Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 28.05.2026 – L 7 AS 606/26 B ER

7 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0528.L7AS606.26B.ER.00

Gründe

I. Gegenstand der Beschwerde sind ausweislich der Beschwerdebegründung eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung der Antragsteller i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II. Der erstmalige Verweis auf Energiekostenrückstände i.H.v. 5.483,78 € und eine hieraus resultierende „aktuelle und reale“ Existenzgefährdung in der Beschwerdebegründung legt nahe, dass die Antragsteller nunmehr auch eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme dieses Betrages auf der Grundlage von § 22 Abs. 8 SGB II begehren.

II.

1. Die so verstandene Beschwerde ist bereits unzulässig, soweit sie auf eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Energiekostenrückständen gerichtet ist. Wird im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) nämlich der Verfahrensgegenstand um Streitgegenstände erweitert, über die das Sozialgericht (SG) noch gar nicht entscheiden konnte, ist die Beschwerde insoweit unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 113/00 R -; Beschlüsse des Senats vom 15.12.2025 - L 7 AS 1065/25 B ER - und vom 04.12.2025 - L 7 AS 1526/25 B ER -; Wahrendorf in: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.02.2023, § 86b SGG, Rn. 267; vgl. hierzu auch den Rechtsgedanken des § 157 Sozialgerichtsgesetz ). Hier lässt sich erstinstanzlich kein auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Schulden i.S.v. § 22 Abs. 8 SGB II gerichtetes Vorbringen erkennen; die Antragsteller haben die Energiekostenrückstände im Verfahren vor dem SG vielmehr nicht thematisiert.

2. Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet.

Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 31.01.2023 - L 7 AS 1052/22 B ER - juris, Rn. 23 m.w.N.). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 25; Beschluss vom 26.02.2024 - 1 BvR 392/24 - juris, Rn. 4). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 26; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER - juris, Rn. 20).

Nach diesen Maßgaben hat der Antrag keinen Erfolg. Der auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungszahlung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unzulässig. Die Regelung eines vorläufigen Zustands i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kommt nicht in Betracht, weil das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis i.S.v. § 77 SGG bindend und damit endgültig geregelt ist (vgl. zur Rechtsfrage LSG NRW, Beschlüsse vom 03.05.2024 - L 2 AS 460/24 B ER - und vom 14.10.2020 - L 12 AS 721/20 B ER - juris, Rn.35; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG, Stand: 17.06.2024, Rn. 349 m.w.N.).

Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Ablehnungsbescheid vom 25.08.2025, gegen den die Antragsteller nicht innerhalb der Monatsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch eingelegt haben und der damit bestandskräftig ist. Dieser Bescheid entfaltet unbeschadet seiner Befristung auf den Zeitraum „vom 01.09.2025 bis zum 28.02.2026“ auch Rechtswirkung für den Zeitraum ab dem 01.03.2026, weil die zeitliche Vorgabe des § 41 Abs. 3 SGB II Ablehnungsbescheide nicht erfasst, sondern diese bis zu einer Zäsur in der Gestalt eines Neuantrags oder einer neuerlichen Sachentscheidung fortwirken (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R - juris, Rn. 17 und vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - juris, Rn.19; Beschlüsse des Senats vom 12.01.2026 - L 7 AS 1635/25 B ER - und vom 09.01.2026 - L 7 AS 1291/25 B ER -). Eine entsprechende Zäsur, insbesondere durch einen Neuantrag der Antragsteller i.S.v. § 37 Abs. 1 SGB II, ist hier nicht ersichtlich.

Ein offenes Rechtsverhältnis als Grundlage einer vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungszahlung ergibt sich auch nicht aus dem im Verfahren nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ergangenen Bescheid vom 14.02.2026 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2026. Auch dieser Bescheid ist bestandskräftig, weil die Antragsteller nach wiederholter Stellungnahme des Antragsgegners und Auskunft des SG Duisburg vom 20.04.2026 hiergegen nicht innerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 SGG Klage erhoben haben.

Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass ein Eilantrag auf der Grundlage des Antrags gemäß i.S.v. § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ohnehin auch nicht begründet wäre. Da ein derartiger Antrag nichts an der Bestandskraft der zur Überprüfung gestellten Bescheide ändert, kommt eine einstweilige Verpflichtung einer Behörde zur Leistungszahlung auf der Grundlage eines Antrags im Zugunstenverfahren nur im Ausnahmefall in Betracht und es sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu stellen. Ein Anordnungsgrund ist dann nur zu bejahen, wenn massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 24.02.2022 - L 7 AS 1374/21 B ER - juris, Rn.19; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.08. 2021 - L 23 AY 10/21 B ER - juris, Rn. 5; LSG NRW, Beschluss vom 13.11.2020 - L 6 AS 1275/20 B ER - juris, Rn. 48). Entsprechendes ist hier im Hinblick auf die laufenden Leistungen nach dem SGB II weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Regelbedarf i.S.v. § 20 Abs. 1 SGB II ist gemäß den zutreffenden Ausführungen des SG vom Einkommen der Antragsteller gedeckt und die Wohnung der Antragsteller ist - wie sich aus ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergibt - weiterhin nicht gefährdet.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).