Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 11.05.2026 – L 8 SF 119/26 AB

8 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0511.L8SF119.26AB.00

Gründe

Das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 24.04.2026, zu dem sich der abgelehnte Richter dahingehend geäußert hat, dass seines Erachtens keine die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigenden Gesichtspunkte vorlägen, bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Über das Ablehnungsgesuch eines Beteiligten entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO). Entscheidungen über Ablehnungsgesuche können durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 124 Abs. 3 SGG). Die ehrenamtlichen Richter sind nicht zu beteiligen (§ 33 Abs. 1 S. 2 SGG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 SGG).

Allein die subjektive Überzeugung oder Besorgnis eines Antragstellers, der Richter sei befangen, berechtigt nicht zur Ablehnung. Ebenso unerheblich ist es, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG Beschl. v. 26.02.2014 - 1 BvR 471/10 - juris Rn. 24 m.w.N.; BSG Beschl. v. 01.06.2015 - B 10 ÜG 2/15 C - juris Rn. 10 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 10.09.2025 - L 8 SF 194/25 AB - juris Rn. 4 m.w.N.). Derartige Zweifel sind insbesondere dann begründet, wenn die Umstände Anlass zur Sorge geben, dass ein Richter oder eine Richterin aus persönlichen oder anderen Gründen auf eine bestimmte Rechtsauffassung schon so festgelegt ist, dass er oder sie sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist (vgl. BVerfG Beschl. v. 20.07.2021 - 2 BvE 4/20 - juris Rn. 19; Senatsbeschl. v. 10.09.2025 - L 8 SF 194/25 AB -juris Rn. 4).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der allein pauschal gehaltene und in keiner Weise konkretisierte Vortrag des Klägers, es bestehe der „Verdacht“, dass der abgelehnte Richter „mit der Beklagten konform ist“, ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Gründe für die von ihm geäußerte Annahme hat der Kläger nicht vorgetragen. Hierfür fehlen auch jegliche Anhaltspunkte.

Ganz offensichtlich stellt sich das Befangenheitsgesuch vielmehr (lediglich) als Reaktion auf die gerichtliche Verfügung vom 19.03.2026 dar.

Soweit der abgelehnte Richter dem Kläger dort die Rücknahme der Berufung nahegelegt hat, weil diese voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann die Ablehnung nicht rechtfertigen. Um ein solches handelt es sich (jedoch), wenn der Richter seine Auffassung über die Rechtslage und den Verfahrensausgang - wie hier - in sachlicher Form äußert, ggf. auch verbunden mit dem Rat, die Klage oder Berufung zurückzunehmen (vgl. BSG Beschl. v. 18.11.2009 - B 1 KR 74/08 B - juris Rn. 22). Aus der Pflicht des Gerichts zur Prozessförderung folgt ein Recht des Richters, gegenüber den Beteiligten eine vorläufige Meinung über den zu erwartenden Prozessausgang kundzutun (vgl. BSG a.a.O.). Dies wird in der Regel von den Beteiligten sogar begrüßt, weil es ihnen Gelegenheit gibt, vor der Entscheidung nochmals und gezielter auf die entscheidungserheblichen Punkte einzugehen (vgl. BSG a.a.O.). Entsprechende Hinweise dienen damit der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung (vgl. Senatsbeschl. v. 10.09.2025 - L 8 SF 194/25 AB - juris Rn. 9).

Entsprechend lässt auch die in der gerichtlichen Verfügung vom 19.03.2026 enthaltene Mitteilung an den Kläger, dass der Senat im Falle der Verfahrensfortführung eine Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft zu erwägen habe, nicht auf eine Voreingenommenheit und unsachliche Einstellung des abgelehnten Richters schließen. Diese Äußerung wurde nicht unvermittelt in den Raum gestellt, sondern vielmehr konkret dadurch ergänzt, dass sich unter Bezugnahme auf das konkrete Tatsachenvorbringen des Klägers im Verfahren zumindest partiell der Eindruck eines (bewusst) unwahren Tatsachenvortrags aufdränge. Ein solcher Hinweis liegt ebenfalls im Interesse des Klägers, indem ihm hiermit die aus der Sicht des abgelehnten Richters bestehenden strafrechtlichen Risiken vor Augen geführt werden und er damit zugleich Gelegenheit erhält, sein prozessuales Verhalten für die Zukunft zu überdenken. Dem Kläger steht es im Übrigen jederzeit frei, zu den Ausführungen des abgelehnten Richters in der gerichtlichen Verfügung vom 19.03.2026 schriftlich Stellung zu nehmen und seine (ggf. abweichende) Sicht der Dinge darzulegen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).