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Landessozialgericht NRW Urteil vom 12.06.2026 – L 4 R 335/26
4 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0612.L4R335.26.00
Tatbestand
Die Klägerin begehrt in der Sache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin stellte am 28.08.2024 bei der Beklagten einen formlosen Antrag auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte mit Bescheid vom 31.10.2024 mangels Mitwirkung ablehnte; die Klägerin habe die erforderlichen Unterlagen trotz wiederholter Aufforderung nicht übersandt.
Am 06.11.2024 ging der formelle Rentenantrag bei der Beklagten ein. Diese veranlasste eine Begutachtung durch die Fachärztin für Nervenheilkunde, Psychotherapie P., die aufgrund einer am 05.02.2025 durchgeführten ambulanten Untersuchung eine chronische Schmerzerkrankung mit psychischen und somatischen Faktoren diagnostizierte. Trotz dieser Gesundheitsstörung sei die Klägerin noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen und zeitweise im Gehen und Stehen in Tagesschicht unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen arbeitstäglich sechs Stunden und mehr unter betriebsüblichen Bedingungen zu verrichten (Gutachten vom 07.02.2025). Danach lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.02.2025 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 19.03.2025 Widerspruch ein, ohne diesen - auch nach antragsgemäß erfolgter Akteneinsicht und Fristsetzung durch die Beklagte - zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2025 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der angefochtene Bescheid sei nach der bekannten Sachlage nicht zu beanstanden.
Am 16.12.2025 hat die Klägerin - vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten - Klage gegen den Bescheid vom 19.02.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2025 erhoben. Für Antragstellung und Begründung behalte sie sich einen gesonderten Schriftsatz vor.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf den Inhalt ihrer Akten und den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klägerin mit Verfügung vom 19.12.2025 aufgefordert, die Klage binnen vier Wochen nach der taggleich gewährten Akteneinsicht zu begründen und binnen vier Wochen den ausgefüllten Fragebogen zur Person nebst Schweigepflichtentbindungserklärung zurückzusenden. Nach Erinnerung durch Verfügung vom 22.01.2026 hat das SG die Klägerin mit Verfügung vom 25.02.2026, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 09.03.2026, aufgefordert, die Klage binnen drei Wochen nach deren Zugang im Einzelnen unter Angabe aller erheblichen Tatsachen zu begründen und den vollständig ausgefüllten Fragebogen zur Person sowie die Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen. Zugleich hat es auf § 106 a Abs. 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und darauf hingewiesen, dass das Verfahren gemäß § 102 Abs.2 SGG als zurückgenommen gelte, wenn es länger als drei Monate ab Zugang dieser Verfügung nicht mehr betrieben werde. Das SG behalte sich vor, nach Ablauf der Frist gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Auch hierzu bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen (Eingang bei Gericht).
Der Fragebogen zur Person und die Schweigepflichtentbindungserklärung sind am 01.04.2026, eine Klagebegründung ist nicht beim SG eingegangen.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.04.2026 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klageschrift, die weder eine Begründung noch einen Antrag enthalte, werde sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass beantragt werden solle, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.02.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2025 zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Denn aus der Klageschrift gehe zumindest der angefochtene Widerspruchsbescheid hervor und dass die Gewährung einer Rente begehrt werde. Die dahingehend ausgelegte Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin gesundheitlich noch in der Lage sei, körperlich leichte Arbeiten mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Das SG folge hinsichtlich dieser Feststellungen der Sachverständigen P.. Da der Bevollmächtigte der Klägerin die Klage trotz Aufforderung des Gerichts und Hinweis auf § 106a Abs.2 und 3 SGG nicht begründet habe und den Fragebogen zur Person sowie die Schweigepflichtentbindungserklärung erst nach Fristablauf vorgelegt habe, sei Präklusion eingetreten. Die verspäte Vorlage des Fragebogens und der Schweigepflichtentbindungserklärung sowie die Nichtvorlage der Klagebegründung seien auch nicht entschuldigt worden. Ausgehend von einem Zugang der Betreibensaufforderung „am 03.03.2026“ sei die Frist zur Hereingabe von Klagebegründung und Fragebogen bereits am 24.03.2026 abgelaufen. In der Betreibensaufforderung sei auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass verspätet vorgebrachte Beweismittel und Erklärungen, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht oder vorgelegt werden, zurückgewiesen werden können und das Gericht ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne. Zugleich sei zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid - für den Fall, dass die Klagebegründung und die angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingehen - angehört worden. Vor dem Hintergrund, dass bereits im Verwaltungsverfahren trotz Akteneinsicht keine Widerspruchsbegründung erfolgt und auch im Klageverfahren nach erfolgter Akteneinsicht keine Klagebegründung eingereicht worden sei, sei eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht ersichtlich. Die Veranlassung einer neuerlichen Begutachtung von Amts wegen oder die Einholung von Befundberichten sei insoweit nicht angezeigt. Das Ausmaß der Aufklärung und die Wahl der Beweismittel seien in das pflichtgemäße richterliche Ermessen gestellt. Das Gericht müsse sich nur zu solchen Ermittlungen gedrängt sehen, für die es hinreichende Anhaltspunkte gebe. Zu Ermittlungen „ins Blaue hinein“ bestehe auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung. Der aktenkundige Sachverhalt und der Vortrag der Beteiligten legten vorliegend keine Ermittlungen nahe. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin durch einen Bevollmächtigten vertreten sei und sich ihr Bevollmächtigter über die Bedeutung der Fristsetzung und die Folgen ihres Versäumens im Klaren sein müsse, sei es nicht geboten, weiter auf die Einreichung der Klagebegründung zu warten. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter an einer rechtzeitigen Einreichung gehindert gewesen wären. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass die Klägerin an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse mehr habe, da trotz wiederholter Aufforderung keine substantiierte Klagebegründung eingereicht worden sei.
Gegen den am 14.04.2026 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15.05.2026, dem Tag nach Christi Himmelfahrt, Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Entscheidung durch Gerichtsbescheid sei verfahrensfehlerhaft. Das SG habe weder Befundberichte eingeholt noch ein gerichtliches Sachverständigengutachten veranlasst, obwohl sie den ausgefüllten Fragebogen zur Person und eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt habe. Daraus ergäben sich mehrere behandelnde Ärzte und Fachrichtungen, insbesondere aus dem orthopädischen, pneumologischen, HNO-ärztlichen und psychotherapeutisch-psychiatrischen Bereich. Diese Angaben hätten dem SG Anlass geben müssen, die behandelnden Ärzte zu befragen. Das SG habe auch rechtsfehlerhaft angenommen, es sei Präklusion eingetreten. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheides habe der Fragebogen zur Person vorgelegen. Eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits durch deren Zulassung sei damit denklogisch ausgeschlossen. Das SG habe mit Verfügung vom 25.02.2026 selbst eine Drei-Monats-Frist nach § 102 Abs. 2 SGG gesetzt, innerhalb derer sie Gelegenheit zum Betreiben des Verfahrens habe. Sie habe das Verfahren mit der Vorlage des Fragebogens und der Schweigepflichtentbindungserklärung am 01.04.2026 ausdrücklich betrieben - weit innerhalb dieser vom Gericht selbst gesetzten Frist. Damit sei die in den Entscheidungsgründen aufgestellte Behauptung, es sei der Eindruck entstanden, dass sie an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse mehr habe, widerlegt. Das Vorgehen des SG sei in sich widersprüchlich, da sie das Verfahren innerhalb der vom Gericht selbst gesetzten Drei-Monats-Frist betrieben habe. Sie leide psychisch an den Folgen von Brustkrebs, Nahtschmerzen, vermutlich chemotherapiebedingter Gefühlsstörungen in Fingern und Zehen, Polyneuropathie, Gonarthrose, Fersensporn, Diabetes, Bluthochdruck, Schlafapnoe, Osteoporose, Reflux, chronischer Gastritis, den Folgen von Handgelenksbrüchen, einer Sehminderung, einer Schilddrüsenerkrankung, Hypertonie und Herzinsuffizienz, Nierenproblemen, Depressionen und einer Schmerzerkrankung.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 08.04.2026 aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Duisburg zurückzuverweisen.
Die Beklagte schließt sich dem Antrag an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und fristgemäß eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig und im Sinne der Zurückverweisung an das SG nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG begründet.
§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG bestimmt, dass das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen kann, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
Dieser Zurückverweisungstatbestand ist hier zu bejahen (dazu I. und II.); der Senat hat in Ausübung seines Ermessens den Gerichtsbescheid des SG Duisburg vom 08.04.2026 aufgehoben und die Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht angeordnet (dazu III.).
I. Das Verfahren leidet an wesentlichen Mängeln.
Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift; wesentlich ist ein Mangel, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts auf ihm beruhen kann (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG, 14. Aufl. 2023, § 159 Rn. 3, 3a m.w.N.; Wolff-Dellen in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage 2020, § 159 Rn. 5).
Das SG hat gegen § 106a Abs. 3 Satz 1 SGG verstoßen, indem es bereits zur Angabe der behandelnden Ärzte nebst Schweigepflichtentbindung nicht wirksam eine Frist nach § 106a Abs. 2 SGG gesetzt hat und indem es die Angabe der Klägerin zu ärztlichen Behandlungen nebst Schweigepflichtentbindungserklärung als Beweismittel ermessensfehlerhaft zurückgewiesen sowie ohne weitere Ermittlungen die Klage abgewiesen hat (dazu 1.). Es hat darüber hinaus auch gegen § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG verstoßen (dazu 2.).
Diese Mängel sind auch wesentlich, da das SG nur auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren entschieden hat; die Berücksichtigung der zurückgewiesenen Beweismittel hätte die weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhalts indes ermöglicht und einer Beweislastentscheidung zu diesem Verfahrenszeitpunkt die Grundlage entzogen (dazu 3.).
1. Gemäß § 106a Abs. 3 Satz 1 SGG kann das Gericht Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach § 106a Abs. 2 SGG gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (Nr. 1), der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt (Nr. 2) und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist (Nr. 3). Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (§ 106a Abs. 3 Satz 3 SGG).
Diese durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I 2008, S. 444) mit Wirkung zum 01.04.2008 eingeführte und seitdem unverändert geltende Präklusionsregelung des § 106a SGG dient - in Anlehnung an § 87b Verwaltungsgerichtordnung - zwar der Beschleunigung des vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahrens (Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes, BT-Drs. 16/7716 S. 20; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 106a Rn. 1), allerdings nur soweit dabei die rechtstaatlichen Grenzen insbesondere der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben (Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, Stand: 27.05.2025, § 106a SGG Rn. 7 ff und 17 m.w.N.; B. Schmidt, a.a.O., Rn. 2). Wegen der einschneidenden Folgen für den säumigen Beteiligten - flankiert durch die Fortwirkung einer wirksamen Präklusion für die Folgeinstanzen gemäß § 157a Abs. 2, § 165 Satz 1 SGG - ist dieser Präklusionsregelung ein strenger Ausnahmecharakter beizumessen, dem der Gesetzgeber auch durch die Ausgestaltung als gerichtliche Ermessensvorschrift Rechnung getragen hat (vgl. BT-Drs. 16/7716 S. 20, 21).
Zwar ist die Angabe, welche Ärzte einen Beteiligten ambulant behandeln bzw. behandelt haben nebst Entbindung von deren Schweigepflicht, ein Beweismittel im Sinne des § 106a Abs. 3 Satz 1 SGG. Gemeint sind diejenigen Beweismittel der Zivilprozessordnung (ZPO), die über den Verweis des § 118 Abs. 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung finden, insbesondere Zeugen und - bei Angabe behandelnder Ärzte - als Annex die Entbindung von deren Schweigepflicht (Mushoff, a.a.O., Rn. 63). Durch Benennung solcher sachkundigen Zeugen - und deren Entbindung von der Schweigepflicht - wird es dem Gericht ermöglicht, im Wege schriftlicher Befragung (durch Befundbericht) oder Vernehmung u.a. Feststellungen zu Art und Ausmaß der vom Kläger vorgetragenen Leiden - auch im zeitlichen Verlauf der Behandlungsdauer - auf dem jeweiligen Fachgebiet zu treffen.
Indes fehlt es - nach Maßgabe des strengen Ausnahmecharakters - hier jedenfalls an einer rechtsfehlerfreien Ermessensentscheidung des SG, die Angabe der Klägerin zu ärztlichen Behandlungen als Beweismittel zurückzuweisen.
Dem angefochtenen Gerichtsbescheid ist nicht zu entnehmen, dass das SG von dem ihm in § 106a Abs. 3 Satz 1 SGG eingeräumten Ermessen an sich Gebrauch gemacht hat. Vielmehr geht es nach dem Wortlaut der Entscheidungsgründe davon aus, dass Präklusion eingetreten „ist“, da der Bevollmächtigte der Klägerin die Klage trotz Aufforderung des Gerichts und Hinweis auf § 106a Abs.2 und 3 SGG nicht begründet und den Fragebogen zur Person sowie die Schweigepflichtentbindungserklärung erst nach Fristablauf vorgelegt habe. Der Senat kann - im Rahmen seiner nur auf Ermessensfehler begrenzten Prüfungskompetenz (B. Schmidt, a.a.O., Rn. 18) - dem Gerichtsbescheid daher nicht entnehmen, dass das SG bei seiner Entscheidung, die Angabe der die Klägerin behandelnden Ärzte für weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht (mehr) zu berücksichtigen, von seinem gesetzlich eingeräumten Ermessen pflichtgemäß Gebrauch gemacht hat; eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor.
Das SG hat zwar unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 106a Abs. 3 Satz 1 SGG im Einzelnen subsumiert, seine Ausführungen zur Rechtsfolge dieser konditional strukturierten Norm - „kann“ das Gericht Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach Abs. 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden - erschöpfen sich indes in der Aussage, im Hinblick darauf, dass die Klägerin durch einen Bevollmächtigten vertreten sei und sich ihr Bevollmächtigter über die Bedeutung der Fristsetzung und die Folgen ihres Versäumens im Klaren sein müsse, sei es nicht geboten, weiter auf die Einreichung der Klagebegründung zu warten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter an einer rechtzeitigen Einreichung gehindert gewesen wären. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass die Klägerin an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse mehr habe, da trotz wiederholter Aufforderung keine substantiierte Klagebegründung eingereicht worden sei. Dies genügt für eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung nicht; eine insoweit ordnungsgemäße Ermessensbetätigung erfordert jedenfalls, dass das SG das zutreffende Datum für den Fristablauf und die daraus folgende Fristüberschreitung bei vor der gerichtlichen Entscheidung eingehendem Beweismittel in seine Abwägung einbezieht und dabei insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt. Daran fehlt es hier.
Ausweislich der Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids ist das SG von einer Zustellung der „Betreibensaufforderung“ an den Bevollmächtigten der Klägerin „am 03.03.2026“ ausgegangen. Tatsächlich ist die Zustellung laut des elektronischen Empfangsbekenntnisses jedoch erst am 09.03.2026 erfolgt. Damit lief die mit der Verfügung gesetzte Drei-Wochen-Frist bis zum 30.03.2026 und nicht nur - wie vom SG angenommen - bis zum 24.03.2026. Der Fragebogen zur Person und die Schweigepflichtentbindungserklärung sind damit lediglich zwei Tage nach Fristablauf eingegangen.
Es wäre für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung aber erforderlich gewesen, die konkreten zu Gunsten und zu Lasten der Klägerin sprechenden Aspekte in eine Abwägung einzubeziehen. Auch ist nicht erkennbar, welche konkreten Interessen der Beklagten in die Abwägung eingestellt wurden und aus welchen Gründen diese überwogen haben sollen. Die offensichtlichen, für eine Nichtberücksichtigung der Benennung des Arztes nebst Schweigepflichtentbindungserklärung sprechenden Aspekte, nämlich das Erzielen einer zügigen gerichtlichen Endentscheidung und die nur einfache Schutzbedürftigkeit der anwaltlich vertretenen Klägerin wiegen jedenfalls nicht so schwer, dass sich daraus eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt.
2. Zugleich hat das SG gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßen. Nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG sind die Beteiligten vor Erlass eines Gerichtsbescheides zu hören. Hier hat das SG zwar mit Verfügung vom 25.02.2026 die erforderliche Anhörung der Beteiligten vorgenommen. Jedoch hat es zur Stellungnahme eine nicht eindeutig bestimmte Frist gesetzt und den Ablauf der längeren von beiden möglichen vor der Entscheidung nicht abgewartet. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, eine zur Begründung eines Rechtsmittels gesetzte Frist abzuwarten und selbst dann nicht vor Fristablauf zu entscheiden, wenn die Sache entscheidungsreif erscheint. Dies gilt auch dann, wenn die Fristsetzung an sich nicht erforderlich oder gar unzulässig war; ein Verfahrensbeteiligter darf nämlich stets darauf vertrauen, dass eine vom Gericht selbst eröffnete Möglichkeit, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt „gehört" zu werden, nicht verkürzt wird. Ebenso kann der Verfahrensbeteiligte darauf vertrauen, dass sich die Gerichte bei der Berechnung von Äußerungsfristen an die gesetzlichen Bestimmungen halten (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 25.02.1988 - 2 BvR 1289/87 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 105 SGG (Stand: 27.02.2026), Rn. 76). Die Fristsetzung muss eindeutig sein. Dem Beteiligten muss klar sein, welche Frist für ihn gilt. Setzt das Gericht in einem Schreiben unterschiedliche Fristen, muss es den Ablauf der längeren Frist abwarten (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 19.03.2020 - B 4 AS 23/20 B -, juris, Rn. 6). Vorliegend war die Fristsetzung im Hinweisschreiben des SG vom 25.02.2026 widersprüchlich: Einerseits wurde mit dem Präklusionshinweis nach § 106a SGG eine Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Schreibens gesetzt, andererseits erfolgte der Hinweis auf die Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 SGG nach drei Monaten ab Zugang dieses Schreibens; zum Schluss der Verfügung wurde dann zum Gerichtsbescheid „nach Ablauf der Frist“ angehört, wobei offen bleibt, welche Frist gemeint ist: Nach Ablauf der Frist von drei Monaten - ohne Betreiben des Verfahrens - bedarf es keines Gerichtsbescheides mehr, da die Rücknahmefiktion von Gesetzes wegen eintritt. Sofern „nach Ablauf der Frist von drei Wochen“ gemeint sein sollte, hätte es des Hinweises auf die Rücknahmefiktion nach drei Monaten nicht mehr bedurft. Die längere der beiden Fristen (drei Monate) war bei der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht abgelaufen.
3. Die Verstöße des SG gegen § 106a Abs. 3 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG sind auch wesentlich, da seine Entscheidung auf diesen Verfahrensfehlern beruhen kann. Hier ist nicht auszuschließen ist, dass das SG ohne die Mängel, d.h. unter Berücksichtigung der Angabe der behandelnden Fachärzte nebst Schweigepflichtentbindung und Abwarten der Drei-Monats-Frist zur Anhörung, bei Durchführung weiterer Ermittlungen anders entschieden hätte.
Wegen der angenommenen Präklusion der Angaben im Fragebogen und der Schweigepflichtentbindungserklärung hat das SG keine weiteren Ermittlungen des medizinischen Sachverhalts durchgeführt. Auch aus seiner Sicht wären ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides die Berücksichtigung der Stellungnahmefrist zur Klagebegründung und bei Aufzeigen von Zweifeln an der Verwertbarkeit des Verwaltungsgutachtens oder Hinweis auf weitere Gesundheitsstörungen oder Leistungseinschränkungen weitere Ermittlungen von Amts wegen durch Einholen von Befundberichten oder eines oder mehrerer Sachverständigengutachten(s) erforderlich gewesen. Die die Klägerin auch aktuell behandelnden Ärzte auf verschiedenen Fachgebieten bzw. der die Klägerin behandelnde Psychotherapeut sind im Fragebogen benannt.
II. Aufgrund des Verstoßes gegen § 106a Abs. 3 Satz 1 SGG und gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist auch eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme über Art und Ausmaß der Erkrankungen der Klägerin sowie der daraus resultierenden Einschränkungen im Leistungsvermögen und über ein etwaiges Zusammenwirken der psychischen und physischen Leiden erforderlich. Die Einholung von Befundberichten nebst Beiziehung von Auszügen aus den Patientenkarteien ab Rentenantragstellung eröffnet dabei eine gleichermaßen umfangreiche wie aufwändige, d.h. mit erheblichem Einsatz personeller und sachlicher Mittel verbundene (vgl. BT-Drs. 17/6764, S. 27; BR-Drs. 315/11, S. 41; Keller, a.a.O., § 159 Rn. 4), Beweisaufnahme. Um den Anforderungen des § 103 SGG zu genügen, sind nunmehr umfangreiche und aufwändige Ermittlungen von Amts wegen notwendig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von P. bereits mehr als ein Jahr alt ist. Im Übrigen handelt es sich dabei - anders als das SG seiner Wortwahl nach zu urteilen annimmt - nicht um einen Sachverständigenbeweis nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff Zivilprozessordnung (ZPO), sondern um ein lediglich im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 415 ff ZPO) zu verwertendes Gutachten, das von der Beklagten im Rahmen des § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) eingeholt wurde (vgl. zum Unterschied im Beweiswert: BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 25/17 R -, juris, Rn. 14). Darüber hinaus sind nach dem Vortrag der Klägerin mindestens auch das orthopädische und das internistische Fachgebiet betroffen; hierzu sind bislang keinerlei aktuelle Befunde aktenkundig. Insbesondere folgende Ermittlungsschritte sind nach der Berufungsbegründung erforderlich: Einholung aktueller Befundberichte auf neurologischem, psychiatrischem, internistischem und orthopädischen, ggf. auch onkologischem Fachgebiet einschließlich der Behandlungsdokumentation sowie anschließend Einholung eines Sachverständigengutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, bei relevanter Befundsicherung auch auf internistischem, onkologischem und orthopädischem Gebiet. Dabei wird ferner zu berücksichtigen sein, in welchem Umfang die Klägerin welche Pflegetätigkeiten jedenfalls bis Anfang Februar 2025 ausgeübt hat.
III. In Ausübung seines Ermessens nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGG (siehe insoweit auch BSG, Urteil vom 11.12.2025 - B 9 V 1/24 R -, juris, Rn. 27 f) hat der Senat das Interesse der Beteiligten an einer möglichst schnellen Sachentscheidung im vorliegenden Berufungsverfahren gegenüber den Nachteilen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz abgewogen und sich ausnahmsweise für eine Zurückverweisung entschieden. Das SG hat aufgrund der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 106a Abs. 3 SGG und des Art. 103 GG die zentralen, umfangreichen und aufwändigen medizinischen Ermittlungen im Verfahren über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, wie aufgezeigt, unterlassen, und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich durch Gerichtsbescheid entschieden. Der Rechtsstreit ist derzeit auch nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif; der geltend gemachte Anspruch scheitert nicht etwa an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Ferner ist das Berufungsverfahren erst seit Mitte Mai 2026 anhängig. Der Senat hat keine medizinischen Ermittlungen durchgeführt.
Dabei berücksichtigt der Senat, dass gegen eine Zurückverweisung spricht, dass die Klägerin weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren irgendeinen Sachvortrag dazu gemacht hat, welche Leiden unberücksichtigt geblieben seien; ebenso fehlt jedweder Vortrag zur Entschuldigung der verspäteten Vorlage des Fragebogens zur Person und der Schweigepflichtentbindungserklärung wie auch der vollständig fehlenden Klagebegrünung. Insbesondere da die Klägerin durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, musste sich das SG bei der Sachlage nicht ohne weiteres zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen. Allein aus den Angaben im Fragebogen zur Person ergab sich kein Ermittlungsbedarf. Hätte das SG in der Anhörung zum Gerichtsbescheid eine eindeutige Frist gesetzt und diese nicht mit einer Betreibensaufforderung nach § 102 Abs.2 SGG verquickt, wäre die Klageabweisung durch Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden gewesen.
Vorliegend erachtet der Senat die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör durch die nicht eindeutige Fristsetzung angesichts der kurzen Dauer des Berufungsverfahrens als schwerwiegender - zumal das Instrument der Zurückverweisung in einem gewissen Maße trotz der Reduzierung seines Anwendungsbereichs (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Vierten Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze, BT-Drs. 17/6764, S. 27) durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I 2011, S. 3057) weiterhin der verfahrensmäßigen Qualitätssicherung erstinstanzlicher Entscheidungen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2012 - L 10 SB 134/12 - Rn. 36, juris) dient.
Das SG wird im Rahmen der erneuten Entscheidung über die Kosten insgesamt, einschließlich dieses Berufungsverfahrens, zu befinden haben (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14.Aufl. 2023, § 193 Rn. 2a).
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.