Gesetze / Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 29.04.2026 – L 2 AS 91/26 B ER

2 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0429.L2AS91.26B.ER.00

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Sein Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 12.01.2026 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren, hilfsweise die Sache zur erneuten Entscheidung an das SG zurückzuverweisen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (Anordnungsgrund). Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne eine schnelle Entscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte unmittelbar droht, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, Rn. 23, juris). Der geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 42).

Nach diesen Maßgaben konnte der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Antragstellers hier schon deshalb nicht erfolgen, weil es wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandkraft des Bescheides vom 20.02.2026, mit dem der Antragsgegner den Leistungsantrag des Antragstellers für den hier streitigen Zeitraum abgelehnt hat, an einem streitigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, zu dem das Gericht eine vorläufige Regelung treffen könnte, fehlt. Liegt bezüglich des einstweiligen Rechtsschutzverlangens bereits eine ablehnende Verwaltungsentscheidung vor, die zwischenzeitlich unanfechtbar und damit für die Beteiligten bindend geworden ist, fehlt es an einem streitigen Rechtsverhältnis, sodass auch eine vorläufige Regelung diesbezüglich ausscheidet. Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob damit bereits die Statthaftigkeit und damit die Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens entfallen ist (so unter anderem Keller, a.a.O., Rn. 26d mit weiteren Nachweisen) oder ein bestandskräftig gewordener Bescheid jedenfalls mangels Anordnungsanspruchs der Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs entgegensteht (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 14.03.2017 - L 7 AS 2251/16 B ER, Rn. 15, juris; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 03.12.2025), Rn. 349 ff. mit zahlreichen Nachweisen), denn mit dieser Bestandskraft ist jedenfalls ein Erfolg für den Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

Nach § 77 SGG wird ein Verwaltungsakt bindend, wenn der dagegen gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 20.02.2026, mit dem der Antragsgegner den Leistungsantrag des Antragstellers für die Zeit ab dem 01.11.2025 mit der Begründung abgelehnt hat, dieser habe seine Hilfebedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht, ist dem Antragsteller am 24.02.2026 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt worden. Der Antragsteller hat hiergegen zwar fristgerecht am 19.03.2026 mit Postfachnachricht über das Kundenportal der Bundesagentur für Arbeit beim Jobcenter Bonn Widerspruch erhoben; dieser Widerspruch ist aber dennoch unzulässig, weil er nicht der in § 84 Abs. 1 SGG vorgeschriebenen Form entspricht.

Nach § 84 Abs. 1 SGG ist ein Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), schriftformersetzend nach § 36a Abs. 2a SGB I und § 9a Abs. 5 Onlinezugangsgesetz (OZG) oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die elektronische Form nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 36a Abs. 2 SGB I wird allein durch die Nutzung des von dem Antragsgegner eingerichteten Postfachs nicht erfüllt. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 36a Abs. 2 SGB I, der bestimmte Anforderungen an die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung stellt. Dort, wo der Grundsatz der Nichtförmlichkeit (§ 9 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) durch Schriftformerfordernisse eingeschränkt wird („Schriftförmlichkeit“), ist gerade nicht jede Form elektronischer Kommunikation zugelassen. § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I bestimmt vielmehr, dass ein elektronisches Dokument nur dann der elektronischen Form genügt, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Eine solche qualifizierte elektronische Signatur liegt hier nicht vor. Der Widerspruch ist auch nicht schriftformersetzend nach § 36a Abs. 2a SGB I und § 9a Abs. 5 OZG eingereicht worden. Nach § 36a Abs. 2a Nr. 1 SGB I kann die Schriftform auch durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, ersetzt werden. Ein solches elektronisches Formular hat der Antragsteller nicht genutzt. Zudem fehlt es an dem zwingend erforderlichen sicheren elektronischen Identitätsnachweis i.S.d. § 18 Personalausweisgesetz (PAuswG), § 12 eID-Karte-Gesetz oder § 78 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nach § 36a Abs. 2a Nr. 2 Buchstabe c SGB I kann die Schriftform auch durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde, gewahrt werden. Entsprechendes gilt nach § 36a Abs. 2a Nr. 2 Buchstabe d SGB I durch eine Versandart nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz. Ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationsfach nach § 10 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) hat der Antragsteller aber ebenso wenig genutzt wie eine Versandart nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz. Der Antragsgegner hat den Widerspruch deshalb zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2026 als unzulässig verworfen. Trotz des in diesem Widerspruchsbescheid ausdrücklich erteilten Hinweises auf die Möglichkeit, bezüglich der Ablehnungsentscheidung einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, einen entsprechenden Überprüfungsantrag, der ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG entstehen lassen könnte, gestellt zu haben. Er hat vielmehr die Auffassung vertreten, dass es mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nur schwer vereinbar sei, wenn durch den Erlass neuer Bescheide ein bereits anhängiges Verfahren faktisch entwertet werden würde. Diese Rechtsfolge tritt aber gerade nicht aufgrund des Ablehnungsbescheides des Antragsgegners ein, sondern aufgrund des unzulässigen Widerspruchs und damit aufgrund eines Verhaltens des Antragstellers, obwohl der Antragsgegner ihn bereits mehrfach auf das Schriftformerfordernis bei Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen hatte.

Da wegen der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides auch ein möglichweise für die beiden Töchter des Antragstellers B. und M. bestehender Anspruch auf Leistungen während einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem Antragsteller nicht gegeben ist, kann dahinstehen, ob das Begehren des Antragstellers dahingehend auszulegen ist, dass diese Beteiligte des Beschwerdeverfahrens werden sollten.

Auch die hilfsweise beantragte Zurückverweisung an das SG hat keinen Erfolg. Nach § 159 Abs. 1 SGG kann das LSG eine angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn in der Sache selbst nicht entschieden worden ist oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das SG hat in der Sache entschieden, und es ist kein wesentlicher Verfahrensmangel ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) war bereits deshalb abzulehnen, weil die hierfür erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) nicht vorgelegt worden ist. Unabhängig davon konnte eine Bewilligung zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht erfolgen, weil hinreichende Erfolgsaussichten des Eilantrags wegen der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 20.02.2026 nicht gegeben sind (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.