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Landessozialgericht NRW Beschluss vom 29.04.2026 – L 4 U 535/25

4 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0429.L4U535.25.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Beklagte.

Der 0000 geborene Kläger ist als selbständiger Garten- und Landschaftsbauer freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung der Beklagten.

Am Abend des 07.07.2024 wurde er wegen Übelkeit, hohem Fieber und starken Schmerzen im rechten Arm bei beginnender Schwellung in das Klinikum Q. Mitte eingeliefert, von wo aus er noch in derselben Nacht in das Klinikum S. verlegt wurde und wo er unter der Diagnose Septischer Schock mit beginnendem Kompartmentsyndrom Unter- und Oberarm rechts bis zum 19.07.2024 verblieb. Im Entlassungsbericht, der als Unfalltag den 07.06.2024 auswies, führten X./B./L. aus, die Mutter des Klägers habe anamnestisch berichtet, dieser sei bereits seit ca. sechs Tagen inadäquat im Sinne einer neurologischen Verlangsamung und berichte von Unwohlsein. Möglicher Auslöser der Infektion könne eine Verletzung bei der Arbeit als Gärtner gewesen sein, nach Grasschneidearbeiten sei es zu einer Infektion mit Bläschenbildung gekommen.

Am 17.07.2024 wandte sich der Kläger an die Beklagte und zeigte dort den Sachverhalt an. Es sei von einem gärtnerisch nicht unüblichen Bagatelltrauma mit anschließender Superinfektion auszugehen. In einem Fragebogen der Beklagten gab der Kläger am 25.07.2024 an, es sei nicht mehr nachvollziehbar, in welcher Gemarkung sich der Unfall ereignet habe und für welchen Bereich des Unternehmens er im Unfallzeitpunkt tätig gewesen sei. In der Unfallanzeige vom selben Datum gab der Kläger an, der Unfallort könne nicht bestimmt werden; hinsichtlich des Unfallzeitpunkts gab der Kläger den Zeitpunkt seiner Einlieferung in das Klinikum Q. (07.07.2024, 19:00 Uhr) an. Im Übrigen nahm er Bezug auf den Entlassungsbericht des Klinikums S..

In einem am 30.07.2024 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben gab der Kläger weiter an, Unfalltag sei der 07.07.2024. Die im Entlassungsbericht des Klinikums S. wiedergegebenen Angaben seiner Mutter seien zu korrigieren; die neurologische Verlangsamung beziehe sich nur auf den 07.07.2024 gegen 18:00 Uhr, seine Eltern seien erst zu diesem Zeitpunkt aus einem einwöchigen Urlaub zurückgekehrt. Der angesprochene Infekt mit Bläschenbildung habe drei Wochen zurückgelegen und sei schon Mitte Juni erfolgreich behandelt worden. Auf die Bitte der Beklagten, das geltend gemachte Unfallereignis näher zu beschreiben und das Datum des Ereignisses mitzuteilen (Schreiben vom 27.08.2024), führte der Kläger in einem Schreiben vom 03.09.2024 aus, einen Zeitpunkt des Unfallereignisses könne er nicht mitteilen, da äußerlich keine Anzeichen einer Verletzung vorgelegen hätten.

Mit Bescheid vom 15.10.2024 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 07.06.2024 als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) ab. Der Kläger habe selbst darauf hingewiesen, dass er keinen Zeitpunkt eines möglichen Unfallereignisses benennen könne und dass äußerlich keine Verletzungen vorgelegen hätten. In der gesetzlichen Unfallversicherung seien jedoch nur solche Körperschäden zu entschädigen, die durch einen Versicherungsfall (Arbeitsunfall) entstanden seien, dabei gelte der Maßstab des Vollbeweises hinsichtlich eines Unfallereignisses und eines Gesundheitserstschadens. Hier sei jedoch weder ein genauer Unfallzeitpunkt (mit Unfallschilderung) noch ein Gesundheitserstschaden benennbar. Es fehle daher an einem per Vollbeweis gesicherten Unfallereignis einerseits, andererseits habe ein Gesundheitserstschaden, wie im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gefordert, nicht gesichert werden können.

Dagegen legte der Kläger am 07.11.2024 Widerspruch ein. Das Unfalldatum 07.06.2024, wie im Entlassungsbericht und im Bescheid benannt, sei nicht zutreffend, insoweit habe er schon um Korrektur gebeten. Darüber hinaus spreche das ausgeprägte und die Beschwerdesymptomatik mitbestimmende Kompartmentsyndrom im Bereich der rechten oberen Extremität eindeutig für eine lokale Eintrittspforte von Erregern in diesem Bereich. Ob diese berufliche Infektion bereits im Rahmen der Infektion vom 14.06.2024, die im Entlassungsbericht des Klinikums S. mit Bläschenbildung nach Grasschneidearbeiten dokumentiert sei, begonnen habe, oder typischerweise akzidentell in seinem Beruf aufgetreten ist, lasse sich für ihn als medizinischen Laien nicht entscheiden; in jedem Fall aber liege ein geeignetes berufsbedingtes Ereignis vor, da in seinem Beruf das Auftreten von kleinen, letztlich kaum bemerkbaren Verletzungen als mögliche Eintrittspforte für Krankheitserreger mit nachfolgender Sepsis täglich mehrfach geschehe, so dass eine exakte zeitliche Zuordnung allein arbeitsspezifisch sehr schwierig sei. Letztmalig vor dem 07.07.2024 sei er mit seinem Mitarbeiter am 03.07.2024 bei der Anlagenpflege der Firma C. in Q. tätig gewesen, dort sei er mit verschiedensten Hecken- und Sträucherarten in Berührung gekommen, welche am ehesten durch Hautläsionen mit entsprechenden Verunreinigungen Grundlage für die spätere Sepsis gewesen seien.

Auf Veranlassung der Beklagten legte der Kläger im Widerspruchsverfahren eine schriftliche Erklärung seiner Mutter vom 09.02.2025 vor, in der diese angab, am 07.07.2024 gegen 18:00 Uhr zu Hause angekommen zu sein; zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger bereits hohes Fieber gehabt. Äußere Verletzungszeichen am rechten Arm und an der rechten Hand seien ihr nicht aufgefallen. Die Beklagte befragte den Mitarbeiter des Klägers, P. N., schriftlich, der am 07.03.2025 angab, er habe keine Kenntnis über Verletzungen des Klägers infolge des Auftrags bei der Firma C. am 03.07.2025, der Kläger habe lange Ärmel und Handschuhe getragen. Außerdem zog die Beklagte den Bericht des Klinikums Q. über die stationäre Aufnahme des Klägers dort am 07.07.2024 bei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2025 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auch nach Einholung weiterer Unterlagen und Befunde im Widerspruchsverfahren habe keine Verrichtung im Rahmen einer versicherten Tätigkeit festgestellt werden können, welche zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt und welches einen Gesundheitserstschaden verursacht habe. Für weitere Ermittlungen verbleibe kein Raum. Auch wenn es bei der täglichen Arbeit zu leichten Verletzungen kommen könne und diese unter unglücklichen Umständen auch zu Infektionen führen könnten, könne auf eine reine Vermutung hin kein Arbeitsunfall anerkannt werden. Dabei sei zu beachten, dass solche Verletzungen und damit deren Folgen auch im Alltag auftreten könnten.

Dagegen hat der Kläger am 13.05.2025 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben. Eine ärztliche Bewertung und Auseinandersetzung mit der Auffassung der behandelnden Ärzte des Klinikums S. sei nicht erfolgt, diese hätten das Ereignis aber sofort als berufsgenossenschaftlichen Unfall eingestuft, da ähnliche Vorfälle im Bereich Garten- und Landschaftsbau nicht unüblich seien. Dass solche Verletzungen auch im Alltag auftreten könnten, sei spekulativ, da er an sechs Tagen in der Woche täglich ca. zehn Stunden als selbständiger Garten- und Landschaftsbauer seinem Beruf nachgehe und der Zeitraum des übrigen Alltags im Minimalbereich liege. Es liege somit in jedem Fall ein geeignetes Ereignis vor, da in seinem Beruf das Auftreten von kleinen, letztlich kaum bemerkbaren Verletzungen als mögliche Eintrittspforte für Krankheitserreger mit nachfolgender Sepsis täglich mehrfach geschehe, sodass eine exakte zeitliche Zuordnung allein arbeitsspezifisch sehr schwierig sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2025 zu verurteilen, ein Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne weder einen konkreten Unfalltag noch ein konkretes Unfallgeschehen benennen. Auch hätten keine Gesundheitserstschäden, etwa in Form von Verletzungen der Haut, ermittelt werden können, welche auf ein eventuelles Unfallgeschehen in Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit zurückgeführt werden könnten. Es habe daher nicht bewiesen werden können, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten habe.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.11.2025 abgewiesen. Es sei nicht festgestellt, dass der Kläger bei Ausübung seiner Tätigkeit als Garten- und Landschaftsbauer einen Unfall i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten habe. Der Kläger selbst beschreibe keinen bestimmten Vorgang, der zu der letztlich von ihm erlittenen Sepsis geführt habe, sondern mache für die gesundheitliche Schädigung insgesamt den Umstand verantwortlich, dass er bei Ausübung seiner Arbeitstätigkeit einem sich immer wieder realisierenden Risiko ausgesetzt sei, Hautverletzungen zu erleiden. Dieses Risiko bestehe zwar; es sei aber offen, ob sich das Risiko auch im vorliegenden Fall realisiert habe. Dass der Kläger der Beklagten zu deren Einwand, es könne sich auch im privaten Bereich eine Verletzung des Klägers ereignet haben, Spekulation vorhalte, selbst indes umgekehrt auch nur vermuten könne, dass sich im beruflichen Bereich eine Verletzung ereignet habe, sei zudem widersprüchlich. Unerheblich sei, ob behandelnde Ärzte des Klägers von einem Arbeitsunfall ausgingen oder nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das am 27.11.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.12.2025 Berufung eingelegt. Der Unfall mit Entwicklung zur Sepsis habe sich im Rahmen der Anlagenpflege bei der Firma C. in Q., E.-straße, am 3.7.2024 vormittags ereignet. An diesem Tag seien die Liguster- und Feuerdomhecken geschnitten worden. Dass die Verletzung nicht sofort erkannt worden sei liege daran, dass tägliche, nicht sichtbare Einflüsse - wie etwa Kratzspuren - in seinem Beruf verspätet eine Sepsis auslösen könnten. Er hat eine schriftliche Bestätigung der Firma C. vorgelegt, wonach er am 03.07. 2024 von 7.00 -12.00 Uhr in der dortigen Anlage die Liguster- und Feuerdornhecken mit dem Mitarbeiter N. geschnitten habe.

Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.11.2025 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2025 zu verurteilen, das Ereignis vom 03.07.2024 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt schriftlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Nach wie vor fehle der Nachweis eines Arbeitsunfalls, welcher einen Gesundheitsschaden verursacht habe. Die Bestätigung der Firma C. belege nicht, dass der Kläger während dieser Tätigkeit einen Arbeitsunfall erlitten habe, welcher möglicherweise einen Gesundheitserstschaden verursacht habe. Dass dort zu dieser Zeit Arbeiten vom Kläger verrichtet worden seien, werde seitens der Beklagten nicht bestritten.

Mit Verfügung vom 02.03.2026, dem Kläger am 04.03.2026 zugestellt, hat der Senat auf die Aussichtslosigkeit der Berufung hingewiesen und die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

A. Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Streitsache einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

B. Die zulässige, insbesondere statthafte (§§ 143, 144 SGG) und fristgemäß eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2025 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil die Entscheidung rechtmäßig ist (§ 54 Abs. 2 SGG).

Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 56 SGG) statthafte Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ein Ereignis vom 03.07.2024 als Arbeitsunfall anzuerkennen, ist zulässig (vgl. zum Wahlrecht zwischen Verpflichtungs- und Feststellungsklage: Bundessozialgericht , Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R -, juris, Rn. 17), aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies gilt für einen im streitigen Bescheid ausdrücklich abgelehnten Arbeitsunfall vom 07.06.2024 wie auch für einen Arbeitsunfall vom zuletzt konkret noch benannten 03.07.2024.

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSG, Urteil vom 06.10.2020 - B 2 U 9/18 R -, juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 31/17 R -, juris, Rn. 10). „Versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkungen“ (i.S.d. Unfallereignisses) und „Krankheit“ (i.S.d. Gesundheitserstschadens) müssen im Vollbeweis - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R -, juris, Rn. 13).

Ausgehend von diesen Grundsätzen muss für die Annahme einer im versicherten - also beruflichen - Kontext erworbenen Erkrankung in Form einer Sepsis eine „Einwirkung“ - im Sinne eines Unfallereignisses - im Vollbeweis feststehen. Dies ist hier aber nicht erkennbar. Zutreffend hat das SG ausgeführt, es sei nicht sicher feststellbar, dass der Kläger im beruflichen Kontext eine Verletzung erlitten habe. Insoweit nimmt der Senat zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil.

Ergänzend führt der Senat aus, dass sich insbesondere auch den im Widerspruchsverfahren beigezogenen Unterlagen nicht entnehmen lässt, dass der Kläger während der Ausübung seines Berufs einen Unfall - im Sinne eines auf den Körper einwirkenden Ereignisses - erlitten hat. Zwar werden im Bericht des Klinikums Q. leichtere kleine Verletzungen am rechten Arm beschrieben, die der Kläger sich nach seinen am Abend des 07.07.2024 gemachten Angaben in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Gärtner (Schnitt einer Weißdornhecke) zugezogen haben soll. Diese Angabe wird durch die weiteren Umstände aber nicht gestützt; dagegen spricht insbesondere die Angabe des Mitarbeiters N., der ausdrücklich mitgeteilt hat, der Kläger habe am 03.07.2024 keine Verletzungen erlitten, er habe zudem auch lange Ärmel und Handschuhe getragen. Auch die Mutter des Klägers hat keine Verletzungen am rechten Arm beschrieben, der Kläger selbst konnte nicht bestätigen, dass er sich an dem von ihm zuletzt allein als Unfalltag benannten 03.07.2024 eine ggf. auch nur kleine Verletzung zugezogen hat. Nach seinen Angaben hat er an diesem Tag bei der Firma C. auch nicht eine Weißdornhecke, sondern Liguster- und Feuerdornhecken geschnitten. Zu Verletzungen am 03.07.2024 oder einem anderen Datum liegen schließlich keine anderen ärztlichen Befunde vor, auch hat der Kläger dafür keine Zeugen benannt. Allein die abstrakte Möglichkeit einer Verletzung in Ausübung einer Tätigkeit ist aber nicht hinreichend für den Vollbeweis einer (konkreten) Einwirkung. Weitere Ermittlungen drängen sich vor diesem Hintergrund nicht auf. Das gilt insbesondere auch für - vom Kläger angeregte - weitere medizinische Ermittlungen; denn es mangelt bereits an einem konkret feststehenden Unfallereignis als Anknüpfungspunkt einer medizinischen Sachaufklärung zur Klärung eines Gesundheitserstschadens und der daraus erwachsenden Folgen.

Es ist hiernach zwar durchaus möglich, dass sich der Kläger die Einwirkung, die zu der ab dem 07.07.2024 behandelten Sepsis geführt hat, im beruflichen Kontext erlitten hat, fest steht dies jedoch nicht. Ist damit der Vollbeweis eines im beruflichen Zusammenhang geschehenen Infektionsereignisses, das dann zu einer Sepsis geführt hat, nicht erbracht, so treffen die Folgen der objektiven Beweislosigkeit denjenigen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will; das ist im vorliegenden Fall der Kläger. Ein Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls besteht dann nicht.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.