Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW
Landessozialgericht NRW Beschluss vom 08.06.2026 – L 7 AS 670/26 B ERL 7 AS 671/26 B
7 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0608.L7AS670.26B.ERL7A.00
Gründe
I. Gegenstand der Beschwerde der Antragstellerin ist ausweislich der Beschwerdebegründung vom 20.04.2026 die bereits erstinstanzlich erstrebte vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des Regelbedarfs i.S.v. § 20 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab dem 20.03.2026 (Anhängigkeit des erstinstanzlichen Eilantrags). Die Antragstellerin wiederholt in diesem Zusammenhang ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach ihr Vater F. M. die Kosten für das von der Antragstellerin bewohnte Zimmer in der G.-straße in QQ. i.H.v. 400,80 € direkt an die Hauptmieterin zahlt.
II. Die nach den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20.02.2019 - L 7 AS 1916/18 B ER und vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 18.05.2026 - L 7 AS 647/26 B ER, vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER, vom 05.09.2017 - L 7 AS 1419/17 B ER und vom 21.07.2016 - L 7 AS 1045/16 B ER).
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht, weil die ihr unstreitig zur Verfügung stehenden Mittel den für sie maßgeblichen Regelbedarf allenfalls geringfügig unterdecken und es ihr damit zumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Im Einzelnen:
Der zugunsten der Antragstellerin anzusetzende Regelbedarf bemisst sich gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II nach der Regelbedarfsstufe 3 und beträgt damit monatlich 451 €. Die 23-jährige Antragstellerin ist weder alleinstehend noch alleinerziehend noch lebt sie mit einem Partner i.S.v. § 20 Abs. 4 SGB II zusammen; vielmehr bildet sie eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrem ebenfalls in der Wohnung „G.-straße“ lebenden Vater F. M. im Sinne von i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Hiernach zählen zur Bedarfsgemeinschaft auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin bestreitet nicht, mit ihrem Vater in einem Haushalt zu leben. So hat der Betreuer der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12.01.2026 ausgeführt, es handele sich bei dem gemeinsamen Wohnen um eine „Bedarfsgemeinschaft“, im früheren Schriftsatz vom 11.12.2025 ist jedenfalls von einer „Haushaltsgemeinschaft“ die Rede. Soweit die Antragstellerin dagegen mit Schriftsatz vom 27.04.2026 erklärt, die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II setze das „Wirtschaften aus einem Topf“ voraus, verkennt sie, dass die Voraussetzungen dieser Norm nicht deckungsgleich mit der für Partner maßgeblichen Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind. Zwar erfüllt das bloße Zusammenleben eines 18 bis 25 Jahre alten Kindes mit einem Elternteil im Sinne der bloßen Duldung der Anwesenheit in der Wohnung noch nicht den Begriff der „Haushaltszugehörigkeit“. Vielmehr bedarf es des Bestehens einer Familiengemeinschaft, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt (BSG, Urteil vom 14.03.2012 - B 14 AS 17/11 R - juris, Rn. 26).
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch vor:
Zunächst wohnt die Antragstellerin unstreitig mit ihrem Vater in der Wohnung „G.-straße“ in QQ.. Weiter erfährt sie materielle Unterstützung von ihrem Vater, denn dieser trägt unstreitig ihre Unterkunftskosten sowie gemäß dem Leistungsantrag der Antragstellerin vom 25.10.2025 zusätzlich ein monatliches „Taschengeld“ zwischen 50 und 100 €. Bereits diese von der Antragstellerin eingeräumte Hilfeleistung begründet nach summarischen Maßstäben eine über die Duldung ihrer Anwesenheit hinausgehende, für die Bejahung einer Haushaltszugehörigkeit i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II hinreichende materielle Verbundenheit. Letztere setzt nämlich keinen uneingeschränkten Einstandswillen oder ein vollumfänglich gemeinsames Wirtschaften voraus (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 - juris, Rn. 16). Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II - anders als der für die Prüfung einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit einem nichtehelichen Partner maßgebliche § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II - eine einzelfallbezogene Prüfung des gemeinsamen Wirtschaftens („so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“) gerade nicht vorsieht. Vielmehr geht der Gesetzgeber pauschalierend davon aus bzw. unterstellt, dass Eltern für ihre Kinder einstehen, wenn diese mit ihnen im Haushalt leben, unverheiratet und unter 25 Jahre alt sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können (vgl. hierzu BT-Drs. 16/688, S. 14; BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - juris, Rn. 30). Dass die Erforderlichkeit der materiellen Unterstützung des Kindes im Rahmen der Prüfung seiner Zugehörigkeit zum Haushalt der Eltern nicht mit einem vollumfänglichen wirtschaftlichen Einstehen der Eltern gleichzusetzen sein kann, ergibt sich weiter aus dem Abgleich mit den Voraussetzungen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Verwandten und Verschwägerten, die keine Bedarfsgemeinschaft bilden (§ 9 Abs. 5 SGB II) und die deswegen gerade die ausdrückliche Feststellung des „Wirtschaftens aus einem Topf“ erfordern (BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 6/08 R - juris, Rn. 16). Es liegt insoweit nahe, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit einer Person zum Haushalt eines anderen nicht so weitreichend sein können wie die Voraussetzungen für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft selbst. Die grundsätzliche Zuordnung volljähriger 18 bis 25 Jahre alter Kinder zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II würde im Übrigen gegenstandslos, wenn sie sich an den Voraussetzungen des - alle Verwandten und Verschwägerten betreffenden - § 9 Abs. 5 SGB II messen lassen müsste.
Auch die immaterielle Zuwendung des Vaters an die Antragstellerin im Sinne eines „familienhaften Bandes“ hält der Senat nach summarischen Maßstäben für gegeben. Anzuknüpfen ist insoweit an das bis zum Eintritt der Volljährigkeit bestehende Betreuungs- und Erziehungsverhältnis des leiblichen Elternteils zum Kind. Dieses nimmt zwar mit zunehmendem Alter des Kindes ab, jedoch ist bei fortgesetztem gemeinschaftlichem Zusammenleben unter einem Dach nach Eintritt der Volljährigkeit davon auszugehen, dass eine enge familiäre Verbundenheit mit der entsprechenden elterlichen Zuwendung (etwa eine Unterstützung bei Entscheidungen hinsichtlich der Berufswahl, im Umgang mit Behörden etc.) eine gewisse Zeit lang auch über den Eintritt der Volljährigkeit andauert. Die der Altersgrenze des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zugrunde liegende gesetzgeberische Typisierung, dies könne bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres regelhaft angenommen werden, ist insoweit nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 14.03.2012 - B 14 AS 17/11 R - juris, Rn. 33). Tiefgehende Konflikte oder Anhaltspunkte für eine Trennung, die die Auflösung des typisierend anzunehmenden „familienhaften Bandes“ zwischen der Antragstellerin und ihrem Vater nahelegen, sind weder erkennbar noch vorgetragen.
Ausgehend hiervon ist ein Anordnungsgrund auch unter Berücksichtigung der Angaben der Antragstellerin, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Vaters trotz Aufforderung in keiner Weise offengelegt hat, nicht glaubhaft gemacht. Der zugunsten der Antragstellerin in Betracht kommende Regelbedarf i.H.v. 451 € ist durch das ihr monatlich zufließende Pflegegeld i.H.v. 347 € und die von ihr eingeräumten „Taschengeldzahlungen“ i.H.v. „50 bis 100 €“ nahezu gedeckt.
Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Pflegegeldleistungen im Sinne von § 37 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als bereite Mittel umfassend bei der Prüfung der vorläufigen Bedarfsdeckung einzubeziehen sind, wenn sie faktisch zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 07.01.2025 - L 7 AS 1443/24 B ER -; LSG NRW, Beschluss vom 13.02.2024 - L 6 AS 1664/23 B ER - juris, Rn. 38). Dies ist nach dem erkennbaren Sachstand hier der Fall. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Pflegegeld nach § 13 Abs. 5 SGB XI bzw. § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BürgergeldVO aufgrund seines Charakters als zweckbestimmte Einnahme nicht um anrechenbares Einkommen handelt. Denn im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes können regelmäßig auch Mittel Berücksichtigung finden, die bei der materiellen Frage der Hilfebedürftigkeit im Hauptsacheverfahren außen vor bleiben müssen, weil es sich um Schonvermögen (§ 12 Abs. 2 und 3 SGB II, vgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.05.2020, 1 BvR 2289/19) oder nicht zu berücksichtigendes Einkommen (§§ 11a, 11b SGB II) handelt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.10.2019, L 19 AS 1597/19 B ER, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2019, L 7 AS 634/19 ER-B; LSG NRW, Beschluss vom 28.04.2022, L 6 AS 215/22 B ER m.w.N.). Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung noch vertreten hat, dass der Einsatz für die Bedarfsdeckung zu Lasten des pflegebedürftigen Familienmitglieds unzumutbar sei (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 09.07.2018, L 7 AS 733/18 B ER), gibt er diese Auffassung ausdrücklich auf. Das Pflegegeld soll sowohl nach dem Wortlaut der anspruchsbegründenden Norm des § 37 SGB XI als auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-Drs. 12/5262, S. 112 zu § 33) gerade kein Entgelt für die von der Pflegeperson oder den Pflegepersonen erbrachten Pflegeleistungen darstellen. Es setzt den Pflegebedürftigen allein in den Stand, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen; es bietet insoweit nur einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft der Angehörigen, Freunde oder Nachbarn und dient gerade nicht dem Ausgleich anderer behinderungsbedingter Bedarfe (BT-Drs. 12/5252 a.a.O.). Es ist damit kein Grund ersichtlich, warum Pflegegeld nicht ebenso wie andere geschützte aber dennoch bereite Mittel im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes Berücksichtigung finden soll (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2022, L 6 AS 150/22 B ER, juris).
Die unter Einbeziehung des Pflegegeldes und des „Taschengeldes“ verbleibende geringfügige Unterdeckung zwischen 4 und maximal rund 50 € erscheint dem Senat demgegenüber ungeeignet, eine existentielle Notlage auszulösen. Eine Bedarfsunterdeckung in dieser Höhe ist für einen vorübergehenden Zeitraum zumutbar und erfordert insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit einer vorläufigen Regelung die Hauptsache nicht tatsächlich oder faktisch vorweggenommen werden soll, nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 20.09.2023 - L 7 AS 1171/23 B ER -; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 30.11.2012 - L 2 AS 2150/12 B -, juris, Rn. 5). Die Antragstellerin ist vielmehr zur abschließenden Klärung ihres Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
III. In Anbetracht der fehlenden Erfolgsaussichten (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO) kommt ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).