Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Beschluss vom 20.05.2026 – L 2 AS 1639/25 B
2 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0520.L2AS1639.25B.00
Gründe
I.
Der Kläger zu 2) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren, in dem im Rahmen eines Zugunstenverfahrens die Gewährung weiterer Leistungen für die Zeit von Februar bis Juli 2020 streitgegenständlich ist.
Die miteinander verheirateten Kläger zu 1) und zu 2) bezogen im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit ihrer 0000 geborenen Tochter, B. E., bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid vom 16.03.2020 bewilligte der Beklagte den Mitgliedern dieser Bedarfsgemeinschaft Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 31.07.2020 vorläufig. Grund der Vorläufigkeit war die von der Klägerin zu 1) ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Kioskbetreiberin (Gewerbeanmeldung am 00.00.0000) und das hieraus erzielte Einkommen. Mit Bescheid vom 24.06.2020 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2020, 23.11.2020, 15.12.2020 und 06.01.2021) bewilligte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.01.2021 vorläufig. Im Rahmen dieser vorläufigen Bewilligungen rechnete der Beklagte neben dem Kindergeld weiteres Einkommen der Klägerin zu 1) aus selbstständiger Tätigkeit i.H.v. 167,00 Euro monatlich an. Am 02.04.2020 erhielt die Klägerin zu 1) als Solo-Selbstständige eine Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000,00 Euro.
Mit Bescheid vom 04.02.2021 setzte der Beklagte für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31.07.2020 die Leistungen abschließend i.H.v. 0,00 Euro fest mit der Begründung, dass bestimmte Betriebsausgaben mangels Nachweise nicht bzw. nur in abweichender Höhe berücksichtigt worden seien. Die an die Klägerin zu 1) gezahlte Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000,00 Euro sei in den Monaten April bis Juni 2020 in Höhe von jeweils einem Drittel von den Betriebsausgaben abgezogen worden. Mit drei Bescheiden vom 05.05.2021 forderte der Beklagte die Kläger zu 1) und zu 2) wie auch die 2001 geborene Tochter jeweils zur Erstattung von Leistungen bei abschließender Festsetzung des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31.07.2020 auf [gegenüber den Klägern zu 1) und zu 2) jeweils i.H.v. 3.154,62 Euro und gegenüber der Tochter i.H.v. 1.958,33 Euro]. Gegen die drei Erstattungsbescheide wurden Widersprüche eingelegt, welche der Beklagte mit drei Widerspruchsbescheiden vom 14.06.2021 und 21.06.2021 als unbegründet zurückwies. Die hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Köln unter den Az. S 5 AS 1578/21 und S 5 AS 1579/21 geführten Klagen wurden am 09.12.2021 für erledigt erklärt.
Am 12.07.2021 stellten die anwaltlich vertretenen Kläger einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen den abschließenden Festsetzungsbescheid vom 04.02.2021. Mit Bescheid vom 18.08.2021 lehnte der Beklagte diesen ab, da dieser die Mindestvoraussetzungen, die an einen Antrag im Zugunstenverfahren zu stellen seien, nicht erfülle. Trotz Aufforderung seien keine Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen worden, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides ergeben könne.
Mit Schreiben vom 09.07.2025 stellte die Klägerin zu 1) erneut einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X „bezüglich der Leistungsbewilligung für das Jahr 2020 im Zusammenhang mit der Bedarfsgemeinschaftsnummer N01“. Die Berechnung für das Jahr 2020 sei nochmals zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Anrechnung der Corona-Soforthilfe als Einkommen.
Mit Bescheid vom 18.07.2025 lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung der Bescheide für das Jahr 2020 ab. Der Überprüfungsantrag sei ohne Sach- und Rechtsprüfung abzulehnen. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X könne eine Rücknahme und Nachzahlung nur für einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen. Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Überprüfungsantrag gestellt werde. Der auf den Antrag vom 09.07.2025 zu überprüfende Zeitraum liege außerhalb dieser Frist.
Am 01.08.2025 hat die Klägerin zu 1) mit einer von ihr verfassten Klageschrift gegen den Bescheid vom 18.07.2025 Klage beim SG Köln erhoben und für das unter dem Az. S 50 AS 1314/25 anhängige Klageverfahren die Gewährung von PKH beantragt. Mit Beschluss vom 04.11.2025 hat das SG der Klägerin zu 1) für das Verfahren PKH ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt T. aus U. beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 02.12.2025 hat dieser angezeigt, dass die Klage auch im Namen des Ehemannes der Klägerin, des Klägers zu 2), erhoben werde, da dem Rechtsstreit die abschließende Leistungsbewilligung der gesamten Bedarfsgemeinschaft zugrunde liege. Auch für den Kläger zu 2) werde insoweit die Bewilligung von PKH beantragt. Zur Klagebegründung haben die Kläger ausgeführt, dass der abschließende Bewilligungsbescheid vom 04.02.2021 abzuändern sei, da die Einkommensberechnung des Beklagten nicht nachvollziehbar sei. Das Gewerbe der Klägerin zu 1) habe im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Gewinn erwirtschaftet, zudem sei die Corona-Beihilfe nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Ausschlussfristen fänden bei der Überprüfung einer abschließenden Bewilligungsentscheidung keine Anwendung.
Mit Verfügung vom 08.12.2025 hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg verspreche. Zum einen sei das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden. So liege zwar in der Klageerhebung zugleich die Einlegung des Widerspruchs, über diesen habe der Beklagte noch nicht entschieden. Das Verfahren sei daher bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens auszusetzen. Zum anderen sei die Überprüfungsfrist des § 44 SGB X nicht eingehalten worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gelte bei der Überprüfung von abschließenden Festsetzungsbescheiden, die geringere Leistungen festsetzten als ursprünglich vorläufig bewilligt worden seien, nicht die verkürzte Ausschlussfrist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X, sondern die vierjährige Frist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Da streitgegenständlich der Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 31.07.2020 sei, seien aufgrund des am 09.07.2025 gestellten Überprüfungsantrags nur die Leistungen für die Zeiträume 2021, 2022, 2023 und 2024 überprüfbar. Nicht überprüft werden könnten die - hier streitigen - Leistungsbewilligungen, die das Jahr 2020 beträfen.
Mit Beschluss vom 09.12.2025 hat das SG den Antrag des Klägers zu 2) auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger zu 2) habe die einmonatige Klagefrist nicht eingehalten. Die Klageschrift der Klägerin zu 1) vom 24.07.2025 könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch der Kläger zu 2) Klage erhoben habe. Der Klageschrift sei ein solcher Wille nicht zu entnehmen. Zudem sei die Klage unzulässig, da kein Vorverfahren durchgeführt worden sei.
Gegen den Beschluss hat der Kläger zu 2) am 10.12.2025 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass die Beschwerde zulässig sei, da der Beschwerdewert erreicht werde. Sie sei auch begründet, da die Klageerweiterung im Hinblick auf den Kläger zu 2) zulässig sei. Auch in materieller Hinsicht bestünden Erfolgsaussichten. Das SG habe bereits für die Klägerin zu 1) unter denselben Prämissen PKH bewilligt, konsequenterweise sei daher auch für den Kläger zu 2) PKH zu bewilligen. Im Übrigen komme es nach klägerischer Auffassung auf die Vierjahresfrist nicht an. Die Kläger begehrten nicht eine Auszahlung von Leistung, sondern lediglich die Abänderung der abschließenden Leistungsbewilligung, welche indirekt Auswirkungen auf die Erstattungsforderung des Beklagten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2026 hat der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.07.2025 als unbegründet zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerde des Klägers zu 2) ist zulässig. Sie ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung des SG nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) SGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Entscheidend ist, ob in der Hauptsache der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG geregelte Berufungsstreitwert von mehr als 750,00 Euro erreicht wird. Dies ist hier der Fall, da der Kläger zu 2) sein Zugunstenbegehren darauf stützt, Anspruch auf abschließende Feststellung (§ 41a Abs. 3 SGB II) in Höhe der vorläufigen Bewilligung und Auszahlung (§ 41a Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 SGB II) zu haben, um das vorläufig Gewährte zu behalten und dessen Erstattung (i.H.v. 3.154,62 Euro) abzuwenden.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Das SG hat die Gewährung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt.
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Rechtsstandpunkt des Klägers für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 73a Rn. 7a ff. m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Rechtsverfolgung des Klägers zu 2) bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage des Klägers zu 2) ist zulässig. Ob sie begründet ist, wird das SG im Klageverfahren zu prüfen haben. Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann jedenfalls nicht wegen der Vier-Jahres-Frist des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X verneint werden.
Im Zeitpunkt der Klageerhebung sowohl durch die Klägerin zu 1) am 01.08.2025 als auch durch den Kläger zu 2) jedenfalls am 02.12.2025 war die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage beider Kläger zwar unzulässig, da das nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren noch nicht durchgeführt worden war. Die Klage war mangels Durchführung des Vorverfahrens nach § 78 SGG aber nicht als unzulässig abzuweisen, da das Vorverfahren während des Rechtsstreits nachgeholt werden kann (vgl. dazu Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 78 Rn. 3). Fehlt es an einem abgeschlossenen Vorverfahren, weil die Klage bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides erhoben wurde, hat das Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Beschluss vom 01.07.2014 - B 1 KR 99/13 B, Rn. 12, juris m.w.N.) das gerichtliche Verfahren analog § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, das Vorverfahren nachzuholen. Eine ohne vorherigen Widerspruch, jedoch innerhalb der Widerspruchsfrist erhobene Klage ist vom Gericht der Behörde zuzuleiten, von dieser als Widerspruch zu behandeln und zu bescheiden. Das SG ist in seiner Verfügung vom 08.12.2025 auch entsprechend verfahren. Das Vorverfahren wurde zwischenzeitlich durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2026 abgeschlossen.
Wegen dieser Nachholungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das SG konnte die Klage des Klägers zu 2) auch nicht wegen Fristablaufs nach § 87 SGG als unzulässig abgewiesen werden. Die Klage ist nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Nach § 87 Abs. 2 SGG beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat. Auf die Bekanntgabe des Verwaltungsakts für den Beginn der Klagefrist ist nach § 87 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGG ist nur abzustellen, wenn ein Vorverfahren nicht erforderlich war (vgl. Schmidt, a.a.O., § 87 Rn. 4). Da die hier statthafte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Durchführung eines Vorverfahrens voraussetzt, konnte die Klage des Klägers zu 2) bis zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens, womit die Klagefrist erst in Gang gesetzt werden kann, nicht als unzulässig abgewiesen werden. Die Nachholung, mithin die Durchführung des Widerspruchsverfahrens war dabei auch noch für den Kläger zu 2) möglich, weil die Klägerin zu 1) den Überprüfungsantrag betreffend der Leistungen der Bedarfsgemeinschaft eingelegt hat, und die Auslegung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung (vgl. Aubel/Schmitt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 38 (Stand: 02.06.2025), Rn. 29) dafür spricht, dass auch ein Widerspruch im Namen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, hier des Klägers zu 2), eingelegt werden soll. Anders als im Klageverfahren gelten im Verwaltungsverfahren die Vermutung der Bevollmächtigung nach § 38 Abs. 1 und die gesetzliche Vertretungsbefugnis nach Abs. 2 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R, Rn. 22, juris; Aubel/Schmitt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 38 (Stand: 02.06.2025), Rn. 12). Mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2026 ist das Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung für die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) nunmehr auch durchgeführt worden. Die zwischenzeitliche Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids gegenüber dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen führt auch hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, soweit sie inhaltlich betroffen sind, dazu, dass das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde (vgl. Aubel/Schmitt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 38 (Stand: 02.06.2025), Rn. 29; BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, Rn. 31, juris). Von einer inhaltlichen Betroffenheit des Klägers zu 2) ist auszugehen, da der zur Überprüfung gestellte Bescheid auch seine Leistungsansprüche regelt und die Bedarfsgemeinschaft fortbesteht (zur nicht mehr fortbestehenden Bedarfsgemeinschaft vgl. LSG NRW, Beschluss vom 13.01.2021 - L 12 AS 522/20, Rn. 33, juris).
Die Klage bietet auch hinreichende Erfolgsaussichten. Ob der Bescheid des Beklagten vom 18.07.2025, mit dem dieser eine Abänderung des Bescheides vom 04.02.2021 abgelehnt hat, rechtswidrig ist und den Kläger zu 2) in seinen Rechten verletzt (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), ist derzeit offen. Der Beklagte hat jedenfalls den Antrag der Kläger vom 08.07.2025 auf Überprüfung des Bescheides vom 04.02.2021 zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, dass die Überprüfungsfrist abgelaufen sei.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der abschließenden Entscheidung des Beklagten (Bescheid vom 04.02.2021) ist § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X. Auch nach Unanfechtbarkeit ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist entsprechend anzuwenden auf Fälle, in denen geringere Leistungen als zuvor vorläufig bewilligt und gezahlt abschließend festgesetzt werden mit der Folge, dass auch nach der Anrechnung der vorläufig erbrachten Leistungen Überzahlungen zu erstatten sind (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2022 - B 7/14 AS 57/21 R, Rn. 20 ff., juris). In einem solchen Zugunstenverfahren (gegen abschließende Festsetzungsbescheide, die niedrigere Leistungen bewilligen als eine vorangegangene vorläufige Entscheidung) gilt nicht die (verkürzte) einjährige Ausschlussfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X, sondern die vierjährige Ausschlussfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2022, a.a.O., Rn. 30; Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 9 1. Überarbeitung (Stand: 15.12.2025), Rn. 251). Diese sog. Aufhebungsausschlussfrist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist vom Ende des Jahres, in dem der nicht begünstigende Verwaltungsakt, um dessen Korrektur nach § 44 Abs. 1 oder 2 SGB X es geht, erlassen, d.h. bekanntgegeben wurde, aus nach § 26 SGB X i.V.m. den §§ 187 ff. BGB zu berechnen (vgl. Aubel/Deprins in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 40 (Stand: 11.06.2025), Rn. 51). Die Frist des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II beginnt gemäß § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 187 Abs. 2 BGB am 01.01. um 0 Uhr des ersten Jahres, das dem Jahr folgt, in dem der nicht begünstigende Verwaltungsakt bekanntgegeben (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X) wurde; sie endet gemäß § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am 31.12. um 24 Uhr des vierten Jahres (vgl. Aubel/Deprins, a.a.O.; Kallert in: BeckOGK, 01.08.2021, SGB II § 40 Rn. 80b, beck-online; Löcken in: Luik/Harich, 6. Aufl. 2024, SGB II § 40 Rn. 48). Maßgeblich ist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB II, dass die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, im Einzelfall kann so ein Zeitraum von nahezu fünf Jahren erreicht werden (Kallert, a.a.O.).
Der Bescheid vom 04.02.2021 gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X in der Fassung vom 12.06.2020 am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach den dargestellten Maßstäben begann die Frist für den Rücknahmeantrag daher am 01.01.2022 und endete gemäß § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB erst am 31.12.2025. Der von den Klägern am 09.07.2025 gestellte Antrag wurde damit noch innerhalb der Vierjahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, mithin rechtzeitig gestellt.
Aufgrund dieses Antrags ist der abschließende Festsetzungsbescheid vom 04.02.2021 nunmehr in der Sache zu überprüfen. Dieser Überprüfungsanspruch begründet hinreichende Erfolgsaussichten für das erstinstanzliche Verfahren, da die Frage, in welcher Höhe im streitigen Zeitraum ein Leistungsanspruch bestand und insbesondere, ob und ggf. wie die Corona-Soforthilfe hierbei berücksichtigt werden durfte, weiterer Klärung bedarf.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung war auch nicht mutwillig und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich.
Der Kläger zu 2) hat auch glaubhaft gemacht, dass er die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.