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Landessozialgericht NRW Beschluss vom 23.06.2026 – L 21 AS 631/26 B ER
21 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0623.L21AS631.26B.ER.00
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 13.3.2026 richtet sich gegen den ihm am 13.3.2026 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen (SG) vom gleichen Tag. Mit diesem Beschluss hat das SG auf einen Antrag des Antragstellers vom 9.2.2026 den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum 9.2.2026 bis zum 31.7.2026, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) unter Anrechnung eines monatlichen bereinigten Einkommens in Höhe von 46,66 € zu gewähren.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden. Der grundsätzlichen Statthaftigkeit nach § 172 Abs. 1 SGG steht kein Ausschlussgrund nach § 172 Abs. 3 SGG entgegen, insbesondere nicht nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die streitigen Leistungen nach dem SGB II einen Betrag von 750 € übersteigen.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hat den Antragsgegner zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu Leistungen an den Antragsteller verpflichtet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den aufgrund der Beschwerdeeinlegung durch den Antragsgegner nur in dem Umfang zu entscheiden ist, in dem der Antragsgegner verpflichtet worden ist, ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R, juris Rn. 35; Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5).
Während der Anordnungsgrund die Frage der Eilbedürftigkeit betrifft, ist Gegenstand des Anordnungsanspruchs grundsätzlich die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Keller, in: Meyer-Ladewig u.a. SGG, 2023, § 86b Rn. 27 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Beschwerdeverfahren mithin der Zeitpunkt der Entscheidung des Landessozialgerichts (Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 86b (Stand 19.5.2026) Rn. 383 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab Antragstellung beim SG nicht glaubhaft gemacht.
Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Leistungen ist § 19 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 SGB II. Danach erhalten Leistungen nach dem SGB II erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen oder mit Hilfe Dritter sichern kann.
Der 0000 geborene Antragsteller hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, er ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Anspruchsvoraussetzungen stellt der Antragsgegner nicht in Abrede.
Allerdings fehlt es an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Der Antragsteller verfügt nach Maßgabe der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage über ausreichendes bedarfsdeckendes Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit im Bereich Brandschutz und Rettungswesen sowie zusätzlich über Einkommen aus abhängiger Beschäftigung.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Bei der Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V) i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II zunächst von den Betriebseinnahmen auszugehen. Dies sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Bürgergeld-V alle erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Von diesen Betriebseinnahmen sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Bürgergeld-V die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.
Ausweislich der am 28.1.2026 bei dem Antragsgegner eingereichten vorläufigen Anlage EKS für den Bewilligungszeitraum von Februar 2026 bis einschließlich Juli 2026 prognostizierte der Antragsteller Betriebseinnahmen seiner Firma C. - G. mbH, die bislang nicht nach § 11 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in das Handelsregister eingetragen ist, i.H.v. 1965,27 € im Februar, 2295,27 € im März, 2278,67 € im April, 2325,27 € im Mai, 2295,27 € im Juni und 2245,27 € im Juli - damit im Durchschnitt i.H.v. 2234,17 € monatlich. Aus den während des Beschwerdeverfahrens beigezogenen Kontoauszügen des Antragstellers von seinem Konto bei der A., IBAN N01 sowie dem Konto bei der E., IBAN N02 ergeben sich jedoch weit höhere tatsächliche Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit. So sind auf den Kontoauszügen der A. im Zeitraum 1.2.2026 bis 19.5.2026 Zahlungseingänge i.H.v. insgesamt etwa 14.088 € ersichtlich (im Februar: 3664,17 €, im März: 3232,61 €, im April: 5240,53 €, im Mai: 1950,65 €), die der selbständigen Tätigkeit zuzuordnen sind. Auf dem Konto bei der E. finden sich im Zeitraum 1.2.2026 bis 29.5.2026 Zahlungseingänge i.H.v. insgesamt etwa 3698 € (im Februar: 309,40 €, im März: 2201,50 €, im April 671,20 €, im Mai 516,50 €), die der selbständigen Tätigkeit zuzuordnen sind. Damit sind insgesamt Betriebseinnahmen i.H.v. 17.786 € ersichtlich, monatlich im Durchschnitt 3557,20 €.
Als voraussichtliche Betriebsausgaben gab der Antragsteller in der vorläufigen EKS vom 28.1.2026 1845,27 € im Februar, 2195,27 € im März, 2128,67 € April, 2145,27 € im Mai, 2095,27 € im Juni und 2045,27 im Juli an und damit durchschnittlich 2075,84 €. Höhere Betriebsausgaben hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Ungeachtet der Frage, ob sämtliche von dem Antragsteller angegebenen Betriebsausgaben - insbesondere auch die Leasingraten i.H.v. monatlich 1166,67 € für einen Audi SQ5 - zu den tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Bürgergeld-V gehören, übersteigen die Betriebsausgaben von monatlich 2075,84 € die Betriebseinnahmen von monatlich 3557,20 € nicht. Vielmehr verbleibt ein Betriebsgewinn von monatlich 1481,36 €.
Neben den Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit erzielt der Antragsteller ebenfalls Einkommen aus abhängiger Beschäftigung. Ausweislich des vorliegenden Arbeitsvertrages ist der Antragsteller bei der Y. e.K. seit dem 30.7.2025 befristet bis zum 29.6.2026 als geringfügig Beschäftigter als Feuerwehreinsatzkraft beschäftigt mit einer variablen Arbeitszeit von 52 Stunden innerhalb von 12 Monaten mit einer maximal möglichen Arbeitszeit von 34 Stunden/Monat. Entsprechende Lohnzahlungen sind für März und April 2026 i.H.v. jeweils 455,24 € am 13.5.2026 auf dem Konto des Antragstellers bei der E. eingegangen. Auch die Lohnabrechnung für den Monat März liegt vor.
Daneben war der Antragsteller ausweislich des vorliegenden Arbeitsvertrages bei dem Bestattungshaus U. OHG vom 1.3.2025 bis 31.3.2026 als Bestattungshelfer als geringfügig Beschäftigter nach Bedarf zu einem Stundenlohn von 15 € tätig und erzielte daraus im Februar und März jeweils einen Lohn i.H.v. 603 €. Die Lohnzahlung wurde im Februar nach Barerhalt von dem Antragsteller quittiert, für März ging der Lohn am 27.4.2026 auf dem Konto des Antragstellers bei der E. ein.
Schließlich ist auf den Kontoauszügen der E. die Zahlung eines Aushilfslohns am 27.4.2026 für April der Firma Z. Notfallrettung und Krankentransport GmbH i.H.v. 196,51 € ersichtlich.
Mit diesem Einkommen ist auch abzüglich eines Freibetrages gern. § 11b SGB II sowohl der Regelbedarf des Antragstellers, der gemäß § 20 Abs. 1a Satz 3 SGB II i.V.m. § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) i.V.m. dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 SGB XII i.V.m. der geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 563 € monatlich beträgt, als auch die geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft für die 75qm große Wohnung auf der M.-straße in H. in Höhe von 600 € Grundmiete zuzüglich 160 € Betriebskostenvorauszahlung, insgesamt 760 € monatlich gedeckt.
Anderslautenden schriftlichen Äußerungen des Antragstellers weist der Senat kein Gewicht zu. Im Gegenteil sind in mehreren Schriftsätzen sowie eidesstattlichen Versicherungen nachweislich falsche Tatsachen von dem Antragsteller behauptet worden. So ist bereits die von ihm dargelegte Höhe der Leasingrate von 1223,31 € falsch beziffert. Sowohl ausweislich des vorliegenden Leasingvertrages als auch des vorliegenden Zahlungsnachweises beträgt die monatliche Rate 1166,66 €. Welcher nicht namentlich benannte Dritte die direkte Zahlung der Leasingrate an den Leasinggeber übernommen haben soll, hat der Antragsteller nicht offengelegt, so dass jedenfalls auch nach seinem eigenen Vortrag die Leasingrate keine notwendige von ihm zu übernehmende Betriebsausgabe ist. Aber auch die Angaben zu seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sind in Bezug auf die Einnahmen von Q. - „Zahlung einer Rechnung für die Stellung von Brandschutzpersonal“ - unzutreffend. Es handelt sich dabei um Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung, was auch für den Antragsteller ausweislich des vorliegenden Arbeitsvertrages und des Überweisungsbetreffs „Lohn/Gehalt“ statt „Rechnung“ unschwer erkennbar war. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 6.2.2026, er verfüge über keine weiteren Einnahmen (außer den mit Schreiben vom 6.2.2026 aufgelisteten) ist mithin in Bezug auf die Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung bei der Firma Q. wie auch bei der Firma Bestattungshaus U. OHG falsch. Letztere bescheinigt, dass der Antragsteller monatlich 556 € bzw. 603 € in bar erhalten habe. An der Richtigkeit dieser Auskunft des Arbeitgebers hat der Senat im Hinblick auf die vorgelegten Lohnabrechnungen, die Buchung auf dem Konto des Antragstellers und die geleistete quittierende Unterschrift keine Zweifel. Zudem ist auch die Angabe des Antragstellers im Schreiben vom 6.2.2026, er verfüge lediglich über ein (aktives) Konto bei der E. und einen S. Account ausweislich des durchgeführten Kontenabrufverfahrens zwar zu diesem Zeitpunkt noch zutreffend, im Hinblick auf die Kontoeröffnung bei der A. wenige Tage später am 9.2.2026 und damit am Tag der Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtschutz ohne nachfolgende Mitteilung an das Gericht jedenfalls verschleiernd.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. So weist das Konto des Antragstellers bei der A. durchgehend ein Guthaben auf, zuletzt zum 13.5.2026 ein Guthaben i.H.v. 2443,02 €, so dass der Regelbedarf gedeckt ist. Hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft ist bereits nicht vorgetragen, dass Mietschulden bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).