Gesetze / Rechtsprechung / Landessozialgericht NRW

Landessozialgericht NRW Beschluss vom 22.06.2026 – L 5 AS 130/26 B

5 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0622.L5AS130.26B.00

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.12.2025, mit dem das Sozialgericht gegen die Klägerin zu 2 wegen Nichterscheinens im Erörterungstermin vom 12.11.2025 ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt hat, ist insoweit begründet, als das Ordnungsgeld auf 150 Euro zu reduzieren war. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Gemäß § 111 Abs. 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO kann ein Ordnungsgeld gegen einen Beteiligten festgesetzt werden, wenn dieser im Termin nicht erscheint. Die Festsetzung unterbleibt nach §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 381 Abs. 3 ZPO, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird (§ 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, unterbleibt die Festsetzung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Beteiligten an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Erfolgt die genügende Entschuldigung oder Glaubhaftmachung nachträglich, wird die Festsetzung aufgehoben (§ 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes gegenüber Zeugen und Beteiligten setzt Verschulden voraus (vgl. BVerfG, Beschluss v. 29.11.1973 - 2 BvL 42/71, juris Rn. 20; BGH, Beschluss v. 27.01.2021 - StB 44/20, juris Rn. 29 ff.). Sie steht bei Beteiligten hinsichtlich Grund und Höhe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Klägerin zu 2 sind erfüllt. Denn sie ist unentschuldigt zu dem für den 12.11.2025 geladenen Erörterungstermin nicht erschienen. Ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung.

Soweit die Klägerin zu 2 im Wesentlichen geltend macht, die Anordnung des persönlichen Erscheinens stelle sich in ihrem Fall als nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig dar, gilt Folgendes: Die Anordnung des persönlichen Erscheinens steht allein im Ermessen des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters; insoweit besteht ein nicht unerheblicher Einschätzungsspielraum (vgl. nur BSG, Beschluss v. 02.10.2014 - B 9 SB 65/14 B, Rn. 11; BayLSG, Beschluss v. 03.03.2014 - L 2 R 1051/13 B; vgl. aber Senat, Beschluss v. 24.05.2022 - L 5 AS 611/22 B, juris Rn. 3 ff.). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Gericht grundsätzlich bestrebt ist, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen, so dass die Anwesenheit der Beteiligten notwendig sein kann, um die Sach- und Rechtslage zu klären und/oder zu sachdienlichen Anträgen zu gelangen (vgl. BayLSG, Beschluss v. 03.03.2014 - L 2 R 1051/13 B). Anders als § 141 Abs. 1 ZPO stellt § 111 SGG nach dem Wortlaut nicht nur auf die gebotene Sachverhaltsaufklärung ab und ist insoweit weiter gefasst. Dementsprechend kann im sozialgerichtlichen Verfahren die Anordnung des persönlichen Erscheinens beispielsweise auch lediglich zur Erörterung (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG) oder zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung angeordnet werden (vgl. Stäbler, in: jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 111 Rn. 12; Hintz, in: BeckOK SozR, § 111 SGG, Rn. 3 f. m.w.N. aus der Rspr.). Die entsprechende prozessleitende Verfügung muss nicht - auch nicht im Hinblick auf den Zweck der Anordnung - begründet werden und ist gemäß § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar (vgl. auch Knittel, in: Hauck/Behrend, SGG, § 111 Rn. 3; Roller, in: Berchtold, SGG, 7. Aufl. 2025, § 111 Rn. 6). Ebenso wenig ist ein Gericht gezwungen, jede Verfügung bzw. jeden Ermittlungsschritt zu begründen oder sich von den Beteiligten auf ihnen genehme Ermittlungen verweisen zu lassen (vgl. auch Senat, Beschluss v. 02.07.2012 - L 5 AS 558/12). Dementsprechend war das Sozialgericht auch in der hier gegebenen Konstellation nicht gehalten, die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin zu 2 zu begründen, zu rechtfertigen oder von der Anordnung abzusehen.

Soweit die Klägerin zu 2 geltend macht, eine sachgerechte Erörterung sei unabhängig von ihrer Person ohnehin nicht möglich gewesen, ist zu berücksichtigen, dass sie nicht vorausahnen konnte, welche rechtlichen oder tatsächlichen Hinweise das Gericht geben oder auf welche Gesichtspunkte es hinweisen wird, die für eine umfassende Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses erforderlich sind (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 12.02.2020 - L 7 AS 2137/19 B). Ungeachtet dessen hat die Klägerin zu 2 die Klage auch im Namen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhoben und die Klage als einzige unterzeichnet. Angesichts dessen ist es nicht zu viel verlangt, rechtzeitig vor dem Termin um Verlegung nachzusuchen und in diesem Zusammenhang nachvollziehbare Hinderungsründe darzutun. Schließlich kann die Klägerin zu 2, die die Klage als „Vertreterin“ der Bedarfsgemeinschaft erhoben hat, nicht mit dem Argument gehört werden, nicht sie, sondern nur der unter rechtlicher Betreuung stehende Kläger zu 1 sei in der Lage gewesen, erschöpfend zum Sach- und Streitstand Stellung zu nehmen.

Im Hinblick auf die von den Klägerin zu 2 geltend gemachte „subjektiv wirksame Entsendung eines zur Sachaufklärung befähigten Vertreters (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO)“ ist ihr Vortrag widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft. Sie macht zwar geltend, der gesetzliche Vertreter des Klägers zu 1, der (wohl versehentlich) gar nicht geladen wurde, habe einen Verlegungsantrag gestellt (ein solcher findet sich allerdings nicht in den Akten). Wenn sie aber von einem Verlegungsantrag ausgeht, kann sie nicht gleichzeitig annehmen, eine wirksame Vertretung im Termin werde durch den gesetzlichen Vertreter sichergestellt. Letztlich erscheint das Vorbringen der Klägerin zu 2 auch deshalb als unglaubhaft, weil der gesetzliche Vertreter des Klägers zu 1 am Terminstag telefonisch gegenüber der Kammervorsitzenden mitgeteilt hat, von dem Termin keine Kenntnis zu haben.

Da allein das Gericht über die Terminverlegung befindet, durfte sich die Klägerin zu 2 nicht auf die - angebliche - Auskunft des gesetzlichen Vertreters des Klägers zu 1 verlassen, dass sie nicht zum Termin erscheinen müsse, zumal dieser eine solche Aussage mangels Kenntnis vom Termin nicht getroffen haben kann. Der vorgetragenen Sprachbarriere hätte die Klägerin zu 2 im Übrigen begegnen können, indem sie die Ladung eines Dolmetschers beantragt.

Ein Anspruch auf Aufhebung des Ordnungsgeldes ergibt sich schließlich nicht aus der von der Klägerin zu 2 nachträglich erklärten Klagerücknahme. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Nichterscheinens der Klägerin zu 2 Ressourcen für die Vorbereitung und Durchführung des Termins sinnlos aufgewandt wurden.

Soweit sich die Klägerin zu 2 auch gegen die Höhe des Ordnungsgeldes wendet, ist die Beschwerde teilweise begründet. Das Ordnungsgeld war auf einen Betrag von 150 Euro zu reduzieren, weil die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500 Euro als überhöht erscheint. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt und Streitgegenstand der Hauptsache ein Versagensbescheid im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II ist. Damit ist im Regelfall die Festsetzung eines höheren Ordnungsgeldes als 100 bis 200 Euro ausgeschlossen (vgl. z.B. Senat, Beschluss v. 23.05.2017 - L 5 SO 156/17 B). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hält der Senat hier die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 150 für ausreichend, aber auch erforderlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Eine Beteiligung der Landeskasse an den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 war trotz teilweiser Begründetheit der Beschwerde nicht geboten, da allein die Klägerin zu 2 aufgrund ihres unentschuldigten Nichterscheinens im Erörterungstermin die Durchführung des Beschwerdeverfahrens veranlasst hat.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).