Schmerzsyndrom, Gonarthrose beidseits, LWS-Lordose und Spondylarthrose LWS/Sacrum, HWS-Instabilität, manifeste Osteoporose, Hypercholesterinämie, Hypertriglyzeridämie, Hashimoto-Thyreoiditis, Tinnitus beidseits, sekundärer Hyperparathyreoidismus. Eine tägliche Beschäftigung sei wegen der schnellen Erschöpfbarkeit im Rahmen des CFS auch bei Beachtung der beschriebenen qualitativen Einschränkungen auf leichte Tätigkeiten auf allenfalls zwei bis drei Stunden beschränkt. Pro Arbeitsstunde sei eine Pause von 15 Minuten notwendig. Bei einer fünftägigen Beschäftigung sei zeitweise mit krankheitsbedingten Ausfällen wegen Ausreizung der Belastungsgrenzen zu rechnen; vier Wochenarbeitstage erschienen realistischer. Die Klägerin könne eine Wegstrecke von maximal 100 Metern in 10-15 Minuten zurücklegen. Öffentliche Verkehrsmittel seien nicht erreichbar und könnten wegen einer Reizüberflutung nicht genutzt werden. Ein Pkw könne wegen abnehmender Konzentrationsfähigkeit allenfalls über kurze Wegstrecken genutzt werden. Die Beschwerden bestünden seit ca. 2010.

XG. hat in vom SG eingeholten ergänzenden Stellungnahmen vom 02.03.2023 und 11.07.2023 ausgeführt, dass es der Klägerin möglich sei, Wegstrecken von mehr als 500 Metern mit einem Zeitaufwand von 20 Minuten zurückzulegen, da ihr eine kurzfristige ergometrische Belastung bis 75 Watt möglich gewesen sei. 75 Watt seien in eine Gehgeschwindigkeit von fünf bis sechs Kilometern pro Stunde umzurechnen, was zu einer Bewältigung einer Strecke von 500 Metern in angemessener Zeit führe.

RI. hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 26.05.2023 in Bezug auf die Diagnose CFS durch Q. angemerkt, dass dessen Gutachten keine Angaben zur Anamnese und keine von ihm selbst erhobenen klinischen Befunde enthalte. Ein aussagekräftiger neurologischer oder psychopathologischer Befund werde nicht mitgeteilt. Die Diagnose CFS sei nicht per se gleichbedeutend mit der Feststellung eines aufgehobenen Leistungsvermögens. Da für die Ursachen eines CFS zahlreiche Hypothesen bestünden, sei es notwendig, die bei der Klägerin vorliegenden Befunde und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen darzulegen. Einschränkungen der kognitiven und mnestischen Funktionen, die Q. als mögliche Folgen eines CFS benenne, seien bei seiner Untersuchung der Klägerin nicht feststellbar gewesen. Weder die auf nervenärztlichem noch die auf internistischem Fachgebiet erhobenen Befunde ließen eine aufgehobene Wegefähigkeit erkennen.

Prof Dr. Mücke ist in einer ergänzenden Stellungnahme vom 09.10.2023 bei der Einschätzung verblieben, die Klägerin könne eine Wegstrecke von maximal 100 Metern zurücklegen, für welche sie 10 bis 15 Minuten benötige. Bei CFS-Patienten könne die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigt sein. Weiter seien die Diagnosen „chronisches Schmerzsyndrom, Gon-arthrose, Spondylarthrose und andere“ zu berücksichtigen. Aus der ergometrischen Leistung allein könne nicht auf die Gehfähigkeit geschlossen werden. Diese müsse umfassend beurteilt werden.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.12.2023 abgewiesen. Die Klägerin könne leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg noch regelmäßig sechs Stunden und mehr verrichten. Qualitative Leistungseinschränkungen ergäben sich aus den Diagnosen depressive Entwicklung (Dysthymie) mit anhaltender, derzeit leicht ausgeprägter depressiver Symptomatik, somatoforme Störungen, Halswirbelsäulen (HWS)-Brustwirbelsäulen (BWS)-LWS-Syndrom mit wiederkehrenden Schmerzzuständen ohne Nachweis eines neurologischen Defizits, Fettstoffwechselstörung sowie vergrößerte Schilddrüse mit autonomen Adenomen in euthyreoter Stoffwechsellage. Die Überzeugung von den Diagnosen und dem Umfang des Leistungsvermögens der Klägerin beruhe auf den Gutachten der Sachverständigen XG. und RI.. Das Gutachten des Q. überzeuge nicht, da eine Anamneseerhebung, eine Dokumentation des Untersuchungsverlaufs und eine Befunderhebung fehlten.

Gegen das am 19.01.2024 zugestellte Urteil hat die (inzwischen unvertretene) Klägerin am 15.02.2024 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, sie sei wegen ME/CFS und diversen weiteren Diagnosen nicht in der Lage, auch nur ein bis zwei Stunden pro Tag zu arbeiten. Sie sei nach Anstrengung tagelang nicht in der Lage, die Wohnung zu verlassen und beispielsweise Zähne zu putzen, Essen zuzubereiten oder zu duschen. Ihr gesamter Körper schmerze. Sie liege täglich 24 Stunden lang in einem abgedunkelten Raum mit Hör- und Sichtschutz, da Lärm und Licht ihre Schmerzen und körperliche Erschöpfung verschlimmerten. Bei ihr seien typische Begleiterkrankungen von ME/CFS diagnostiziert worden, nämlich Schilddrüsenunterfunktion, Mastzellaktivierungssyndrom, Hashimoto Thyreoiditis, Ehlers-Danlos-Syndrom, Small Fiber Neuropathie, MCS, genetische Entgiftungsstörungen, Halswirbelinstabilität und posturales Tachykardiesyndrom (POTS). Den Sachverständigen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme von Q. fehlten Fachkenntnisse in Bezug auf ME/CFS und die Post-Exertionelle Malaise (PEM) als Leitsymptom. Das Gutachten des PY. sei nicht zielführend, da ME/CFS keine psychische Erkrankung sei. Das Gutachten der Sachverständigen KO. sei fehlerhaft: Diese habe die Diagnose POTS nicht berücksichtigt, sei fälschlich von einem GdB von 30 ausgegangen, habe eine Gewichtsabnahme statt einer Gewichtszunahme zugrunde gelegt sowie fälschlich die Einnahme von Sertralin angenommen. Die Diagnose einer Somatisierungsstörung sei falsch; sie habe ME/CFS. Unzählige fachfremde Diagnosen fehlten. Sie hat kritisiert, dass KO. den pharmakologischen Befunden der Spezialklinik QF. S. mit der Einschätzung des Zentrums für Seltene Erkrankungen X. aus November 2023 eine fragliche klinische Relevanz zugewiesen habe; die Ergebnisse seien für Diagnosen wie MCS relevant. Es liege ein Mastzellenaktivierungssyndrom vor, auch wenn dies in Abrede gestellt werde. Dagegen könnten Q. als Spezialist für seltene Erkrankungen und D. das Vorliegen von ME/CFS besser beurteilen. Auch könne der Neurologe AP., der sie seit 2013 behandele, ihren Zustand besser einschätzen als KO., welche sie lediglich einmal untersucht habe. Sie sei bereit, sich einem neu entwickelten Bluttest zum Nachweis von ME/CFS zu unterziehen und verweist insoweit auf einen Fachartikel (Hunter et al. Journal of Transnational Medicine [2025] 23:1048). Sie hat medizinische Berichte des Facharztes für Innere Medizin - Kardiologie AI. vom 16.06.2024 und des Neurologen WI. vom 17.09.2024 (vorstellig am selben Tag, Diagnose POTS) vorgelegt sowie ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 04.12.2024 (Pflegegrad 2 seit 15.11.2024) und die Mitteilung der Stadt Dortmund vom 16.06.2023, dass sich der GdB nicht geändert habe. Weiter hat sie Veröffentlichungen über CFS, auch von der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung, vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 12.12.2023 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung über den 28.02.2018 hinaus nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Der Senat hat Befundberichte des P. vom 24.06.2024, des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie NF. vom 17.06.2024, der Fachärztin für Neurologie CI. und des Assistenzarztes ME. vom Zentrum für Seltene Erkrankungen der Uniklinik W. X. vom 22.08.2024 sowie von der Uniklinik GA. (Eingang am 05.08.2024) eingeholt.

Weiter hat der Senat Beweis erhoben durch Einholen eines Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie KO. nebst eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens des Diplom-Psychologen PY.. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung am 06.05.2025 (12:00 bis14:30 Uhr) - Abbruch des Termins wegen beklagter Erschöpfungssymptome - und 24.06.2024 (12:00 bis16:00 Uhr) festgestellt, dass kognitive Störungen auf der Explorations- bzw. Gesprächsebene nicht feststellbar gewesen seien, beispielsweise hinsichtlich Auffassungsgabe, Denkfähigkeit, Merkfähigkeit, Konzentration und Aufmerksamkeit sowie im zweiten Untersuchungstermin auch hinsichtlich geistiger Ausdauer und Belastbarkeit. Entgegen den Beschwerdeschilderungen hinsichtlich der geringen geistigen Spannkraft mit schnell einsetzenden Erschöpfungszuständen sei die Klägerin im zweiten Untersuchungstermin in der Lage gewesen, konzentriert und ausdauernd mitzuarbeiten. Die Klägerin habe gegen Ende der ersten und zweiten Untersuchung authentisch erschöpft gewirkt. Verhaltensanalytisch gebe es keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung, allerdings seien anankastische und selbstunsichere Merkmalsakzentuierungen festzustellen. Die Ergebnisse der kognitiven Leistungstests, in denen teils unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt worden seien, hätten eine reduzierte Aussagekraft, da ein suboptimales kognitives Leistungsverhalten nicht auszuschließen sei. Auch lägen Hinweise auf Schilderungen nicht authentischer kognitiver Beschwerden vor. Unter Vorbehalt lägen auf psychopathometrischer Befund- und Diagnoseebene Hinweise auf einen somatoformen Störungskomplex vor. Ein Entwicklungstrauma sei nicht auszuschließen (Gutachten vom 26.08.2025).

KO. hat am 01.10.2025 nach ambulanter Untersuchung vom 06.03.2025 unter Berücksichtigung des Zusatzgutachtens des PY. die Diagnosen Somatisierungsstörung bei Persönlichkeitsakzentuierung mit misstrauisch-schizoiden und anankastischen Zügen, Nervus peroneus-Schädigung rechts und degeneratives LWS-Syndrom ohne radikuläre Ausfälle gestellt (fachfremde Diagnosen: Fettstoffwechselstörung [Hypercholesterinämie/Triglyceridämie], Schilddrüsenvergrößerung mit autonomen Adenomen bei euthyreoter Stoffwechsellage, POTS, Osteoporose). Im Psychopathologischen falle eine Fixierung auf körperliche Erkrankungen auf, weitere Einschränkungen der Kognition oder des formalen und inhaltlichen Denkens seien jedoch nicht erkennbar. Die Durchhaltefähigkeit sei während der gesamten knapp dreistündigen Exploration nicht spürbar beeinträchtigt gewesen. Es bestehe eine nicht ernsthaft auszuschließende Besserungsmöglichkeit bezüglich der chronifizierten Somatisierungsstörung. Das Leistungsvermögen sei nicht unter sechs Stunden täglich einzuschätzen, wobei sich wegen der auffälligen Validierungsuntersuchung nicht mit Sicherheit sagen lasse, welche Leistungseinschränkungen auf der Grundlage der Somatisierungsstörung tatsächlich vorlägen. Es könnten körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen ohne Knien, Gerüst- und (Regal-)Leiterarbeiten unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeführt werden. Die Gehfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Dieses Leistungsbild bestehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seit Mai 2017. Sie weise auf die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) zum aktuellen Forschungsstand bei ME/CFS vom 22.07.2025 hin, nach welcher es in den letzten fünf Jahrzenten nicht gelungen sei, mit Biomarkern bzw. in der cerebralen Bildgebung diese Erkrankung zu identifizieren. Bei bislang uneinheitlichem Forschungsstand und nicht gesicherten Ergebnissen werde auf die Diagnosestellung der Erkrankung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil die Entscheidung rechtmäßig ist (§ 54 Abs. 2 SGG).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI, da die medizinischen Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind.

I. Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht für Versicherte gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Der Eintritt der Erwerbsminderung unterliegt dem Vollbeweis. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen (BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - juris, Rn. 26; Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.2025 - L 21 R 215/24 -, juris, Rn. 33; Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 4. Aufl., § 43 SGB VI, Stand: 17.03.2026, Rn. 76). Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen (BSG, a.a.O.). Kann sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt Erwerbsminderung eingetreten ist, hat derjenige, der daraus Ansprüche ableitet, das Risiko der Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsache im Sinne einer objektiven Beweislast zu tragen (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 5 RJ 48/03 R -, juris, Rn. 30; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2024 - L 8 R 3110/22 -, juris, Rn. 35, Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2022 - L 19 R 219/20 -, juris, Rn. 128).

Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht verlangen. Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankungen nicht mehr täglich sechs Stunden und mehr unter betriebsüblichen Bedingungen arbeiten kann.

Die Sachverständige KO. hat unter Berücksichtigung des Gutachtens des PY. die Diagnosen einer Somatisierungsstörung bei einer Persönlichkeitsakzentuierung mit misstrauisch-schizoiden und anankastischen Zügen, eine Nervus peroneus-Schädigung rechts und ein degeneratives LSW-Syndrom ohne radikuläre Ausfälle gestellt. Davon ausgehend hat sie nachvollziehbar ausgeführt, von diesen Diagnosen wirke sich das degenerative LWS-Syndrom auf das qualitative Leistungsvermögen der Klägerin derart aus, dass die Klägerin u.a. nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ausführen könne. Allerdings folge aus dem degenerativen LSW-Syndrom keine quantitative Leistungseinschränkung in der Form, dass die Klägerin pro Tag weniger als sechs Stunden arbeiten könne. Eine relevante Auswirkung der Somatisierungsstörung auf das Leistungsvermögen, etwa qualitativ in Bezug auf die geistige Schwierigkeit der Arbeit, der Bewältigung von Nachtschicht, Zeitdruck und Publikumsverkehr, habe nicht validiert werden können.

1. Es liegen zunächst, entgegen des Vortrags der Klägerin, keine Gründe vor, wegen derer der Senat sich nicht auf die Gutachten von KO. und PY. stützen dürfte. Ein Gericht darf sich nur dann nicht auf ein Sachverständigengutachten stützen, wenn es grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthält, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters besteht oder wenn die in verschiedenen Gutachten enthaltenen sich widersprechenden Schlussfolgerungen mit entsprechenden Feststellungen einhergehen (BSG, Beschluss vom 28.02.2017 - B 13 R 37/16 BH -, juris, Rn. 14). Keiner dieser Fälle liegt vor.

Grobe Mängel erkennt der Senat in den Gutachten nicht.

Weiter gehen die Sachverständigen von den richtigen Anknüpfungstatsachen aus. KO. hat die relevanten ärztlichen Berichte und Gutachten ausweislich des Abschnitts „Aktenlage“ umfassend berücksichtigt. Die diesbezüglichen Einwände der Klägerin tragen nicht. Die Sachverständige hat die Diagnose POTS nicht unberücksichtigt gelassen. Das POTS wird u.a. bei den fachfremden Diagnosen aufgeführt. Die Sachverständige hat ihrer Beurteilung auch nicht fälschlicherweise zugrunde gelegt, dass die Klägerin in der Zeit vor der Begutachtung abgenommen habe, dass sie Sertralin nehme und dass sie einen GdB von lediglich 30 habe. Diese Angaben schildert die Sachverständige lediglich im Rahmen einer Zusammenfassung des Gutachtens des T. vom 10.06.2014.

Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde von KO. als Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Deutsche-Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtungen (DGNB)-zertifizierte Gutachterin bestehen nicht. Dass die Sachverständige auf eine ME/CFS-Diagnose mit dem Hinweis auf die Stellungnahme der DGN vom 22.07.2025 zum aktuellen Forschungsstand bei ME/CFS (abrufbar unter https://www.dgn.org/artikel/zum-aktuellen-forschungsstand-bei-me-cfs, letzter Aufruf am 24.04.2026) verzichtet hat, weil es für die Krankheit keine Biomarker gebe und der Forschungsstand uneinheitlich sei, spricht nicht gegen ihre Sachkunde. Im Rahmen einer kritischen Überprüfung des Gutachtens, in der auch einschlägige wissenschaftliche Publikationen heranzuziehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R -, Rn. 29), hat sich diese Einschätzung bestätigt. So bestätigt der vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) herausgegebene Abschlussbericht zu ME/CFS, dass die Krankheit nicht anhand von Biomarkern diagnostiziert werden könne und die zur Diagnose eingesetzten symptombasierten diagnostische Kriterienkataloge uneinheitlich seien (IQWiG, Myalgische Enzephalomyelitis / Chronic Fatigue Syndrome [ME/CFS], Aktueller Kenntnisstand, Abschlussbericht, Version 1.0, Stand 17.04.2023, S. 30; abrufbar unter https://www.iqwig.de/download/n21-01_me-cfs-aktueller-kenntnisstand_abschlussbericht_v1-0.pdf, letzter Aufruf am 24.04.2026). Ohnehin hat die sozialmedizinische Begutachtung vor allem den Umfang des Leistungsvermögens und nicht das Vorliegen bestimmter Erkrankungen zum Gegenstand (BSG, Beschluss vom 28.02.2017 - B 13 R 37/16 BH -, juris, Rn. 15), so dass eine bewusst fehlende Diagnostik zu CFS nicht auf fehlende Sachkunde der Sachverständigen KO. schließen lässt. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen auch keine Bedenken an der Sachkunde des Diplom-Psychologen PY.. Selbst wenn bei der Klägerin eine Krankheit mit rein organischer Ursache vorläge, spräche dies zum einen nicht gegen die Sachkunde des PY. auf seinem Fachgebiet. Zum anderen sind auch in diesem Fall Tests der kognitiven Leistungsfähigkeit der Klägerin und eine neuropsychologische Beschwerdevalidierung aussagekräftig.

Ferner enthalten die Gutachten keine unlösbaren Widersprüche. Kein unlösbarer Widerspruch besteht insbesondere darin, dass KO. keine quantitative Leistungseinschränkung bezüglich der Klägerin angenommen hat, obwohl die Klägerin die erste ambulante Untersuchung bei PY. am 06.05.2025 nach zweieinhalb Stunden abgebrochen und PY. die Klägerin danach - sowie auch nach der vierstündigen ambulanten Untersuchung am 24.06.2025 - als „authentisch erschöpft“ beschrieben hat. KO. hat nämlich nicht positiv festgestellt, dass die diagnostizierte Somatisierungsstörung die quantitative Leistungsfähigkeit nicht einschränke. Sie hat vielmehr festgestellt, dass Auswirkungen auf die quantitative Leistungsfähigkeit nicht feststellbar seien, da die Validierungsuntersuchung auffällig gewesen sei. Mit dieser Feststellung steht die für PY. authentisch wirkende Erschöpfung nicht im Widerspruch.

2. Weiter sind die Gutachten von KO. und PY. auch überzeugend.

Das Gutachten der KO. ist schlüssig und nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere für die Schlussfolgerung, dass sie mangels feststellbarer körperlicher Erklärung für die beschriebenen Symptome eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Diese könne Schmerzen und Erschöpfung, wie sie die Klägerin beschreibe, hervorrufen. Weiter hat sie überzeugend ausgeführt, dass sie einen negativen Einfluss der Krankheit auf das Leistungsvermögen der Klägerin nicht mit Sicherheit feststellen könne, da die Beschwerden nach dem - ebenfalls schlüssigen und nachvollziehbaren - Gutachten des PY. nicht validiert werden könnten. Dieser hatte im Green’s Word Memory Test Hinweise auf ein ausgeprägtes suboptimales Leistungsverhalten und beim Self-Report Symptom Inventory Hinweise auf nicht authentische Beschwerdeschilderungen festgestellt. Dazu passt auch, dass sowohl KO. als auch PY. die Klägerin auf der Explorationsebene als konzentriert und ausdauernd wahrgenommen haben, obwohl diese über fehlende Konzentration und Ausdauer geklagt hat.

Die Richtigkeit der Feststellungen der Sachverständigen KO. wird auch dadurch bestätigt, dass alle weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachten im Verwaltungsverfahren (O. und U.) und gerichtlichen Verfahren (RI.) ebenfalls von einer Somatisierungsstörung ausgegangen sind, teils neben der Diagnose Dysthymie (U. und RI.; Verzicht auf Diagnosestellung bezüglich Depressionen bei KO., da diese im Zuge der Somatisierungsstörung häufig vorkomme). In diesen Gutachten ist ein quantitatives Leistungsvermögen unterhalb von sechs Stunden ebenfalls nicht festgestellt worden. Der Senat verwertet die Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren im Wege des Urkundenbeweises nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 415 ZPO (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 25/17 R -, juris, Rn. 14) und das Gutachten aus dem gerichtlichen Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411a ZPO (vgl. dazu Bayerisches LSG, Urteil vom 21.11.2024 - L 9 U 282/18 -, juris, Rn. 107; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2016 - L 6 VG 3508/12 -, juris, Rn. 61).

Nach alldem soll nicht verkannt werden, dass die Angaben der Klägerin über den Einfluss von Erschöpfung auf ihren Lebensalltag (seltenes Verlassen der Wohnung, keine Freizeitaktivitäten, sozialer Rückzug), die konsistente Schilderung der Erschöpfungsbeschwerden seit erstmaliger Antragstellung 2014, die Durchführung zahlreicher ärztlicher Untersuchungen über einen Zeitraum von über zehn Jahren sowie die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen für eine Erschöpfungssymptomatik sprechen. Die Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der Klägerin lassen sich jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit objektivieren.

Weiter überzeugen diejenigen Gutachten und ärztlichen Berichte, welche die Diagnose ME/CFS stellen und daraus ein vermindertes quantitatives Leistungsvermögen herleiten, nicht.

Soweit Q. in seinem Gutachten vom 04.07.2022 auf der Grundlage der Diagnose ME/CFS von einem quantitativen Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich ausgeht, ist dem nicht zu folgen. Denn das Gutachten lässt keine Anamnese und Befunderhebung erkennen, und es ist in keiner Weise nachvollziehbar, wie Rückschlüsse allein aus der Diagnose ME/CFS auf das konkrete Leistungsvermögen der Klägerin gezogen worden sind.

Auch folgt der Senat nicht der Einschätzung des die Klägerin seit 2013 behandelnden Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie AP., welcher in der Bescheinigung zur Vorlage bei der DRV vom 03.07.2019 und in dem vom SG eingeholten Befundbericht vom 24.01.2020 mit Hinweis auf die Diagnose ME/CFS ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden annimmt. Eine Befunderhebung und eine nachvollziehbare Erklärung der Auswirkung von ME/CFS auf das Leistungsvermögen der Klägerin enthalten diese im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Bescheinigungen nicht. Seine Einschätzung ist, entgegen dem Vorbringen der Klägerin, nicht deshalb überzeugender als die der Sachverständigen, weil die Klägerin sich bei ihm seit längerer Zeit in Behandlung befindet. Zum einen genügt im Regelfall eine einmalige Untersuchung für die Erhebung der anamnestischen Daten und des Befundes, zum anderen legen behandelnde Ärzte in der Regel die Beschwerdeschilderung ihrer Patienten als zutreffend ihrer Beurteilung zugrunde, während Gutachter eine kritische Distanz zum Probanden einnehmen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2024 - L 10 R 1768/23 -, Rn. 67, juris).

Das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes Westfalen-Lippe vom 04.12.2024, welches einen Pflegegrad 2 u.a. aufgrund der Diagnose ME/CFS annimmt, äußert sich nicht zum quantitativen Leistungsvermögen und beruht lediglich auf anamnestischen Angaben.

3. Im Übrigen kommt es - auch wenn die Klägerin ihre Berufung maßgeblich darauf stützt - nicht entscheidend darauf an, ob sie an MC/CFS erkrankt ist. Nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs 2 Satz 2 SGB VI muss das quantitative Leistungsvermögen durch eine Krankheit beeinträchtigt sein. Auf eine bestimmte Diagnose kommt es dabei jedoch nicht an; maßgeblich ist die Beeinflussung des Leistungsvermögens (BSG, Beschluss vom 28.02.2017 - B 13 R 37/16 BH -, juris, Rn. 15). Ob eine Gesundheitsstörung als ME/CFS klassifiziert wird oder nicht, ist deshalb nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 18.01.2022 - B 5 R 270/21 B -, juris, Rn. 9; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.10.2021 - L 7 R 41/15 -, juris, Rn. 25; LSG Bayern, Urteil vom 22.11.2017 - L 19 R 365/14 -, juris, Rn. 52). Im Ergebnis dahinstehen kann deshalb die Richtigkeit des Befundberichts der J. vom 07.10.2015, da er neben der Diagnose ME/CFS die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht thematisiert, ebenso der Bericht des Zentrums für Seltene Erkrankungen X. vom 09.11.2023 und die Berichte der Spezialklinik QF. Haus S., u.a. vom 06.06.2018. Es kann damit auch dahinstehen, ob die Diagnose ME/CFS mit Biomarkern nach neuen medizinischen Erkenntnissen möglich wäre, wie die Klägerin mit Hinweis auf Hunter et al, Journal of Translational Medicine (2025) 23:1048 vorträgt.

Nach diesen Erwägungen kann ebenfalls dahinstehen, ob neben den von KO. gestellten Diagnosen noch weitere Krankheiten wie ein MCS bei der Klägerin vorliegen.

II. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung steht der Klägerin auch nicht wegen einer eingeschränkten Wegefähigkeit zu.

Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit einer versicherten Person am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle in zumutbarer Zeit aufsuchen zu können (Wegefähigkeit). Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die der versicherten Person dies nicht erlaubt, stellt eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz eines vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (BSG, Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R -, juris, Rn. 18 f.).

Hat die versicherte Person - wie die Klägerin - keinen Arbeitsplatz und wird ihr ein solcher auch nicht angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihr möglich sein müssen nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass eine versicherte Person für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von ihrer Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege absolvieren muss. Eine (volle) Erwerbsminderung setzt danach grundsätzlich voraus, dass die versicherte Person nicht vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehört z.B. auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs (BSG, 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R -, juris, Rn. 20; BSG, Urteil vom 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R -, juris, Rn. 21; vgl. Freudenberg, a.a.O., Rn. 305).

Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin wegefähig. Sie kann vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 Metern innerhalb von 20 Minuten zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Diese Überzeugung stützt sich zum einen auf das Gutachten der Sachverständigen KO., welche Einschränkungen der Gehfähigkeit, der Fähigkeit zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und eines Kfz nicht feststellen konnte. Weiter stützt sich die Überzeugung auf die ergänzende Stellungnahme des XG. vom 02.03.2023, nach welcher aus der kurzzeitigen ergometrischen Leistung von 75 Watt bei der Klägerin im Rahmen der Untersuchung vom 15.10.2020 folge, dass ihr das Zurücklegen einer Strecke von über 500 Metern in angemessener Zeit möglich sei. Die Einschätzung des Q., nach welcher Wegstrecken lediglich von bis zu 100 Metern zu Fuß zurückgelegt werden könnten, überzeugt den Senat wegen der fehlenden Befunddokumentation und fehlender Darlegung der Folgen der diagnostizierten ME/CFS-Erkrankung auf das Leistungsvermögen der Klägerin im konkreten Einzelfall nicht.

Ferner kann die Klägerin Wegstrecken unter Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs bewältigen. Sie ist Eigentümerin eines SD. AV. und hat eine Fahrerlaubnis, wie sie bereits gegenüber KO. angegeben und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.04.2026 bestätigt hat. KO. hat nach ihrem überzeugenden Gutachten keine gesundheitlichen Gründe, die gegen die Nutzung eines Kfz sprechen, feststellen können. Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass die Klägerin durch konkrete Fahrten gezeigt hat, dass sie in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu benutzen. Gegenüber KO. hat sie angegeben, wahnsinnig gerne Auto zu fahren und am 06.03.2025 in X. vom Hotel zum Ort der Untersuchung selbst gefahren zu sein, wenngleich eine Bekannte sie am Vortag aus WW. zum Hotel gefahren habe. Ferner hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2026 erklärt, selbst mit ihrem SD. AV. von ihrem Wohnsitz in WW. aus nach QQ. angereist zu sein. Sofern Q. ausführt, ein Kraftfahrzeug könne die Klägerin wegen mangelnder Konzentration nur kurzzeitig nutzen, überzeugt dies bereits aufgrund der vorbenannten Schwächen seines Gutachtens nicht.

Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Sie erfüllt die Grundvoraussetzung gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht, denn sie ist nicht vor dem 02.01.1961 geboren.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

C. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).