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Landessozialgericht NRW Urteil vom 08.05.2026 – L 4 R 565/23

4 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0508.L4R565.23.00

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Die am 00.00.0000 in der Türkei geborene Klägerin besuchte dort fünf Jahre eine Schule. Ohne Berufsausbildung zog sie 1989 gemeinsam mit ihrem Ehemann, den sie 1988 geheiratet hatte, nach Deutschland. Sie ist Mutter von vier in Deutschland geborenen Kindern, das jüngste wurde am 00.00.0000 geboren. Vom 09.10.2000 bis 31.05.2014 übte sie mit zwischenzeitlichen Unterbrechungen eine nicht versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung als Reinigungskraft aus. Vom 01.07.2014 bis 31.01.2016 war sie versicherungspflichtig als Reinigungskraft beschäftigt. Im Februar 2016 war sie erneut geringfügig nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Danach sind keine Zeiten mehr im Versicherungsverlauf vermerkt. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 mit dem Merkzeichen „G“ sowie der Pflegegrad 2 anerkannt. Frühere Anträge der Klägerin auf Erwerbsminderungsrente lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 12.03.2007 und 30.07.2014 ab.

Der Klägerin wurde am 11.04.2016 eine Knie-Totalendoprothese (Knie-TEP) links implantiert. Vom 22.04.2016 bis 13.05.2016 nahm sie anschließend zu Lasten der Beklagten an einer ganztägigen ambulanten Rehabilitations (Reha)-Maßnahme in der Reha-Einrichtung der D. GmbH & Co. KG in QQ. (D.) teil (Diagnosen: gebesserter Funktionsstatus des linken Kniegelenks bei Z.n. Implantation einer Knie-TEP zementiert links wegen Gonarthrose links, rezidivierende belastungsabhängige Gonalgien rechts bei Gonarthrose rechts, Adipositas 42,8 kg/m2 und chronische Bronchitis). Sie wurde mit einem positiven Leistungsbild für leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig unter qualitativen Leistungseinschränkungen entlassen, das bei normalem Heilungsverlauf drei Monate nach der Operation voraussichtlich erreicht sei (Entlassungsbericht vom 13.05.2016).

Am 06.11.2018 beantragte die Klägerin erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das am 00.00.0000 geborene Kind S. habe sie von der Geburt an ununterbrochen erzogen. Sie reichte den Bescheid vom 11.07.2007 über einen GdB von 40 seit dem 03.05.2007 ein. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der D. vom 13.05.2016 und einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin T. (undatiert; Diagnosen: Alpha-Thalassämie, arterielle Hypertonie, Z.n. Knie-TEP links, chronische Bronchitis, Adipositas per magna) bei. Auf die Anforderung eines Befundberichts des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Q. hin gab dieser lediglich an, dass die Klägerin zuletzt vor vier Jahren vorstellig gewesen sei. Nach Einholen einer sozialmedizinischen Stellungnahme lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 21.02.2019 ab.

Dagegen legte die Klägerin am 20.03.2019 Widerspruch ein. Sie könne lediglich leichteste Arbeiten zwischen drei und sechs Stunden arbeitstäglich ausführen. Es bestünden Funktionseinschränkungen des linken und auch des rechten Knies sowie Verschleiß der Wirbelsäule und der Hüfte. Sie könne sich nur langsam unter Mühen auf Strecken von 250 m bis 300 m fortbewegen. Weiter lägen eine chronifizierte reaktive Depression und eine Schwächung der Körperkraft aufgrund von Alpha-Thalassämie, Schilddrüsenleiden, arterieller Hypertonie und chronischer Bronchitis vor. Sie reichte ein Attest des I. vom 29.04.2019 ein, nach welchem sie an einer länger anhaltenden reaktiven Depression leide und auf dem freien Arbeitsmarkt nicht tätig sein könne (zuletzt vorstellig am 26.04.2019), sowie einen Bericht des Facharztes für Radiologie L. vom 14.05.2019 (Computertomographie [CT] wegen Gonarthrose im rechten Kniegelenk).

Die Beklagte holte Befundberichte des I. vom 07.10.2019 (Diagnose F 32.9G [depressive Episode, nicht näher bezeichnet]) und des Arztes für Orthopädie V. vom 07.10.2019 ein (Diagnosen: Gonarthrose der Kniegelenke beidseits, Lendenwirbelsäulen (LWS)-, Halswirbelsäulen (HWS)- und Brustwirbelsäulen (BWS)-Syndrom, Polyarthrose der Füße beidseits mit Fersensporn beidseits; die Klägerin könne wegen Pangonarthrose der Kniegelenke mit Hilfsmitteln bzw. Gehilfen alleine nicht einmal 50 m zurücklegen; regelmäßige orthopädische Behandlung seit dem 14.03.1997, zuletzt vorstellig am 11.06.2019).

Am 06.03.2020 wurde der Klägerin eine Knie-TEP rechts implantiert. Vom 17.03.2020 bis 06.04.2020 nahm sie zu Lasten der Beklagten an einer ganztägigen ambulanten Reha-Maßnahme in der Reha-Einrichtung D. teil (Diagnosen: zeitgerechte Kniefunktion rechts bei Z.n. Implantation einer Knie-TEP rechts am 06.03.2020 wegen Gonarthrose rechts, gute Kniefunktion links bei Z.n. Implantation einer zementierten Knie-TEP links wegen Gonarthrose, chronische Bronchitis, Adipositas BMI 42,3 kg/m2). Der Klägerin gelinge das Aus- und Ankleiden selbstständig. Es bestehe zu ebener Erde ein wechselschrittig harmonisches Gangbild mit seitengleichen und regelrechten Schrittlängen und Gangphasen. Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Finger- und Hüftgelenke sowie oberes und unteres Sprunggelenk und Füße seien frei und ohne Schmerzangabe beweglich. Schürzen- und Nackengriff seien möglich. In Bezug auf das rechte Kniegelenk seien die Seitenbänder stabil (Abschlussbefund Extension/Flexion: 0/0/115). Das linke Kniegelenk sei frei beweglich (Abschlussbefund: Extension/Flexion 0/0/120). In Bezug auf die Wirbelsäule bestehe Druckschmerzhaftigkeit im Segment L5/S1 beidseits sowie Druckschmerz im Bereich des rechten Iliosakralgelenks. Sie wurde mit einem positiven Leistungsbild für leichte bis mittelschwere Arbeiten arbeitstäglich sechs Stunden und mehr unter Einschränkungen der bewegungsbezogenen Funktionen entlassen (Entlassungsbericht vom 08.04.2020).

Nach sozialmedizinischer Stellungnahme vom 25.04.2025 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2020 zurück.

Gegen diesen hat die Klägerin am 16.09.2020 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie leide im Bereich der gesamten Wirbelsäule an einer starken Osteochondrose, Wirbelgleiten und Bandscheibenprotrusionen. Es bestehe Polyarthrose der Schulter- und Hüftgelenke sowie beider Füße. Sie leide unter Gonarthrose beider Knie, die fortwährend zu Gonalgien führe. Sie könne nur sehr schlecht und unter Schmerzen in Beinen und Füßen laufen. Sie könne sich auch in der eigenen Wohnung nur noch mit Hilfsmitteln fortbewegen; das Haus verlasse sie eigentlich gar nicht mehr. Eine Wegstrecke von 500 m könne sie nicht gehen. Daneben bestünden weitere Leiden (Asthma, diverse Allergien, Bluthochdruck, Schilddrüsenleiden, Alpha-Thalassämie). Sie benötige teilweise Hilfe beim An- und Auskleiden sowie bei der täglichen Hygiene; sie habe kognitive Einschränkungen und sei sehr vergesslich; so würde sie ohne Hilfe vergessen, Medikamente einzunehmen. Seit vielen Jahren bestehe eine reaktive Depression, die sich chronisch manifestiert habe. Ein Leistungsvermögen für drei oder mehr Stunden bestehe nicht.

Sie hat ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 07.09.2020 vorgelegt, (Pflegegrad 1 seit dem 28.02.2020 aufgrund strukturierten Telefoninterviews, welches mangels Deutschkenntnissen der Klägerin mit ihrem Ehemann durchgeführt wurde). Weiter hat sie ein Attest des I. vom 24.01.2022 eingereicht (Diagnose: chronifizierte schwere depressive Episode; keine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt möglich; zuletzt vorstellig am 19.01.2022).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2020 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2020 verwiesen.

Das Sozialgericht (SG) hat Befundberichte des V. vom 16.02.2021 (angefügter Bericht vom 20.04.2020: Gehunfähigkeit, das Gangbild sei „hinkend und schonend (re)“; Totalruptur des vorderen Kreuzbandes, welches zum Umknicken des Kniegelenks führe; Schürzen- und Nackengriff sei nicht durchführbar; Beweglichkeit von HWS, BWS und LWS, Knie-, Hüft- und Schultergelenken sei stark schmerzhaft eingeschränkt; die Klägerin leide auch an Kraftlosigkeit und starken Beschwerden im Bereich der Hände; sie habe nach eigener Schilderung eine Carpaltunnelsyndrom-Operation erhalten), der Ärztin für Innere Medizin P. vom 22.02.2021 (Diagnose der Alpha-Thalassämie, dreimalige Vorstellung im März/April 2017), des I. vom 22.02.2021 (letzte Vorstellung am 20.10.2020) und des Arztes für Allgemeinmedizin und Allergologie A. vom 01.04.2021 (einschließlich eines Berichts des B. vom Schlaflabor des X. Krankenhaus G. vom 20.11.2020 über einen stationären Aufenthalt vom 18.11.2020 bis 20.11.2020 mit der Diagnose: schwerstgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom, signifikante Befundbesserung in Einstellungsnacht bei APAP-Therapie) eingeholt.

Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholen eines Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie E. nebst eines Zusatzgutachtens des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie, Sportmedizin, Sozialmedizin N.. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung am 02.11.2021 bei Übersetzung durch einen Dolmetscher für die türkische Sprache die Diagnosen Verschleißleiden der Wirbelsäule, Kniegelenkendoprothesen beidseits, Schlafapnoesyndrom und Thalassaemia minor gestellt. Funktionseinschränkungen des Achsorgans und der oberen Extremitäten seien nicht feststellbar. Hinsichtlich der Knie bestehe beidseits ein gutes postoperatives Ausheilungsergebnis. Die Klägerin könne leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen ausüben. Arbeiten im Knien und Hocken sowie auf Leitern und Gerüsten und in Nachtschicht seien ihr nicht zumutbar. Unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen könne sie mindestens sechs Stunden werktäglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein. Wegstrecken von etwas mehr als 500 m könne sie viermal am Tag mit einem zumutbaren Zeitaufwand von etwa 20 Minuten zu Fuß zurücklegen. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel benutzten. Medizinische Gründe gegen die Benutzung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) seien nicht erkennbar. Dieses Leistungsvermögen bestehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon seit dem 06.11.2018, unterbrochen durch die Zeit der Arbeitsunfähigkeit zur Implantation der Knie-TEP am 28.02.2020 (Gutachten vom 02.11.2021).

E. hat nach ambulanter Untersuchung am 02.11.2021 - unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache - zusätzlich zu den orthopädischen Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte depressive Episode diagnostiziert. Die depressiven Symptome seien überwiegend psychoreaktiver Natur, zunächst ausgelöst durch die erlebten körperlichen Einschränkungen in Folge degenerativer Erkrankungen am Bewegungsapparat. Die depressive Symptomatik könne die Klägerin durch zumutbare Willensanstrengungen aufgrund des reaktiven Charakters zumindest teilweise aus eigener Kraft überwinden. Ein negatives Leistungsvermögen bestehe wegen der depressiven Störung für Tätigkeiten in Nachtschicht, unter anhaltendem Zeitdruck und mit konfliktreichem Publikumsverkehr. Die depressive Symptomatik führe zu Einschränkungen der konzentrativen Dauerbelastbarkeit und Daueraufmerksamkeit mit entsprechenden Auswirkungen auch auf die geistige Beweglichkeit bei längerdauernden Tätigkeiten. Kurzfristig seien Konzentration, Reaktion und Aufmerksamkeit nicht eingeschränkt. Unter Beachtung der - auch orthopädisch bedingten - qualitativen Leistungseinschränkungen könne die Klägerin arbeitstäglich noch geistig einfache und gelegentlich mittelschwierige Tätigkeiten mindestens sechs Stunden unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten. Das Leistungsbild bestehe seit dem 06.11.2018, unterbrochen durch die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen der Knie-TEP am 28.02.2020 (Gutachten vom 24.11.2021).

Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie O. ein Sachverständigengutachten vom 18.08.2022 erstellt. Er hat nach ambulanter Untersuchung am 16.08.2022 - unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache - die Diagnosen mittelgradig ausgeprägte depressive Störung und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt. Die Klägerin sei in der Lage, zwar nicht die Symptomatiken, jedoch deren potenzielle sozialmedizinische Auswirkungen durch zumutbare Willensanstrengung aus eigener Kraft zu überwinden. Ihr seien keine Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht zumutbar, kein Arbeiten unter zeitlichen Anforderungen im Sinne des Einhaltens festgelegter Termine und insbesondere keine Arbeiten unter besonderem zeitlichem Druck, ferner nicht Arbeiten mit häufigem Publikumsverkehr und an laufenden Maschinen. Unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen könne sie noch vollschichtig bzw. zumindest sechs Stunden arbeitstäglich Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Das Leistungsbild bestehe überwiegend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits seit mehreren Jahren und habe schon im Zeitpunkt der Rentenantragstellung vorgelegen. In neurologischer Hinsicht ergäben sich keine Funktionseinschränkungen.

Das SG hat mit Urteil vom 22.05.2023 die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Es lägen keine Gesundheitsstörungen vor, die eine regelmäßige zumindest sechsstündige Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschlössen. Dies ergebe sich insbesondere aus den schlüssig und plausibel begründeten Gutachten der Sachverständigen N. und E.. Auch die Gehfähigkeit der Klägerin sei nicht nachhaltig eingeschränkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das am 26.06.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.07.2023 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Voraussetzungen der rentenrechtlichen Wegefähigkeit seien nicht erfüllt. Sie gehe langsam und mit Schmerzen am Rollator, wobei sie viele Pausen benötige, während freies Gehen nur über wenige Meter gelinge. Treppenstufen könne sie nur in Begleitung und „Stufe um Stufe“ bewältigen. Immer wieder auftretender Schwindel schränke die Gehfähigkeit zusätzlich ein. Der Sachverständige N. hätte sich von der Wegefähigkeit positiv überzeugen müssen statt sie zu behaupten, auch wenn Schwierigkeiten bei der Untersuchung bestanden hätten. Es möge sein, dass Verdeutlichungstendenzen bestanden, eine Simulation habe jedoch nicht vorgelegen. Sie habe starke Lymphödeme auf dem Fußrist beidseits. Bei Spondylosis deformans mit polysegmentaler Osteoporose lägen in sämtlichen Wirbelsäulenbereichen degenerative Veränderungen vor. Die untere LWS sei instabil, sodass sie stützende Bandagen trage. In beiden Hüftgelenken, unteren Sprunggelenken und Fußwurzelgelenken bestehe fortgeschrittene Arthrose. Im LWS-Bereich würden hochgradige Recessusstenosen Schmerzen und Gangstörungen hervorrufen. Schmerzbelastungen im Bereich der Schultern würden durch Wirbelgleiten an der HWS hervorgerufen werden. Sie sei angesichts der Angewiesenheit auf Hilfsmittel nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen oder ein Auto zu lenken; letzteres verböte sich auch wegen Tagesmüdigkeit und Konzentrationsschwäche aufgrund des schwerstgradigen obstruktiven Schlafapnoesyndroms. Sie könne bei der Hygiene-Selbstversorgung notwendige Tätigkeiten nur noch überwiegend unselbstständig machen und eine Toilette nur noch überwiegend selbstständig nutzen, weil die Kleidung gerichtet werden müsse. Das Gutachten der Sachverständigen H. nach Aktenlage könne einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, da die Fähigkeit, etwas mehr als 500 m in 20 Minuten zurückzulegen, festgestellt, aber nicht positiv ermittelt worden sei. Dies habe die Sachverständige auf die Angabe der Klägerin gestützt, maximal 20 Minuten am Stück gehen zu können, bevor sie eine Pause einlegen müsse. Welche Strecke die Klägerin in dieser Zeit zurücklegen könne, wie lange die Pause sei und ob die Strecke viermal täglich zurückgelegt werden könne, bleibe unklar. Die Sachverständige habe sich zudem damit auseinandersetzen müssen, dass V. festgestellt habe, dass sie keine 500 m in 30 Minuten zurücklegen könne, schwerbehindert sei und ihr das Merkzeichen „G“ gewährt worden sei. Auf eine konkrete Laufbeobachtung könne nicht verzichtet werden. Ihr Mann habe für sie kürzlich bei der Stadt Bochum die weiteren Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung über 2018 hinaus beantragt.

Sie hat ein Attest des V. vom 05.09.2023 (Klägerin könne mit dem Gehrollator Strecken von 500 m in 30 Minuten nicht bewältigen), einen Bericht des C. Hospitals F. vom 04.03.2020 über die Knie-TEP Implantation rechts, Behandlungsdaten des V. mit Stand 05.09.2023 sowie ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 01.10.2023 (Pflegegrad 2 seit 12.02.2022) vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.05.2023 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2020 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Hilfsweise wird beantragt, die Sachverständige Frau H. zu laden und ihr Gutachten mündlich zu erläutern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien zuletzt im Dezember 2020 erfüllt gewesen. V. habe für sein Gutachten keine neuropsychologische Testung zur Objektivierung von Schwindel, Vergesslichkeit und Konzentrationsstörung als Folge der Dysfunktion der HWS durchgeführt. In Bezug auf die angegebene Kraftlosigkeit der Hände werde kein Härtegrad angegeben. Bezüglich der Beurteilung der Wegefähigkeit erfolge keine Ganganalyse oder z.B. ein Sechs-Minuten-Gehtest.

Der Senat hat Befundberichte des V. vom 18.12.2023 (mit Ergänzung um die Patientenkartei mit Stand 08.01.2024), des A. vom 06.01.2024 (zu Schlafapnoesyndrom: Tagesmüdigkeit fortbestehend trotz Therapie; Frage der Compliance-Störung, Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2020; weiter Asthma bronchiale, Lipödem) sowie des I. vom 22.12.2023 mit Patientenkartei (letzte Vorstellung 11.08.2023; reaktive Depression, Befunde gleichbleibend; nach Patientenkartei nur je eine Vorstellung in 2023 und 2022, zwei Kontakte in 2021 und 2020, vier in 2019 und zwei im Januar 2014) eingeholt.

Weiter hat er von dem Gemeinsamen Versorgungsamt der Städte Dortmund, Bochum und Hagen die Schwerbehindertenakte der Klägerin (Stand 18.12.2023) beigezogen sowie von der W. U. am 18.01.2024 die letzten beiden Pflegegutachten (08.03.2022 Pflegegrad 1 und 29.09.2023 Pflegegrad 2) nebst einer Abschrift des Abhilfebescheides vom 18.10.2023 (Pflegegrad 2 seit dem 12.02.2022).

Sodann hat der Senat Beweis erhoben durch Einholen eines Sachverständigengutachtens der Ärztin für Orthopädie, Sportmedizin, Chirotherapie, Physikalische Therapie H.. Beim Termin zur ambulanten Untersuchung am 22.05.2024 hat die Sachverständige zunächst unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache die Anamnese erhoben, die Begutachtung jedoch sodann wegen mangelnder Compliance der Klägerin abgebrochen. Nach der Schilderung der Sachverständigen habe die Klägerin angegeben, für die Untersuchung ihre Hose wegen Schwindels nicht ausziehen zu können und dafür allein Hilfe durch den mitgekommenen Ehemann annehmen zu wollen; mehrmals angebotene Hilfe der Sachverständigen - auch unter Androhung des Abbruchs der Untersuchung - habe die Klägerin abgelehnt. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Untersuchungsräume unter heftigen verbalen Attacken - der Ehemann auf Deutsch und die Klägerin auf Türkisch - verlassen. Die Klägerin hat vorgetragen, H. habe darauf bestanden, dass sie - die Klägerin - die Hose ohne Hilfe ausziehe. Sie habe die Hose nicht ausziehen können, weil ihr als Nachwirkungen der Gallenblasenoperation noch schwindelig gewesen sei.

Auf Anweisung des Senats hat H. daraufhin am 15.07.2024 ein Sachverständigengutachten nach Aktenlage - unter Einbeziehung der Anamneseerhebung durch die Sachverständige am 22.05.5024 - erstellt. Diese hat die folgenden Diagnosen gestellt: Funktionell zumindest befriedigendes Ergebnis nach totalendoprothetischer Versorgung beider Kniegelenke ohne Lockerungszeichen, Aufbraucherscheinungen der Hüftgelenke ohne vorbeschriebene Funktionsbeeinträchtigung, Minderbelastbarkeit der LWS bei Gefügestörung im Sinne der Spondylolisthesis L4/L5 ohne Nervenwurzelreiz- oder Ausfallerscheinungen, Fersensporn links, Aufbraucherscheinungen des linken unteren Sprunggelenks; ferner: Thalassaemia minor, Schlafapnoesyndrom, rezidivierende depressive Störung bei derzeit leichter depressiver Episode. Die Klägerin könne körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen verrichten. Arbeiten in kniender und hockender Position, im Bücken sowie das Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und das Besteigen von Regalleitern seien nicht zumutbar. Das unbelastete Treppensteigen sei gelegentlich möglich. Arbeiten in Nachtschicht, unter besonderem zeitlichem Druck und mit häufigem oder konfliktreichem Publikumsverkehr seien nicht möglich. Unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen sei eine Tätigkeit von sechs Stunden und mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich. Die Gehfähigkeit der Klägerin sei bedingt durch die Gesundheitsstörungen der unteren Extremitäten eingeschränkt, sie könne jedoch etwas mehr als 500 m in weniger als 20 Minuten zu Fuß zurücklegen. Auch der behandelnde Orthopäde beschreibe lediglich ein leicht hinkendes Gangbild. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel nutzen und sei gesundheitlich bei der Kfz-Nutzung nicht eingeschränkt. Das Leistungsvermögen habe bei Antragstellung im November 2018 bestanden, davor auch schon nach Rekonvaleszenz von der Knie-TEP links ab August 2016; die Knie-TEP im Jahr 2020 habe lediglich zu einer krankheitsbedingten, postoperativen Ausfallzeit geführt.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 10.12.2024 hat H. ausgeführt, dass die Prüfung der Gehfähigkeit normalerweise im Rahmen einer klinisch funktionellen Untersuchung durchgeführt werde, welche die Klägerin jedoch verweigert habe. Daher sei die Beurteilung auf aktenkundige klinisch funktionelle Untersuchungsbefunde gestützt worden. Aus dem Merkzeichen „G“ könne man keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit ziehen, 500 m in 20 Minuten viermal täglich zu bewältigen, weil es sich auf eine Wegstrecke von zwei Kilometern in weniger als einer halben Stunde beziehe. Den Befundbericht für die Cholezystektomie habe sie nicht weiter berücksichtigt, weil kein Zusammenhang zum Gehvermögen bestehe.

Der Senat hat sodann einen aktuellen Auszug aus der Patientenkartei des V. vom 13.03.2025 (letzte Vorstellung am 07.01.2025, davor im Oktober 2024 mit Antrag Rehasport, keine Befunde zur Gehfähigkeit), des Q. (undatiert, Vorstellung der Klägerin am 11.02.2025, 19.09.2024, 27.06.2024) und des A. vom 23.03.2025 sowie die Patientenakte des J.-Hospitals (stationäre Behandlung zur Cholezystektomie 16.04.2024 bis 24.04.2024) eingeholt.

Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat den Orthopäden V. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage zur Beurteilung des Gesundheitszustandes in der Zeit von November 2018 bis Dezember 2020 beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 11.07.2025, das er nach ambulanten Untersuchungen am 14.06.2025 und 05.07.2025 erstellt hat, folgende Diagnosen gestellt: 1. Nervenwurzelreizung der HWS mit mehreren Blockwirbelbildungen bei schweren degenerativen Veränderungen der unteren HWS, starke Osteochondrose und dorsale Spondylosis deformans im Sinne einer Einengung der Canalis intervertebralis durch starke dorsale Spondylophytenbildungen, chronische Cervikobrachialgie; 2. Dysfunktion der HWS mit neuropsychiatrischen Veränderungen im Sinne von Schwindelanfällen, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen und Aufmerksamkeitsstörungen; 3. schwere degenerative Veränderungen der BWS im Sinne einer Spondylosis deformans ancylosans, Dorsalgie, Intercostalgie, Osteoporose; 4. Nervenwurzelreizung der LWS mit Instabilität, Spondylolisthesis in Höhe L4/L5, Osteochondrose in Höhe L4/L5, mehr als in Höhe L5/S1, Spina bifida occulta S1 mit Instabilität des lumbosacralen Überganges, Osteoporose; 5. Polyarthralgie bei schwerer Osteoporose; 6. Periarthritis humeroscapularis der Schultergelenke beidseits bei Impingement-Syndrom beidseits, 7. Epicondylopathie der Ellenbogengelenke beidseits; 8. Karpaltunnelsyndrom der Handgelenke beidseits; 9. Störung der Feinmotorik der Hände beidseits, Kraftlosigkeit der Hände beidseits bei Nervenwurzelreizung der HWS, Blutumlaufstörungen beidseits; 10. Polyarthose der Fingergelenke beidseits; 11. schwere Pangonarthrose der Kniegelenke beidseits (mit Knie-TEP ohne Kniescheibenanteile beidseits versorgt), Instabilität der Kniegelenke beidseits bei vorderem Kreuzbandschaden; 12. Blutumlaufstörungen der Unterschenkel beidseits, Unterschenkelödeme beidseits, 13. Polyarthrose der Fußgelenke beidseits, Blutumlaufstörungen; 14. fortgeschrittene Osteoporose mit Ruhebeschwerden der Wirbelsäule und der Gelenke beidseits; nicht-orthopädische Diagnosen: Hypertonie, Asthma bronchiale, Schlafapnoe-Syndrom, chronische Refluxerkrankung, chronische Eisenmangelanämie, Thalassämie, Anpassungsstörung, Fibromyalgie-Syndrom, musculo-skelettales Schmerzsyndrom und Migräne cervicalis, chronische Depression. Es seien „leichteste“ Tätigkeiten für weniger als drei Stunden arbeitstäglich möglich. Die Klägerin dürfe nicht mehr als 2 kg heben oder tragen. Die Gehfähigkeit sei stark eingeschränkt, ein GdB von 60 mit dem Merkzeigen „G“ sei anerkannt; sie bewege sich mit kurzen Schritten über eine kurze Strecke mit Hilfe eines Gehrollators in Begleitung. Sie könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Auch könne sie wegen schwerwiegenden pathologischen Veränderungen der HWS kein Kfz mehr steuern. Das Leistungsbild bestehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon seit Januar 2016. Aggravations- und Simulationstendenzen bestünden nicht. Er halte das Gutachten der H. für vorurteilshaft und wertlos, da alle Untersuchungsbefunde unterstellt seien und er sich nicht vorstellen könne, dass sie nach der Auseinandersetzung mit der Klägerin ein objektives und verwertbares Gutachten erstellt habe.

In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 29.10.2025 hat H. ausgeführt, dass das Gutachten des V. keine Gangüberprüfung enthalte. Der Rückschluss von einem GdB von 60 und dem Merkzeichen „G“ auf fehlende Gehfähigkeit sei, wie schon in der ersten ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, nicht möglich. Das quantitativ eingeschränkte Leistungsvermögen begründe er nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2020 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil die Entscheidung rechtmäßig ist (§ 54 Abs. 2 SGG).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI.

Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht für Versicherte gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die volle oder teilweise Erwerbsminderung muss zu einem Zeitpunkt eingetreten sein, in dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 SGB VI vorgelegen haben.

Der Eintritt der Erwerbsminderung unterliegt dem Vollbeweis. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - juris, Rn. 26; Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.2025 - L 21 R 215/24 -, juris, Rn. 33; Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 4. Aufl., § 43 SGB VI, Stand: 17.03.2026, Rn. 76). Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen (BSG, a.a.O.). Kann sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt Erwerbsminderung eingetreten ist, hat derjenige, der daraus Ansprüche ableitet, das Risiko der Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsache im Sinne einer objektiven Beweislast zu tragen (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 5 RJ 48/03 R -, juris, Rn. 30; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2024 - L 8 R 3110/22 -, juris, Rn. 35, Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2022 - L 19 R 219/20 -, juris, Rn. 128).

Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht verlangen, denn es kann nicht festgestellt werden, dass sie bis zum 31.03.2024 - dem Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (dazu unter 1.) - erwerbsgemindert gewesen ist (dazu unter 2.).

1. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren zuletzt im März 2024 erfüllt.

Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) sind erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsfall mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sind (sog. 3/5-Belegung). Dies zugrunde gelegt lagen im März 2024 letztmalig innerhalb des Fünf-Jahreszeitraums 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vor; ab April 2024 waren innerhalb eines Fünf-Jahreszeitraums nur noch weniger als 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Dabei ist eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 00.00.0000 (Tag der Geburt des jüngsten Sohnes) bis zum 18.02.2022 (Vollendung des 10. Lebensjahres des erzogenen Kindes) zu beachten (§§ 43 Abs. 4 Nr. 2, 57 Satz 1 SGB VI). Die Voraussetzungen sind nach den Erklärungen der Klägerin im Rentenantrag und von ihr und ihrem Ehemann als Beistand in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfüllt.

2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass das Leistungsvermögen der Klägerin zu einem Zeitpunkt bis zum 31.03.2024 auf unter sechs Stunden herabgesunken war. Ein eingeschränktes quantitatives Leistungsvermögen ergibt sich nicht aus den bei der Klägerin vorliegenden Krankheiten (dazu unter aa), eine fehlende Wegefähigkeit lässt sich nicht feststellen (dazu unter bb).

aa) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht fest, dass das Leistungsvermögen der Klägerin zu einem Zeitpunkt bis zum 31.03.2024 auf unter sechs Stunden herabgesunken war. Eine Auswirkung der gesundheitlichen Einschränkungen auf das zeitliche Leistungsvermögen erscheint allenfalls möglich, hingegen nicht als nachgewiesen. Die Klägerin ist insoweit beweisbelastet.

Nach dem Gutachten der Sachverständigen H. liegt ein quantitatives Leistungsvermögen der Klägerin von arbeitstäglich mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes seit August 2016 (Abschluss der Rekonvaleszenzphase nach der Knie-TEP links) und auch im Zeitpunkt der Antragstellung November 2018 vor. Nachvollziehbar schließt die Sachverständige von der Aktenlage (insbesondere den Reha-Entlassungsberichten vom 13.05.2016 und 08.04.2020 sowie den Gutachten von N. und E.) auf die gestellten Diagnosen. Dass sie den Attesten des V. nicht pauschal folgt, begründet sie überzeugend damit, dass diese keine Messungen der Gelenk- und Wirbelsäulenbeweglichkeit nach der Neutral-Null-Methode enthalten. Sie berücksichtigt aber die von V. angeführten Röntgenbefunde, denen sie eine Minderbelastbarkeit der LWS bei vorbeschriebener Gefügestörung, ein Fersenspornleiden links und Aufbraucherscheinungen des linken unteren Sprunggelenks entnimmt. Schlüssig ist deshalb, dass sie angesichts der Röntgenbefunde über die Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet von N. (Verschließleiden der Wirbelsäule und Knie-TEP beidseits) hinausgeht.

Weiter überzeugt der Schluss von den Krankheiten auf Einschränkungen des qualitativen Leistungsvermögens. Wegen der Leiden an Wirbelsäule und an den Knien können körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, nicht in kniender oder hockender Position, nicht in gebückter Haltung und ohne das Besteigen von Regalleitern ausgeübt werden. Wegen der psychischen Minderbelastbarkeit können keine Arbeiten unter besonderem zeitlichem Druck oder mit häufigem oder konfliktreichem Publikumsverkehr ausgeübt werden, wegen der psychischen Minderbelastbarkeit und dem Schlafapnoesyndrom auch keine Arbeiten in Nachtschicht. Ferner ist es nachvollziehbar, dass H. in Anbetracht der Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet, anders als N., ein positives Leistungsvermögen nur für leichte, nicht für mittelschwere körperliche Arbeiten annimmt. Ebenfalls schlüssig kann sie aus den qualitativen Leistungseinschränkungen keine quantitativen Leistungseinschränkungen ableiten.

Überdies ist nachvollziehbar, dass sie das Leistungsvermögen ab August 2016 und auch bei Antragstellung im November 2018 annimmt, weil die Rekonvaleszenzphase nach der Knie-TEP links 2016 abgeschlossen war und nachfolgend durch eine Ausfallzeit wegen der Knie-TEP rechts im Jahr 2020 nur unterbrochen wurde. Dass das quantitative Leistungsvermögen der Klägerin sich im Folgenden verschlechtert hat, ist nicht nachgewiesen.

Das Gutachten enthält schließlich keine groben Mängel oder unlösbaren Widersprüche und geht nicht von unzutreffenden Voraussetzungen aus; Zweifel an der Sachkunde der Gutachterin bestehen nicht (zu diesen Anforderungen BSG, Beschluss vom 28.02.2017 - B 13 R 37/16 BH -, juris, Rn. 14). Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Sachverständigen und objektiven Einstellung des Gutachtens zu zweifeln (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 31.07.1985 - 9a RVs 5/84 -, juris, Rn. 14), ist nicht gegeben. Dass die Sachverständige eine Hinzuziehung des Ehemannes zum Entkleiden der Klägerin abgelehnt hat, begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Willkür oder Unsachlichkeit lassen sich nicht erkennen. Wenn die Sachverständige der Auffassung ist, dass sie sich bei einer Begutachtung ohne Anwesenheit des Ehemannes am besten ein Bild von dem Gesundheitszustand der Klägerin verschaffen kann, ergreift sie keine Partei gegen die Klägerin. Eine Ablehnung der Anwesenheit, durch die körperliche Hilfe geleistet werden soll, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn - wie hier - der Sachverständige die Hilfe selbst leisten kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.01.2022 - L 8 R 752/16 -, juris, Rn. 73). Insbesondere darf die Anwesenheit abgelehnt werden, wenn zu befürchten wäre, dass objektiv nicht notwendige Hilfe angenommen und so das Ergebnis der Begutachtung verfälscht werden würde (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.11.2009 - L 2 R 516/09 B -, juris, Rn. 23). Auch das schriftliche Sachverständigengutachten lässt keine Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin erkennen. Insbesondere lässt sich keine Tendenz erkennen, den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit fälschlich zu beschönigen. So hat sie beispielsweise, im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten des N., die Verrichtung nur von leichten und nicht von auch mittelschweren körperlichen Tätigkeiten für möglich gehalten und für die Klägerin günstige Röntgenbefunde aufgegriffen.

Dieses Beweisergebnis wird durch die Sachverständigengutachten aus der ersten Instanz gestützt. Auf orthopädischem Fachgebiet hat der Sachverständige N. nach ambulanter Untersuchung - soweit sich die Klägerin dieser nicht unter Hinweis auf Schwindel, durch das Nichtdurchführen von aktiven Bewegungen und dem Gegensteuern gegen passive Bewegungen entzogen hat - Befunde erhoben und daraus schlüssig ein quantitatives Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes abgeleitet, welches jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung November 2018 bestanden habe. Dies stützt das Ergebnis des Gutachtens der H. im Ergebnis, auch wenn N., anders als H., ein qualitatives Leistungsvermögen auch für mittelschwere körperliche Arbeiten annimmt und das Arbeiten in gebückter Haltung für möglich hält. N. stützt damit aber jedenfalls auch das Ergebnis, dass die Klägerin leichte körperliche Arbeiten sechs Stunden werktäglich durchführen kann. Gebrauchseinschränkungen der oberen Extremitäten konnte er ebenfalls nicht feststellen. Auf orthopädischem Fachgebiet wird die Einschätzung zum Leistungsvermögen ebenfalls durch den - im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren - Reha-Entlassungsbericht vom 08.04.2020 gestützt, welcher ein quantitatives Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bescheinigt und auf einer Befunderhebung im Rahmen der Reha-Maßnahme mit Untersuchung der Beweglichkeit der Gelenke der Klägerin beruht.

Auf psychiatrisch-neurologischem Fachgebiet kommt E., auf dessen Gutachten sich H. in Bezug auf die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit derzeit leichter depressiver Episode stützt, überzeugend zur Einschätzung eines Leistungsvermögens von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich unter qualitativen Leistungseinschränkungen (keine Nachtschicht, kein Zeitdruck, kein häufiger oder konfliktreicher Publikumsverkehr), das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im November 2018 schon bestanden habe. Nachvollziehbar legt er dar, dass Ergebnisse der Testdiagnostik, welche auf eine schwere depressive Episode hindeuten, auf eine Verdeutlichungstendenz zurückzuführen sind und dem klinischen Eindruck und den angegebenen Beschwerden nicht entsprechen. Derartige Verdeutlichungstendenzen hatte auch der Sachverständige O. festgestellt, der im Übrigen ebenfalls ein arbeitstäglich sechsstündiges quantitatives Leistungsvermögen annimmt. Ob dessen Diagnose einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zutrifft, kann dahinstehen, weil es letztlich auf das quantitative Leistungsvermögen ankommt. Nicht gefolgt werden kann ihm bezüglich der Einschränkung des qualitativen Leistungsvermögens, dass die Klägerin keine festgelegten Termine einhalten könne. Dies hat er nicht nachvollziehbar dargelegt.

Der Einschätzung des I., nach dessen Attest vom 24.01.2022 wegen einer chronifizierten schweren depressiven Episode eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht möglich sei, kann hingegen nicht überzeugen. Aus dem Attest geht keine Befunderhebung hervor, welche die Diagnose nachvollziehbar machen könnte. Sie wird auch nicht durch die spärlichen Eintragungen in seiner Patientenkartei und angesichts der unregelmäßigen und seltenen Arzt-Patientenkontakte, die nicht auf eine leitliniengerechte Behandlung einer schweren depressiven Erkrankung und auf keinen erhöhten Leidensdruck der Klägerin hindeuten, gestützt.

Auch das Gutachten des Sachverständigen V. kann nicht überzeugen. Der zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Arzt lässt schon die mit dieser Rolle rechtlich gebotene Neutralität missen, wenn er sich zu Frage 15 nicht in fachlicher Hinsicht mit dem Gutachten der Sachverständigen H. auseinandersetzt, sondern ausführt, dass deren Gutachten „sehr vorurteilshaft“ und „wertlos“ sei und er sich nicht vorstellen könne, dass H. nach der Auseinandersetzung - bei einseitiger Unterstellung der Schilderung der Klägerin als wahr - ein objektives und verwertbares Gutachten erstellt habe. Für seine Begutachtung hat er die Klägerin eigenmächtig ohne entsprechenden richterlichen Beschluss (zweifach) untersucht. Das aus der Arzt-Patienten-Beziehung entstandene besonderen Näheverhältnis hat er bei der Erstellung des Gutachtens in seiner Rolle als Sachverständiger nicht abgelegt.

Dass aus den Befunden der ambulanten Untersuchung am 14.06. und 05.07.2025 hervorgehen soll, dass das Leistungsvermögen „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ schon im Januar 2016 vorgelegen habe, ist nicht nachvollziehbar. Der Beweiswert einer rückschauenden Leistungsbeurteilung ist umso größer, je genauer seitens des Sachverständigen differenziert wird zwischen den anlässlich der (eigenen) Untersuchung getroffenen aktuellen Feststellungen und der daraus abgeleiteten aktuellen Beurteilung einerseits und der hiervon ausgehend - unter Zuhilfenahme von geeigneten Anknüpfungspunkten - entwickelten Einschätzung hinsichtlich der Vergangenheit andererseits. Je lückenloser die Kette der so genannten Brückenbefunde in die Vergangenheit zurückreicht und je eingehender die Aussagekraft von Untersuchungsberichten aus früherer Zeit im Gutachten erläutert wird, umso nachvollziehbarer, einleuchtender und schließlich auch überzeugender kann eine rückschauende Leistungsbeurteilung sein, mit der Folge eines dann nachvollziehbar auch in der Vergangenheit eingetretenen Leistungsfalles (Hessisches LSG, Urteil vom 07.08.2018 - L 2 R 21/16 -, juris, Rn. 83).

Dies zugrunde gelegt überzeugt die Leistungsbeurteilung des V. nicht, da er für die Zeit zwischen Januar 2016 und Juli 2025 pauschal ein einheitliches Leistungsvermögen annimmt, ohne sich mit abweichenden älteren Befunden auseinanderzusetzen und ohne nach zeitlichen Abschnitten zu differenzieren. Die Klägerin war im Januar und Februar 2016 tatsächlich noch als Reinigungskraft tätig, was nach dem durch V. angegebenen Leistungsvermögen der Klägerin nicht möglich gewesen wäre. Auch widersprechen der Entlassungsbericht der Reha-Einrichtung nach der Knie-TEP links vom 13.05.2016, der Entlassungsbericht nach der Knie-TEP rechts vom 08.04.2020 und das erstinstanzliche Sachverständigengutachten des N. vom 02.11.2021 der Feststellung des von V. angegebenen Leistungsvermögens für die Jahre 2016 bis 2021. Nicht nur wird in den Entlassungsberichten und dem Gutachten jeweils das quantitative Leistungsvermögen der Klägerin bei arbeitstäglich mindestens sechs Stunden angesetzt. Auch stehen die Befunde zu Beweglichkeit und Schmerzen der verschiedenen Gelenke nicht im Einklang mit den Befunden des V.. So werden in den Reha-Entlassungsberichten Druckschmerz an der LWS im Bereich L5/S1 paravertebral beidseits und im Bereich des Iliosakralgelenks rechts beschrieben, im Übrigen werden aber keine Schmerzen festgestellt und die untersuchten Gelenke vielmehr als frei beweglich beschrieben. Auch N. hat bei der Klägerin im Liegen eine freie Beweglichkeit von Beinen, Ellenbogen und HWS ohne auslösbaren Druckschmerz festgestellt. Der Nacken- und Schürzengriff ist nach dem Entlassungsbericht vom 08.04.2020 noch beidseits möglich, nach dem Gutachten des V. jedoch nicht mehr. Auch die Befunde zur Gelenkbeweglichkeit nach der Neutral-Null-Methode weichen in den Reha-Entlassungsberichten und dem Gutachten des N. von denen im Gutachten des V. ab. Zwar ist es denkbar, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zwischen November 2021 (Gutachten N.) und März 2024 verschlechtert hat. Allerdings hat V. dadurch, dass er ohne Differenzierungen ein einheitliches Leistungsvermögen der Klägerin seit 2016 angenommen hat, was jedenfalls bis November 2021 als widerlegt anzusehen ist, auch nicht nachvollziehbar erklärt, warum sich gerade im Zeitraum bis März 2024 das Leistungsvermögen weiter verschlechtert haben sollte.

Gegen eine Verschlechterung spricht, dass die Klägerin jedenfalls bei der Untersuchung durch H. am 22.05.2024 (entgegen der Leistungsbeurteilung durch V.) noch selbständig ihren Oberkörper u.a. von einem Pullover mit Überkopfheben der Arme entkleiden konnte. Auch in der Patientendokumentation des J.s Hospitals über die stationäre Behandlung vom 16.04.2024 bis 24.04.2024 ergeben sich keine, dem von V. beschriebenen Bild der nahezu Hilflosigkeit entsprechenden Einschränkungen. Vielmehr wird der Klägerin dort ein guter Allgemeinzustand bescheinigt, Hilfsmittel werden verneint. Bei einmaliger Vorstellung in 2022, viermaliger Vorstellung in 2023, zwei Arzt-Patientenkontakten in 2024 (Januar und Oktober) und nur einer Vorstellung in 2025, jeweils ohne spezifische Befunde zur Gehfähigkeit, belegt auch die Patientendokumentation von V. selbst keine nachhaltige Verschlechterung der Befunde in diesem Zeitraum. Überdies hat die Klägerin jährlich bis einschließlich 2025 noch Familienurlaube in der Türkei (sowohl mit dem Auto als auch dem Flugzeug) machen können.

bb) Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung steht der Klägerin auch nicht wegen einer rentenrechtlich eingeschränkten Wegefähigkeit zu.

Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit einer versicherten Person am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle in zumutbarer Zeit aufsuchen zu können (Wegefähigkeit). Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die der versicherten Person dies nicht erlaubt, stellt eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz eines vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (BSG, Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R -, juris, Rn. 18 f.).

Hat die versicherte Person - wie die Klägerin - keinen Arbeitsplatz und wird ihr ein solcher auch nicht angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihr möglich sein müssen, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass eine versicherte Person für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von ihrer Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege absolvieren muss. Eine (volle) Erwerbsminderung setzt danach grundsätzlich voraus, dass die versicherte Person nicht vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehört z.B. auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kfz (BSG, a.a.O., Rn. 20, juris; Urteil vom 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R -, juris Rn. 21; Senat, Urteil vom 08.10.2021 - L 4 R 1015/20 -, juris, Rn. 38).

Nach diesem Maßstab lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin, die auch insofern die objektive Beweislast trägt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2024 - L 8 R 3110/22 -, Rn. 35, juris), die Voraussetzungen der Wegefähigkeit nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus den Sachverständigengutachten von H. und N.. H. hatte keine Möglichkeit, die Gehfähigkeit zu überprüfen und hat angesichts des Gesundheitszustandes nach Aktenlage nachvollziehbar keine Zweifel daran, dass die Klägerin Strecken von etwas mehr als 500 m in 20 Minuten bewältigen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann und im Übrigen auch in der Nutzung eines Kfz gesundheitlich nicht eingeschränkt ist. Sie hat sich dabei nicht - wie von der Klägerin angenommen - allein auf die Aussage der Klägerin gestützt, sie könne 20 Minuten am Stück mit dem Rollator gehen. Dass H. aus der Beschreibung eines leicht hinkenden Gangbildes links durch V. nicht auf fehlende Wegefähigkeit schließt, ist ebenfalls verständlich, da der Schluss nicht zwingend ist. Gegenüber N. hat die Klägerin das Gehen mit einem für den Sachverständigen nicht überzeugenden Hinweis auf Schwindel abgelehnt; er hat ebenfalls anhand der übrigen Feststellungen keine Gründe gegen die Bewältigung von Wegstrecken von etwas mehr als 500 m in 20 Minuten sowie der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und auch der Nutzung eines Kfz gesehen.

Eine etwaige Angewiesenheit auf einen Gehrollator steht der Wegefähigkeit nicht entgegen, da dieser als Hilfsmittel einzusetzen ist. Im Übrigen ist weder dessen Erforderlichkeit auf Grundlage der Reha-Dokumentation und der von N. erhobenen Befunde noch - ausgehend von der Dokumentation in der Patientenakte des J.- Hospitals (16.04.2024 bis 24.04.2024) - dessen tatsächliche ständige Nutzung belegt.

Die Verneinung der Voraussetzungen der Wegefähigkeit durch V. überzeugt nicht. Zum einen greifen die bereits oben ausgeführten Bedenken. Weiter hat auch er keinen Gehtest mit der Klägerin durchgeführt. Sein Verweis auf das Merkzeichen „G“ überzeugt ebenfalls nicht. Voraussetzung für das Merkzeichen „G“ ist nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, dass „Wegstrecken im Ortsverkehr, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden“ nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere zurückgelegt werden können. Die üblicherweise zurückgelegten Wegstrecken betragen zwei Kilometer in 30 Minuten (BSG, Urteil vom 10.12.1987 - 9a RVs 11/87 -, juris, Rn. 13). Der Rückschluss auf die Voraussetzungen der Wegefähigkeit (etwas mehr als 500 m in 20 Minuten) ist nicht möglich, wie auch die Sachverständige H. ausgeführt hat. Das Attest des V. vom 05.09.2023, nach welchem mit dem Gehrollator Strecken von 500 m in 30 Minuten nicht bewältigt werden könnten, überzeugt schon deshalb nicht, weil es keine Befunde enthält, welche diese Einschätzung stützen.

3. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Sie erfüllt die Grundvoraussetzung gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht, denn sie ist nicht vor dem 02.01.1961 geboren.

4. Die Sachverständige H. musste auch nicht auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu einer Erläuterung des schriftlichen Gutachtens (§§ 153 Abs. 1, 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 Zivilprozessordnung) gehört werden. Zum einen hat der Senat die Sachverständige nach der von der Klägerin im Schriftsatz vom 24.01.2025 geäußerten Kritik bereits ergänzend u.a. zur Wegefähigkeit schriftlich befragt (ergänzende Stellungnahme von H. vom 29.10.2025). Zum anderen hat die Klägerin keine objektiv sachdienlichen Fragen angekündigt bzw. zumindest einen entsprechenden Fragenkomplex konkret umschrieben (vgl. zu den Anforderungen: BSG, Beschluss vom 09.01.2006 - B 1 KR 52/05 B -, juris, Rn. 7), zu dem sich die Sachverständige noch nicht abschließend geäußert hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).