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Landessozialgericht NRW Beschluss vom 01.06.2026 – L 2 AS 727/26 B ER

2 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0601.L2AS727.26B.ER.00

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 16.04.2026, mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf vorläufige Zahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abgelehnt worden ist.

Der Beschluss vom 16.04.2026 ist dem Antragsteller am 18.04.2026 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Er enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde beim SG oder beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) eingelegt werden könne. Die elektronische Form werde durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sei und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert sei oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht werde.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 23.04.2026 in der Form Beschwerde eingelegt, dass auf dem Fax-Gerät des SG ein Dokument eingegangen ist, das als Absender den Antragsteller und dessen Wohnanschrift angibt. Das Dokument enthält oben links als Absenderinformation weiter Datum und Uhrzeit „23-Apr-2026 22:43“ sowie die E-Mail-Adresse „E-Mail01“. Das Dokument ist nicht unterschrieben, sondern endet mit der Angabe des Namens des Antragstellers in Druckschrift und dem Klammerzusatz „(ele. gez.)“. Eine Absender-Faxnummer ist nicht enthalten.

Mit Verfügung vom 05.05.2026 wies der erkennende Senat den Antragsteller darauf hin, dass die Beschwerdeschrift offensichtlich unter Verwendung des sogenannten E-Mail to Fax-Verfahrens an das SG übermittelt worden sei. Eine solche Beschwerde sei nicht formwirksam eingereicht, da sie nicht die hierfür erforderlichen Mindestanforderungen erfülle. Die Beschwerdeeinreichung über ein E-Mail to Fax-Verfahren genüge nicht dem in der Rechtmittelbelehrung des Beschlusses vom 16.04.2026 zutreffend wiedergegebenen Schriftformerfordernis. Zudem lasse die im E-Mail to Fax-Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift auch keine eigenhändige Unterschrift erkennen, und anhand der E-Mail-Adresse sei keine Authentifizierung möglich. Der Senat regte an, in eigenem Interesse die Beschwerde erneut innerhalb der Beschwerdefrist entsprechend den Formvorschriften einzureichen.

Hierauf ging am 10.05.2026 unter der Faxnummer des LSG NRW eine ergänzende Stellungnahme des Antragstellers ein, die als Absenderinformation wiederum die E-Mail-Adresse „E-Mail01“ enthielt und keine (eingescannte) eigenhändige Unterschrift des Antragstellers aufwies, sondern lediglich seinen Namen in Druckschrift.

Mit weiterem an die Faxnummer des LSG NRW gerichtetem Schreiben vom 13.05.2026, 17:15 Uhr, teilte der Antragsteller mit, dass die Beschwerde über den Faxdienst „simple-fax.de“ an die offizielle Faxnummer des SG übermittelt worden sei und es sich nicht um eine einfache E-Mail handele. Er werde aber vorsorglich die Beschwerde nochmals formwirksam und unterschrieben einreichen. Mit an die Faxnummer des LSG NRW gerichtetem Schreiben vom 13.05.2026, 17:19 Uhr, übersandte er sodann einen Sendebericht des Anbieters „simple-fax.de“ über das am 23.04.2026 beim SG eingegangene Fax nebst der ersten Seite der so eingereichten Beschwerde. Eine weitere Beschwerde ist bis zur Entscheidung des Senats weder beim SG noch beim LSG eingegangen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht formgerecht eingelegt wurde.

Das vom Antragsteller nach seinen Angaben über den Faxdienst „simple-fax.de“ von der E-Mail-Adresse „E-Mail01“ mittels E-Mail to Fax- oder Web to Fax-Verfahren übersandte Dokument, das weder eine eigenhändige noch eine eingescannte handschriftliche Unterschrift des Antragstellers erkennen lässt, erfüllt nicht die Mindestanforderungen, die an eine formwirksame Beschwerde zu stellen sind.

Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 SGG ist eine Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim SG schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Dem Schriftformerfordernis wird in der Regel durch die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers Rechnung getragen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 151 Rn. 3a ff.). Diese ist grundsätzlich ein zwingendes Wirksamkeitserfordernis für bestimmende Schriftsätze. Die Schriftform wird ebenfalls durch ein verschriftlichtes handschriftliches unterschriebenes Rechtsschutzgesuch gewahrt, das mittels Telefax dem Gericht zugeleitet wird und dort ausgedruckt wird (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20.12.1990 - 4 Reg41/89, Rn. 11, juris). Auch mittels sog. Computerfax können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf das Fax-Gerät des Gerichts übermittelt werden, soweit der Zweck der Schriftform auf diese Weise gewährleistet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98, Rn. 16, juris; ebenso, aber ausdrücklich nur für die Zeit bis zur Einführung einer führenden elektronischen Akte: Hessisches LSG, Beschluss vom 09.12.2021 - L 4 SO 246/21 B ER, Rn. 12, juris; vgl. auch § 130 Nr. 6 ZPO). Wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend mitgeteilt, kann die Beschwerde zudem als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden; hierfür müssen aber die Voraussetzungen des § 65a SGG erfüllt sein. In diesem Fall wird die Form nur gewahrt, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs. 4 SGG eingereicht worden ist (§ 65a Abs. 3 SGG).

Der hier über das vom Anbieter „simple-fax.de“ zur Verfügung gestellte Online-Fax-Verfahren eingereichte Beschwerdeschriftsatz vom 23.04.2026 sowie die nachgehenden hierüber eingereichten Schriftsätze des Antragstellers wahren das Schriftformerfordernis nicht. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das an die Faxnummer des SG und nachfolgend an die Faxnummer des LSG übermittelte Dokument mittels E-Mail to Fax-Verfahren, d.h. via E-Mail, der als Anhang ein PDF-Dokument hinzugefügt wird, das sodann vom Onlinedienst als Fax versandt wird, oder mittels Web to Fax-Verfahren, d.h. via die Website des Onlinedienstes, über die ein PDF-Dokument hochgeladen wird, das sodann vom Onlinedienst als Fax versandt wird, übermittelt wurde. Denn sowohl dass E-Mail to Fax-Verfahren als auch das Web to Fax-Verfahren genügen nicht den Formanforderungen an die Schriftform.

Das Dokument vom 23.04.2026 wie auch die nachfolgend eingereichten Schriftsätze sind nicht den Voraussetzungen des § 65a SGG entsprechend als elektronisches Dokument formwirksam eingereicht worden, da sie weder eine qualifiziert elektronische Signatur enthalten noch von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 SGG eingereicht worden sind.

Auch erfüllt das Dokument vom 23.04.2026 wie auch die nachfolgend eingereichten Schriftsätze nicht die Anforderungen an die Schriftform.

Die Übermittlung dieses Dokuments über den Onlinedienst „simple-fax.de“ ist nicht mit einem formwirksamen Telefax vergleichbar. Bei einem formwahrenden Telefax liegt ein unterschriebenes Original vor, das hier nicht gegeben ist.

Ebenso entspricht diese Einreichung nicht der eines formwahrenden Computerfaxes (siehe LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2024 - L 7 SO 3301/23 B, Rn. 4 ff., juris; LSG NRW, Beschlüsse vom 15.02.2023 - L 6 AS 661/22 NZB, Rn. 14 ff., juris, und vom 08.04.2021 - L 12 AS 311/21 B ER, Rn. 3, juris; Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 173 SGG (Stand: 21.05.2026), Rn. 54 ff. mit Darstellung des Meinungsstandes; Müller, RDi 2021, 413; Diehm in: BeckOGK, Stand 01.05.2026, SGG § 90 Rn. 40; Stäbler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 65a SGG (Stand: 19.05.2026), Rn. 38; a.A. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 17.01.2023 - 3 AZR 158/22, Rn. 18 ff., juris; Skrobotz, jurisPR-ITR 3/2021 Anm. 2; Tiedemann, jurisPR-ArbR 25/2023 Anm. 6; Pohl in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 47 FGO (Stand: 15.12.2025), Rn. 22; offengelassen: BSG, Beschluss vom 23.01.2025 - B 1 KR 34/24 BH, Rn. 8, juris; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 90 Rn. 5a). Beim Computerfax kann durch die eingescannte Unterschrift sowie die mit übermittelte Anschlussnummer der am Gericht eingehenden Kopie hinreichend zuverlässig entnommen werden, dass die Erklärung abgeschlossen ist und von der Person willentlich in den Verkehr gebracht wurde, von der sie auszugehen scheint. Dies ist beim E-Mail to Fax- oder Web to Fax-Verfahren nicht in gleicher Weise möglich. Indem der Antragsteller das Dokument elektronisch per E-Mail oder per Upload zu dem Anbieter (hier „simple-fax.de“) übermittelt hat, der dann den Faxversand an das SG bzw. LSG vorgenommen hat, ist diese Bewertung nicht in gleicher Weise zuverlässig möglich. Der Anbieter „simple-fax.de“ transportiert nicht lediglich wie ein Post- oder Telekommunikationsunternehmen eine fremde Erklärung in seinem Netz einschließlich der gegebenenfalls nötigen technischen Übertragungen. Er wandelt vielmehr ein Dokument in das zu übermittelnde technische Format um, ohne zuvor zu prüfen, ob das Dokument der Person zugeordnet werden kann, die den Übermittlungsauftrag erteilt hat. Damit ist dieses Verfahren einem Telefax vergleichbar, dem kein Original, sondern lediglich eine Kopie zugrunde liegt, was die Schriftform nicht wahren würde (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2024 - L 7 SO 3301/23 B, Rn. 4, juris). Daher gewährleistet die Einreichung eines Schriftsatzes im E-Mail to Fax- oder Web to Fax-Verfahren die Zuordnung des Schreibens zu einer bestimmten Person auch nicht besser als eine gewöhnliche E-Mail, die der Schriftform nicht genügt, da sie nicht die Vorgaben des § 65a SGG erfüllt (Oberlandesgericht (OLG) Dresden, Beschluss vom 04.12.2020 - 22 WF 872/20, Rn. 6, juris; ebenso LSG NRW, Beschluss vom 08.04.2021 - L 12 AS 311/21 B ER, Rn. 3, juris). Insofern muss bei Verwendung eines Internetfaxdienstes in Abgrenzung zur Übersendung per einfacher E-Mail sichergestellt sein, dass dies nicht letztlich nur eine systemwidrige Umgehung der hochgesicherten elektronischen Kommunikationsformen gemäß § 65a SGG ermöglichen soll (Hessisches LSG, Beschluss vom 13.12.2018 - L 6 SF 1/18 DS, Rn. 11, juris). Daher sind an Authentizität und Integrität des übermittelten Schriftsatzes höhere Anforderungen zu stellen (Hessisches LSG, a.a.O.). Diese sind hier nicht erfüllt. Aufgrund der vorgenommenen Einreichung der Beschwerde über den Onlinedienst „simple-fax.de“ über ein E-Mail to Fax- oder ein Web to Fax-Verfahren lässt sich weder aus dem Schriftsatz selbst noch aus den Begleitumständen die Urheberschaft des Antragstellers und sein Wille, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher entnehmen. Es fehlt bereits zur Authentifizierung des Antragstellers an einer auch bei Einreichung eines Computerfaxes erforderlichen eingescannten handschriftlichen Unterschrift. Zudem kann auch aus der angegebenen E-Mail-Adresse E-Mail01 nicht auf die Person des Antragstellers geschlossen werden. Schließlich wird auf der Website von „simple-fax.de“ ersichtlich, dass es zur Registrierung lediglich einer gültigen E-Mail-Adresse bedarf. Nennenswerte weitere Authentifizierungsmaßnahmen erfolgen seitens des Anbieters „simple-fax.de“ nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).