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Landessozialgericht NRW Beschluss vom 08.06.2026 – L 4 U 134/25

4 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0608.L4U134.25.00

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Unfallfolgen des Arbeitsunfalls vom 15.10.2021 und eine Verletztenrente.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin stellte sich am 15.10.2021 beim Durchgangsarzt (D-Arzt) L. im Krankenhaus A. vor und gab dort an, sie sei im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiterin der Industrie- und Werkschutz S. GmbH auf einem Gitter an einer Stufe gestolpert und gestürzt. Hierbei sei sie mit beiden Händen und beiden Kniegelenken auf dem Boden aufgeschlagen. Zudem sei es zu einem „Ruck“ im Rücken gekommen. Der D-Arzt L. traf folgende Feststellungen: „Klinisch Prellmarken beider Kniegelenke, beide Hände und Handgelenke frei. Faustschluss regelrecht. Beide Knie und hier links mehr als rechts, in ihrer Bewegung deutlich eingeschränkt. Rechts ca. 90°, links 30°. Dezente Ergussbildung im Bereich des Iinken Kniegelenkes. Sonst Kniegelenke beidseits mit stabiler Bandführung. Klinisch aktuell kein Hinweis auf Kniebinnenschaden. Der Rücken mit Schmerzen paravertebral der LWS linksseitig. Keine Dolenzen über der Wirbelsäule. Die restliche Wirbelsäule ebenfalls frei. Restliches Achsenskelett ohne pathologischen Befund. Die anderen großen Gelenke frei beweglich. Peripher keine sensomotorischen Defizite“. Als Ergebnis bildgebender Diagnostik hielt er fest: „LWS, Knie bds., Patella axial bds.: Kein Hinweis auf frische knöcherne Läsion.“ Hierauf gestützt stellte er die Diagnose einer Prellung beider Hände und Verstauchung der Lendenwirbelsäule (LWS). Es resultiere Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 25.10.2021 (D-Arztbericht vom 18.10.2021). Zum vereinbarten Kontrolltermin am 19.10.2021 erschien die Klägerin nicht (Mitteilung des D-Arztes L. vom 03.11.2021).

Am 19.01.2022 stellte sich die Klägerin erneut beim D-Arzt L. vor und berichtete, seit dem Unfall Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens zu verspüren, die ihr zeitweise in die gesamte Hand ausstrahlen würden. Hier bestünden zudem sensible Missempfindungen durchgehend. Klinisch beschreib der D-Arzt den linken Ellenbogen als unauffällig. Eine aktive wie passive Bewegung sei frei durchführbar, jedoch endständig etwas schmerzbehaftet. Auch Umwendbewegungen im Unterarm seien durchführbar. Der Bandapparat sei in Streckung und Beugung stabil, der Faustschluss der linken Hand sei regelrecht. Ein Röntgen des linken Ellenbogens zeige keinen Hinweis auf frische knöcherne Läsionen. Es handele sich letztlich um einen altersentsprechenden Befund. Die initial gestellten Diagnosen müssten um „Knieprellungen beidseits“ ergänzt werden (Verlaufsbericht vom 21.01.2022).

Am 04.03.2022 stellte sich die Klägerin nochmals beim D-Arzt L. mit dem Ergebnis einer am 08.02.2022 durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRT) der LWS vor. Die Klägerin klagte über einen Schmerz im linken Knie. Hier zeigte sie eine angeblich kleine, oberflächliche Prellmarke, die dem Arzt jedoch eher als Pigmentstörung der Haut erschien. Eine unfallbedingte Pathologie wurde nicht festgestellt. Die Untersuchung der LWS habe gegenüber einer alten Untersuchung aus 2016 eine Bandscheibenherniation rechtsseitig auf Höhe Brustwirbelkörper (BWK) 12 / Lendenwirbelkörper (LWK) 1 ergeben. Da die damals von der Klägerin beklagte Beschwerdesymptomatik eindeutig linksseitig gewesen sei, könne hier ein Zusammenhang zwischen dem Bandscheibenvorfall und den Beschwerden nach dem Unfallereignis vom 15.10.2021 ausgeschlossen werden (Verlaufsbericht vom 08.03.2022).

Die Beklagte holte einen Bericht des Orthopäden P. vom 16.05.2022 ein, der von einer Erstvorstellung der Klägerin am 03.02.2022 berichtete sowie den MRT-Bericht vom 08.02.2022 der Radiologie Aachen Land und einen Arztbericht des Neurologen N. vom 07.03.2022 (Diagnosen: Thoracic-outlet-Syndrom, Epicondylitis humeri links, Ausschluss Sulcus-ulnaris-Syndrom, Myogelose der Schulter-Nacken-Muskulatur; die auffällig ausgeprägten Myogelosen der Schulter- und Nackenmuskulatur könnten die Symptome bedingen) beifügte.

Mit Bescheid vom 11.08.2022 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 15.10.2021 als Arbeitsunfall an und stellte darüber hinaus fest, dass ein Anspruch auf Heilbehandlung sowie Arbeitsunfähigkeit über den 25.10.2021 nicht bestehe. Entschädigungsleistungen würden nicht übernommen. Als unfallbedingt anzusehen seien lediglich folgenlos ausgeheilte Prellungen des Rückens, beider Hände sowie beider Kniegelenke. Bereits vor dem Sturzereignis hätten diverse Bandscheibenvorfälle bestanden.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass weiterhin Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der Folgen des Versicherungsfalls, insbesondere wegen Störungen der Sensibilität des linken Armes und der Kniegelenke, bestehe und Leistungen zu erbringen seien. Sie legte dazu den Bericht des Neurologen I. vom 07.03.2022 und eine Bescheinigung des Orthopäden P. vom 25.10.2022 vor.

Die Beklagte zog einen Bericht des Neurologen N. vom 14.03.2023 bei. P. antwortete auf die Anfrage der Beklagten zu unfallbedingten Erkrankungen der Klägerin nicht.

Nach beratungsärztlicher Stellungnahme der Ärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie J. vom 07.02.2023 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2023 als unbegründet zurück. Aus dem Bericht des I. vom 07.03.2022 gehe hervor, dass die neurologische Behandlung aufgrund eines Sulcus-Unaris-Syndroms (sog. Tennisellenbogen), eines bekannten Thoaric-Outlet-Syndroms (Schulter-Engpasssyndrom) und einer Epicondylitis humeri links (Reizzustand der Sehnen) erfolge. Weiter bestünden „auffällige Myogelosen“ (fixierter Zustand der Muskulatur), welche aus Sicht des I. die Beschwerden auch bedingen könnten. In dem im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angeforderten Bericht vom 14.03.2023 gebe er ein Sulcus-ulnaris-Syndrom beidseits als Diagnose an. Diese Diagnosen seien nicht-traumatischer Natur und damit nicht auf den Unfall zurückzuführen. Bei der Vorstellung im H.-Hospital am 20.01.2022 sei festgestellt worden, dass der linke Ellenbogen klinisch unauffällig gewesen sei. Die Röntgenuntersuchung des linken Ellenbogens habe keinen Hinweis auf frische knöcherne Läsionen gezeigt. Mit Bericht vom 04.03.2022 sei bezüglich der Kniebeschwerden keine unfallbedingte Pathologie festgestellt worden. Auch bezüglich der LWS sei dort kein Zusammenhang zwischen dem neu festgestellten Bandscheibenvorfall und den Beschwerden nach dem Unfallereignis vom 15.10.2021 gesehen worden. P. habe ebenfalls keine unfallbedingte Pathologie mitgeteilt. Es sei daher nicht erkennbar, dass die aktuellen Beschwerden auf eine unfallbedingte traumatische Schädigung zurückzuführen seien. Ausweislich eines entsprechenden Empfangsbekenntnisses der die Klägerin im Widerspruchsverfahren vertretenen Bevollmächtigten erfolgte die Zustellung des Widerspruchsbescheides am 08.05.2023.

Am 09.06.2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Beschluss vom 26.09.2023 hat das Sozialgericht (SG) Aachen der Klägerin hinsichtlich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, die Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz im Kraftwerk Q. seien nicht eingehalten worden. Sie sei mit ihrem Schuh an der Erhöhung vor dem Aufzug, einem Stahlgitter, hängengeblieben und mit ihrem Oberkörper nach vorne auf die Betonplatte gefallen; sie habe sich mit beiden Händen und Knien auf der Betonplatte abgestützt. Seither leide sie an massiven Schulterschmerzen beidseits. Ihr linker Arm sei seitdem taub. Außerdem leide sie seither an Bewegungseinschränkungen und Schmerzen am linken Knie, an dem sie sich durch den Sturz ein Weichteilödem zugezogen habe. Hinzu kämen Schmerzen im Bereich der LWS und an beiden Füßen. Seitens des Gerichts und der Beklagten durchgeführte Ermittlungen seien unzureichend. Das durch das Gericht eingeholte Gutachten sei falsch und nicht überzeugend.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 11.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2023 aufzuheben und festzustellen, dass die bei ihr vorhandenen Gesundheitsschäden in Form von Bandscheibenschäden, die Verletzungen am linken Knie und Fuß, die Sensibilitätsstörungen des linken Armes und bestehende chronische Knie-, Rücken- und Handgelenksschmerzen Unfallfolge sind, sowie ihr hieraus eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf die angefochtenen Bescheide verwiesen; sie sieht sich überdies durch das gerichtlich eingeholte Gutachten in der Rechtmäßigkeit ihres Handelns bestärkt.

Das SG hat ein Leistungsverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit vom 07.11.2013 bis 06.11.2023 beigezogen und weiter Beweis erhoben durch Einholen eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie V. vom 10.02.2024. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 06.02.2024 als unfallbedingt eine Knieprellung beidseits ohne Residuen, eine Handgelenksprellung beidseits ohne Residuen und eine Verstauchung der LWS ohne Residuen festgestellt. Unfallunabhängig bestehe ein chronischer lumbaler Rückenschmerz bei Bandscheiben- und Zwischenwirbelgelenkdegeneration, chronischer Schulter-Nacken-Schmerz bei Bandscheiben- und Zwischenwirbelgelenkdegeneration, Kniegelenksschmerz ohne funktionelle Einschränkung, Schultergelenksschmerz ohne funktionelle Einschränkung, Ellenbogengelenksschmerz ohne funktionelle Einschränkung, Handgelenksschmerz ohne funktionelle Einschränkung und Vorfußschmerz beidseits ohne Funktionseinschränkung bei Zustand nach Endgliedfraktur der Großzehe 12/2021. Aufgrund der vorgelegten Bildgebung seien degenerative Veränderungen, insbesondere der HWS- und LWS, festzustellen, die sicher schon deutlich vor dem Unfallgeschehen vom 15.10.2021 bestanden hätten. Posttraumatische Veränderungen seien weder klinisch noch in der gesamten Bildgebung nachweisbar; strukturelle Veränderungen seien nicht dokumentiert. Demgegenüber zeigten sich ausgeprägte degenerative Veränderungen der HWS- und LWS zeitnah zum Unfallgeschehen. Zudem habe die Klägerin auch schon vor dem Unfall seit vielen Jahren unter Beschwerden im Bereich der LWS und der Schulterregion gelitten.

Das SG hat die Klage durch Urteil vom 22.11.2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen V. bezogen. Das geschilderte Unfallgeschehen und die unmittelbar nachgewiesen Gesundheitserstschäden ließen nach den überzeugenden Feststellungen des V. vorübergehende Beschwerden im Bereich der Knie- und Handgelenke und auch des Rückens aufgrund des Sturzes plausibel und für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen nachvollziehbar erscheinen. Spätere von der Klägerin geschilderte Beschwerden seien hingegen Folge degenerativer Veränderungen und Vorerkrankungen, die durch den Unfall nicht wesentlich beeinflusst worden seien. Durch den Unfall seien keine strukturellen Schäden mit langfristigen Folgen verursacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Gegen das am 02.01.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 03.02.2025, Berufung eingelegt. Am 14.10.2021 sei ein Brand im Kraftwerk W. ausgebrochen. Deswegen seien am Unfalltag nur der Kraftwerksblock H und der Außenfahrstuhl (Alimak), an dem sich ihr Unfall ereignet habe, in Betrieb gewesen. Der Außenfahrstuhl habe verschiedene Mängel aufgewiesen, die sie zuvor gemeldet hätte. Außerdem sei ihr keine feuerfeste Arbeitskleidung gestellt worden, obwohl sie den Kesselbereich habe durchqueren müssen. Sie leide bis heute unter den gleichen Schmerzen im Knie, an Gefühlsverlust im Fuß, einem beidseitigen Taubheitsgefühl in Schulter und Armen sowie Schwindel und Beeinträchtigung durch verschwommenes Sehen. Das Krankenhaus A., zu dem sie mit einem Taxi gefahren worden sei, sei durch das Hochwasser vom 10.07.2021 noch nicht wieder richtig einsatzfähig gewesen. Sie sei bis heute krankgeschrieben. Die Behandlungsmaßnahmen seien im Gutachten von T. unzutreffend wiedergegeben. Aufgrund ihres Antrags auf Erwerbsminderungsrente sei sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung begutachtet worden. Die vorhandenen Gesundheitsschäden in Form von Bandscheibenschäden, Verletzungen an beiden Knien und Füßen, Sensibilitätsstörungen des linken Armes sowie bestehende chronische Knie-, Rücken- und Handgelenkschmerzen seien Unfallfolgen. Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls sei sie auch psychisch überlastet. Der behandelnde Arzt habe ihr am 15.10.2021 eine blutende Wunde am linken Knie verbunden, da sich rostiges Metall in ihr Knie gebohrt habe. Das sei wohl wegen des Hochwassers vergessen worden, in den D-Arztbericht zu schreiben. Ihr Hausarzt M. habe aber den Verbandswechsel vermerkt.

Sie hat Belege über ihr verordnete Heil- und Hilfsmittel, einen Bericht der Radiologie 360°, A., vom 15.10.2021, einen Arztbrief der Zentralen Notaufnahme des Krankenhauses U. vom 23.09.2024, einen Bericht von F. vom 16.05.2022, den Entlassungsbericht über die ganztätig ambulante Rehabilitationsmaßnahme im Dürener Rehabilitationszentrum vom 30.05.2023 bis 20.06.2023, Presseberichte und Fotos, Teilnahmebestätigungen an einer Schulung zur Brandschutzhelferin und einem Waffensachkundelehrgang, die Bescheinigung über die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes und über eine Erste-Hilfe-Grundausbildung, sozialhilferechtliche Bescheide sowie weitere Unterlagen vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.11.2024 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 11.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2023 aufzuheben und festzustellen, dass die bei ihr vorhandenen Gesundheitsschäden in Form von Bandscheibenschäden, die Verletzungen am linken Knie und Fuß, die Sensibilitätsstörungen des linken Armes und bestehende chronische Knie-, Rücken- und Handgelenksschmerzen Unfallfolgen sind, sowie ihr hieraus eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Das orthopädische Gutachten zur Prüfung des Antrags auf Erwerbsminderungsrente sei für die Entscheidung im vorliegenden Fall irrelevant, da im Rahmen von Rentengutachten für die gesetzliche Rentenversicherung Kausalitätsfragen nicht Gegenstand der Begutachtung seien. Nach dem Unfall hätten keinerlei objektivierbare Körperschäden im Bereich der Knie bestanden, die über eine Prellung hinausgingen. Bis heute fehle eine Feststellung irgendwie gearteter struktureller Schäden in diesem Bereich. Diffuse Beschwerden, wie sie die Klägerin geltend mache, könnten nicht als Unfallfolgen anerkannt werden. Fraglich sei, was genau die Klägerin als Unfallfolgen geltend mache bzw. auf welchen konkreten Körperschaden sie das Tragen der Bandage zurückführen wolle. Unklar bleibe auch der Hinweis auf das Vorhandensein einer Narbe. Im erstem D-Arztbericht sei lediglich dokumentiert, dass „klinisch Prellmarken beider Kniegelenke“ nachweisbar waren. Es hätten somit offenbar keine Schürfwunden oder Hautverletzungen bestanden. Insofern könne aufgrund der festgestellten und dokumentieren Unfallverletzung nicht nachvollzogen werden, wie eine Narbe entstanden sein sollte. Auch die Tatsache, dass nunmehr drei Jahre nach dem Unfall eine Bandage getragen werde, gebe keinerlei Hinweise darauf, dass dies kausal auf eine irgendwie geartete Unfallverletzung, die bis heute nicht konkreter definiert worden sei, zurückzuführen sei. Traumatische Veränderungen seien in der gesamten Bildgebung nicht nachweisbar und strukturelle Veränderungen auch in der Aktenlage nicht dokumentiert. Dies werde zudem im Gutachten des V. vom 10.02.2024 bestätigt. Eine Mitschuld der Berufsgenossenschaft für den Unfall bestehe nicht. Nicht nachvollzogen werden könne außerdem der Hinweis der Klägerin, dass keine Arbeitskleidung vorhanden gewesen sei. Insbesondere sei völlig unklar, inwieweit das Tragen von Arbeitskleidung den Unfall verhindert oder etwaige Schäden abgemildert hätte.

Mit Verfügung vom 06.11.2025 hat der Senat die Beteiligten zu einer Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört und darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 11.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2023 keine Entscheidung über die Gewährung einer Verletztenrente treffe. Mangels zuvor durchgeführtem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sei die Leistungsklage daher unzulässig. Im Übrigen sei die Berufung nach derzeitigem Sach- und Streitstand unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung des Senates gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Der Senat kann die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da die Berufsrichter sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGG).

Die zulässige, insbesondere statthafte (§§ 143, 144 SGG) und fristgemäß (§ 151 Abs.1 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 55 SGG) ist nur zulässig, soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen begehrt. Soweit sie darüber hinaus auch eine Verletztenrente begehrt, ist die Klage hingegen unzulässig, denn in den hier streitgegenständlichen Bescheiden hat die Beklagte über konkrete Entschädigungsleistungen nicht entschieden. Die im Bescheid erfolgte pauschale Ablehnung von Leistungen beschreibt nur allgemein die Folgerungen, die sich aus der Nichtanerkennung überdauernder Unfallfolgen ergeben. Eine Entscheidung über einzelne konkrete Leistungsansprüche ist damit nicht verbunden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R -, juris, Rn. 12 ff; BSG, BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 17/19 R -, juris, Rn. 21 f; BSG, Urteil vom 16.03.2021 - B 2 U 7/19 R -, juris, Rn. 11 ff; BSG, BSG, Urteil vom 30.03.2023 - B 2 U 1/21 R -, juris, Rn. 45 f; BSG, Urteil vom 27.09.2023 - B 2 U 13/21 R -, juris, Rn. 10; Senatsurteil vom 26.09.2025 - L 4 U 289/25 -; vgl. auch Aubel, NZS 2021, S. 376, 379 f).

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid der Beklagten vom 11.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2023 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da diese Entscheidung rechtmäßig ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung der von ihr geltend gemachten Gesundheitsstörungen „Bandscheibenschäden, Verletzungen am linken Knie und Fuß, Sensibilitätsstörungen des linken Armes und bestehende chronische Knie-, Rücken- und Handgelenksschmerzen“ als weitere Unfallfolgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 15.10.2021.

Als Unfallfolgen sind Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen, die entweder als Gesundheitserstschäden kausal auf das Unfallereignis selbst oder als Gesundheitsfolgeschäden kausal auf den Gesundheitserstschaden zurückzuführen sind. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt dabei, dass Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschäden, ebenso wie die Merkmale versicherte Tätigkeit, Verrichtung zur Zeit des Unfalls und Unfallereignis im Rahmen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, juris, Rn. 16).

Die Klägerin hat am 15.10.2021 als Versicherte bei einer den Versicherungsschutz im Sinne des SGB VII begründenden Tätigkeit unstreitig einen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erlitten, als sie vor dem Aufzug stürzte. Es ist aber nicht feststellbar, dass dieses Ereignis - über die anerkannten Folgen der folgenlos ausgeheilten Prellungen des Rückens, beider Hände sowie beider Kniegelenke hinaus - eine weitere Gesundheitsstörung objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat.

Das SG hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend die medizinischen Voraussetzungen des begehrten Anspruchs unter Würdigung des im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen V. verneint, der nach eingehender Untersuchung der Klägerin überzeugend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die von der Klägerin geltend gemachten Schädigungen an Rücken, Knien, Armen und Händen nicht ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen im Urteil des SG, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Aus dem Berufungsvorbringen ergibt sich nichts Abweichendes. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob Arbeitskleidung getragen wurde und welche Objektbereiche zu begehen waren, hat keinen Einfluss auf die hier entscheidende Frage, welche Gesundheitsstörungen konkret durch den Unfall verursacht wurden. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch F. in dem von der Klägerin selbst vorgelegten Bericht vom 16.05.2022 nur die Diagnose einer Prellung des linken Kniegelenks bei vorbestehender Chondropathia retropatellar stellt und ausführt, aufgrund der erhobenen Befunde habe er ergänzend eine MRT-Untersuchung des linken Kniegelenkes veranlasst. Hierbei seien Traumafolgen ausgeschlossen worden. Es hätten sich unfallunabhängig geringe chondropathische Veränderungen des retropatellaren Gelenkknorpels gefunden. Anhaltspunkte für weitere unfallbedingte Gesundheitsstörungen bestehen damit nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).