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Landessozialgericht NRW Beschluss vom 15.06.2026 – L 10 KR 100/26 KH B ER
10 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0615.L10KR100.26KH.B.E.00
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache gegen den Widerlegungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen.
I. Der Antrag der Antragstellerin,
den Beschluss des Sozialgerichts vom 07.01.2026 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29.10.2025 gegen die mit Schreiben vom 30.09.2025 ergangene Widerlegung der Mindestmengenprognose für den Leistungsbereich Nierentransplantationen für den Standort der Antragstellerin für das Jahr 2026 anzuordnen,
ist statthaft, denn der Klage der Antragstellerin gegen die Widerlegungsentscheidung der Antragsgegnerinnen kommt kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 136b Abs. 5 S. 11 Hs. 2 SGB V; zur isolierten Anfechtungsklage als statthaftem Rechtsbehelf in der Hauptsache: BSG, Urteil vom 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R -, Rn. 10 ff., 15 ff.); er ist auch im Übrigen zulässig.
II. Der Antrag ist aber unbegründet. Es sind zwar die formellen (dazu 1), nicht aber die materiellen Voraussetzungen (dazu 2) für die angegriffene Widerlegungsentscheidung erfüllt.
Gemäß § 86b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Interesses der Antragstellerin an einem Aufschub der Vollziehung einerseits sowie des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, ist regelmäßig die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, denn am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 - L 11 KA 15/12 B ER -, juris Rn. 23; Beschluss vom 05.03.2012 - L 19 AS 292/12 B ER -, juris Rn. 29; Beschluss vom 13.08.2010 - L 6 AS 999/10 B ER -, juris Rn. 24f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30.10.2009 - 1 BvR 2395/09 -, Rn. 6f.). Ist der Verwaltungsakt dagegen nicht offensichtlich rechtswidrig, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber in Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG das Entfallen der aufschiebenden Wirkung angeordnet und damit grundsätzlich von einem überwiegenden Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgeht; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss insoweit eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (LSG NRW, Beschluss vom 09.12.2013 - L 2 AS 1956/13 B ER -, juris Rn. 3; zum Ganzen auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 12c).
1. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht, insbesondere haben die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin vor Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes (mit Schreiben vom 27.08.2025) ordnungsgemäß angehört (zum Anhörungserfordernis BSG, Urteil vom 25.03.2021, a.a.O. Rn. 26f.). Weiter leidet die Widerlegungsentscheidung auch nicht an einem formellen Begründungsmangel i.S.d. § 35 Abs. 1 SGB X. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn der Verwaltungsakt gar keine Begründung enthielte oder bloß eine solche, die bereits die Anforderungen des § 35 Abs. 1 S. 2 SGB X nicht erfüllt, also die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, nicht erkennen lässt. Die Begründung darf sich nicht in formelhaften Floskeln oder in Wiederholungen des gesetzlichen Tatbestandes erschöpfen. Dagegen gewährt § 35 Abs. 1 SGB X keinen Anspruch auf eine "richtige", also rechtlich tragfähige Begründung, sondern lediglich auf eine formal ausreichende (vgl. eingehend dazu etwa Beschluss des Senats vom 17.10.2024 - L 10 KR 243/24 B ER -, juris Rn. 9 m.w.N.). Ausgehend hiervon ist für einen formellen Begründungsmangel vorliegend angesichts der eingehenden und die Umstände des Einzelfalls würdigenden Ausführungen in der Widerlegungsentscheidung vom 30.09.2025 nichts ersichtlich. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts nimmt der Senat ergänzend Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Auch die Beschwerdebegründung zeigt insoweit keine gegenteiligen Aspekte auf, sondern rügt alleine eine materielle Rechtswidrigkeit der Widerlegungsentscheidung.
2. Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Widerlegungsentscheidung nach § 136b Abs. 5 S. 6 Hs. 1 SGB V (i.d.F. des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes [GVWG] vom 11.07.2021, BGBl. I 2754) liegen nach summarischer Prüfung vor.
Danach müssen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit ab der Prognose für das Kalenderjahr 2023 bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose durch Bescheid widerlegen. Begründete Zweifel im vorgenannten Sinne liegen nach § 136b Abs. 5 S. 6 Hs. 2 SGB V i.V.m. § 4 Abs. 4 S. 2 der Mindestmengenregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) (Mm-R, hier i.d.F. des Beschlusses des G-BA vom 17.07.2025, BAnz AT 02.09.2025 B2) in der Regel vor, wenn beispielsweise
die maßgebliche Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr nach § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Mm-R nicht erreicht wurde und auch unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 bis 4 Mm-R konkrete, objektive Umstände der Richtigkeit der getroffenen Prognose widersprechen;
die maßgebliche Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr nach § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Mm-R nicht erreicht wurde, sich die vom Krankenhausträger getroffene Prognose ausschließlich auf die erreichte Leistungsmenge im Zeitraum gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Mm-R stützt und unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 und 4 und S. 3 Mm-R konkrete, objektive Umstände der Richtigkeit der getroffenen Prognose widersprechen.
Bei den genannten Fällen handelt sich um Regelbeispiele (§ 136b Abs. 5 S. 6 Hs. 2 SGB V). Die Kassenverbände haben mithin, soweit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 S. 2 Buchst. a oder b Mm-R erfüllt sind, grundsätzlich eine Widerlegung auszusprechen. Möglich bleibt es aber auch, Prognosen wegen anderer Umstände als den in § 4 Abs. 4 S. 2 Mm-R genannten zu widerlegen oder in begründeten Einzelfällen von einer Widerlegung abzusehen, obwohl eines der Regelbeispiele einschlägig ist (vgl. BT-Drs. 19/26822, 92f.). Ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum kommt den Kassenverbänden in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.03.2024 - L 6 KR 2/24 B ER -, juris Rn. 71).
Vorliegend ist das Regelbeispiel nach § 4 Abs. 4 S. 2 Buchst. a Mm-R erfüllt. Auf § 4 Abs. 4 S. 2 Buchst. b Mm-R kommt es dagegen nicht an, weil die Antragstellerin ihre Prognose jedenfalls nicht ausschließlich auf die erreichte Leistungsmenge im Zeitraum gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Mm-R stützt.
Die nach § 4 Abs. 4 S. 2 Buchst. a Mm-R maßgebliche Mindestmenge erreichte die Antragstellerin im vorausgegangenen Kalenderjahr nicht. Vorausgegangenes Kalenderjahr ist dabei das Kalenderjahr vor demjenigen, in dem die Prognose gestellt wird, nicht das vor dem Jahr, für das sie gestellt wird (vgl. schon Beschluss des Senats vom 05.06.2023 - L 10 KR 119/23 B ER -, juris Rn. 25 m.w.N.), angesichts der Widerlegungsentscheidung vom 30.09.2025 vorliegend also das Kalenderjahr 2024. Seinerzeit nahm die Antragstellerin lediglich 19 Nierentransplantationen vor, wohingegen insoweit im Kalenderjahr 2024 eine Mindestmenge von 25 Leistungen pro Standort eines Krankenhauses erforderlich ist (Anlage Nr. 2 Mindestmengenkatalog zur Mm-R).
Das Nichterreichen der maßgeblichen Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr reicht allein zur Widerlegung der Prognose zwar nicht aus. Vielmehr muss kumulativ („und“) hinzukommen, dass auch unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 4 Mm-R konkrete, objektive Umstände der Richtigkeit der getroffenen Prognose widersprechen. Dies ist vorliegend jedoch der Fall, denn die von der Antragstellerin angeführten Gründe dafür, dass die Mindestmenge trotz des Unterschreitens der Leistungszahlen im maßgeblichen Kalenderjahr 2024 im Kalenderjahr 2026 erreicht werde, greifen nicht durch. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
a) Zunächst ist festzustellen, dass mit Leistungsmengen i.S. des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Mm-R von nur 19 Nierentransplantationen in 2024 bzw. i.S. des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Mm-R von nur 14 in der Zeit Juli 2024 bis Juni 2025 die Leistungszahl von geforderten 25 Transplantationen jedenfalls in der Zeit von Juli 2024 bis Juni 2025 deutlich unterschritten werden. Unberücksichtigt kann zur Überzeugung des Senats insoweit auch nicht bleiben, dass sogar eine abnehmende Tendenz zu erkennen ist, was die längerfristige Entwicklung seit 2015 noch bestätigt. Insoweit hat die Antragstellerin noch 2015 24 Nierentransplantationen erbracht, seither sind die Fallzahlen in der Zeit bis 2022, soweit Daten vorliegen, mit einer Ausnahme in 2018, als noch einmal 23 Eingriffe erreicht wurden, kontinuierlich gesunken. Lediglich in 2023 konnte die Leistungsmenge mit 26 Transplantationen erreicht werden, fiel dann aber im genannten Umfang wieder ab.
b) Die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer Prognose herangezogenen Umstände vermögen diese, wie von den Antragsgegnerinnen und der Vorinstanz zu Recht festgestellt, hingegen nicht zu tragen.
aa) Die (erst noch anstehende) Berufung einer W3-Professur für Nephrologie vermag die Erwartung einer Steigerung der Fallzahlen zur Überzeugung des Senats nicht zu begründen. So haben die Antragsgegnerinnen darauf hingewiesen, dass bereits eine W3-Professur für Transplantationsmedizin besetzt wurde und diese nicht zu der gewünschten Menge an Nierentransplantationen geführt hat. Warum dies bei einer Professur für Nephrologie anders sein sollte, erschließt sich nicht. Der Verweis auf eine mögliche Besetzung der Professur mit einer Kandidatin mit ausgewiesener Expertise in der Transplantationsmedizin erscheint zudem im laufenden Besetzungsverfahren in einem gewissen Maße spekulativ. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung auf das Ergebnis entsprechender empirischer Studien verweist, hat sie bislang solche weder vorgelegt noch Quellen hierzu benannt. Insbesondere erscheinen insoweit rein abstrakte Feststellungen wenig überzeugend.
Die Antragstellerin verkennt zudem, dass die Mindestmengenprognose zahlenbasiert ist. Sie bedarf der Darlegung „berechtigter mengenmäßiger Erwartungen“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Mm-R). Die Begründungen für die Prognose sind deshalb grundsätzlich quantitativ zu untermauern; pauschale, nicht mit Zahlen unterfütterte Argumente tragen in der Regel nicht (so auch: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2024 - L 5 KR 1548/24 ER-B -, juris Rn. 48).
bb) Entsprechendes gilt für die mit der dritten Förderphase des Exzellenzclusters „ImmunoSensation3“ verbundenen Erwartungen der Klinik. Das Sozialgericht hat vollkommen zu Recht darauf hingewiesen, dass zum einen dieses Exzellenzcluster unter Einbeziehung der Antragstellerin bereits seit Jahren existiert (Gründung 2012), ohne dass dies bisher mengenmäßig Einfluss auf die Zahl der Nierentransplantationen gehabt hätte. Zum anderen ist auch insoweit der pauschale Hinweis auf das Exzellenzcluster ohne jegliche Konkretisierung der begründet zu erwartenden Auswirkungen auf die Transplantationsmedizin im Allgemeinen und Nierentransplantationen im Speziellen nicht zielführend.
cc) Auch hinsichtlich der angeführten personellen und strukturellen Maßnahmen teilt der Senat die Ausführungen des Sozialgerichts. Inwieweit der Umstand der Einstellung weiterer Ärzte und das Zurverfügungstehen weiterer räumlicher Kapazitäten infolge des Umzugs der Kardiologie die Prognose einer Zunahme von Nierentransplantationen begründen sollen, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt (und entsprechender substantiierter Vortrag) dafür, dass fehlende Kapazitäten bisher weiteren Transplantationen entgegenstanden. Zudem ist weiterhin nicht dargetan, dass grundsätzlich ein personellen und räumlichen Einschränkungen geschuldeter Versorgungsengpass oder aber eine für das Jahr 2026 zu erwartende höhere Nachfrage im Rahmen der zu treffenden Prognose hätte zu berücksichtigen sein können. Angesichts dessen ist die Feststellung der Antragsgegnerin, dass ein höheres Angebot nicht automatisch zu einer erhöhten Nachfrage auf Patientenseite führe, plausibel.
dd) Vergleichbare Überlegungen greifen hinsichtlich des Hinweises auf die Etablierung der Lebendspende mittels robotischer Chirurgie als innovative Maßnahme. Insoweit findet sich weder in der Prognose vom 07.08.2025 noch im Schreiben vom 12.09.2025 schon ein Hinweis auf eine entsprechende Etablierung oder konkrete Maßnahmen etwa im Zusammenhang mit an anderen Standorten in Deutschland eingeführte roboterassistierte Nierentransplantationen (Stichwort etwa Operationsroboter „DaVinci“), der ohne Weiteres die Erwartung einer nachfragesteigernden, bereits hinreichend verfestigten „Vorreiterrolle“ begründen könnte. Die Anpassung an den Stand der Wissenschaft und die Einführung neuer Techniken allein begründet ohne substantiierte Darlegung auch kein Alleinstellungsmerkmal.
ee) Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, tragen die weitgehend noch im Planungsstadium befindlichen Kooperationsvereinbarungen mit den Krankenhäusern Ahrweiler und Neuwied derzeit die Prognose der Antragstellerin nicht. Den Aussagen, eine Kooperation mit dem Krankenhaus Ahrweiler sei initiiert, das Krankenhaus Neuwied habe noch nicht geantwortet, fehlt jegliche inhaltliche Aussagekraft. Dem weiter vorgelegten, allgemein für die Weiterbildung Nephrologie geschlossenen Kooperationsvertrag mit der der Akademie nephrologischer Berufsgruppen GmbH ist laut § 1 folgender Vertragsgegenstand zu entnehmen:
„(1) Der Träger der Fachweiterbildungsmaßnahme führt in Zusammenarbeit mit der Kooperationseinrichtung sowie ggf. weiteren Kooperationspartnern die Fachweiterbildung nach Maßgabe der ‚DKG-Empfehlung zur pflegerischen Fachweiterbildung in den Fachgebieten Pflege in der Endoskopie, Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Nephrologie, Notfallpflege, Pflege in der Onkologie, Pflege im Operationsdienst, Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie“ vom 03.07./04.07.2023 - hierfür die Pflege in der Nephrologie‘ durch.“
Ein spezifischer Zusammenhang zu Nierentransplantationen ist ihm nicht zu entnehmen.
c) Soweit die Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren die Auswirkungen der Krankenhausplanung NRW als eine Begründung ihrer Prognose heranzieht, weist der Senat darauf hin, dass die Begründung der Prognose bereits nicht im Anhörungsverfahren, erst recht nicht in nachfolgenden Gerichtsverfahren, auf eine völlig neue Grundlage gestellt werden kann. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Mm-R ist die Prognose den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bis „spätestens“ zum 07.08.des laufenden Kalenderjahres zu übermitteln. Die hierin zum Ausdruck kommende Beschleunigungsabsicht einerseits und Gründe der Verwaltungspraktikabilität andererseits bedingen eine strikte Anwendung der Fristen im Sinne einer Ausschlussfrist.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass mangels Notwendigkeit eines Vorverfahrens dem tatsächlichen Vorbringen der Krankenhausträger im Rahmen der Prüfung ihrer Leistungsberechtigung nach § 136b Abs. 3 und 4 SGB V eine erhebliche Bedeutung zukommt, so dass im Rahmen des Anhörungsverfahrens Gelegenheit zu geben ist, erkennbar unvollständige und unplausible Angaben zu konkretisieren oder zu ergänzen (vgl. zu § 136b Abs. 4 SGB V a.F. BSG, Urteil vom 25.03.2021 a.a.O. Rn. 29). Dies bedeutet jedoch nur, dass ein Krankenhaus nach dem 07.08. zwar noch seine Prognose näher begründen und ergänzen, sie aber nicht auf eine neue Grundlage stellen kann (so auch: Knispel, jurisPR-SozR 4/2024 Anm. 2)
Die Möglichkeit eines kompletten Austauschs bzw. die Einführung eines völlig neuen Aspekts könnte den Fristenregelungen in § 5 Mm-R insoweit entgegenstehen, als nach dessen Abs. 5 Satz 1 den Landesverbänden der Krankenkassen und die Ersatzkassen aufgegeben ist, dem Krankenhausträger bis zum 07.10. des laufenden Kalenderjahres das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Das Prognoseverfahren soll schließlich eine rechtssichere und rechtzeitige Klärung vor der Leistungserbringung ermöglichen, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei beiden Fristen um Ausschlussfristen handelt (vgl. Knispel, GesR 2020, 558, 559 ff.).
Die erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Auswirkungen des Feststellungsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 16.12.2024, mit dem der Antragstellerin die Leistungsgruppe 30.5 (Nierentransplantation) bis zum 31.12.2026 zugewiesen ist, dürften über eine Ergänzung und Konkretisierung erkennbar hinausgehen.
Jedenfalls aber spricht der Verweis auf die Krankenhausplanung nicht für die Prognose der Antragstellerin. Zwar ist dieser in der Tat für 2026 ein Versorgungsauftrag für Nierentransplantationen zugewiesen worden, dies allerdings ausdrücklich befristet bis zum 31.12.2026. Zunächst sollte gar keine Zuweisung erfolgen. Erst nachdem der Träger dahingehend Stellung genommen hatte, die Hochrechnung für das Jahr 2024 verspreche einen positiven Verlauf, wurde die Zuweisung erteilt. Allerdings erfüllte sich die Hoffnung auf einen solchen positiven Verlauf gerade nicht, nachdem in 2024 nur 19 Nierentransplantationen vorgenommen werden konnten, also ein starker Rückgang zu verzeichnen war. Zudem gibt es vorliegend, anders als in dem der Senatsentscheidung vom 18.07.2025 (L 10 KR 59/25 KH B ER) zugrundeliegenden Fall, keine durch die Krankenhausplanung des Landes erfolgte Konzentration der Leistungsempfänger. Alle bisherigen Standorte für Nierentransplantationen haben erneut einen Versorgungsauftrag erhalten, anders als in der genannten Senatsentscheidung, der ein Fall zugrunde lag, bei dem von zuvor 24 Krankenhäusern nur noch elf Krankenhäusern ein Versorgungsauftrag für die dort streitigen Eingriffe zugewiesen worden war.
III. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO bzw. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 S. 1 GKG; bezüglich der Festsetzung des Streitwerts nimmt der Senat im Übrigen auf den zutreffenden Streitwertbeschluss des Sozialgerichts vom 19.02.2026 Bezug.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).