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Landessozialgericht NRW Urteil vom 13.05.2026 – L 11 SF 270/23 EK AS
11 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0513.L11SF270.23EK.AS.00
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen unangemessener Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund unter dem Aktenzeichen S 60 AS 5918/17 und später vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) unter dem Aktenzeichen L 12 AS 1731/21) anhängig gewesenen Verfahrens (Ausgangsverfahren). In dem Ausgangsverfahren begehrte der Kläger Übernahme des Kaufpreises eines Kraftfahrzeugs, um die Aufnahme einer Tätigkeit zu ermöglichen. Diesem Begehren hatte die Beklagte des Ausgangsverfahrens - das zuständige Jobcenter - in Höhe von bis zu 1.000,00 Euro entsprochen, allerdings mit der Auflage, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Verwendungsnachweise vorgelegt werden und die Beschäftigung nicht durch Verschulden des Klägers beendet werde (Bescheid vom 17. Januar 2017). Nachdem der Kläger innerhalb der Frist die Auflage nicht erfüllt hatte, widerrief das Jobcenter den Bescheid vom 17. Januar 2017 (Bescheid vom 10. Juli 2017). Den Widerspruch wies das Jobcenter zurück (Widerspruchsbescheid vom 30. November 2017). Hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht Dortmund erhobene Klage. Das Jobcenter trat dem Begehren mit der Begründung entgegen, den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 5. Februar 2018 aufgehoben zu haben. Das SG wies die Klage ab (Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2021), die vom Kläger eingelegte Berufung blieb erfolglos (Urteil vom 22. Juni 2022). Den vom Kläger gestellten Wiederaufnahmeantrag (geführt unter dem Aktenzeichen L 12 AS 1553/23 WA) verwarf das LSG mit Urteil vom 7. Februar 2024 als unzulässig.
Der Ablauf des Ausgangsverfahrens S 60 AS 5918/17 bzw. L 12 AS 1731/21 stellt sich nach dem Inhalt der beigezogenen Ausgangsverfahrensakte wie folgt dar (die Angabe der Blattzahl bezieht sich auf die Ausgangsverfahrensakte):
Datum
Bl.
Beteiligter
Aktivität
Klageverfahren
2.12.2017
1
Kl.
Klageerhebung
11.12.2017
13
SG
Eingangsverfügung
8.2.2018
13R
SG
Bekl. erinnern
6.2.2018
14
Bekl.
Erwiderung: Hinweis darauf, dass sich die angefochtene Entscheidung durch Erlass eines weiteren Bescheides erledigt habe
15.2.2018
15R
SG
zK + St
26.2.2018
16
Kl
Stellungnahme
5.3.2018
16R
SG
zK
29.3.2018
18
Kl
Stellungnahme
5.4.2018
19R
SG
zK, „WV 3 Monate (Akte LSG?)“
9.7.2018
19R
SG
„WV 6 Monate (LSG?)“
11.7.2018
16R
SG
„WV 6 Monate (Akten)“
1.9.2018
20
Kl.
Stellungnahme zu „sämtlichen Verfahren“ des Klägers gegen das Jobcenter Märkischer Kreis
Hinweis auf Verhandlungstermin vor dem LSG am 30.8.2018 und darauf, dass nun alle Akten vom LSG zurückgesandt würden
„der Kläger fordert die sofortige Aufnahme von mündlichen Verhandlungsterminen ein!“
Beigefügt: Liste „sämtlicher anhängiger Verfahren“, aus der sich u.a. die Dauer in Monaten ergibt
14.9.2020
23R
SG
„Verwaltungsvorgang bei Bekl. anfordern“
20.10.2020
24
SG
Bekl. erinnern
17.11.2020
24R
SG
Bekl. erneut erinnern
12.1.2021
24R
SG
Nochmalige Erinnerung d. Bekl.
1.2.2021
25
Bekl.
Übersendung der Verwaltungsakten
28.4.2021
26
SG
Anhörung zum Gerichtsbescheid
ZU Kl.: 5.5.2021
4.5.2021
29
Kl
Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid
Rüge der überlangen Verfahrensdauer
6.5.2021
29R
SG
zK
10.5.2021
32
Bekl.
Stellungnahme
11.5.2021
32R
SG
zK
27.8.2021
33
Kl.
Stellungnahme (nunmehr Verzinsung begehrt)
28.10.2021
33R
SG
zK
28.10.2021
34
SG
Gerichtsbescheid
Klageabweisung
ZU Kl.: 3.11.2021
Berufungsverfahren
19.11.2021
46
Kl.
Berufung und Antrag auf „gerichtliche Feststellung der überlangen Verfahrensdauer o.g. Aktenzeichens in der 1. Instanz“
24.11.2021
54
LSG
Eingangsverfügung Senat
6.12.2021
58
Bekl.
Erwiderung
13.12.2021
59R
LSG
zK + St
13.12.2021
61
LSG
Eingangsverfügung BE
27.12.2021
63
Kl.
Stellungnahme
30.12.2021
63R
LSG
zK + St
10.1.2022
66
Bekl.
Stellungnahme
12.1.2022
66R
LSG
zK + St
25.1.2022
67
LSG
Mitteilung, dass Übertragung auf den BE zur Entscheidung im kleinen Senat beabsichtigt sei
ZU Kl.: 4.2.2022
29.1.2022
70
Kl.
Stellungnahme
2.2.2022
70R
LSG
zK + evtl St
4.2.2022
71
Kl.
Stellungnahme
9.2.2022
71R
LSG
zK + evtl St
15.2.2022
74
Bekl.
Stellungnahme
17.2.2022
75
LSG
Beschluss: Übertragung auf den Berichterstatter
ZU Kl.: 23.2.2022
4.3.2022
82
LSG
BE-Bestimmung
25.4.2022
83
LSG
Ladung zum Verhandlungstermin 22.6.2022
ZU: 17.5.2022
22.6.2022
91
LSG
Mündliche Verhandlung
Urteil: Zurückweisung der Berufung
ZU: 12.7.2022
30.6.2022
102
BSG
Mitteilung, dass Verfahren mit Az. B 7 AS 121/22 AR anhängig sei
11.7.2022
102R
LSG
WV 4 Wochen
10.8.2022
102R
LSG
WV 6 Wochen
31.10.2022
102R
LSG
WV 3 Monate
10.1.2023
103
Kl.
Akteneinsicht genommen
6.2.2023
103R
LSG
„WV 3 Monate (Entscheidung BSG?)“
11.9.2023
104
PLSG
Rückgabe der Streitakten nach Einsichtnahme
27.9.2023
105
LSG
Vermerk: Bislang keine Entscheidung über Antrag d. Kl. auf Feststellung der überlangen Verfahrensdauer, keine Abtrennung mehr möglich, Abgabe an 11. Senat
Hinweis an Beteiligte
Der Kläger hat am 19. November 2021 Entschädigungsklage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er die überlange Verfahrensdauer der 1. Instanz geltend mache, sich die überlange Verfahrensdauer aber auch auf das Berufungsverfahren erstrecke. Im Verhandlungstermin hat er sich die vom Senat im Rahmen der rechtlichen Erörterung anhand der ausgehändigten chronologischen Verfahrensübersicht aufgezeigten Inaktivitätszeiträume zur Begründung seines Begehrens zu eigen gemacht.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 500,00 Euro wegen unangemessener Dauer des Verfahrens S 60 AS 5918/17 SG Dortmund und L 12 AS 1731/21 zu zahlen.
Der im Termin nicht vertretene Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Er macht schriftsätzlich geltend, keinen klagebegründenden Vortrag erkennen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Ausgangsverfahrensakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat Erfolg.
I. Die Entscheidung kann in Abwesenheit des Beklagten ergehen. Dieser ist ordnungsgemäß von der mündlichen Verhandlung benachrichtigt und über die Folgen des Nichterscheinens belehrt worden.
II. Streitgegenstand der Entschädigungsklage ist der vom Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung begehrte Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer des o.g. Ausgangsverfahren in Höhe von 500,00 Euro. Dieser Anspruch richtet sich nach § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Der Senat ist hierfür erstinstanzlich zuständig (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG). Das weitere Verfahren, das auf die Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Ausgangsverfahrens gerichtet war, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Es stellt ein entschädigungsrechtlich eigenständiges Verfahren dar (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10/15 D - BVerwGE 156, 229 ff., Rn. 29; BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B - SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 1, Rn. 23; BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, Rn. 16). Das ist für den hier vorliegenden Fall der Erfolglosigkeit der Wiederaufnahmeklage auch folgerichtig, denn in diesem Fall verbleibt es bei dem rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B - a.a.O., Rn. 23). Der Kläger hat seinen Entschädigungsanspruch hierauf auch nicht gestützt.
III. Die Klage ist zulässig.
1. Für den vom Kläger zuletzt verfolgten Zahlungsanspruch ist die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 ff., Rn. 15; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 20).
2. Der Kläger hat die Wartefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eingehalten. Danach kann die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr. 4, Rn. 17).
Die Entschädigungsklage hat der Kläger am 22. November 2021 erhoben. Dass die Klage noch während des Ausgangsverfahrens erhoben wurde, ist unbeachtlich (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 ff., Rn. 26). Die Erhebung der Entschädigungsklage ist auch erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge erfolgt. Für die Auslegung einer Erklärung als Verzögerungsrüge sind im sozialgerichtlichen Verfahren die Auslegungsgrundsätze für Prozesserklärungen entsprechend heranzuziehen, da die Verzögerungsrüge einer Prozesshandlung ähnelt. Maßgeblich ist danach allein der erklärte Wille des Beteiligten, wie ihn das Ausgangsgericht bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls zu verstehen hatte. An den Inhalt der Rüge sind - vergleichbar dem Widerspruch im Verwaltungsverfahren - keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Betroffene braucht das Wort Rüge nicht zu verwenden, sondern muss lediglich zum Ausdruck bringen, dass er mit der von § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ausdrücklich genannten Dauer des Verfahrens nicht einverstanden ist und eine Beschleunigung verlangt, also nicht nur darum bittet. Eine Verzögerungsrüge muss sich auf ein mit Aktenzeichen benanntes oder jedenfalls nach dem Erklärungsinhalt klar bestimmbares Verfahren beim Ausgangsgericht beziehen (vgl. Röhl in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., Rn. 102, 103; BSG, Urteil vom 27. März 2020 - B 10 ÜG 4/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 19, Rn. 31 ff.; vgl. zuletzt BSG, Beschluss vom 8. Mai 2025 - B 2 ÜG 1/24 BH - juris, Rn. 1).
Eine Äußerung des Klägers mit einem solchen Erklärungsgehalt ist vor Erhebung der Entschädigungsklage zuletzt mit dem Schreiben vom 4. Mai 2021 erfolgt. In dem Schreiben rügt der Kläger ausdrücklich die überlange Verfahrensdauer.
Die Verzögerungsrüge ist auch wirksam (vgl. zur wirksamen Verzögerungsrüge als Voraussetzung für die Einhaltung der Wartefrist BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2025 - 2 WA 4.24 - BVerwGE 186, 58 ff., Rn. 12) und insbesondere nicht verfrüht erhoben worden. Die Verzögerungsrüge kann frühestens erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, das Verfahren könne nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden (§ 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG). Die Vorschrift stellt für den frühestmöglichen Termin auf die Wahrscheinlichkeit ab, mit der eine Überlänge des Verfahrens eintreten wird, und erfordert damit eine Prognose. Der von der Vorschrift vorausgesetzte Anlass ist mehr als vage Denkbarkeit und weniger als Zwang oder auch nur hochgradige Befürchtung. Es genügt, wenn der Betroffene erstmals objektive Anhaltspunkte dafür hat, das Verfahren nehme keinen angemessen zügigen Fortgang und der Verfahrensabschluss werde sich deshalb verzögern. Maßgeblich ist die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung aus der Ex-ante-Perspektive eines vernünftigen Dritten in der Person des Klägers. Dafür kann es ausreichen, wenn das Gericht auf mehrere Sachstandsanfragen des Klägers jeweils nur mit dem Hinweis auf vorrangige ältere Verfahren antwortet und weder eine Terminierung in der Sache oder eine sonstige verfahrensleitende Verfügung erfolgt, wenn es nur schleppend terminiert oder Termine ohne erheblichen Grund aufhebt. Eine vor diesem Zeitpunkt verfrüht erhobene Rüge ist wirkungslos und geht ins Leere. Sie ist insbesondere ungeeignet, den Entschädigungsanspruch entstehen zu lassen. Eine verfrühte Rüge wird auch nicht nachträglich wirksam, wenn im Nachgang die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung entsteht. Dies widerspräche der vom Gesetz gewollten Warnfunktion der Rüge (Röhl, in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., Rn. 107 f.).
Eine solche Besorgnis war zum Zeitpunkt der Verzögerungsrüge aus Sicht des Klägers gegeben. Das Verfahren war bereits seit Dezember 2017 anhängig und es waren größere Zeiträume der gerichtlichen Inaktivität aufgelaufen (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Bewertung der Inaktivitätszeiträume). Vor diesem Hintergrund war für den Kläger nicht ersichtlich, ob und wann das Verfahren zu einem Abschluss kommen würde, was aus seiner Sicht die Besorgnis rechtfertigte, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit beendet werden würde. Dem steht nicht entgegen, dass das Ausgangsgericht bereits zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört hatte. Es war aus Sicht des Klägers nicht sicher vorhersehbar, ob das Gericht an dieser Auffassung festhalten und wann es den angekündigten Gerichtsbescheid erlassen würde. Anders als bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung war das Verfahrensende nicht absehbar. Zudem konnte die Verzögerungsrüge aus Sicht des Klägers das Ausgangsgericht weiterhin zu einer beschleunigten Bearbeitung anhalten, etwa durch besonders zügigen Erlass des angekündigten Gerichtsbescheides.
3. Die Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG hat der Kläger ebenfalls gewahrt. Danach muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Das Ausgangsverfahren wurde durch die das Urteil des Berufungsgerichts vom 22. Juni 2022 beendet. Der Kläger hatte jedoch bereits am 22. November 2021 - vor Ablauf der Sechsmonatsfrist - Klage erhoben.
4. Die Klage genügt auch den Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG. Ein Entschädigungskläger muss die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angeben. Er braucht sich jedoch nicht auf bestimmte Verfahrensabschnitte des Ausgangsverfahrens, geschweige denn auf einzelne Kalendermonate der Verzögerung zeitlich zu fixieren. Bereits mit Klageerhebung hat er den Anspruchsgegner und das Ausgangsverfahren bezeichnet, für das eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer geltend gemacht werden soll. Im Verhandlungstermin vor dem Senat hat er sich überdies die aus der vom Senat ausgehändigten chronologischen Übersicht ersichtlichen und ihm Rahmen der Erörterung diskutierten Verzögerungszeiten zu eigen gemacht und damit konkrete Verzögerungszeiten bezeichnet.
IV. Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat als Verfahrensbeteiligter des Ausgangsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 GVG aufgrund der Dauer des Ausgangsverfahrens S 60 AS 5918/17 bzw. L 12 AS 1731/21 einen Nachteil erlitten, der nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen ist.
1. Die Dauer des Ausgangsverfahrens ist im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG unangemessen gewesen.
a) Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Bestimmung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens (zur Prüfungssystematik vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 ff., Rn. 23 ff.). Das Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG beginnt nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG mit dessen Einleitung, also dem Moment des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 94 Satz 1 SGG), und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss, d.h. bis zum Ablauf einer eventuellen Rechtsmittelfrist (BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 ff., Rn. 24). Kleinste relevante Zeiteinheit ist der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - a.a.O., Rn. 34).
Dieser Maßstab gilt auch, wenn der Entschädigungsanspruch auf einen Teilzeitraum des Gesamtverfahrens beschränkt wird. Materiell-rechtlicher Bezugsrahmen eines derart beschränkten Begehrens bleibt gleichwohl das gesamte gerichtliche Verfahren (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1/13 D - juris, Rn. 12 m.w.N.; Senat, Urteil vom 16. Februar 2022 - L 11 SF 114/20 EK U - juris, Rn. 34). Eine solche ausdrückliche Beschränkung hat der Kläger nicht vorgenommen, sondern vielmehr erklärt, dass sich die unangemessene Verfahrensdauer auch auf das Berufungsverfahren erstreckt habe.
Davon ausgehend begann das Ausgangsverfahren mit Eingang der Klageschrift beim Sozialgericht Dortmund am 6. Dezember 2017 und endete mit Rechtskraft des Urteils des Berufungsgerichts vom 22. Juni 2022 (zugestellt am 12. Juli 2022, Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 12. August 2022). Daraus ergibt sich ein 56 Kalendermonate umfassender Zeitraum, der als materiell-rechtlicher Bezugsrahmen der Entschädigungsklage zugrunde zu legen ist.
b) In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens in kalendermonatsgenauer Betrachtung an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, die unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und des BVerfG zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) auszulegen und zu vervollständigen sind (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 10, Rn. 27; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 25). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), ergänzend zudem nach der Prozessleitung des Ausgangsgerichts (BSG, a.a.O., Rn. 34, m.w.N.).
aa) Das Ausgangsverfahren war durchschnittlich schwierig. Streitig war der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten eines Kraftfahrzeuges, um die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu ermöglichen. Es stellten sich hierbei keine schwierigen Rechtsfragen. Auch hinsichtlich Zahl und Inhalts der eingereichten Schriftsätze hatte das Verfahren allenfalls einen durchschnittlichen Umfang.
bb) Die Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den Kläger ist dagegen als bereits überdurchschnittlich einzustufen. Er hat geltend gemacht, durch die Ermöglichung der Anschaffung des Kraftfahrzeuges eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen zu können und in der Folge nicht mehr auf existenzsichernde Leistungen angewiesen zu sein.
cc) Mit Blick auf die Prozessleitung des SG und LSG lassen sich im Ausgangsverfahren insgesamt 29 Monate der gerichtlichen Inaktivität feststellen.
Bei der Feststellung dieses Inaktivitätszeitraums ist wiederum als kleinste relevante Zeiteinheit ein Kalendermonat zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris, Rn. 34). Dabei ist jedoch zu beachten, dass trotz einer fehlenden gerichtlichen Aktivität in einem Kalendermonat dieser ausnahmsweise nicht als Inaktivitätszeitraum anzusehen ist, wenn das Gericht mit der Möglichkeit einer Stellungnahme eines Beteiligten auf ein zuvor versandtes Schreiben der Gegenseite rechnen durfte. Sofern die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht, unterliegt die Entscheidung des Ausgangsgerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst für einen Zeitraum von weiteren sechs Wochen nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative und ist durch das Entschädigungsgericht nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 ff., Rn. 43; Senat, Urteil vom 25. November 2020 - L 11 SF 308/18 EK U - juris, Rn. 34). Im Anschluss an die Übersendung von Schriftsätzen zur Kenntnisnahme unterliegt es ebenfalls der Einschätzungsprärogative des Ausgangsgerichts, für einen Zeitraum von sechs Wochen auf eine Reaktion zu warten und keine weiteren Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, ohne dass dies vom Entschädigungsgericht als Verfahrensverzögerung zu bewerten ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - a.a.O., Rn. 43; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18 ff., Rn. 30; Senat, Urteil vom 2. August 2023 - L 11 SF 269/22 EK AS - juris, Rn. 43). Ferner ist zu berücksichtigen, dass zum Gericht auch die dortige Poststelle gehört, die tätig geworden ist. Daher ist wegen des Monatsprinzips der gesamte Monat mit einer gerichtlichen Aktivität belegt, wenn die Poststelle aktiv wird (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - a.a.O., Rn. 57; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - a.a.O., Rn. 34; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - a.a.O., Rn. 29).
Mit Blick auf die Prozessleitung des SG und LSG lässt sich in der Zeit von der Einleitung (Dezember 2017) bis zur Beendigung der zweiten Gerichtsinstanz (Juli 2022) Folgendes feststellen:
(1) Im Klageverfahren hat das Ausgangsgericht das Verfahren in der Zeit von Dezember 2017 bis einschließlich März 2018 (Übersendung eines Schriftsatzes mit Verfügung vom 5. März 2018) zunächst aktiv gefördert. Der Monat April 2018 ist zwar nicht mit einer gerichtlichen Aktivität belegt, ist jedoch nicht als entschädigungsrechtlich relevante Inaktivitätszeit zu werden. Denn das SG durfte aufgrund der Übersendung eines Schriftsatzes mit Verfügung vom 5. März 2018 für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen auf eine mögliche Antwort zuwarten (Ende der Frist: 16. April 2018). Gleiches gilt für den Monat Mai 2018 (Übersendung eines Schriftsatzes am 5. April 2018, Ende der Frist: 17. Mai 2018).
(2) In der anschließenden Zeit von Juni 2018 bis einschließlich August 2018 (drei Monate) ist ein erster Inaktivitätszeitraum ohne gerichtliche Aktivität festzustellen.
(3) Der Monat September 2018 ist dagegen mit der Eingangsbearbeitung des Schriftsatzes des Klägers vom 1. September 2018 durch die Poststelle des Ausgangsgerichts belegt. Zwar enthält dieser Schriftsatz lediglich eine Verzögerungsrüge und keine weiteren verfahrensbezogenen Einlassungen. Wie der Senat im Verfahren L 11 SF 17/24 EK R (Urteil vom 9. November 2024) entschieden hat, kann auch die bloße Eingangsbearbeitung der Verzögerungsrüge durch die Poststelle des Ausgangsgerichts eine gerichtliche Aktivität darstellen. Er hat dies damit begründet, dass die Rügeobliegenheit nach § 198 Abs. 3 GVG die Verfahrensbeschleunigung und die Missbrauchsabwehr bezweckt. Die Rüge dient dem bearbeitenden Richter als Vorwarnung und soll zur Förderung und Beschleunigung des Verfahrens veranlassen, um (weiteren) Verletzungen des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer vorzubeugen (Röhl, in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 198 GVG Rn. 97; Graf, in: BeckOK GVG, 24. Edition: 15.02.2024, § 198, Rn. 23). Die Gesetzesbegründung spricht insoweit von einer Beschleunigungswirkung (BT-Drs. 17/3802, S. 16), was voraussetzt, dass sie vom Gericht als solche wahrgenommen und im Geschäftsbetrieb in Bearbeitung genommen wird, um sie dem jeweiligen Spruchkörper zur Kenntnis zu bringen. Diese Vorwarnungs- und Beschleunigungswirkung rechtfertigt es, bereits die Eingangsbearbeitung der Verzögerungsrüge als Aktivitätszeit zu werten, ohne dass es auf eine tatsächliche, sich in den Akten dokumentierende Aktivität (unmittelbar) nach Eingang der Rüge ankommt, weil jene Wirkung sich nicht zwingend unmittelbar durch eine gerichtliche Tätigkeit äußert und in den Akten niederschlägt. Daran hält der Senat fest.
(4) Die nachfolgende Zeit von Oktober 2018 bis einschließlich August 2020 ist dagegen nicht mit verfahrensfördernden Aktivitäten belegt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass eine zu Beginn der Corona-Pandemie in den Monaten März bis Mai 2020 (erster Corona-Lockdown) verursachte Verzögerung beim Sitzungs- bzw. Geschäftsbetrieb nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG führt, da sie nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist (BSG, Urteil vom 11. Juni 2024 - B 10 ÜG 3/23 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 26, Rn. 25). Unter Abzug dieser drei Monate sind 20 Monate des vorgenannten Zeitraums als Inaktivitätszeitraum zu werten.
(5) Die Zeit von September 2020 bis einschließlich Februar 2021 enthält keine entschädigungsrechtlich relevanten Inaktivitätszeiten. Die Anforderung der Verwaltungsakte im September 2020 ist eine verfahrensfördernde Aktivität. Gleiches gilt für die im Oktober, November 2020 und Januar 2021 erfolgten Erinnerungen und die im Februar 2021 erfolgte Eingangsbearbeitung der übersandten Verwaltungsakten. Der nicht mit einer Aktivität belegte Monat Dezember 2020 ist aufgrund der am 17. November 2020 erfolgten Erinnerung des Jobcenters an die Aktenübersendung nicht als Inaktivitätszeit zu bewerten, weil das Ausgangsgericht - wie bei der Übersendung eines Schriftsatzes - bis zu sechs Wochen auf eine Antwort zuwarten durfte.
(6) Der Monat März 2021 ist nicht mit einer gerichtlichen Aktivität belegt und stellt einen entschädigungsrechtlich relevanten Inaktivitätszeitraum dar.
(7) Die Monate April und Mai 2021 sind mit verfahrensfördernden Aktivitäten belegt (Anhörung zum Gerichtsbescheid und Übersendung von Schriftsätzen).
(8) Die Monate Juni bis einschließlich August 2021 sind dagegen unbelegt. Die Übersendung eines Schriftsatzes am 11. Mai 2021 löste keine in den Juni 2021 hineinreichende Sechswochenfrist aus, weil eine Antwort des Jobcenters auf den Schriftsatz des Klägers vom 4. Mai 2021 nicht zu erwarten war. Für den August 2021 folgt dies daraus, dass die Eingangsbearbeitung des klägerischen Schriftsatzes vom 27. August 2021 erst am 6. September 2021 erfolgte.
(9) Die Monate September, Oktober und November 2021 sind mit gerichtlichen Aktivitäten belegt (Eingangsbearbeitung des o.g. Schriftsatzes, Übersendung des Schriftsatzes mit Verfügung vom 28. Oktober 2021, Erlass des Gerichtsbescheides am 28. Oktober 2021 und Zustellung am 3. November 2021).
(10) Im anschließenden Berufungsverfahren sind lediglich die Monate März 2022 (Berichterstatterbestimmung als rein gerichtsinterne Handlung) und Mai 2022 (der auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung folgte) als Inaktivitätszeitraum festzustellen.
c) Die sodann in einem dritten Schritt vorzunehmende abschließende Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen verfahrens-, sach- und personenbezogenen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Verhältnisses der für eine längere Verfahrensdauer einerseits und der für eine beschleunigte Erledigung andererseits sprechenden Gesichtspunkte und ihrer Einordnung in den menschen- und grundrechtlichen Wertungsrahmen führt vorliegend zu einer unangemessenen Dauer des Verfahrens im Umfang von fünf Monaten.
aa) Die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 ff., Rn. 33; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 43 ff.). Diese Zeitspanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im Anschluss an die Einlegung des Rechtsmittels, sondern kann auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen oder in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 45; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 5, Rn. 47). Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten muss nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden können (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 50).
bb) Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist hiernach von den Bearbeitungslücken im Ausgangsverfahren vor dem SG (insgesamt 27 Monate) und vor dem LSG (zwei Monate) die im Regelfall zustehende zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz in Abzug zu bringen. Davon ausgehend verbliebe für das erstinstanzliche Verfahren ein Zeitraum der unangemessenen Verfahrensdauer von 15 Monaten. Für das Verfahren vor dem LSG ergibt sich keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer. Zwar kann die regelmäßig zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit - je nach Sachverhalt - auch kürzer sein (vgl. Röhl, in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., Rn. 79 m.w.N.). Hierfür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte.
cc) In Abzug zu bringen ist überdies die vom LSG nicht verbrauchte Vorbereitungs- und Bedenkzeit in einem Umfang von zehn Monaten. Zeiten fehlender Verfahrensförderung in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten können ausgeglichen werden (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 ff., Rn. 19 ff.). Durch die zügige Behandlung der Sache in einer Instanz kann daher eine etwaige Überlänge in einer anderen (vorangegangenen oder nachfolgenden) Instanz ganz oder teilweise kompensiert werden (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 43). Davon ausgehend verbleibt eine unangemessene Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von fünf Monaten.
2. Weitere Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist eine wirksame Verzögerungsrüge, die hier für das Klageverfahren vorliegt. Für das Berufungsverfahren fehlt eine solche, allerdings ergibt sich hier angesichts einer Inaktivität von zwei Monaten ohnehin kein Entschädigungsanspruch.
3. Der vom Kläger durch die unangemessene Verfahrensdauer erlittene Nachteil ist zu entschädigen.
a) Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lang gedauert hat. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Tatsachenvermutung im Sinne von § 292 Satz 1 Zivilprozessordnung (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 10 ÜG 1/19 R - BSGE 131, 153 ff., Rn. 52 m.w.N.). Umstände, die diese Vermutung widerlegen, sind hier nicht gegeben.
b) Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG, insbesondere durch die bloße Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist im vorliegenden Fall im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht ausreichend. Eine der insoweit anerkannten Fallgruppen (vgl. hierzu Röhl in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., Rn. 138 ff. m.w.N.) liegt nicht vor.
c) Der Nachteil, den der Kläger infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erlitten hätte, ist gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG für jeden Monat der unangemessenen Verzögerung mit 100,00 Euro zu entschädigen. Eine Abweichung von diesem Betrag wegen Unbilligkeit gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre ein atypischer Sonderfall, der sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von anderen Fällen abhebt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -a.a.O., Rn. 37 ff.; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - a.a.O., Rn. 51). Hierfür fehlen zureichende Anhaltspunkte. Daraus folgt ein Zahlungsanspruch von 500,00 Euro.
d) Die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer neben der Verurteilung zur Entschädigungszahlung kommt nicht in Betracht. Nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GVG kann das Entschädigungsgericht in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung aussprechen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Weil es hierfür nicht notwendig eines Antrags bedarf (§ 198 Abs. 4 Satz 2 GVG), hat das Entschädigungsgericht grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, ob es diese Feststellung trifft. Die Entscheidung steht im Ermessen des Entschädigungsgerichts (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 22). Ein schwerwiegender Fall im Sinne von § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GVG liegt hier nicht vor.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
VI. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz.
VII. Anlass, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG und § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG), besteht nicht.