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Landessozialgericht NRW Urteil vom 12.06.2026 – L 4 U 190/26

4 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0612.L4U190.26.00

Tatbestand

Der Kläger macht eine Untätigkeit der Beklagten betreffend seinen Antrag vom 11.06.2025 auf Neubewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - im Folgenden BK 2108 - sowie die Feststellung einer Amtsermittlungspflicht und die Feststellung behaupteter Pflichtverletzungen der Beklagten geltend.

Der 0000 geborene Kläger war zuletzt bei einem Unternehmen im Bergbau beschäftigt, das Mitglied der Bergbau-Berufsgenossenschaft (BG), einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, war. Seit dem Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2000 geht der Kläger keiner Beschäftigung mehr nach. Aufgrund eines im Gerichtsverfahren S 18 KN 72/05 U (Sozialgericht [SG] Gelsenkirchen) geschlossenen Vergleichs erkannte die Bergbau-BG mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.11.2007 bei dem Kläger ab dem 15.06.2000 das Vorliegen einer BK 2108 sowie als deren Folgen bandscheibenbedingte Veränderungen der Lendenwirbelsäule in den Abschnitten L4/L5 und L5/S1 mit begleitender Spondylarthrose an und bewilligte ihm Verletztenrente für die Zeit vom 16.12.2001 bis zum 11.04.2004 nach einer MdE von 20 vom Hundert (v. H.) und ab dem 12.04.2004 nach einer MdE von 30 v. H. auf unbestimmte Zeit. Mehrere Überprüfungs- und Verschlimmerungsanträge des Klägers blieben vor dem SG Gelsenkirchen und dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg. Zuletzt entschied das LSG mit Urteil vom 15.11.2022 - L 15 U 72/22 -, dass die Verletztenrente des Klägers wegen der BK 2108 nicht zu erhöhen sei und erlegte dem Kläger Verschuldenskosten auf. Ungeachtet der von ihm geführten gerichtlichen Verfahren überwies der Kläger ab Mitte 2021 die ihm von der Beklagten monatlich gezahlte Verletztenrente an die Beklagte zurück, worauf diese die Zahlung der Rente mit Zustimmung des Klägers vorläufig einstellte.

Mit am 13.06.2025 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 11.06.2025 beantragte der Kläger erneut die Neubewertung der bei ihm vorliegenden MdE wegen der anerkannten BK 2108; sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Begutachtung erheblich verschlechtert. Mit Schreiben vom 07.08.2025 beauftrage die Beklagte (nach Wahl des Klägers) A. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage einer wesentlichen Änderung in den Folgen der BK. Dieser teilte mit, dass er das Gutachten aufgrund hoher Auslastung nicht selbst erstellen könne; stattdessen könne die Begutachtung durch den Oberarzt Q. T. erfolgen, wobei er das Gutachten gegenlesen werde (Schreiben vom 12.08.2025). Die Beklagte informierte den Kläger hierüber mit Schreiben vom 19.08.2025 und bat um Mitteilung, ob Einverständnis mit einer Begutachtung durch Herrn T. bestehe. Der Kläger lehnte dies ab und benannte stattdessen die Ärztin R. (Schreiben vom 22.08.2025). Am 02.09.2025 teilte er telefonisch mit, die Beklagte solle gar nichts mehr für ihn machen, sie sei für ihn nicht zuständig. Telefonisch teilten die Abteilungen sowohl für Neurochirurgie als auch für Unfallchirurgie des berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums X. E. (X.) der Beklagten mit, dass Begutachtungen zur BK 2108 ausschließlich in der Neurochirurgie durchgeführt würden und daher nicht durch R. erfolgen könnten. Die Beklagte unterrichtete den Kläger hierüber telefonisch am 03.09.2025, der daraufhin bat, V. anzufragen. Am 09.09.2025 äußerte der Kläger jedoch erneut den Wunsch nach einer Begutachtung durch R., diese könne das Gutachten nach seiner Information sehr wohl erstatten. Die Beklagte wies darauf hin, dass eine Begutachtung durch diese Ärztin nicht möglich sei. Schließlich bat sie das X. um schriftliche Mitteilung, ob R. die Begutachtung des Klägers zur BK 2108 durchführen könne (Schreiben vom 16.05.2025). Mit Schreiben vom 07.10.2025 bestätigte das X., dass eine Begutachtung durch Frau R. nicht möglich sei. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit; eine Begutachtung im X. könne daher nur durch den Oberarzt T. erfolgen; der Kläger möge angeben, ob er mit einer Begutachtung durch diesen einverstanden sei (Schreiben vom 21.10.2025). Daraufhin lehnte der Kläger der Beklagten gegenüber jede weitere Begutachtung durch diese ab, da die Beklagte weder Leistungen erbracht habe noch ein aktiver Versicherungsschutz bestehe, der eine Begutachtung rechtfertigen würde (Schreiben vom 26.10.2025). Infolgedessen nahm die Beklagte den an A. gerichteten Gutachtenauftrag zurück (Schreiben vom 21.11.2025).

Mit weiterem Schreiben vom 21.11.2025 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Betreff „Ihre Erkrankung“ zu seinem Antrag vom 11.06.2025 mit, sie habe ihm eine Begutachtung zur Feststellung einer etwaigen Änderung der Folgen der anerkannten BK 2108 angeboten. Der Kläger habe jedoch mit Schreiben vom 26.10.2025 mitgeteilt, dass er eine Begutachtung ablehne, weshalb eine solche nicht erfolgen werde. Weiter führte die Beklagte aus, operative Maßnahmen (dorsale Spondylodese Lendenwirbelkörper L4/L5 und L5/S1 sowie dorsale Dekompression mit Rezessusentdachung) seien zwar in ärztlichen Berichten vom 07.10.2016 und 07.05.2018 empfohlen bzw. erörtert worden, der Kläger habe sich jedoch nach ihrer Kenntnis nicht hierzu entschlossen. Neue medizinische Erkenntnisse lägen daher nicht vor. Hervorgehoben (fett gedruckt) heißt es sodann: „Eine Verschlimmerung in den Folgen Ihrer Berufskrankheit nach Nr. 2108 (bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zu chronischen oder chronischrezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben) der Berufskrankheiten-Verordnung konnte durch uns deshalb nicht festgestellt werden.“ Abschließend wies die Beklagte darauf hin, dass bei Bedarf an Hilfsmitteln eine entsprechende ärztliche Verordnung übersandt werden könne, damit die Kostenübernahme geprüft werden könne.

Der Kläger hatte bereits am 16.11.2025 „Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG“ erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe über seinen Antrag vom 11.06.2025 auf Neubewertung der MdE aufgrund einer Verschlimmerung der anerkannten BK 2108 nicht entschieden. Darüber hinaus sei die Beklagte gemäß § 3 BKV verpflichtet, einer Verschlimmerung der BK mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ferner bestehe eine Amtsermittlungspflicht nach § 19 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Die Beklagte müsse von Amts wegen tätig werden, sobald die Voraussetzungen für Leistungen vorlägen, eines gesonderten Antrags bedürfe es nicht. Gleichwohl habe er ausdrücklich eine Neubewertung beantragt. Die Beklagte habe seit der Anerkennung der BK im Jahr 2007 ihre gesetzlichen Pflichten verletzt, insbesondere nicht der Verschlimmerung der Erkrankung entgegengewirkt (§ 3 BKV), keine sachgemäße Behandlung gewährleistet (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung [SGB VII]), keine Prävention, Rehabilitation (Reha) und Teilhabe gewährleistet (§ 1 SGB VII) sowie keine frühzeitige, umfassende und koordinierte Teilhabe umgesetzt (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch- Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen [SGB IX]).

Der Kläger hat schriftsätzlich ausdrücklich beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag vom 11.06.2025 auf Neubewertung der MdE wegen Verschlimmerung der BK 2108 unverzüglich zu entscheiden;

die Feststellung, dass die Beklagte gemäß § 19 SGB IV zur Amtsermittlung verpflichtet ist und ein gesonderter Antrag nicht erforderlich war;

die Feststellung, dass die Beklagte seit 2007 ihre gesetzlichen Pflichten aus § 3 BKV, § 1 und 34 SGB VII sowie dem SGB IX verletzt hat.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie - unter Übersendung der Verwaltungsvorgänge betreffend März 2007 bis Januar 2008 und die Jahrgänge 2022 bis 2024 - vorgetragen, Bearbeitungslücken seien nicht erkennbar. Die Beurteilung einer etwaigen Verschlimmerung scheitere daran, dass der Kläger die erforderliche Mitwirkung verweigere, indem er sich einer Begutachtung nicht unterziehe. Hinsichtlich des Feststellungsantrags sei weder § 19 SGB IV für die gesetzliche Unfallversicherung anwendbar noch sei ein Feststellungsinteresse erkennbar. Der Antrag auf Feststellung einer Verletzung der Verpflichtungen aus § 3 BKV, § 34 SGB VII sowie dem SGB IX sei ebenfalls unzulässig. Insoweit verweise sie beispielhaft auf die Entscheidungen des 15. Sentas des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.05.2025 (L 15 U 45/24 und L 15 U 32/25) sowie auf dessen Sitzungsprotokoll vom 14.05.2024 (L 15 U 228/22 und L 15 U 359/22).

Mit Verfügung vom 27.02.2026 hat das SG darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Hinsichtlich des Antrags vom 11.06.2025 liege in dem Schreiben der Beklagten vom 21.11.2025 ein Verwaltungsakt. Der Antrag auf Feststellung einer Amtsermittlungspflicht sei unzulässig, da kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betroffen sei. Gleiches gelte für den Antrag auf Feststellung behaupteter Pflichtverletzungen seit 2007. Zugleich hat das SG die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) angehört.

Der Kläger hat hierauf mitgeteilt, dass er einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid widerspreche. Die Sache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und der Sachverhalt sei nicht hinreichend aufgeklärt. Insbesondere seien aus seiner Sicht ungeklärt die Frage der Einordnung des Schreibens vom 21.11.2025 als Verwaltungsakt sowie verschiedene behauptete Pflichtverletzungen der Beklagten, darunter eine unterlassene Amtsermittlung, fehlende Maßnahmen des Reha-Managements, die Nichtaufstellung eines Reha- bzw. Teilhabeplans, unterlassene Maßnahmen zur Verhütung einer Verschlimmerung, eine nicht erfolgte medizinische Reha, eine unzureichende BK-Behandlung sowie fehlende Prüfungen im Hinblick auf Leistungen anderer Reha-Träger, insbesondere der Eingliederungshilfe; die Verwaltungsakten seien unvollständig vorgelegt worden; er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (zwei Schreiben vom 03.03.2026).

Mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2026 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Sache weise weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten auf. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt - insbesondere der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 21.11.2025 - sei unstreitig und ergebe sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten. Die rechtliche Würdigung beschränke sich im Wesentlichen auf die Einordnung dieses Schreibens als Verwaltungsakt sowie auf die Zulässigkeit der gestellten Feststellungsanträge. Dabei handele es sich um Fragestellungen, die typischerweise Gegenstand der sozialgerichtlichen Praxis seien und keine besondere rechtliche Komplexität aufwiesen. Ferner seien die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform angehört worden, ihrer Zustimmung bedürfe es nicht. Die Klage sei sowohl hinsichtlich des Bescheidungsbegehrens als auch der Feststellungsanträge unzulässig. Die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei unzulässig, da die Beklagte über den Antrag des Klägers vom 11.06.2025 mit Bescheid vom 21.11.2025 entschieden habe. Die Anträge auf Feststellung einer Amtsermittlungspflicht und auf Feststellung behaupteter Pflichtverletzungen seit 2007 seien unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 28.04.2026 Bezug genommen.

Gegen den am 02.05.2026 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.05.2026 „Gegenvorstellung“ eingelegt und die Aufhebung des Gerichtsbescheides beantragt. Der Gerichtsbescheid sei rechtswidrig, unwirksam und nichtig, da er seinen Antrag auf mündliche Verhandlung ignoriere, seine Untätigkeitsklage vom 16.11.2025 vollständig unberücksichtigt lasse, einen nicht existierenden „Bescheid“ der Beklagten fingiere, den Sachverhalt nicht aufkläre, zentrale gesetzliche Pflichten der Beklagten und der gesetzlichen Krankenversicherung ignoriere und den Eindruck einer gezielten Verzögerungstaktik erwecke. Das Schreiben der Beklagten vom 21.11.2025 sei kein Bescheid, es enthalte keinen Verfügungssatz, keine Regelung, keine Rechtsbehelfsbelehrung, keine Entscheidung, keine Unterschrift und damit keines der Merkmale eines Verwaltungsakts nach „§ 33 SGB X“.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich ausdrücklich:

„1. den Gerichtsbescheid vom 28.04.2026 aufzuheben,

2. festzustellen, dass der Schriftsatz der BG vom 21.11.2025 kein Bescheid ist,

3. über meine Untätigkeitsklage vom 16.11.2025 ordnungsgemäß zu entscheiden,

4. das Verfahren unverzüglich in die mündliche Verhandlung zu überführen,

5. sämtliche ungeklärte Punkte gemäß meinen Schriftsätzen vom 03.03.2026 und 16.11.2025 aufzuklären.“

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid für vollumfänglich zutreffend, einschließlich der Einordnung des Schreibens vom 21.11.2025 als Verwaltungsakt. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) sowie eine fehlende BG-liche Reha-, Teilhabe- und Gesamtplanung seit 2007 geltend mache, verweise sie auf ihre Ausführungen in den Schreiben vom 23.01.2026 (zum Az. S 34 U 26/26 ER) und vom 28.01.2026 (zum Az. S 37 U 6/26) sowie auf das Protokoll über die Sitzung des 15. Senats vom 14.05.2024 (zum Az. L 15 U 228/22) - jeweils Teil der übersandten Verwaltungsakte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend die Zeit März 2007 bis Januar 2008 und die Jahrgänge 2019 bis 2026 sowie der Streitakten L 15 U 67/24, L 15 U 45/24 und L 15 U 32/25 (LSG Nordrhein-Westfalen) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

A. Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers die Streitsache verhandeln und entscheiden können, da er in der ihm am 27.05.2026 ordnungsgemäß zugestellten Terminmitteilung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 62 SGG). Darin, dass der nicht persönlich geladene Kläger schriftsätzlich (Schreiben vom 07.06.2026) mitgeteilt hat, dass er an dem Verhandlungstermin - aus gesundheitlichen Gründen (ohne jedweden Beleg dazu) - nicht teilnehmen werde und dass er um eine Entscheidung nach Lage der Akten bitte, hat er kein Begehren auf Terminverlegung zum Ausdruck gebracht.

B. Die Eingabe des Klägers vom 03.05.2026 ist im Sinne der Meistbegünstigung als Berufung zu verstehen. Dies ist das gegen den Gerichtsbescheid vom 28.04.2026 zulässige Rechtsmittel: Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG mündliche Verhandlung beantragt werden. Im vorliegenden Fall war - ausgehend von dem vom Kläger verfolgten Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung seines Verschlimmerungsantrags vom 11.06.2025 und auf Feststellung von Amtsermittlungspflichten sowie von angeblichen Pflichtverletzungen - die Berufung ohne Zulassung statthaft, da sie weder auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet war (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) noch es sich um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden handelt (§ 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG).

Die auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Untätigkeits- und die Feststellungsklagen zu Recht als unzulässig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im Urteil des SG, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte auch bis zum Erlass des Bescheides vom 21.11.2025 nicht untätig war, sondern ab Antragstellung im Juni 2025 versucht hat, eine für die Entscheidung über den Verschlimmerungsantrag notwendige Begutachtung unter Berücksichtigung des Wahlrechts des Klägers nach § 200 SGB VII zu ermöglichen. Eine solche hat der Kläger dann jedoch mit Schreiben vom 26.10.2025 ausdrücklich abgelehnt.

Schließlich ist das SG auch nicht verpflichtet gewesen, dieses Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung (durch Urteil) zu entscheiden. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGG vor, kann das SG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Verfahren instanzbeendend durch Gerichtsbescheid entscheiden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist dafür nicht erforderlich.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung beantragt hat, hat der Senat sie durchgeführt.

Die Schriftsätze des Klägers vom 03.03.2026 und 16.11.2025 sind bei der Entscheidung berücksichtigt worden, enthalten jedoch nichts Substantielles, was zur Zulässigkeit seines Untätigkeits- bzw. seiner Feststellungsbegehren führt.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).