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Landessozialgericht NRW Urteil vom 24.04.2026 – L 4 R 466/22

4 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0424.L4R466.22.00

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) - über den 31.12.2019 hinaus.

Die am 00.00.0000 in der Türkei geborene Klägerin zog im Dezember 1975 nach Deutschland. Nach dem Hauptschulabschluss übte sie ungelernte Beschäftigungen aus, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit und eine Zeit der Kindererziehung von 1997 bis 2000. Von 1999 bis Juli 2003 übte sie außerdem eine geringfügige, nicht versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Nach Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II bis Juli 2014 war sie von Oktober 2014 bis August 2017 als Reinigungskraft beschäftigt. Am 27.06.2017 erkrankte sie arbeitsunfähig. Danach bezog sie Krankengeld bzw. Übergangsgeld und von Januar 2018 bis Dezember 2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Von Januar 2020 bis Februar 2021 und Mai 2021 bis Juli 2021 bezog sie Arbeitslosengeld, von Januar 2021 bis Oktober 2021 (zusätzlich) Arbeitslosengeld II.

Bei ihr ist seit 19.11.2018 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30, seit 14.06.2022 von 100 (im Hinblick auf eine Krebserkrankung) und das Merkzeichen G anerkannt.

Die Klägerin stellte am 07.09.2017 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Vom 10.04.2018 bis zum 08.05.2018 absolvierte sie unter den Diagnosen generalisierte Angststörung, chronische Depression, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und Migräne mit Aura eine Rehabilitations- (Reha-) Maßnahme im Reha-Zentrum W. zulasten der Beklagten. Sie wurde mit einer Leistungsbeurteilung von unter drei Stunden entlassen (Reha-Bericht vom 14.05.2018). Daraufhin bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 26.06.2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Leistungsfall am 27.06.2017) befristet bis zum 31.12.2019.

Am 26.08.2019 beantragte die Klägerin die Weitergewährung dieser Rente. Die Beklagte holte ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie L. aufgrund ambulanter Untersuchung am 12.11.2019 ein. Dieser gelangte unter Berücksichtigung der Diagnosen Dysthymia und Somatisierungsstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren zu dem Ergebnis, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Während der körperlichen Befunderhebung habe die Klägerin schwerwiegende Aggravation bis hin zu bizarren Verhaltensweisen gezeigt. Eine umfassendere Untersuchung sei zum Teil wegen ausbleibender Kooperation erschwert gewesen. Die als eingenommen deklarierten Psychopharmaka seien mit Sicherheit nicht eingenommen worden, da keine messbaren Medikamentenspiegel im Blut vorgelegen hätten. In psychischer Hinsicht habe sich eine erhebliche Demonstrativität ohne Anzeichen einer genuinen depressiven Symptomatik gezeigt (Gutachten vom 29.11.2019). Mit Bescheid vom 18.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2020 lehnte die Beklagte den Weitergewährungsantrag ab.

Dagegen hat die Klägerin am 10.08.2020 Klage erhoben. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Reha-Maßnahme in 2018 nicht gebessert, sie habe weiterhin schwere Depressionen.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über den 31.12.2019 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen.

Das Sozialgericht (SG) hat Befundberichte vom Facharzt für Innere Medizin, Pneumologie I. vom 27.01.2020 und 02.11.2020, vom Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie B. vom 24.01.2020, vom Facharzt für Psychiatrie T. vom 27.01.2020, vom Orthopäden M. vom 14.10.2020, vom Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie X. vom 22.10.2020 und vom Facharzt für Allgemeinmedizin G. vom 18.11.2020 eingeholt.

In der Zeit vom 12.11.2020 bis 17.12.2020 ist die Klägerin stationär in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der O.-Krankenhaus GmbH WW. unter der Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen behandelt worden. Die Klägerin habe sich zur geplanten stationären Behandlung in die Einrichtung begeben. Sie berichte unter anderem, in den letzten drei Jahren eine männliche Stimme zu hören, die sehr laut Unverständliches spreche, sie vermute, es könnte der Teufel sein. Zudem könne sie die Gedanken ihrer Bekannten und Verwandten vermuten, alle außer ihrem Sohn würden sie hassen. Sie traue sich nicht, alleine raus zu gehen. Während des stationären Aufenthalts hat sie Stimmenhören verneint. Sie ist in gebessertem, stabilisiertem Zustand auf eigenen Wunsch entlassen worden (vorläufiger Entlassungsbericht vom 17.12.2020).

Das SG hat Beweis erhoben durch Einholen eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie U. vom 07.05.2021. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache am 07.05.2021 die Diagnose einer Affekt- und Stimmungslabilität mit gegenwärtig leichtgradiger depressiver Episode bei offenbar erheblichen persönlichen Konfliktsituationen gestellt. Es hätten sich gravierende Hinweise auf Aggravation und Simulation ergeben. Nach den aktenkundigen Befundberichten sei auf zumindest zeitweilige, wahrscheinlich verschleißbedingte Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates zu verweisen. Die Klägerin könne noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen sowie in wechselnder Körperhaltung unter Witterungsschutz arbeitstäglich sechs Stunden und mehr unter betriebsüblichen Bedingungen ausführen. Tätigkeit unter besonderem Zeitdruck, in Nachtschicht, in ständigen Zwangshaltungen und in überwiegend einseitiger Körperhaltung, auf Gerüsten oder Leitern seien nicht mehr zumutbar. Sie sei in der Lage, viermal täglich Wegstrecken von jeweils mehr als 500 m innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zur Hauptverkehrszeit zu benutzen. Dieses Leistungsvermögen habe bereits am 31.12.2019 vorgelegen.

Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG sodann ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie V. vom 21.02.2022 eingeholt. Diese hat nach ambulanter Untersuchung unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache am 15.01.2022 (nebst testpsychologischer Untersuchung am 29.11.2021) die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie Angststörung, am ehesten Panikstörung und Agoraphobie, gestellt. Aggravation habe nicht vorgelegen. Die Klägerin könne nur noch weniger als drei Stunden täglich regelmäßig arbeiten. Sie sei nicht mehr umstellungsfähig, rigide, emotional und körperlich kaum belastbar, sie sei nicht mehr stressbelastbar. Die aus den einzelnen Gesundheitsstörungen resultierende Leistungsminderung bestehe über den 31.12.2019 hinaus. Den Gutachten von L. und U. sei nicht zuzustimmen, da diese die Angaben der Klägerin als Aggravation und Simulation deuten würden, obwohl insofern nur eine ausgeprägte kulturspezifische Beschwerdeschilderung vorgelegen habe.

Das SG hat die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung am 30.05.2022 abgewiesen. Die Klägerin sei über Dezember 2019 hinaus weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dies ergebe sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen U.. Dem Gutachten von V. fehle es hingegen an Nachvollziehbarkeit und Überzeugungskraft. Unklar sei bereits, von welcher Ausprägung einer (wohl) vorliegenden Episode der depressiven Störung die Sachverständige ausgehe. Ebenso begründe sie die von ihr angenommene quantitative Leistungseinschränkung nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 30.05.2022 Bezug genommen.

Gegen das am 07.06.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.06.2022 Berufung eingelegt. Inzwischen sei eine bösartige Krebserkrankung in der Brustwirbelsäule (BWS) festgestellt worden, aufgrund derer sie im Mai 2022 operiert worden sei. Nunmehr seien Bestrahlungen geplant. Dies habe auch ihren psychischen Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Außerdem könne sie sich nur noch mit Hilfe eines Rollators fortbewegen, Wegefähigkeit sei nicht mehr gegeben. Es erstaune, dass die Sachverständige R. trotz der Annahme eines Fatigue-Syndroms von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgehe. Es sei ein unbefristeter GdB von 100 mit dem Merkzeichen G anerkannt. Außerdem werde weiterhin eine ambulante Chemotherapie durchgeführt. Sie erhalte regelmäßig Infusionen mit Bisphosphonaten.

Sie hat den vorläufigen Bericht der Z. Kliniken WW. GmbH vom 03.06.2022 über die stationäre Behandlung vom 03.06.2022 bis 04.06.2022, eine Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie D. (Praxis X.) vom 25.11.2022, den Entlassungsbericht des J.-Hospital-A. vom 07.02.2024 über die stationäre Behandlung vom 04.02.2024 bis zum 07.02.2024 und ein Attest des Orthopäden E. vom 24.07.2024 vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.05.2022 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2020 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung über den 31.12.2019 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Die onkologische Behandlung sei erfolgreich abgeschlossen. Im Vordergrund stehe weiterhin die psychische Erkrankung, die Darstellung des aktuellen Gesundheitszustandes durch den behandelnden Psychiater X., der ein unverändertes Beschwerdebild mit Verschlechterung angebe, jedoch keine Therapieeskalation, sei dagegen widersprüchlich (sozialmedizinische Stellungnahme der beratenden Ärztin S. vom 19.04.2023). Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien letztmalig am 30.11.2023 erfüllt.

Vom 30.08.2022 bis 20.09.2022 ist die Klägerin zu Lasten der Beklagten zur stationären Reha-Maßnahme in der H.klinik, Zentrum für onkologische und orthopädische Reha, W., gewesen. Dort ist sie mit einem positiven Leistungsbild für leichte Tätigkeiten voraussichtlich ab November 2022 entlassen worden. Die letzte Tätigkeit als Reinigungskraft sei nicht mehr zumutbar (undatierter Entlassungsbericht).

Der Senat hat die Berichte der Z. Kliniken WW. GmbH vom 16.05.2022 über die stationäre Behandlung vom 16.05.2022 bis 18.05.2022, vom 30.05.2022 über die radioonkologische ambulante Erstvorstellung am 23.05.2022, vom 09.06.2022 über die stationäre Behandlung vom 03.06.2022 bis 04.06.2022, vom 24.06.2022 über die stationäre Behandlung vom 13.06.2022 bis 24.06.2022, vom 15.07.2022 über die stationäre Behandlung vom 05.07.2022 bis 15.07.2022 und vom 26.08.2022 über die ambulante Vorstellung am 26.08.2022 zur postoperativen Radiotherapie beigezogen, weiter Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin und Pneumologie I. vom 17.11.2022, des Facharztes für Allgemeinmedizin G. vom 29.11.2022, des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie X. vom 31.01.2023 und der Ärztin für Innere Medizin, Hämatologie und Internistische Onkologie C. vom 20.02.2023.

Sodann hat der Senat Beweis erhoben durch Einholen eines Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie R. vom 30.10.2023. Diese hat nach ambulanter, muttersprachlicher Untersuchung am 21.09.2023 ausgeführt, die gutachterliche Untersuchung der Klägerin habe sich schwierig gestaltet, da die Klägerin sich demonstrativ und desorientiert präsentiert habe. Sie habe durchgehend bizarres Verhalten gezeigt. Die Krebserkrankung befinde sich erfreulicherweise in Remission, ohne einen Verdacht auf Rezidiv. Die Klägerin beschreibe jedoch eine weiterhin bestehende Müdigkeit, Kraftlosigkeit sowie Erschöpfbarkeit. In psychopathologischer Hinsicht habe sich klinisch eine etwas verminderte Antriebslage, eine dysphorische Stimmungslage sowie eine labile Affektlage bei ausreichend erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit gezeigt. Im Kontaktverhalten habe sich die Klägerin desorientiert, sehr demonstrativ, überwiegend verweigernd und nicht motiviert, die ihr gestellten Fragen zu beantworten, präsentiert. Die kognitiven Funktionen seien wegen der ausgeprägten Simulationstendenzen nicht belastbar beurteilbar. Das inhaltliche Denken sei auf die angegebene Vergesslichkeit sowie ihre Pflegebedürftigkeit eingeengt gewesen. Ohne Hilfe vom Rollator sei die Klägerin in der Lage gewesen, aufzustehen und zu gehen. Mit dem Rollator sei ein etwas unsicheres und schleppendes Gangbild zu beobachten gewesen. Hinsichtlich der beschriebenen Schmerzsymptomatik erfolgten keine ambulanten oder schmerztherapeutischen Behandlungen. Eine regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln erfolge ebenfalls nicht. Physiotherapeutische Übungen würden ebenso wenig wie eine ambulante Psychotherapie durchgeführt. Die Sachverständige hat die Diagnosen langanhaltende depressive Entwicklung im Sinne einer Dysthymie, chronische somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Simulation der Gedächtnisfunktionen sowie Verdacht auf Simulation von psychotischen Symptomen und Fatigue-Syndrom (chronisches Erschöpfungssyndrom) gestellt. Wesentliche objektive Symptome, die hinsichtlich einer paranoiden Psychoseerkrankung oder einer schizoaffektiven Psychose zu werten gewesen wären, habe sie sicher ausschließen können. Nach Aktenlage bestünden desweiteren eine arterielle Hypertonie, Hypothyreose, Hypercholesterinämie, Migräne und ein Multiples Myelom (Erstdiagnose 05/2022, derzeit in Remission). Die Klägerin könne körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder überwiegend im Sitzen unter Beachtung weiterer, näher bezeichneter qualitativer Einschränkungen arbeitstäglich noch sechs Stunden und mehr unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten. Insbesondere könne sie täglich noch sechs Stunden und mehr ungelernte, leichte Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen/Montieren von Teilen, Messen, Prüfen, Überwachen oder die (Qualitäts-)Kontrolle von Produktionsvorgängen und einfache Bürotätigkeiten ausüben. Die Klägerin könne trotz der Einschränkungen noch täglich insgesamt viermal etwas mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten vor bzw. nach einer Arbeitsschicht ohne unzumutbare Schmerzen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen gehen. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Das jetzt festgestellte Leistungsvermögen bestehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seit mindestens 12.11.2019 und habe sich in diesem Zeitraum im Wesentlichen nicht verändert.

Weiter hat der Senat Beweis erhoben durch Einholen eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, spezielle Schmerztherapie Q. vom 03.11.2024. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung am 15.08.2024 ausgeführt, auf internistisch-onkologischem Fachgebiet bestehe als Grunderkrankung ein solitäres ossäres Plasmozytom, welches im Mai 2022 festgestellt worden sei. Aufgrund einer pathologischen Brustwirbelkörper (BWK) 11 Fraktur sei am 28.04.2022 und 09.05.2022 ein operativer Eingriff zur Stabilisierung der BWS über die Segmente BWK 9 bis LWK 1 erfolgt. Sie sei auf eine Schmerzmedikation mit Tapentadol und Oxycodon gemäß WHO-Stufe 3 eingestellt. Zur Behandlung der Knocheninstabilität bei Plasmozytomerkrankung erfolgten regelmäßig Bisphosphonat-Infusionen. Außerdem bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Klägerin könne noch ständig leichte körperliche Arbeiten im gelegentlichen Wechsel zwischen Gehen, Stehen und/oder Sitzen unter Witterungsschutz arbeitstäglich sechs Stunden und mehr unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten. Arbeiten mit Rumpfzwangshaltungen, Bücken sowie Überkopfarbeiten, Gerüst- und (Regel-)Leiterarbeiten, Wechsel- und Nachtschicht sowie besonderer zeitlicher Druck seien nicht mehr möglich. Die Klägerin könne auch noch täglich insgesamt viermal etwas mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten vor- bzw. nach einer Arbeitsschicht ohne unzumutbare Schmerzen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen gehen. Der durch das Plasmozytom betroffene Wirbelsäulenabschnitt sei operativ ausreichend und korrekt stabilisiert. An den unteren Extremitäten lägen keine segmentbezogenen neurologischen Ausfälle vor. Zur Unterstützung könnte die Klägerin ggf. einen Handstock einsetzen. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Indizierte physiotherapeutische Behandlungen zur Kräftigung der Rückenmuskulatur würden von der Klägerin nach eigenen Angaben nicht in Anspruch genommen. Dieses Leistungsbild liege seit Mai 2022 bzw. November 2023 vor.

Auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG hat der Senat die Klägerin sodann vom Facharzt für Orthopädie K. am 13.01.2025 untersuchen und begutachten lassen. Dieser hat in seinem Gutachten vom 20.01.2025 eine generalisierte Osteoporose im Bereich der Wirbelsäule und der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten trotz intensiver mehrjähriger Behandlung, Resistenz gegen Osteoporose-Medikamente und Biphosphonat-Infusionen, eine Osteochondrose der Halswirbelsäule (HWS) in Höhe C 5 bis C 7 mit Verschmälerung der Intervertebralräume in Höhe C 5/6 und C 6/7 und Spontanversteifung in Höhe C 6/7 durch die starke Osteoporose, eine chronische Cervikobrachialgie beidseits und Parästhesien der Arme beidseits, eine Dorsalgie der BWS, S-förmige Skoliose und Zustand nach ossärem solitären Plasmozytom mit pathologischer BWK 11 Fraktur, Zustand nach Wirbelkörperersatz in Höhe BWK 11 und Zustand nach Spondylodese von BWK 9 bis LWK 2, eine chronische Lumboischialgie der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Parästhesien der Beine beidseits, Periarthritis humeroscapularis der Schultergelenke beidseits, Coxarthrose der Hüftgelenke beidseits und Gonarthrose der Kniegelenke beidseits sowie auf nicht- orthopädischem Fachgebiet eine schwere chronische Depression festgestellt. Die Klägerin könne insbesondere wegen der schweren Osteoporose nicht mehr arbeiten. Sie könne auch keine 200 m in 20 min. zurücklegen. Die Rente sollte ohne Lücke verlängert werden. Das Leistungsbild bestehe mit Sicherheit schon seit Dezember 2019.

Dazu hat Q. in seiner vom Senat eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 04.06.2025 ausgeführt, aus der von K. aktuell durchgeführten Röntgendiagnostik der Wirbelsäule vom 13.01.2025 ergäben sich keine Hinweise auf eine Implantatlockerung bei Segmentversteifung BWK 9 bis LWK 1. Die bei der Klägerin im Bereich der Wirbelsäule vorliegenden verschleißbedingten Erkrankungen sowie der Zustand nach Spondylodese BWK 9 auf LWK 1 gingen mit den qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens einher, die er in seinem Gutachten vom 03.11.2024 benannt habe. Die von K. beschriebenen verschleißbedingten Veränderungen im Bereich der HWS und Periarthritis humeroscapularis der Schultergelenke schlössen Überkopfarbeiten aus. In den von K. zitierten Kernspintomografiebefunden der Kniegelenke rechts vom 20.12.2022 sowie links vom 23.12.2022 würden jeweils nur geringgradige Verschleißzeichen an beiden Kniegelenken ohne Ergussbildung beschrieben. Die von K. seitens der Hüftgelenke und der Kniegelenke beschriebenen Untersuchungsbefunde entsprächen einer geringgradigen Einschränkung der Gelenkfunktion. Einschränkungen der Wegefähigkeit ließen sich daraus nicht ableiten. Als wesentliche Erkrankung diagnostiziere K. eine generalisierte Osteoporose; die dafür von ihm durchgeführte Knochendichtemessung am rechten Unterarm sei jedoch nicht leitliniengerecht. Zum einen lasse sich das von K. angegebene deutlich erhöhte Frakturrisiko allein durch die am Handgelenk durchgeführte Knochendichtemessung nicht begründen, zum anderen gehe das von K. angegebene erhöhte Frakturrisiko bei einem T-Score von - 3,0 gemäß Literatur auch nicht mit einem quantitativ aufgehobenen Leistungsvermögen einher. Zusammenfassend lasse sich somit aus der von K. durchgeführten Knochendichtemessung allein am rechten Unterarm weder eine signifikant erhöhte Frakturgefährdung noch ein damit einhergehendes quantitativ aufgehobenes Leistungsvermögen begründen. Die von K. benannte Resistenz gegen Osteoporosemedikamente und Bisphosphonat-Infusionen sei nach Aktenlage nicht belegt. Im Arztbrief vom 13.01.2025 (Blatt 49 seines Gutachtens) empfehle K. selbst eine Osteoporosemedikation mit Bisphosphonaten. Die Empfehlung von K. zu regelmäßiger körperlicher Aktivität mit der Zielsetzung, Muskelkraft und Koordination zu verbessern, entspreche der aktuellen Leitlinie, beinhalte aber auch ein Leistungsvermögen für zumindest leichte körperliche Belastung. Aus dem hämatologisch-onkologischen Befundbericht von F. vom 14.06.2024 ergäben sich weder klinisch noch computertomografisch Hinweise auf ein Rezidiv oder eine Progression der Plasmozytomerkrankung. Zusammenfassend ließen sich aus den von K. benannten Diagnosen weder quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens noch Einschränkungen der Wegefähigkeit begründen. Es ändere sich somit nichts an der Beantwortung der Beweisfragen gegenüber seinem eigenen Gutachten vom 03.11.2024.

In der nach § 109 SGG eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 28.07.2025 hat K. die Auffassung vertreten, Q. habe die Befunde unterstellt und nicht richtig beurteilt. Die Ärzte des Versorgungsamtes hätten einen GdB von 100 und das Merkzeichen G festgestellt. Er habe die Klägerin nochmals einbestellt und am 25.07.2025 untersucht. Eine Magnetresonanztomographie der LWS vom 07.02.2025 (QZ., WW.) zeige einen Bandscheibenvorfall in Höhe L 3/4, der eine Kraftlosigkeit und Gefühllosigkeit der Füße beidseits, rechts mehr als links, bedinge. Diese Beschwerden würden durch die Bandscheibenprotrusion in Höhe L 5/S 1 mit Einengung des Neuroforamens noch verstärkt. Ein Mensch mit diesen schwerwiegenden Befunden könne niemals gehfähig sein. Die Klägerin leide unter den Folgen der Krebserkrankung, z. B. einer schwerwiegenden Osteoporose mit Rippenbrüchen. Hierdurch sei auch eine schwerwiegende reaktive Depression entstanden. Das Gutachten von Q. halte er für ungerecht. Die Klägerin sei als erwerbsunfähig anzusehen.

In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 05.11.2025 hat Q. darauf hingewiesen, dass die in der Computertomografie (CT) von NK. vom 10.06.2025 ausgewiesenen kleinen Osteolysen im Bereich der Schädelknochen keine Relevanz für die Beurteilung des Leistungsvermögens aus orthopädischer Sicht hätten. Die Knochendichtemessung von K. am rechten Unterarm vom 13.01.2025 ergebe einen T-Score von - 2,3. Im Osteodensitometriebericht vom 28.07.2015 habe er noch einen T-Score von - 3,0 angegeben, so dass jetzt eine Besserung zu verzeichnen sei. Im Übrigen habe er zu den osteoporosebedingten Leistungseinschränkungen bereits Stellung genommen. Die Kernspintomografie der LWS vom 07.02.2025 dokumentiere einen Bandscheibenvorfall rechtsmediolateral mit Einengung des Neuroforamens rechtsseitig in der Etage L 3/L 4 sowie flache Bandscheibenvorwölbungen in den Etagen L 4/L 5 und L 5/S 1. Ein konkreter neurologischer Untersuchungsbefund dazu sei anlässlich der Untersuchung von K. vom 25.07.2025 aber nicht dokumentiert. Er beschreibe weder konkrete motorische Ausfälle an den unteren Extremitäten mit Angabe der Kennmuskeln und dem zugehörigen Kraftgrad nach Janda noch fänden sich konkrete Hinweise auf dermatombezogene sensible Ausfälle. Das Gangbild werde ebenfalls nicht konkret beschrieben. K. führe lediglich aus, dass durch den Bandscheibenvorfall eine Kraftlosigkeit und eine Gefühllosigkeit der Füße beidseits rechts mehr als links bestehe. Der kernspintomografisch dokumentierte Bandscheibenvorfall in der Etage L 3/L 4 könnte theoretisch mit neurologischen Ausfällen im Bereich der Hüftgelenke und der Oberschenkelmuskulatur einhergehen. Solche Ausfallerscheinungen seien von K. aber nicht konkret dokumentiert. Die von K. angenommene Kraftlosigkeit und Gefühllosigkeit der Füße könne anatomisch nicht auf einen Bandscheibenvorfall der Etage L 3/L 4 zurückgeführt werden. Bei der bei der Klägerin vorliegenden bekannten verschleißbedingten LWS-Erkrankung bei Bandscheibenschädigung habe er selbst anlässlich seiner gutachtlichen Untersuchung am 03.04.2024 an den unteren Extremitäten keine segmentbezogenen motorischen und sensiblen Ausfälle feststellen können. K. beschreibe in seinem Gutachten vom 20.01.2025 ebenfalls an den Extremitäten keine segmentbezogenen sensiblen und motorischen Ausfälle. Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei der Klägerin bei bekannter Wirbelsäulenerkrankung keine damit einhergehenden sensiblen und motorischen Ausfälle an den unteren Extremitäten konkret dokumentiert seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2020 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil die Entscheidung rechtmäßig ist (§ 54 Abs. 2 SGG).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI, da die medizinischen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch bis zum Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente am 30.11.2023 nicht nachgewiesen sind.

Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht für Versicherte gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Der Eintritt der Erwerbsminderung unterliegt dem Vollbeweis. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen (BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - juris, Rn. 26; Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.2025 - 21 R 215/24 -, juris, Rn. 33; Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 4. Aufl., § 43 SGB VI, Stand: 17.03.2026, Rn. 76). Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen (BSG, a.a.O.). Kann sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt Erwerbsminderung eingetreten ist, hat derjenige, der daraus Ansprüche ableitet, das Risiko der Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsache im Sinne einer objektiven Beweislast zu tragen (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 5 RJ 48/03 R -, juris, Rn. 30; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2024 - L 8 R 3110/22 -, juris, Rn. 35, Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2022 - L 19 R 219/20 -, juris, Rn. 128).

Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht verlangen, denn es kann nicht festgestellt werden, dass sie bis zum 30.11.2023 - dem Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (dazu unter 1.) - erwerbsgemindert gewesen ist (dazu unter 2.).

1. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) sind erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsfall mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sind (sog. 3/5-Belegung). Dies zugrunde gelegt lagen am 30.11.2023 letztmalig innerhalb des Fünf-Jahreszeitraums 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vor; ab 01.12.2023 waren innerhalb eines Fünf-Jahreszeitraums nur noch weniger als 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt.

2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass das Leistungsvermögen der Klägerin zu einem Zeitpunkt seit dem 31.12.2019 bis zum 30.11.2023 auf unter sechs Stunden herabgesunken war.

Das SG hat in dem angefochtenen Urteil vom 30.05.2022 zutreffend die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs unter Würdigung der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von Amts wegen eingeholten Gutachten verneint, die übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangen, dass die Klägerin in der Lage ist, unter bestimmten qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im Urteil des SG, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Im Berufungsverfahren hat sich nichts Abweichendes ergeben. Auch unter Berücksichtigung hinzugetretener Gesundheitsstörungen, insbesondere der im Mai 2022 erstdiagnostizierten onkologischen Erkrankung und ihren Folgen sowie der Teilversteifung der BWK 9 bis LWK 1 erscheint eine Auswirkung auf das zeitliche Leistungsvermögen allenfalls als möglich, hingegen nicht als nachgewiesen. Die Klägerin ist insoweit beweisbelastet.

In psychiatrischer Hinsicht ließ sich keine schwerwiegende Erkrankung mit ausreichender Sicherheit feststellen. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen R. ist von einer Dysthymie, einer chronischen somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie - nach der Krebserkrankung - einem Fatigue-Syndrom auszugehen. Quantitative Leistungseinschränkungen lassen sich daraus nicht ableiten. Die dem gleichen Kulturkreis wie die Klägerin entstammende und der türkischen Sprache muttersprachlich mächtige Sachverständige beschreibt ausgeprägte Simulationstendenzen der Klägerin. Dort präsentierte sich die Klägerin im Kontaktverhalten desorientiert, sehr demonstrativ, überwiegend verweigernd und nicht motiviert, die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Sie zeigte teils bizarres Verhalten. Sie war jedoch wach und bewusstseinsklar. Die Vigilanz war durchgehend ungestört. Die kognitiven Funktionen waren wegen der ausgeprägten Simulationstendenzen nicht belastbar beurteilbar. Die affektive Schwingungsfähigkeit war ausreichend erhalten. Die Klägerin verweigerte die testpsychologischen Untersuchungen mit der Begründung, dass sie nicht lesen und schreiben könne - obwohl sie in Deutschland den Hauptschulabschluss und bei V. noch testpsychologische Untersuchungen gemacht hat. Für Aggravation bzw. teils Simulation spricht dabei, dass die Klägerin im Gegensatz zu ihrem präsentierten desorientierten Verhalten in der Lage war, die zuletzt durchgeführte Operation, aktuelle Behandlungen etc. korrekt anzugeben. Genauso war sie in der Lage, allein während der Pausen vom Untersuchungszimmer zum Wartebereich zu gehen und das Untersuchungszimmer wiederzufinden. Zu einigen Fragen machte die Klägerin zügige und korrekte Angaben, wie bei der Suchtanamnese sowie über ihren Sohn. Sie beschrieb Angst vor allem ohne diese zu konkretisieren, wobei eine klinische Ängstlichkeit nicht zu erkennen war. Während der Pause war die Klägerin allein im Wartebereich, eine Ängstlichkeit währenddessen war ebenfalls nicht zu beobachten. Somit ergeben sich erhebliche Inkonsistenzen zwischen den Angaben der Klägerin zu ihren Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Auch die in Anspruch genommene Behandlung spricht nach Art und Intensität gegen einen erhöhten Leidensdruck auf psychischem Gebiet: Eine ambulante Psychotherapie wurde bisher weder durchgeführt noch geplant. Angabegemäß erfolgte kurze Zeit vor der Begutachtung durch R. eine Dosisreduktion der vorhandenen psychiatrischen Medikation, was einer Therapieeskalation widerspricht. Die ambulanten Vorstellungen bei X. erfolgen nur alle zwei bis drei Monate. Zum Tagesablauf machte die Klägerin keine verwertbaren Angaben und verwies die Gutachterin auf die subjektive Pflegebedürftigkeit. Es entstand der Eindruck regressiver Tendenzen mit einem deutlichen sekundären Krankheitsgewinn: Der Klägerin gelang es z. B. allein aufzustehen und mit dem Rollator bis in den Wartebereich zu gehen und sich zu setzen, ohne dabei zu stürzen. In Anwesenheit ihres Ehemannes war es ihr jedoch nicht möglich, ohne seine Hilfe aufzustehen. Sie stützte sich auf seinen Arm. Sie demonstrierte dabei eine massive Gangunsicherheit, schaukelte nach rechts und nach links. Hier ist nach Einschätzung der Sachverständigen von einer ausgeprägten Aggravationstendenz auszugehen. Weiterhin berichtete die Klägerin sehr demonstrativ von der verstorbenen Mutter, die die Klägerin täglich besuchen würde. Sie würden sich unterhalten, zudem hätte ihr verstorbener Vater die Klägerin im Krankenhaus besucht und sei dann plötzlich verschwunden. Die Klägerin erzählte von solchen Halluzinationen mit einer labilen Affektlage, mit aufgerissenen Augen und bizarren Verhaltensweisen. Eine typische Affektbeteiligung, wie bei einer Psychoseerkrankung zu erwarten ist, hat die Sachverständige dabei aber klinisch nicht erkennen können.

Auch bei dem Sachverständigen U. zeigten sich bereits Aggravations- und Simulationstendenzen, so beispielsweise bei der neurologisch-körperlicher Untersuchung zu den erschwerten Gangarten, die bei Ablenkung sofort möglich waren. Auch machte sie widersprüchliche Angaben: So erklärte die Klägerin z.B. keine sozialen Kontakte außer zu Ehemann und Sohn zu haben, gleichzeitig aber vom Nachbarn zur Untersuchung gefahren worden zu sein.

Der Einschätzung durch V. kann hingegen nicht gefolgt werden. Dass diese nur von einer kulturspezifischen Beschwerdeschilderung trotz der widersprüchlichen Angaben ausgegangen ist - so gab die Klägerin ihr gegenüber z.B. einerseits an, nicht nach draußen zu gehen, andererseits, dass sie sich in geschlossenen Räumen nicht wohlfühle und anfange zu schwitzen - ist nicht nachvollziehbar. R. weist zu Recht darauf hin, dass sich im Rahmen der verschiedenen Begutachtungen mehrfach Hinweise für aggravierendes und auch simulatives Verhalten ergeben haben, sodass an dem erhobenen psychischen Befund im Gutachten von V. erhebliche Zweifel verbleiben. Eine von V. angenommene derartig schwere Depression mit erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen habe während der gesamten gutachterlichen Untersuchung bei R. nicht beobachtet werden können. Bei der von V. angenommenen Schwere wären im Übrigen Therapieintensivierungen wie mehrfache stationäre und auch teilstationäre Behandlungen zu erwarten gewesen sowie die Annahme sämtlicher, die Familie entlastender Hilfsangebote.

Den orthopädischen Leiden ist durch die von Q. nachvollziehbar begründeten qualitativen Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen. Die von der Klägerin vorgetragenen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes durch eine Krebserkrankung ließen sich nicht - über eine vorübergehende Verschlechterung im Sinne eines Behandlungsleidens hinaus - feststellen. Die von der Klägerin zur Untersuchung mitgebrachten Computertomografieaufnahmen vom 14.08.2023 zeigten eine regelrecht liegende Versteifung von BWK 9 auf LWK 1 bei Wirbelkörperersatz von BWK 11. Im Bereich der unteren LWS im Übergang zum Kreuzbein zeigten sich multisegmental verschleißbedingte Veränderungen. Laut dem aktuellen, von der Klägerin mitgebrachten hämatologischen Befundbericht von F. vom 14.06.2024 fand sich aufgrund des vorliegenden Thorax-CT kein Anhalt für eine zunehmende knöcherne Problematik im Sinne eines Rezidivs oder einer Progression des Plasmozytoms. Laborchemisch bestand ebenfalls kein Anhalt für eine progrediente Plasmazellerkrankung. Vielmehr zeigten sich auch bei der Untersuchung durch Q. Aggravations- und Simulationstendenzen. Die von der Klägerin gezeigten Einschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten ließen sich durch die erhobenen Untersuchungsbefunde und die vorliegende bildgebende Diagnostik nicht verifizieren. Einerseits gab die Klägerin an, beide Arme in den Schultergelenken beim An- und Ausziehen überhaupt nicht bewegen zu können. Andererseits zeigte sie sich dann dazu in der Lage, eigenständig auf die Untersuchungsliege zu klettern, den Vierfüßlerstand einzunehmen und sich auf der Untersuchungsliege auch herumzudrehen und wieder aufzurichten. Bei der geführten Gelenkuntersuchung zeigten sich keinerlei Funktionseinschränkungen im Bereich der Schultergelenke. Auch der von der Klägerin demonstrierte vollständige Kraftverlust beider Hände bei der Vigorimetertestung mit einem Wert von 0,0 bar beidseits korrelierte nicht mit der gezeigten Handkraftentwicklung beim Wiederanziehen und bei der Benutzung des Rollators.

Das orthopädische Gutachten von K. kann demgegenüber nicht überzeugen. Der zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Arzt lässt schon die mit dieser Rolle rechtlich gebotene Neutralität missen, wenn er ausführt, dass er es ungerecht finde, wenn die Klägerin keine Erwerbsminderungsrente erhalte. Für seine ergänzende Stellungnahme hat er die Klägerin eigenmächtig ohne entsprechenden richterlichen Beschluss erneut untersucht. Das aus der Arzt-Patienten-Beziehung entstandene besonderen Näheverhältnis hat er bei der Erstellung des Gutachtens in seiner Rolle als Sachverständiger nicht abgelegt. Abgesehen davon, dass die von ihm zur Begründung angeführte Diagnose einer Osteoporose aus den von Q. in seiner ergänzenden Stellungnahem vom 04.06.2025 nachvollziehbar ausgeführten Gründen nicht überzeugt, fehlt jeglicher Hinweis, dass diese und daraus folgende gesundheitliche Einschränkungen bereits spätestens am 30.11.2023 vorgelegen hätte. Die Behauptung von K., das von ihm beschriebene Leistungsbild bestehe bereits seit Dezember 2019 lässt jede Begründung vermissen. Auch der Nachweis des Bandscheibenvorfalls durch Kernspintomographie der LWS am 07.02.2025 liegt deutlich nach dem Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, so dass sich daraus gegebenenfalls ergebende Einschränkungen zu keinem Erwerbsminderungsrentenanspruch der Klägerin führen. Jedenfalls bis einschließlich zur gutachtlichen Untersuchung am 03.04.2024 durch den Sachverständigen Q. waren an den unteren Extremitäten keine segmentbezogenen motorischen und sensiblen Ausfälle festzustellen. Darüber hinaus kann - anders als K. meint - nicht vom Vorliegen des Merkzeichens G auf eine rentenrechtliche Wegeunfähigkeit geschlossen werden.

Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit einer versicherten Person am Arbeitsmarkt gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle in zumutbarer Zeit aufsuchen zu können. Hat die versicherte Person - wie hier die Klägerin - keinen Arbeitsplatz inne und wird ihr ein solcher auch nicht angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihr gesundheitlich möglich sein müssen, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass eine versicherte Person für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von ihrer Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege absolvieren muss. Eine (volle) Erwerbsminderung setzt danach notwendigerweise voraus, dass die versicherte Person nicht viermal am Tag Wegstrecken von über 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von ca. 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Ist der Versicherte gesundheitlich nicht mehr in der Lage, diese Wegstrecken in der genannten Zeit zurückzulegen oder öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, setzt volle Erwerbsminderung wegen rentenrechtlicher Wegeunfähigkeit zusätzlich voraus, dass der Versicherte diese gesundheitlichen Defizite nicht in einer ihm zumutbaren Weise kompensieren kann. Insofern sind bei der Beurteilung seiner Mobilität - im Sinne eines konkret-individuellen Maßstabs - alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden und gesundheitlich nutzbaren Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten (z.B. auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs) zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom 08.10.2021 - L 4 R 1015/20 -, juris, Rn. 37 f. m.w.N.). Das Merkzeichen G wird hingegen an Personen vergeben, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, die also nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermögen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung eine Wegstrecke von ca. 2 km anzusehen, die in etwa in einer halben Stunde zurückgelegt wird. Die Anforderungen für die Vergabe des Merkzeichens G sind also deutlich niedriger als diejenigen für die Annahme einer rentenrechtlich relevanten Einschränkung der Wegefähigkeit. Aus der Vergabe des Merkzeichens G lässt sich damit nicht eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit ableiten (vgl. z.B. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.10.2015 - L 13 R 1056/13 -, juris, Rn. 61).

Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ergibt sich darüber hinaus nicht aus der zwischenzeitlichen Erkrankung der Klägerin an einem solitären Plasmozytom. Nach der Fraktur eines BWK im März 2022 und Erstdiagnose des Plasmozytoms im Mai 2022 erfolgte die operative Versorgung einschließlich Ausräumen des Krebsherdes im Mai 2022. Anschließend erhielt die Klägerin im Sommer 2022 eine Bestrahlung. Danach war kein Tumor mehr feststellbar und die Klägerin bekam nur noch in größeren Abständen Infusionen mit Biphosphonaten zur Knochenstabilisierung ab Juli 2022 (Befundbericht der Ärztin für Innere Medizin, Hämatologie und Internistische Onkologie C. vom 20.02.2023). Die Klägerin ist bis heute rezidivfrei. Das quantitative Leistungsvermögen einschränkende Folgen dieser Erkrankung konnten weder R. noch Q. feststellen. Selbst K. begründet seine Leistungseinschätzung nicht mit den Folgen des Plasmozytoms. Anhaltspunkte für eine (zwischenzeitliche) über ein Behandlungsleiden hinausgehende Erkrankung liegen damit zur Überzeugung des Senats bis November 2023 nicht vor.

Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Sie erfüllt die Grundvoraussetzung gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht, denn sie ist nicht vor dem 02.01.1961 geboren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).