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Landessozialgericht NRW Urteil vom 28.04.2026 – L 15 U 171/25

15 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0428.L15U171.25.00

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer Schultererkrankung als Berufskrankheit (BK) bzw. als sog. Wie-BK sowie die Gewährung von Leistungen.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit von 1980 bis 1983 eine Ausbildung zur Tischlerin und war sodann bis 1990 in diesem Beruf tätig. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin sowie nachfolgend zur Physiotherapeutin und war in diesem Beruf bis 2013 bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt.

Im Juli 2020 erstattete der Arzt I. bei der Beklagten eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit wegen Schultersteife rechts. Die Beschwerden seien erstmals 2018 aufgetreten. Der Anzeige waren diverse ärztliche Unterlagen beigefügt, u.a. ein Bericht des Facharztes für Radiologie S. vom 18.04.2019 über ein MRT der rechten Schulter vom 20.03.2019. Im August 2020 ging eine weitere ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit wegen starker Schmerzen und Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei der Beklagten ein.

Die Beklagte leitete daraufhin ein Feststellungsverfahren ein. Sie zog umfangreiche Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland bei und holte sodann eine beratungsärztliche Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie und Orthopädie R. ein. Dieser führte aus, dass nach den vorliegenden Befundunterlagen eine deutliche Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk im Sinne einer Frozen shoulder bestehe. Hinzu komme ein Lymphödem des rechten Armes nach erfolgter Mamma-CA-Operation mit Lymphknotenausräumung. Die Symptomatik im Bereich des rechten Schultereckgelenkes, der Rotatorenmanschette rechts und damit des gesamten rechten Schultergelenkes könne im medizinischen Sinne nicht der BK 2101 zugeordnet werden. Diese Erkrankung beschreibe vielmehr die Erkrankungen der Sehnenscheiden und des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- und Muskelansätze. Affektionen im Bereich des Schultergelenkes und der Rotatorenmanschette seien nach dem Merkblatt der Berufskrankheitenverordnung (BKV) ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Prüfung nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sei entbehrlich, weil kein Anfangsverdacht bestehe, dass die Diagnose aus wissenschaftlicher Sicht „wie eine Berufskrankheit" eingestuft werden könnte (Stellungnahme vom 14.03.2023).

Mit Bescheid vom 08.05.2023 lehnte die Beklagte die Anerkennung der festgestellten Schultersteife rechts als Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Liste und als Versicherungsfall nach § 9 Abs. 2 SGB VII ab. Eine Zuordnung der Schultersteifigkeit zu einer oder gegebenenfalls auch mehreren Listen-Berufskrankheiten sei nicht möglich, da diese Erkrankung vom Verordnungsgeber nicht als Berufskrankheit bezeichnet wurde und unter keine Ziffer der Berufskrankheiten-Liste falle. Neue gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII, wonach die Klägerin durch die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten einer bestimmten Personengruppe angehöre, die in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung solchen Einwirkungen ausgesetzt sind, die generell geeignet sind, eine Schultersteifigkeit zu verursachen, lägen derzeit nicht vor. Die Beschwerden könnten daher weder als Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Liste noch wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anerkannt werden.

Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2023 zurückgewiesen. Die bei der Klägerin vorliegende Schultersteife rechts werde von der Anlage zur BKV nicht erfasst. Eine Anerkennung als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit der Anlage zur BKV scheide deshalb aus. Auch eine Anerkennung nach § 9 Abs. 2 SGB VII komme nicht in Betracht, da neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse, dass die Personengruppe der im Bereich Physiotherapie, Masseure und medizinische Bademeister tätigen Beschäftigten in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist, an dem bei der Klägerin nachgewiesenen Krankheitsbild im Bereich einer oder beider Schultern zu erkranken, zur Zeit nicht vorlägen. Da ein zu entschädigender Versicherungsfall nach den o.g. Rechtsvorschriften nicht vorliege, habe auch keine Prüfung etwaiger Leistungsansprüche zu erfolgen.

Dagegen hat die Klägerin am 05.01.2024 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Sie sei über viele Jahre als Physiotherapeutin und Masseurin tätig gewesen. Diese Arbeit sei körperlich sehr anstrengend und gehe, insbesondere an ihrer Arbeitsstelle im Krankenhaus, mit dem Bewegen, Umlegen und Drehen der Patienten einher, da diese hierzu in der Regel nicht mehr selbstständig in der Lage seien. Dieser dauerhaften starken Belastung für Rücken-, Nacken- und Schulterbereich sei sie täglich ausgesetzt gewesen, was zu der nunmehr anhaltenden Schultersteife geführt habe.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid vom 08.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2023 aufzuheben,

die Beklagte zu verurteilen, die Schultersteife als Berufskrankheit anzuerkennen,

eine MdE von wenigstens 20 v.H. anzuerkennen,

Verletztengeld und Verletztenrente für die Vergangenheit und Zukunft neu zu berechnen,

der Klägerin eine Verletztenrente zu zahlen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.

Das SG hat nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Chirurgie, Unfallchirurgie V.. Dieser hat ausgeführt, dass die Klägerin anlässlich ihrer Vorstellung am 18.11.2024 trotz wiederholter Hinweise und Erklärungen jegliche Untersuchungsmöglichkeit zur Erhebung der klinischen und funktionellen Befunde zum Nachweis einer Schultergelenkpathologie im Sinne einer Berufskrankheit Rotatorenmanschettenschaden sowie eine röntgenologische Untersuchung verweigert habe. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beratungsarztes R. handele es sich um einen Anfangsverdacht einer expositionsbedingten Erkrankung im Sinne des Rotatorenmanschettenschadens, der nicht weiter zu belegen sei. Bei der Klägerin liege im Bereich der Schultern keine Berufskrankheit gemäß Anlage 1 zur BKV und auch keine Wie-Berufskrankheit der Schultern bzw. der Rotatorenmanschetten vor (Gutachten vom 23.11.2024).

Mit nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ergangenem Gerichtsbescheid vom 01.04.2025 hat das SG die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachte Frozen shoulder sei keine Berufskrankheit gemäß der Berufskrankheitenliste im Sinne der Anlage 1 zur BKV. Wie die Beklagte im Rahmen der angefochtenen Bescheide zu Recht festgestellt habe, werde die Erkrankung der Klägerin in der Berufskrankheitenverordnung nicht erwähnt. Schon aus diesem Grunde scheide die Anerkennung einer Berufskrankheit im engeren Sinne gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. der BKV aus. Auch eine Wie-Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII liege bei der Klägerin nicht vor. Dies habe die Beklagte bereits im Rahmen des angefochtenen Bescheides vom 08.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2023 zutreffend dargelegt. Die Kammer folge nach eigener Prüfung in vollem Umfang der Begründung aus dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.12.2023. Diese Einschätzung habe der erfahrene Sachverständige V. im Rahmen seines Gutachtens vom 23.11.2024 aus fachärztlicher Sicht bestätigt.

Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 02.04.2025 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 08.04.2025 Berufung eingelegt.

Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 01.04.2025 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2023 zu verteilen, die Schultersteife als Berufskrankheit oder Wie-BK anzuerkennen und ihr Verletztengeld sowie Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 30 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Der Senat hat nach § 106 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von J.. Dieser ist nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 17.09.2025 zu der Einschätzung gelangt, dass bei der Klägerin keine Erkrankungen im Sinne einer BK 2101, einer BK 2103, einer BK 2117, einer sonstigen Berufskrankheit im Schulterbereich oder einer Wie-Berufskrankheit vorlägen (Gutachten vom 11.10.2025).

Die Klägerin hat nach Erhalt des Gutachtens per einfacher E-Mail „Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Willkür“ gegen den Sachverständigen erhoben sowie „Widerspruch gegen das Fake Gutachten vom 11.10.2025“ eingelegt. Zudem habe bei V. keine Untersuchung stattgefunden. Auch dessen Gutachten sei rechtswidrig.

Die Berichterstatterin hat die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 27.10.2025 darauf hingewiesen, dass eine Kommunikation mit dem Gericht mittels einfacher E-Mail nicht zulässig ist. Zugleich wurde um Klarstellung gebeten, ob das Vorbringen einen Befangenheitsantrag darstellen sollte.

Die Klägerin hat daraufhin erneut „Widerspruch“ gegen das Gutachten eingelegt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.04.2026 ist die Klägerin nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil die Klägerin auf diese Möglichkeit in der ihr mittels Postzustellungsurkunde am 31.01.2026 zugestellten Terminsmitteilung vom 28.01.2026 sowie in der mit Postzustellungsurkunde zugestellten Verfügung vom 13.03.2026 hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Anträge der Klägerin auf Durchführung einer „Handy-Sitzung“ hat der Senat mit Beschlüssen vom 20.02.2026 und 24.03.2026 abgelehnt. Die von der Klägerin gewünschten Mittel für die Anreise zum Termin mussten nicht bereitgestellt werden, weil das persönliche Erscheinen der Klägerin nicht angeordnet war und die Klägerin ihre Mittellosigkeit trotz der entsprechenden Hinweise des Senats nicht dargelegt hat (siehe die jeweils mit Postzustellungsurkunden zugestellten Verfügungen des Vorsitzenden vom 13.03.2026 und 24.03.2026).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1) Soweit die Klägerin neben der Anerkennung ihrer Schultererkrankung als BK oder Wie-BK auch die Gewährung von Leistungen in Form von Verletztengeld und Verletztenrente begehrt, ist die Klage bereits unzulässig.

Eine Entscheidung über einzelne konkrete Leistungsansprüche ist in dem Bescheid vom 08.05.2023 nicht getroffen worden, so dass es bereits an einer im gerichtlichen Verfahren überprüfbaren Regelung im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) fehlt. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 18.12.2023 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Prüfung etwaiger Leistungsansprüche zu erfolgen hatte, da bereits ein Versicherungsfall nicht vorlag.

2) Die im Übrigen zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) ist unbegründet, da die Klägerin durch den Bescheid vom 08.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2023 nicht beschwert ist. Sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Schultererkrankung als BK oder Wie-BK.

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung einer BK 2101.

Rechtsgrundlage für die Anerkennung der BK ist § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2101 der Anlage 1 zur BKV.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Berufskrankheiten nur diejenigen Krankheiten, die durch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet sind (sog. Listen-BK) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die Feststellung einer Listen-BK erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) sowie, dass eine Krankheit vorliegt. Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen verursacht worden sein (haftungsbegründende Kausalität). Schließlich ist Anerkennungsvoraussetzung, dass der Versicherte deshalb seine Tätigkeit aufgeben musste sowie alle gefährdenden Tätigkeiten unterlässt, wobei jedoch dieser Unterlassungszwang seit dem 01.01.2021 entfallen ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die BK nicht anzuerkennen (Bundessozialgericht , Urteil vom 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R - BSGE 118, 255; BSG, Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - BSGE 99, 162). Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R - BSGE 114, 90; BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - BSGE 103, 45; BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R - BSGE 103, 59; BSG, Urteil vom 06.09.2018 - B 2 U 13/17 R -, juris). Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüberhinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 Rn. 3b m.w.N.). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können und verbleibende Restzweifel bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R -, juris Rn. 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller, a.a.O.).

Die BK 2101 erfasst schwere oder wiederholt rückfällige Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze. Nach dem Merkblatt zur BK 2101 (Bek. des BMA vom 18.02.1963, BArbBl. Fachteil Arbeitsschutz 1963, S. 24 f., geändert durch Bek. des BMAS vom 01.12.2007, GMBl. 2008, S. 2), dem zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt, welches aber als Interpretationshilfe und zur Wiedergabe des bei seiner Herausgabe aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes heranzuziehen ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 11/14 R -, juris Rn. 16) sowie der wissenschaftlichen Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten beim BMAS aus September 2023 (Bek. des BMAS vom 12.04.2024 - IVa 4-45222-2101/4 - GMBl. 17/2024, S. 330 f.) können als Krankheitsbilder der BK die Paratenonitis (Tendovaginitis) crepitans, Periostosen an Sehnenansätzen (Epicondylitis und Styloiditis) sowie in seltenen Fällen die Tendovaginitis stenosans auftreten. Insoweit müssen diejenigen Diagnosekriterien vorliegen, die krankheitsbeweisend sind, also nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erfüllt sein müssen, um die Diagnose zu sichern (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2017 - B 2 U 17/15 R -, juris Rn.17). Das Krankheitsbild muss zudem alternativ die Kriterien der Schwere oder wiederholten Rückfälligkeit erfüllen. Eine schwere Erkrankung in diesem Sinne liegt etwa vor, wenn sie eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten zur Folge hat. Eine wiederholte Rückfälligkeit erfordert drei Erkrankungsschübe und dazwischen Zeiträume ohne Behandlungsbedürftigkeit und ohne Arbeitsunfähigkeit (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 1373 m.w.N.; Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur BKV, Lfg. 2/24, M 2101 S. 17 ff. m.w.N.).

Ein Krankheitsbild im Sinne der BK 2101 liegt bei der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor.

Der Sachverständige J. hat in seinem Gutachten vom 11.10.2025 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Klägerin weder eine Tendovaginitis stenosans de Quervain, d.h. eine Einengung eines Sehnenfachs, das an der speichenseitigen Region des Unterarmes liegt, mit einer entzündlichen Behinderung des Gleitens der im 1. Streckerfach verlaufenden Sehnen noch eine Stenosierung der Sehnenscheide vorliegt. Das 1. Streckerfach war anlässlich seiner Untersuchung weder am rechten noch am linken körperfernen Unterarm verdickt. Zudem hat J. darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage auch im früheren Behandlungsverlauf keine Erkrankungen dokumentiert sind, die dem Krankheitsbild einer Tendovaginitis stenosans de Quervain auch nur entfernt nahekommen würden.

Auch eine Tendovaginitis crepitans, d.h. eine (nicht infektiöse) Entzündung des Sehnengleitgewebes, konnte der Sachverständige J. weder anamnestisch noch bei der gutachterlichen Untersuchung feststellen.

Schließlich ist nach den Ausführungen des Sachverständigen auch keine schwerwiegende oder wiederholt rückfällige Erkrankung im Sinne einer Epicondylopathia radialis oder ulnaris nachweisbar. Zwar bestanden bei der gutachterlichen Untersuchung am radial seitlichen und am ellenseitigen Ellenbogen sowie auch am seitlichen und inneren Oberarm sowie Unterarm stark gesteigerte Druckschmerzen, das Krankheitsbild einer Epicondylopathia radialis - mit umschriebenem Schmerzherd am Epicondylus radialis und ulnaris - ließ sich jedoch nicht nachweisen. Zudem wurden zwar nach Aktenlage am 25.07.2016 Schmerzen am rechten Handgelenk berichtet und mit Datum vom 28.11.2016 eine gesicherte Epikondylitis radialis links beschrieben. Eine spätere Rückfälligkeit dieses Krankheitsbildes oder eine erneute Erwähnung findet sich jedoch nach den überzeugenden Ausführungen von J. nicht.

Die bei der Klägerin vorliegende Schultersteife rechts und partiell links, auch als Frozen shoulder oder als adhäsive Kapsulitis bezeichnet, ist kein Krankheitsbild im Sinne der BK Nr. 2101 (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 1370 m.w.N.).

b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK 2117.

Die BK 2117 erfasst die Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung durch Überschulterarbeit, repetitive Bewegungen im Schultergelenk, Kraftanwendungen im Schulterbereich durch Heben von Lasten oder Hand-Arm-Schwingungen. Die Diagnose einer Läsion der Rotatorenmanschette im Sinne der in der Wissenschaftlichen Begründung vom 14.09.2021 (Bek. des BMAS vom 01.12.2021, GMBl. 2021, S. 411) genannten Voraussetzungen setzt Folgendes voraus:

1. Schmerzen im Bereich des Schultergelenks, die häufig nachts und nach Schultergelenksbelastungen auftreten

2. Funktionsstörungen im Bereich der Schulter in Form einer Einschränkung der aktiven Beweglichkeit

3. Verminderte Kraft des betroffenen Muskels

a) Läsion des Musculus supraspinatus: Positiver Jobe-Test und 0-Grad-Abduktionstest

b) Läsion des Musculus infraspinatus: Positiver 0-Grad-Außenrotationstest, positives Hornblower-Zeichen,

c) Läsion des Musculus subscapularis: Positiver Lift-off-Test, Belly-press-Test, Belly-off-Test und Bear-hug-Test,

4. Chirurgische Beschreibung der Läsion nach Ellman (1990):

a) Ein Sehnenriss, der durch die gesamte Sehne reicht, ein so genannter Full-Thickness Tear, erfüllt in jedem Fall die Voraussetzungen für das Krankheitsbild im Sinne dieser BK.

b) Ein Sehnenriss, der nicht durch die gesamte Sehne reicht, ein so genannter Partial-Thickness Tear, muss mindestens den Grad 2, d.h. eine Tiefe von 3-6 mm oder einen Grad 3, d.h. eine Tiefe von > 6 mm, aufweisen.

5. Radiologische Beschreibung der Läsion: Folgende bildgebende Untersuchungen sind erforderlich:

1. Röntgenuntersuchung des Schultergelenks und Schultereckgelenks in zwei Ebenen.

2. Magnetresonanztomographie der Schulter in Rückenlage mit deckenwärts gedrehter Handfläche und Armposition entlang des Körpers. Es sind vier Sequenzen obligat (ax. PD fs; cor PD oder Ts fs; sag T1 und sag. PD fs). Diese Sequenzen zielen auf die Insertionstendopathien und auf das AC-Gelenk ab. Eine i.v.-gestützte Kontrastmittelapplikation für die indirekte Arthrographie ist nicht notwendig.

Ein Krankheitsbild nach den vorgenannten Kriterien ist bei der Klägerin nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen J., denen der Senat vollumfänglich folgt, nicht vollbeweislich gesichert. Zwar liegt bei der Klägerin ausweislich des MRT der rechten Schulter vom 20.03.2019 eine partielle Schädigung im Bereich der Supraspinatussehne vor. Diese beträgt jedoch nach Ansicht des Sachverständigen deutlich weniger als 3 mm, so dass keine höhergradige Schädigung von mindestens Grad 2 nach Ellman vorliegt.

Zudem liegen bei der Klägerin nach den Ausführungen von J., denen der Senat folgt, konkurrierende Ursachen für die Teilschädigung der Supraspinatussehne in Form einer sehr auffallenden und sehr ausgeprägten Spornbildung an der Schulterhöhe und der Adipositas vor. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den beruflichen Belastungen der Klägerin und den feststellbaren Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette der rechten Schulter der Klägerin ist deshalb nicht hinreichend wahrscheinlich. Unabhängig davon, ob die Klägerin überhaupt geeigneten Belastungen im Sinne der BK 2117 ausgesetzt war und diese zu der feststellbaren geringgradigen Schädigung der Supraspinatussehne rechts im naturwissenschaftlichen Sinne beigetragen haben, sind die genannten körpereigenen Faktoren für den eingetretenen Gesundheitsschaden von überragender Bedeutung, so dass es jedenfalls an einem wesentlichen Ursachenzusammenhang fehlt.

c) Auch eine BK 2103 liegt bei der Klägerin nicht vor.

Die BK 2103 erfasst Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen. Nach dem Merkblatt zur BK (Bek. des BMGS, BArbBl. 2005 H.3, S. 51) kommen diese Erkrankungen bei Arbeiten mit bestimmten Werkzeugen oder Maschinen vor, die durch Vibrationen mit vorrangig tiefen Frequenzanteilen (8-50 Hz) erzeugte Schwingungsenergie über die Handgriffe auf das Hand-Arm-Schulter-System übertragen. Längere Einwirkungen solcher „Hand-Arm-Schwingungen" können pathologische Veränderungen an den Gelenken und Knochen des Hand-Arm-Schulter-Systems verursachen. Gefahrenquellen sind z.B. bei Arbeiten mit schlagenden Werkzeugen, Geräten oder Maschinen gegeben, zu denen u.a. Aufbruchhämmer, Abbauhämmer, schwere Meißelhämmer, Gleisstopfer, Bohrhämmer, Vibrationsstampfer und Bodenverdichter zählen, sofern die übertragenen Schwingungen in dem genannten Frequenzbereich liegen. Solche Geräte werden u.a. im Hoch- und Tiefbau, im Tunnelbau, in Steinbrüchen und bei der Steinbearbeitung, im Bergbau, in Kesselschmieden, Gussputzereien sowie im Schiffs- und Straßenbau verwendet. Für die "gleichartige Wirkung" ist es unerheblich, ob diese Geräte pneumatisch, elektrisch oder hydraulisch angetrieben werden. Dagegen ist für Arbeiten mit einfachen handgeführten Hammer- und Meißelwerkzeugen nicht generell eine „gleichartige Wirkung“ zu unterstellen. Als Krankheitsbild der BK wird u.a. die Arthrose des Schultereckgelenkes erfasst.

Zwar liegt bei der Klägerin nach Ansicht von J. eine moderat ausgeprägte Schultereckgelenksarthrose rechts vor, allerdings ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit als Tischlerin oder Masseurin bzw. Physiotherapeutin mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen gearbeitet hat. Somit sind bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK nicht nachgewiesen. Zudem handelt es sich bei der Schultereckgelenksarthrose nach den Ausführungen von J. um eine sehr häufige Arthrose aus körpereigenen Gründen. Es spricht im Falle der Klägerin nicht mehr dafür als dagegen, dass berufliche Belastungen die Schultereckgelenksarthrose der Klägerin im rechten Schultergelenkt im naturwissenschaftlichen Sinne (mit-)bewirkt haben.

d) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Schulterbeschwerden als Wie-BK.

Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

§ 9 Abs. 2 SGB VII stellt keinen Auffangtatbestand und keine allgemeine Härtefallregelung dar, um im Einzelfall individuelle Härtelagen auszugleichen. Vielmehr darf die Anerkennung einer Wie-BK nur erfolgen, wenn neben den Voraussetzungen der schädigenden Einwirkungen aufgrund der versicherten Tätigkeit, der Erkrankung und der haftungsbegründenden Kausalität im Einzelfall auch die allgemeinen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der BKen nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfüllt sind, der Verordnungsgeber die Krankheit also als neue Listen-BK in die BKV einfügen dürfte, aber noch nicht tätig geworden ist. Liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII vor, ergibt sich ein Rechtsanspruch (§ 38 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ) auf Anerkennung einer Wie-BK, dessen Ablehnung uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist (BSG, Urteil vom 22.06.2023 - B 2 U 11/20 R -, juris Rn. 12 m.w.N.).

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist für die Bezeichnung einer Krankheit als BK auf genereller Ebene erforderlich, dass eine bestimmte Personengruppe durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist, die abstrakt-generell nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft Ursache einer Erkrankung der geltend gemachten Art sind. Hierfür ist nicht zwingend eine Feststellung erforderlich, dass die Personengruppe tatsächlich im Vergleich zur Gesamtbevölkerung in erhöhtem Grade an der betreffenden Krankheit leidet (BSG, a.a.O., Rn. 14). Die generelle Geeignetheit im Sinne des generellen Ursachenzusammenhangs zwischen den Einwirkungen und der Krankheit beurteilt sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft. Die Feststellung unterscheidet sich aufgrund der hierfür maßgeblichen Abstraktheit von der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität beim einzelnen Arbeitsunfall oder der Listen-BK im Einzelfall. Dennoch gilt auch insofern die Theorie der wesentlichen Bedingung. Insoweit muss auch hier die naturwissenschaftliche/naturphilosophische Kausalitätsprüfung erfolgen. Es muss mit wissenschaftlichen Methoden und Überlegungen zu begründen sein, dass bestimmte Einwirkungen die generelle Eignung besitzen, bestimmte Krankheiten zu verursachen. Entsprechende Erkenntnisse liegen in der Regel vor, wenn die Mehrheit der medizinischen Sachverständigen, die auf den jeweils in Betracht kommenden Gebieten über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zu derselben wissenschaftlich fundierten Meinung gelangt ist. Hierbei muss es sich um gesicherte sowie im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Erkenntnisse handeln (BSG, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.).

Solche Erkenntnisse für einen generellen Ursachenzusammenhang zwischen den im Bereich der Schultern der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen und den beruflichen Belastungen der Klägerin liegen außerhalb der vorstehend behandelten Listen-BKen, deren Voraussetzungen nicht gegeben sind, nicht vor.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen J. liegt bei der Klägerin eine Schultersteife rechts und partiell links vor. Dieses Krankheitsbild wird auch als Frozen shoulder oder als adhäsive Kapsulitis bezeichnet. Man unterscheidet bezüglich der Entstehung eine primäre Schultersteife (adhäsiven Kapsulitis) von einer sekundären Schultersteife.

Die Ursache der adhäsiven Kapsulitis (Frozen shoulder) ist - worauf J. zutreffend hinweist - nicht eindeutig bekannt. Sie gilt als idiopathisch (ohne fassbare Ursache), eine systemische Entstehung (komplexes regionales Schmerzsyndrom, M. Dupuytren, Diabetes mellitus, Fettstoffwechselstörungen, Schilddrüsenerkrankungen, stattgehabter Myokardinfarkt, apoplektischer Insult, postmenopausal, Parkinson-Syndrom, metabolisches Syndrom) wird diskutiert (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 519). Gesichert ist nach den Ausführungen des Sachverständigen, dass das Krankheitsbild häufig bei Frauen zwischen 40 bis 60 Jahren auftritt und mit Diabetes mellitus, Schilddrüsenerkrankungen oder hormonellen Umstellungen assoziiert ist. Die sekundären Formen einer adhäsiven Kapsulitis entstehen gehäuft bei Rotatorenmanschettenruptur, Humeruskopffraktur, Operation im Schulterbereich oder längerer Ruhigstellung (z.B. nach Trauma, Gips, Schienung).

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen J. liegen bezüglich der Entstehung des Krankheitsbildes primäre Schultersteife keine wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vor, dass berufliche Faktoren eine wesentliche Rolle spielen. Auch ist bisher seitens des Sachverständigenbeirates keine Empfehlung darüber ausgesprochen worden, das Krankheitsbild der adhäsiven Kapsulitis in die Liste der Berufskrankheiten aufzunehmen.

Unabhängig davon ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den beruflichen Belastungen der Klägerin und der bei ihr vorliegenden Schultersteife im konkreten Fall nicht hinreichend wahrscheinlich. Es spricht mehr dafür als dagegen das körpereigene Faktoren die Schultersteife im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne allein verursacht haben. Bei der Klägerin liegen im Hinblick auf ihr Alter, ihr Geschlecht und den bei ihr vorliegenden Morbus Basedow Risikofaktoren für eine Schultersteife vor, angesichts derer nach der überzeugenden medizinischen Wertung von J. mehr für eine alleinige körpereigene Verursachung der Schultersteife spricht.

Sofern bei der Klägerin eine sekundäre Form einer adhäsiven Kapsulitis vorliegen sollte, käme als denkbare Ursache hierfür im Übrigen allein die bei der Klägerin vorliegende Rotatorenmanschettenläsion in Betracht, die, wie bereits ausgeführt, nicht das Krankheitsbild einer BK 2117 erfüllt und auch nicht kausal auf berufliche Belastungen zurückgeführt werden kann.

e) Die - zum Teil schwer verständlichen - Ausführungen der Klägerin sind nicht geeignet, Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen J. zu wecken. Dieser ist dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als im Unfallversicherungsrecht erfahrener Sachverständiger bekannt und hat auch im vorliegenden Fall sein Gutachten nach ausführlicher Aktenanalyse und sorgfältiger ambulanter klinischer sowie röntgenologischer Untersuchung der Klägerin erstattet und ausführlich und schlüssig begründet. Einen Befangenheitsantrag gegen J. hat die Klägerin trotz ausdrücklicher Nachfrage nicht gestellt.

Soweit sich die Klägerin zudem gegen die Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen V. wendet und erstmals im Berufungsverfahren vorträgt, sie kenne keinen V. und dieser habe sie nicht untersucht, ist schon fraglich, ob sie damit gehört werden kann. Insoweit dürfte ein Rügeverzicht i.S.v. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 295 Zivilprozessordnung (ZPO) eingetreten sein, da die Klägerin diesen Einwand erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht hat. Unabhängig davon lässt sich der erstinstanzlichen Akte entnehmen, dass die Klägerin den Termin zwar wahrgenommen, eine Untersuchung jedoch abgelehnt hat. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da sich der Senat allein auf das Gutachten von J. stützt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.