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Landessozialgericht NRW Beschluss vom 27.05.2026 – L 5 KR 23/26 B ER
5 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0527.L5KR23.26B.ER.00
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 21.12.2025 den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt.
Unabhängig von der Frage, ob eine vorläufige Feststellung allgemein zulässig ist (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 19.05.2026), Rn. 337ff. m.w.N.), geht der Senat zumindest in der vorliegenden Fallkonstellation davon aus, dass effektiver Rechtsschutz im Rahmen einer Sicherungsanordnung gerichtet auf vorläufige Fortführung des Vertrages zu gewähren ist (A. Daum in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 110 SGB V (Stand: 13.02.2026), Rn. 72; Frank Bockholdt in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) V Kommentar - Gesetzliche Krankenversicherung, Juni 2023, § 110 SGB 5, Rn. 84 m.w.N.).
Nach § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).
Die Kündigung des Versorgungsvertrages vom 01.05.2008 zum 31.12.2025 greift in eine bestehende Rechtsposition der Antragstellerin ein. Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, den Vertrag fortzuführen, nicht hingegen die vorläufige Einräumung einer bislang noch nicht bestimmten Rechtsposition wie bei der Regelungsanordnung. Damit ist der Erlass einer Sicherungsanordnung statthaft, die dem Schutz des Status quo vor Eingriffen, auch durch Kündigung eines Vertrages, dient.
Der Erlass einer Sicherungsanordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der Antragstellerin unter Zugrundelegung der glaubhaft gemachten Tatsachen das geltend gemachte Recht - Fortführung des Vertrages - materiellrechtlich zusteht und infolgedessen ein Hauptsacheverfahren Erfolg verspricht. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die Gefahr einer Rechtsvereitelung oder einer Erschwerung der Verwirklichung droht. Davon ist typischerweise auszugehen, wenn durch die Änderung des bestehenden Zustandes irreversible Fakten geschaffen würden.
Wenn die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden, so dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen ist. Ist die Klage offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere eine drohende Verletzung von Grundrechten und deren Intensität zu berücksichtigen, aber auch sonstige Kriterien wie beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. zum Ganzen: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, 86b Rn. 27a ff.). Daher stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden auf Grund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System. Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung des begehrten Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verlangt jedenfalls vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom 25.10.1999, 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69, 74; Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166, 216; sowie Kammerbeschluss vom 25.02.2009, 1 BvR 120/09, NZS 2009, 674, 675).
Zur Überzeugung des Senats hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach summarischer Prüfung vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Antragsgegner den Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V gemäß § 110 SGB V mit Wirkung zum 31.12.2025 wirksam gekündigt haben.
Die Rechtmäßigkeit der Kündigung beurteilt sich nach der zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 23.12.2024 gültigen Fassung der §§ 109, 110 SGB V.
Bei der Kündigungserklärung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung (BSG, Urteil vom 13.12.2022 - B 1 KR 37/21 R -, juris, Rn. 20 ff.; BeckOK SozR/Penner, 80. Ed. 01.03.2026, SGB V § 110 Rn. 3 m.w.N.). Da diese entsprechend § 130 BGB erst mit ihrem Zugang bei der Antragstellerin wirksam wird (vgl. BSG, a.a.O. Rdn. 35), ist auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Rechtslage abzustellen.
Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG) vom 05.12.2024, BGBl. I 2024 Nr. 400 u.a. die §§ 109 und 110 SGB V geändert. Das Gesetz ist am 12.12.2024, mithin vor Zugang der Kündigung, in Kraft getreten.
Nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB V kann ein Versorgungsvertrag nach § 109 Absatz 1 von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 S. 1 SGB V genannten Gründen.
Die Antragsgegner haben die Kündigung inhaltlich auf § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V gestützt. Dies ergibt sich auch aus der Genehmigung des Beigeladenen vom 25.03.2025.
Der Senat vermochte sich nach summarischer Prüfung jedoch nicht davon zu überzeugen, dass ein Kündigungsgrund nach § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V vorliegt.
Hiernach darf ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus an dem Krankenhausstandort, für den bestimmte Leistungsgruppen vereinbart werden sollen, die für diese Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt. Da eine Rechtsverordnung nach § 135e Abs. 1 SGB V bislang nicht erlassen worden ist, bestimmen sich die Qualitätskriterien nach der Anlage 1 zu § 135e SGB V. Diese sieht für die Leistungsgruppe (LG) 14 (Allgemeine Chirurgie) u.a. vor, dass die LG Intensivmedizin am Standort erbracht wird.
Die Antragstellerin hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens glaubhaft gemacht (Schriftsätze vom 07.05.2026, 14.05.2026 und 19.05.2026), dass sie diese Anforderungen erfüllt. Die Mindestanforderungen der LG 64 (Intensivmedizin) sehen hinsichtlich der personellen Qualifikation einen Facharzt aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin oder einen Facharzt für Anästhesiologie vor. Hinsichtlich der Verfügbarkeit ist geregelt, dass drei intensivmedizinisch erfahrene Fachärzte mindestens jederzeit in Rufbereitschaft verfügbar sein müssen. Von diesen verfügbaren drei Fachärzten ist mindestens ein Facharzt mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin oder ein Facharzt für Anästhesiologie jederzeit mindestens in Rufbereitschaft vorzuhalten. Mit den Ärzten T., G., Q. und F. beschäftigt die Antragstellerin entsprechend qualifiziertes Personal. Ferner hat der Geschäftsführer der Antragstellerin an Eides statt versichert, dass auch die erforderlichen Intensivpflegekräfte nach Vorgabe der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV) vorgehalten werden. Die Ermittlung der konkreten organisatorischen Ausgestaltung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Senat teilt jedoch die Verwunderung der Antragsgegner und des Beigeladenen, dass das Fehlen der Intensivstation von der Antragstellerin nie in Abrede gestellt wurde und erst auf Nachfrage des Senates ein entsprechender Vortrag erfolgt ist.
Der Beigeladene weist zwar darauf hin, dass die Antragstellerin nicht über eine Zuweisung der LG 64 (Intensivmedizin) verfügt. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis, da die Zuweisung unabhängig von dem Vorliegen des Kündigungsgrundes zu beurteilen ist. Unabhängig davon dürfte zu berücksichtigen sein, dass - worauf die Antragstellerin hinweist - Leistungsgruppen frühstens zum 01.01.2027 zugewiesen werden und daher eine fehlende Zuweisung der LG 64 bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung unbeachtlich sein muss.
Soweit die Antragsgegner die Kündigung darüber hinaus auf § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB V stützen, überzeugt dies ebenfalls nicht. Hiernach darf ein Versorgungsvertrag nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Unabhängig von der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, was im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend beurteilt werden kann, haben die Antragsgegner über die Kündigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (A. Daum in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 110 SGB V (Stand: 13.02.2026), Rn. 43). Kein Ermessen, sondern eine Pflicht zur Kündigung besteht nur, wenn der in § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V (Nichterfüllung der leistungsgruppenbezogenen Qualitätskriterien) oder in § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V (fehlender Nachweis der Erfüllung der leistungsgruppenbezogenen Qualitätskriterien) genannte Kündigungsgrund vorliegt (A. Daum in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, a.a.O., Rn. 44).
Die Kündigung durch die Krankenkassen(-verbände) ist für das betroffene Krankenhaus existenzgefährdend und beinhaltet daher einen massiven Grundrechtseingriff (BVerfGE 82, 209 (223)), für den die Rechtfertigungshürden hoch liegen. Daher sind insbesondere die materiellen Kündigungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der Grundrechte der Berufsfreiheit (Art 12 Abs. 1 GG) und des Eigentums (Art. 14 GG) verfassungskonform auszulegen. Das setzt vor allem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus, die der Tatsache Rechnung tragen muss, dass sich ein bereits zugelassenes Krankenhaus in einer grundsätzlich anderen Situation befindet als ein „newcomer“ (BeckOK SozR/Penner, 80. Ed. 01.03.2026, SGB V § 110 Rn. 11, beck-online).
Weder die Kündigungserklärung vom 12.12.2024 noch die Genehmigung vom 25.03.2025 lässt erkennen, dass Ermessen ausgeübt worden ist und die berechtigten Interessen der Antragstellerin an der Fortführung des Vertrages in die Entscheidung eingeflossen sind (Ermessensnichtgebrauch). Aufgrund des erheblichen Grundrechtseingriffs sind diesbezügliche Ausführungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung jedoch unentbehrlich.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie bislang einen Großteil ihrer Erlöse im stationären Bereich (über 90 %) aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten erzielt hat (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 05.02.2026).
Mit dem Wirksamwerden der Kündigung endet die Zulassung als Krankenhauses zur Versorgung der Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 109 Abs 4 Satz 1 SGB V: "für die Dauer des Vertrages“). Über den Zulassungsstatus eines Krankenhauses muss wegen der daran anknüpfenden Leistungs- und Vergütungsansprüche sowohl für die Versicherten als auch für die gesetzlichen Krankenkassen und die Krankenhäuser zu Beginn jeder Behandlung Klarheit bestehen. Dementsprechend ist etwa die Rückwirkung des wirksamen Abschlusses eines Versorgungsvertrages nach § 108 Nr. 3 SGB V ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 13.12.2022 - B 1 KR 37/21 R -, juris, Rn. 34 m.w.N.).
Der Antragstellerin ist daher ab dem 01.01.2026 die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten verwehrt und sie verliert damit einen erheblichen Anteil ihrer Einnahmen, was ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet. Ihr entsteht hierdurch ein unwiederbringlicher Nachteil, da sie bei einem Obsiegen in der Hauptsache ihren Anspruch auf Behandlung gesetzlich Versicherter nicht mehr rückwirkend durchsetzen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Senat folgt insoweit den schlüssigen Ausführungen des SG in dessen Beschluss vom 21.12.2025, dem die Beteiligten nicht entgegengetreten sind.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).