Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Beschluss vom 15.05.2026 – L 9 SO 39/26 B
9 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0515.L9SO39.26B.00
Gründe
I.
Der 0000 geborene Kläger bezieht Regelaltersrente. Er beantragte im Hinblick auf ein beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen den WDR gerichtetes Klageverfahren auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht die Feststellung seines sozialhilferechtlichen Bedarfs. Mit Schreiben vom 22.08.2025 führte die Beklagte nach Prüfung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen aus, sein Einkommen übersteige seinen sozialhilferechtlichen Bedarf. Auf seinen hiergegen erhobenen Widerspruch teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17.09.2025 mit, bei dem Schreiben vom 22.08.2025 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern eine „Bescheinigung“, gegen die ein Widerspruch nicht möglich sei. Am 08.10.2025 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Schreiben vom 22.08.2025 und 17.09.2025 als Bescheid und Widerspruchsbescheid angesehen, deren Aufhebung und Feststellung beantragt, dass bei ihm ein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehe.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mit Beschluss vom 19.01.2026 abgelehnt. Es mangele an einem Feststellungsinteresse für die Feststellung des sozialhilferechtlichen Bedarfs durch die Beklagte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 19.01.2026.
II.
Die Beschwerde ist statthaft. Sie ist nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 2 b) SGG ausgeschlossen, weil das Verfahren nicht auf eine Geldleistung iSd § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, sondern auf Erteilung einer von einer Geldleistung iSd SGB unabhängigen Feststellung der Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers gerichtet ist (abweichend insoweit LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.09.2015 - L 31 AS 574/15).
Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO. Sie hat weder als Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) noch als Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) noch als Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) Erfolgsaussichten.
(1) Der Senat kann offenlassen, ob ein Antrag auf Feststellung einer abstrakten, dh unabhängig von einem Leistungsbegehren bestehenden Sozialhilfebedürftigkeit auf die Erteilung eines Verwaltungsaktes (Feststellungsbescheid) gerichtet ist und mit der Verpflichtungsklage verfolgt werden muss, oder ob eine solche Feststellung kein Verwaltungsakt („Bescheinigung“) ist und eine allgemeine Leistungsklage zu erheben ist. Jedenfalls hat der Kläger im Zusammenhang mit der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht keinen Anspruch auf Erteilung des Bescheides oder der Bescheinigung über seinen sozialhilferechtlichen Bedarf unabhängig von der Geltendmachung eines Leistungsanspruchs. Ein solcher Anspruch ist im hier relevanten Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehen (so bereits LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.09.2015 - L 31 AS 574/15; abweichend für die Bescheinigung von Hilfebedürftigkeit nach § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG) und ergibt sich namentlich nicht aus § 4 Abs. 6 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - RBStV (zur Transformation des RBStV in Landesrecht VG Karlsruhe Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14; zur Verfassungsmäßigkeit des RBStV OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2311/14).
Gem. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein zur Beitragsbefreiung führender Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Diese Vorschrift begründet keinen von einem Antrag auf Sozialhilfe unabhängigen Bescheinigungsanspruch (so auch VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 05.08.2022 - 2 S 1214/ 22 mwN). Durch die Verwendung des Wortes „versagt“ wird deutlich, dass der entsprechende Bescheid einen konkreten Leistungsantrag des Betroffenen erfordert, der aus den in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV genannten Gründen - übersteigendes Einkommen bis zur Höhe des Rundfunkbeitrags - abgelehnt worden ist. Ohne einen Leistungsantrag ist die zuständige Behörde - hier die Beklagte - nicht zu einer Bescheiderteilung verpflichtet (so für das SGB II Dau jurisPR-SozR 17/2016 Anm. 4).
Eine Verpflichtung der Beklagten zur beantragten Prüfung und Bescheinigung folgt auch nicht aus einem gem. Art. 20 Abs. 1 GG iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Zugang zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Allerdings ist anerkannt, dass einkommensschwache Personen - auch soweit sie keine existenzsichernden Sozialleistungen beziehen - von der Rundfunkgebühr freizustellen sind, soweit sie den Beitrag aus dem finanziellen Existenzminimum entrichten müssten (dazu BVerfG Beschluss vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/09, 1 BvR 656/10; Dau jurisPR-SozR 17/2016 Anm. 4 mwN). Dieser verfassungsrechtlich geschützte Anspruch lässt sich indes auch unabhängig von der beanspruchten Feststellung über § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gewährleisten. Hiernach hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Abs. 1, d.h. ohne Vorliegen eines Bewilligungsbescheides über die in § 4 Abs.1 RBStV genannten Leistungen, in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Außerhalb eines Antragsverfahrens auf die Bewilligung von Sozialleistungen hat also nicht der Sozialleistungsträger, sondern die Landesrundfunkanstalt selbst die Kriterien eines Härtefalles unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu prüfen und zu bescheiden. Die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ist - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - lediglich eine weitere, speziell geregelte Möglichkeit, gegenüber der Landesrundfunkanstalt einen Härtefall zu belegen. Ob aus anderen Gründen ein Härtefall vorliegt, ist eigenständig von der Rundfunkanstalt festzustellen (so ausdrücklich BVerfG Beschluss vom 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18).
Schließlich ergibt sich der Anspruch nicht aus der vom Kläger zu Begründung der Beschwerde angeführten Regelung des § 14 Satz 1 SGB I. Diese Vorschrift begründet ein subjektives Recht auf Beratung über die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Beratung ist die Vermittlung von Informationen, die der Einzelne zur Wahrnehmung seiner eigenen Rechte sowie zur Erfüllung der ihn selbst betreffenden Verpflichtungen benötigt. Die Form der Beratung ist gesetzlich nicht vorgegeben, sie kann auch mündlich oder telefonisch erfolgen (Spellbrink in BeckOGK § 14 SGB I Rn. 6, 10). Der Kläger begehrt keine Beratung in diesem Sinne, sondern nach seinem ausdrücklichen Klageantrag die Erteilung einer Feststellung, dass bei ihm ein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehe. Ein solches Anliegen ist von § 14 SGB I nicht umfasst.
(2) Aus den unter (1) genannten Gründen fehlt für eine eigenständige Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG jedenfalls das Feststellungsinteresse. Der Kläger ist gehalten, den von ihm behaupteten Härtefall iSd § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV im beim Verwaltungsgericht geführten Klageverfahren geltend zu machen.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO):
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).