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Landessozialgericht NRW Urteil vom 08.05.2026 – L 4 U 605/23

4 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0508.L4U605.23.00

Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten, § 136 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz.

Die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung ist aufgrund des Rechtsmittelverzichts

durch die Beteiligten entbehrlich.