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Landessozialgericht NRW Urteil vom 25.06.2026 – L 16 KR 991/23
16 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0625.L16KR991.23.00
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Vergütung bzw. Kostenerstattung für einen Krankentransport einer Versicherten der Beklagten mit dem Transportunternehmen der Klägerin.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, deren Gegenstand u.a. Mietwagen- und Krankenfahrdienste sind.
Die bei der Beklagten versicherte Z. B. (geb. 00.00.0000, nachfolgend Versicherte) befand sich in der Zeit vom 25.03.2022 bis 29.03.2022 in vollstationärer Behandlung in der Urologie des E. in S. (W. Klinikum V. gGmbH). Der dort tätige Arzt A. stellte am 29.03.2022 eine Verordnung über eine Krankenbeförderung der Versicherten aus. Auf dem Formular kreuzte er als Grund der Beförderung eine genehmigungsfreie Fahrt aufgrund einer vollstationären Krankenhausbehandlung an. Als Art und Ausstattung der Beförderung kreuzte er „Taxi/Mietwagen“ an. Auf der Verordnung findet sich ebenfalls die Bestätigung, dass die Fahrt vom Krankenhaus zur Wohnanschrift erfolgte.
Die Versicherte wurde von der Klägerin in einem Transporter VW T6 vom Krankenhaus nach Hause transportiert. Die Klägerin rechnete die Fahrt mit einem Pauschalbetrag von 940,10 € gegenüber der Beklagten mit Rechnung vom 29.03.2022 ab (Zeit- und Kilometerpauschale 790,00 € zzgl. 150,10 € Mehrwertsteuer bei 4,00 Stunden Zeitaufwand und 65,00 insgesamt gefahrenen km). Der Rechnung liegen eine Stunde Anfahrtsweg für 30 km aufgrund einer Baustelle, weitere 30 Minuten für die Abholung der Versicherten, 30 Minuten für die Fahrt von 10 km vom Krankenhaus zur Wohnanschrift der Versicherten, 15 Minuten, um die Versicherte mit Gepäck nach Hause zu bringen, weitere 30 Minuten für die 25 km Rückweg sowie eine Stunde für die Desinfektion des Fahrzeugs zu Grunde.
Eine Abrechnung gegenüber der Versicherten erfolgte seitens der Beklagten nicht. Es wurde auch kein Eigenanteil von der Versicherten einbehalten. Die Versicherte leistete auch keine Zahlung für die Fahrt an die Klägerin.
Mit Schreiben vom 28.04.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Rechnung könne nicht gezahlt werden, weil kein gültiger Vertrag mit der Klägerin bestehe. Darüber hinaus sei eine einfache Taxifahrt verordnet worden. Ein höherwertiges Transportmittel könne somit nicht abgerechnet werden. Hiergegen wandte sich die Klägerin (Schreiben an die Beklagte vom 27.07.2022). Die Fahrtkosten müssten übernommen werden, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig seien (Hinweis auf § 60 SGB V). Die Notwendigkeit ergebe sich aus der Verordnung von Krankenbeförderung vom 29.03.2022. Die Beklagte zahlte die Rechnung weiterhin nicht.
Mit der am 03.08.2022 bei dem Sozialgericht Detmold (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr auf die Begleichung der Kosten für die Fahrt aus der Rechnung vom 29.03.2022 gerichtetes Begehren gegen die Beklagte weiterverfolgt. Die Beförderung der Versicherten sei auf Grundlage der Verordnung des Krankenhauses vom 29.03.2022 erfolgt. Die Vergütungspflicht der Beklagten ihr gegenüber als Leistungserbringer folge aus § 60 SGB V. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Krankenkasse und Transportunternehmen nach § 133 SGB V, die zwischen ihr und der Beklagten unstreitig nicht bestehe, weil die Beklagte ihr bislang kein betriebswirtschaftlich vertretbares Angebot unterbreitet habe, sei nicht erforderlich. Es reiche vielmehr aus, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig gewesen sei, was sich aus der Verordnung der Beförderung ergebe. Komme eine vertragliche Regelung zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse nicht zustande, bleibe es bei der gesetzlichen Regelung des § 60 SGB V, dass die Krankenkassen die notwendigen Kosten für erbrachte Leistungen zu vergüten hätten. Fehle es (wie hier) an einer vertraglichen Regelung, hätten in diesem Fall die Sozialgerichte - ggf. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - die notwendige Vergütung zu bestimmen. Die abgerechnete Pauschalgebühr sei auch angemessen. Hilfsweise werde der Anspruch aus abgetretenem Recht der Versicherten geltend gemacht; die Klägerin hat hierzu eine nicht datierte Abtretungserklärung der Versicherten, die nur deren Unterschrift enthält, eingereicht. Ausweislich der Verordnung vom 29.03.2022 sei auch eine Krankenbeförderung und keine einfache Taxifahrt verordnet worden; der Betrieb eines Unternehmens mit Erlaubnis für Krankenbeförderung verursache weit höhere Kosten als ein einfaches Taxiunternehmen und verlange eine völlig andere Kalkulation der Betriebskosten.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 940,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2022 zu zahlen;
2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, einer Vergütungsvereinbarung zuzustimmen, nach der die Beklagte an die Klägerin 940,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2022 zu zahlen hat;
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2022 zu erstatten.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt
die Klage abzuweisen.
Ein Anspruch eines Leistungserbringers gegen eine Krankenkasse bestehe nur dann, wenn eine vertragliche Vereinbarung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geschlossen worden sei. Vorliegend fehle es an einer entsprechenden vertraglichen Einigung. Bereits im März 2021 habe die Beklagte der Klägerin telefonisch mitgeteilt, welche Unterlagen und Voraussetzungen notwendig seien, um einen entsprechenden Vertrag mit der Krankenkasse schließen zu können. Die Klägerin habe jedoch keinen Kontakt zur Beklagten zwecks Abschlusses eines entsprechenden Vertrags aufgenommen. Sie habe im Gegenteil ihr fehlendes Interesse an einer Vertragspartnerschaft mit den gesetzlichen Krankenkassen bekundet, da die von den Krankenkassen angebotenen Preise ihrer Meinung nach unwirtschaftlich seien. Ein Vergütungsanspruch bestehe ohne Vergütungsvertrag jedoch nicht. Auch könne die Klägerin ihre Forderung weder aus den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus Bereicherungsrecht herleiten, weil in Bezug auf die Vergütung von Krankentransporten § 133 SGB V als abschließende gesetzliche Regelung für das Verhältnis zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen angesehen werden müsse. Es könne nicht im Sinne des Bereicherungsrechts sein, den Krankenkassen die Folgen eines Vertrages aufzuerlegen, den die Klägerseite nicht abschließen wolle. Auch der Einwand einer möglichen Abtretung sei nicht korrekt. Die Übernahme von Fahrkosten sei Ausdruck des Sachleistungsprinzips. Der Begriff der Kostenübernahme könne nicht mit dem Begriff der Kostenerstattung gleichgesetzt werden. Ein Sachleistungsanspruch könne jedoch nicht abgetreten werden. Darüber hinaus betrügen die Kosten für eine einfache Taxifahrt sitzend bei Vertragspartnern aus der Stadt S. für die Fahrstrecke von aufgerundet 7 km (6,47 km zwischen E. und der Wohnung der Versicherten) 14,51 € (10,95 € Pauschale inklusive 5 Besetztkilometer + 3,56 € [1,78 € je Kilometer x 2 km]). Es sei ausweislich der Verordnung vom 29.03.2022 auch nur ein Taxi/Mietwagen ohne besondere technische Ausstattung verordnet worden. Aus der Verordnung ergebe sich auch nicht die medizinische Notwendigkeit eines höherwertigen Transportmittels.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22.08.2023, das im Verständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten von 940,10 € gegen die Beklagte zu. Die Voraussetzungen für einen Anspruch als Leistungserbringerin aus eigenem Recht und damit auf Direktabrechnung mit der Beklagten seien nicht erfüllt, weil dies nur bei Vorliegen einer tragfähigen Vertragsgrundlage nach § 133 SGB V möglich sei. Die Leistungserbringern könne keine eigenen Ansprüche gegen die Krankenkasse aus dem Sachleistungsprinzip ableiten, das durch § 60 SGB V konkretisiert werde, aber nur im Leistungsverhältnis zwischen der Versicherten und der Krankenkasse gelte. Die Leistungserbringer könnten aus dem Sachleistungsprinzip nur über die zur Ausführung dieses Prinzips erforderlichen Versorgungsverträge Rechte und Pflichten gegenüber den Krankenkassen ableiten. Zwischen den Beteiligten sei jedoch unstreitig, dass eine entsprechende Vertragsgrundlage nicht vorliege, weil die Klägerin schon nach ihren eigenen Ausführungen keinen Vertrag gemäß § 133 SGB V mit der Beklagten geschlossen habe. Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff. BGB oder auf bereicherungsrechtlicher Grundlage analog §§ 812 ff. BGB bestünden ebenfalls nicht. Im Bereich des Kranken- und Rettungstransportes nach § 133 SGB V sei der Rückgriff auf Aufwendungsersatz nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen. Denn das dem gesetzlichen Vertragsmodell immanente Prinzip der Verhandlungsparität der Vertragspartner würde nachhaltig beeinträchtigt, wenn dem Träger eines Fahrdienstes bei Fehlen eines solchen Vertrags auf Dauer ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Rechtsfolgen der Geschäftsführung ohne Auftrag zugebilligt würde. Auch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage bestehe kein Anspruch auf Zahlung der Pauschalvergütung, weil es nicht Sinn des Bereicherungsrechts sein könne, den Krankenkassen die Folgen eines Vertrags aufzuerlegen, den sie nicht abschließen wollten. Der Klägerin stehe auch aus abgetretenem Recht der Versicherten kein Anspruch auf die Vergütung gegen die Beklagte zu. Ob eine solche Abtretung wirksam sei, habe nicht entschieden werden müssen. Es fehle bereits an einem abtretbaren Anspruch der Versicherten gegen die Krankenkasse. Ein für den Kostenerstattungsanspruch erforderlicher Sachleistungsanspruch habe nicht bestanden. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Übernahme der Kosten für Fahrten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich seien. Der von der Versicherten in Anspruch genommene Krankentransport zu einem Preis von 940,10 € sei medizinisch nicht erforderlich gewesen. Zwar habe die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse gestanden, da die Versicherte stationär im Krankenhaus behandelt worden sei. Vorliegend wäre jedoch eine Fahrt mit einem Taxi oder Mietwagen ausreichend gewesen. Eines Krankentransports habe es nicht bedurft. Der Krankenhausarzt habe in der Verordnung angegeben, dass eine einfache Fahrt mittels Taxis oder Mietwagens ausreichend sei. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass aus medizinischen Gründen ein Transport mittels eines höherwertigeren Transportmittels erforderlich gewesen wäre. Auf der Verordnung finde sich auch kein Hinweis für die Notwendigkeit einer besonderen Ausstattung des Taxis bzw. Mietwagens. Die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Fahrt bezögen sich jedoch auch auf die Art und Weise des Transports sowie des konkreten Transportmittels. Die behandelnden Ärzte des Krankenhauses könnten den Gesundheitszustand der Versicherten wegen des unmittelbaren Eindrucks am besten einschätzen. Indem die Versicherte sich eines höherwertigen Transportmittels bediente, habe sie eine medizinisch nicht notwendige und damit nicht wirtschaftliche Transportleistung im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB V gewählt, so dass sie die Vergütung nicht von der Krankenkasse verlangen könne. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der üblichen Vergütung für eine normale Taxifahrt entsprechend dem Versorgungsvertrag für die Stadt S. von 14,51 € gegen die Beklagte zu. Die Versicherte habe keinen Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung für eine Taxifahrt gegen die Beklagte, den sie hätte abtreten können. Ein solcher Anspruch bestehe insbesondere nicht wegen der Grundsätze des fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens. Es sei schon nicht geboten, diese vom BSG im Bereich der Krankenhausvergütung entwickelte Ausnahme auf weitere Fälle mit anderen Leistungserbringern auszuweiten. Darüber hinaus wäre die Klägerin auch zur Erbringung einer normalen Taxifahrt nicht berechtigt gewesen, da es an einem entsprechenden Versorgungsvertrag gefehlt habe. Würde dem Leistungserbringer, der keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen habe, immer der übliche Preis zustehen, bestünde keine Preisgefahr für ihn und kein Grund, entsprechende Verträge abzuschließen, was eine Umgehung des Grundsatzes des § 133 SGB V darstellen würde. Auch der hilfsweise Antrag zu 2) sei unbegründet. Es fehle an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, aufgrund derer das Gericht die Beklagte zu einem Vertragsabschluss mit der Klägerin verpflichten könne. Der Antrag zu 3) sei ebenfalls unbegründet. Es bestünde schon kein Hauptanspruch, so dass auch kein Verzug vorliege.
Gegen dieses ihr am 11.09.2023 zugestellte Urteil hat sich die Klägerin mit der am 02.10.2023 eingelegten Berufung gewandt. Ihr damaliger Prozessbevollmächtigter habe ohne ihre Zustimmung sein Einverständnis zu einer Entscheidung des SG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erteilt. Das SG habe verfahrensfehlerhaft kein Sachverständigengutachten zur Frage der Betriebswirtschaftlichkeit und der Kalkulationsgrundlagen beim Krankentransport im Rahmen des § 133 SGB V eingeholt. Nach ihrer Auffassung wäre ein Stundensatz von netto 180 € pro angefangene Stunde und 6 € netto je tatsächlich gefahrenen Kilometern im angemessenen Rahmen. Jedenfalls sei der Preis von 940,10 € brutto unter Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Mietwagenunternehmen bei Beachtung der für die in der Personenbeförderung geltenden Gesetze und Verordnungen zwingend erforderlich, weil eine Dienstleistung von vier Stunden mit insgesamt 65 gefahrenen Kilometern schon an der untersten Grenze liege und unter dieser Grenze die Dienstleistung unter dem Selbstkostenpreis unter Einbeziehung aller Steuern, Betriebskosten etc. liegen würde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.08.2023 zu ändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 940,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2022 zu zahlen.
2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, einer Vergütungsvereinbarung zuzustimmen, nach der die Beklagte an die Klägerin 940,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2022 zu zahlen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des SG. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der geltend gemachten Fahrkosten für den Transport der Versicherten am 29.03.2022 bestehe nicht, weil die Klägerin mit der Beklagten keinen nach § 133 Abs. 1 SGB V konstitutiven Vertrag abgeschlossen habe und sich ein solcher Anspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder dem Bereicherungsrecht ergebe; die aus dem BGB resultierenden Anspruchsgrundlagen seien nicht anwendbar, da § 133 SGB V insoweit eine abschließende gesetzliche Regelung für das Verhältnis zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen darstelle. Die Beklagte stelle weiterhin klar, dass die Klägerin die erforderlichen Unterlagen, die zur Überprüfung eines Vertragsschlusses notwendig seien, nicht eingereicht habe. Sonst wäre die Beklagte selbstverständlich mit der Klägerin in Vertragsverhandlungen getreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und auch fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Fahrkosten in Höhe von 940,10 € oder auf die hilfsweise geltend gemachte Zustimmung zu einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung.
Ein beachtlicher Verfahrensmangel i.S.d. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG, der den Senat an einer Entscheidung in der Sache hätte hindern können, besteht nicht. Soweit die Klägerin moniert, dass sie einer Entscheidung des SG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) gegenüber ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten nicht zugestimmt habe, ist dies unbeachtlich. Die entsprechende außenwirksame Erklärung des von der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwalts muss sie sich ungeachtet der internen Willensbildung zurechnen lassen (§ 73 Abs. 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Damit ist die Entscheidung des SG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
In der Sache fehlt es für das Zahlungsbegehren der Klägerin gegen die Beklagte an einer Anspruchsgrundlage. Diese ergibt sich weder aus § 133 Abs. 1 SGB V noch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V (Beitragssatzstabilität) mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen, soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden. Die Klägerin hat mit der Beklagten unstreitig keinen solchen Vertrag geschlossen, sondern sich im Gegenteil einer Preisvereinbarung verweigert, weil sie die für den Krankentransport in der Stadt S. mit anderen Leistungserbringern vereinbarten Vergütungen als betriebswirtschaftlich unangemessen ansieht. Zwar hat nach der Rechtsprechung des BSG ein privates Krankentransportunternehmen dem Grunde nach einen Anspruch auf Abschluss eines Vergütungsvertrages nach § 133 Abs. 1 SGB V, wenn dieses zur Erbringung von Krankentransportleistungen geeignet und abschlussbereit ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, Rn. 17, juris). An dieser Abschlussbereitschaft fehlt es bei der Klägerin bereits. Im Übrigen ändert ein etwaiger Kontrahierungszwang nichts daran, dass ein Vergütungsanspruch zwingend eine vorherige Einigung über die Preise zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse voraussetzt (s. hierzu Schneider in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., Stand: 01.04.2025, § 133 Rn. 27), was hier nicht der Fall ist.
Ein Vergütungsanspruch der Klägerin folgt auch nicht aus § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V (hier in der vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 gültigen Fassung vom 22.11.2019). Danach übernimmt die Krankenkasse nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Dies gilt im Regelfall bei stationär erbrachten Leistungen (s. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 SGB V, arg. § 60 Abs. 1 Satz 3 bis 5 SGB V) und - in Höhe des nach § 133 SGB V berechnungsfähigen Betrages - bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann (§ 60 Abs. 3 Nr. 2 SGB V). § 60 SGB V begründet keinen Kostenerstattungsanspruch im Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen nur einen Naturalleistungsanspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse auf Kostenübernahme für Krankenfahrten und konkretisiert damit das krankenversicherungsrechtliche Sachleistungsprinzip. Das Sachleistungsprinzip hat aber nur Bedeutung im Verhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Versicherten. Es beschreibt lediglich die Art und Weise, wie eine Leistung von dem Versicherten gegenüber der Krankenkasse beansprucht werden kann und wie sie von dieser gegenüber dem Versicherten zu erbringen ist. Der Leistungserbringer ist an dieser Rechtsbeziehung nicht beteiligt; er kann aus dem Sachleistungsprinzip erst über die zur Ausführung dieses Prinzips, also über die zur Sicherstellung des Versorgungsauftrags der Krankenkassen abzuschließenden Versorgungsverträge (§ 2 Abs. 2 Satz 3 SGB V) Rechte und Pflichten gegenüber den Krankenkassen ableiten. Fehlen derartige Verträge, kann der Leistungserbringer seinen Vergütungsanspruch nicht gegen die Krankenkasse, sondern allenfalls gegen den Versicherten selbst geltend machen, auch wenn für die erbrachte konkrete Leistung das Sachleistungsprinzip gilt (BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R -, Rn. 15, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 29.04.2004 - L 14 KR 1370/00 -, Rn. 22, juris).
Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine etwaige einzelvertragliche Abrede zwischen ihr und der beklagten Krankenkasse für den konkreten Transport am 29.03.2022 berufen. Weder hat eine - vorherige - direkte Beauftragung der Beklagten für die Durchführung des Krankentransports der Versicherten durch die Klägerin stattgefunden, noch ergibt sich eine solche Beauftragung aus der dem Krankentransport zu Grunde liegenden Verordnung des Arztes A. (E. S.). Diese Verordnung konkretisiert lediglich den Sachleistungsanspruch der Versicherten gegen die Krankenkasse nach § 60 Abs. 1 SGB V, wie sich etwa § 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinie) entnehmen lässt, wonach bei Krankenfahrten, die u.a. mit Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden, eine Verordnung bei Fahrten zu Leistungen zulässig ist, die stationär erbracht werden (§ 7 Abs. 2 lit. a Krankentransport-Richtlinie). Auch ist fraglich, ob einzelvertragliche Abreden außerhalb von (Rahmen-)Vereinbarungen nach § 133 SGB V überhaupt zulässig sind, was hier aber dahinstehen kann.
Ein Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA, §§ 677 ff. BGB) sowie aus Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB). Ungeachtet des - höchst fraglichen - Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen sind beide Rechtsinstitute schon aus Rechtsgründen nicht anwendbar, weil es sich bei der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 133 SGB V um eine abschließende Regelung handelt, die auch dann eingreift, wenn keine Verträge über die Entgelte für Krankentransportleistungen abgeschlossen worden sind (s. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R -, Rn. 20, juris zur GoA; s. auch Hessisches LSG, Urteil vom 29.04.2004 - L 14 KR 1370/00 -, Rn. 24, juris). Was für die GoA gilt, gilt auch für die Anwendung der §§ 812 ff. BGB, weil anderenfalls die Gefahr besteht, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 133 SGB V erkennbar unterlaufen werden könnten, sollte es einem Leistungserbringer hierüber gelingen, seine Preisvorstellungen entgegen dem Willen der Krankenkasse sowie dem Sinn und Zweck der öffentlich-rechtlichen Regelung durchzusetzen.
Auch der hilfsweise von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, „einer Vergütungsvereinbarung zuzustimmen, nach der die Beklagte an die Klägerin 940,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2022 zu zahlen hat“, besteht nicht. Erreichen Krankenkassen und Leistungserbringer keine Verständigung über die Vergütung von Krankentransportleistungen, die dem Anwendungsbereich von § 133 Abs. 1 SGB V unterfallen oder treten sie erst gar nicht in Preisverhandlungen ein, weil sich - wie hier - der Leistungserbringer solchen Verhandlungen verweigert, so vermittelt die Regelung nach ständiger Rechtsprechung des BSG weder ausdrücklich noch mittelbar einen Anspruch auf eine Entgeltbestimmung im Rahmen oder nach Art eines Schiedsverfahrens. Das BSG hat demgemäß erst recht die Gerichte grundsätzlich daran gehindert gesehen, das, was ein Leistungserbringer in Verhandlungen mit einer Krankenkasse nicht hat durchsetzen können, nachträglich zum Vertragsinhalt zu machen (BSG, Urteil vom 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R -, Rn. 13, juris m.w.N.). Auch steht weder dem Leistungserbringer noch dem Sozialleistungsträger ein einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Vergütungshöhe gemäß §§ 315, 316 BGB zu. Diese Vorschriften, die eine einseitige Vergütungsbestimmung durch den Leistenden regeln, finden im Recht der Leistungserbringer gemäß §§ 124 ff. SGB V keine Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R -, Rn. 14, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2023 - L 9 U 1956/21 -, Rn. 42, juris; Senatsurteil vom 12.08.2004 - L 16 KR 81/03 -, Rn 19, juris). § 133 Abs. 1 SGB V stellt die Vereinbarung über die Vergütung in die Vertragsautonomie der Kranken- und Rettungs-Transportunternehmer und Krankenkassen. Es entfiele aber jeglicher Anreiz zum Abschluss entsprechender Verträge, wenn ohne diese eine der Parteien ihre Preise einseitig durchsetzen könnte (Senatsurteil vom 12.08.2004 - L 16 KR 81/03 -, Rn 19, juris). Fehlt es - wie hier - an vertraglichen Vereinbarungen nach § 133 SGB V und an sonstigen Vereinbarungen zwischen dem Leistungserbringer und den Krankenkassen, besteht für private Krankentransportunternehmen kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine bestimmte Vergütung (BSG, Urteil vom 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R - Ls. und Rn. 26, juris; BSG, Urteil vom 13.09.2011 - B 1 KR 4/11 R -, Rn. 21, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2023 - L 9 U 1956/21 -, Rn. 42, juris). Dementsprechend sind auch die Ausführungen des Klägers zu den kalkulatorischen Grundlagen seiner Preisbemessung im vorliegenden Verfahren rechtlich irrelevant.
Ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht besteht gleichfalls nicht. Denn sie hat mit der Abtretung der Ansprüche auf Erstattung der Fahrkosten aus dem Transport vom 29.03.2022 durch die Versicherte nicht die Befugnis erlangt, einen Kostenerstattungsanspruch, sei es „originär“ nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V oder nach § 13 Abs. 3 SGB V prozessual zu verfolgen. § 53 Abs. 2 SGB I schließt die Abtretung eines solchen Anspruchs zwar nicht aus, soweit es sich um einen bezifferten Erstattungsbetrag handelt. Die Abtretung erstreckt sich aber im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses nicht auf das Recht, den Kostenerstattungsanspruch im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren feststellen zu lassen.
Nach § 53 Abs. 1 SGB I können Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen weder übertragen noch verpfändet werden. Übertragbar sind allerdings unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen des § 53 Abs 2 SGB I Ansprüche auf Geldleistungen. Der Kostenerstattungsanspruch des § 13 Abs 3 SGB V, der an die Stelle des Naturalleistungsanspruchs tritt, ist auf Geldleistungen gerichtet (BSG, Urteil vom 03.07.2012 - B 1 KR 6/11 R -, Rn. 10, juris m.w.N.) und damit grundsätzlich abtretbar (s. BSG, Urteil vom 18.07.2006 - B 1 KR 24/05 R -, Rn. 13, juris m.w.N.). Anders als die Beklagte meint, kann einem etwaigen Anspruch der Versicherten hier eine Geldleistung in Form einer Kostenerstattung für die Krankenbeförderung vom 29.03.2022 zu Grunde liegen. Zwar stellt der Krankentransport nach § 60 SGB V grundsätzlich eine Naturalleistung dar, auch wenn die Vorschrift selbst von der Übernahme von „Kosten“ spricht. Auch, dass bei bestimmten in § 60 Abs. 3 SGB V genannten Verkehrsmitteln mangels vertraglicher Beziehungen (vgl. § 133 SGB V) keine unmittelbare Abrechnung der Krankenkasse mit dem Leistungserbringer in Betracht kommt, rechtfertigt nicht den Schluss, der Naturalleistungsgrundsatz sei bei Krankenfahrten generell außer Kraft gesetzt (BSG, Urteil vom 02.11.2007 - B 1 KR 4/07 R - Rn. 10, juris; BSG, Urteil vom 02.11.2007 - B 1 KR 11/07 R - Rn. 10, juris, jeweils m.w.N; offenlassend BSG, Urteil vom 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R - Rn. 10, juris). Jedoch hat das BSG entschieden, dass aus der Art der Transportleistungen auch ein unmittelbar aus § 60 Abs. 1 SGB V folgender Kostenerstattungsanspruch resultieren kann, insbesondere für Transportleistungen, die einer Krankenkasse bei wirklichkeitsnaher Betrachtung von vornherein nicht als "eigene" bzw. eigenorganisierte Naturalleistung zugerechnet werden können wie z.B. Fahrten des Versicherten im privaten PKW oder Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel. In diesen Fällen ist der Anspruch des Versicherten aus § 60 Abs 1 SGB V vielmehr auf die "Kosten" als Ausgleich der entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen selbst gerichtet (BSG im Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 27/07 R -, Rn. 16, juris). Diese nach der Art der Transportleistungen differenzierende Rechtsprechung des BSG ist auch bei Fahrten zu (hier vorliegenden) stationären und damit hinsichtlich der Krankenfahrten genehmigungsfreien (arg. § 60 Abs. 1 Satz 3 bis 5 SGB V) Behandlungen einschlägig, da sich für eine diesbezügliche Abweichung in § 60 SGB V kein Anhalt findet, zumal die Grundnorm des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V von der Übernahme von „Kosten“ spricht. Die Rechtsprechung des BSG gilt auch für Transporte durch Taxis und Mietwagen, auch wenn diese bei der nur beispielhaften Aufzählung in der o.a. Entscheidung keine Erwähnung gefunden haben (s. hierzu näher LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2010 - L 10 KR 1/09 -, Rn. 26, juris).
Es kann vorliegend aber dahingestellt bleiben, ob sich die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V oder § 13 Abs. 3 SGB V richten und dessen Abtretbarkeit i.S. des § 53 Abs. 2 oder 3 SGB I gegeben ist. Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob die von der Versicherten erklärte Abtretung der Ansprüche auf Erstattung von Fahrkosten hinreichend bestimmt und damit wirksam vereinbart worden ist (s. zu den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Abtretungserklärung nach § 53 SGB I BSG, Urteil vom 03.04.2014 - B 2 U 21/12 R -, Rn. 16, juris m.w.N), was angesichts der nicht datierten Abtretungserklärung der Versicherten, die nur deren Unterschrift enthält, bereits großen Zweifeln unterliegt. Jedenfalls ist auch bei einer ordnungsgemäßen Abtretung eines gegen die Krankenkasse gerichteten Kostenerstattungsanspruchs nur das Recht auf Auszahlung des festgestellten und damit bezifferten Erstattungsbetrages abtretbar, nicht aber zugleich die Befugnis, einen darauf gerichteten Anspruch prozessual zu verfolgen. Durch den Anspruchsübergang tritt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs der Abtretungsempfänger nicht in die gesamte Rechtsstellung des Abtretenden aus dem Sozialrechtsverhältnis ein. Anders als im Bürgerlichen Recht ist im Sozialrecht mit der Abtretung keine umfassende Neubestimmung der Gläubigerstellung verbunden. Um dem besonderen Schutzbedürfnis der Sozialleistungsberechtigten und ihrer Einbindung in spezifische Mitwirkungslasten (§§ 60 ff. SGB I) Rechnung zu tragen, wird dem Abtretungsempfänger aus dem Gesamtkomplex der das Sozialrechtsverhältnis prägenden Rechtsbeziehungen nur ein auf die Auszahlung begrenzter Anspruch übertragen, ohne dass sich der Inhalt des zugrunde liegenden Rechts verändert (BSG, Urteil vom 03.04.2014 - B 2 U 21/12 R -, Rn. 16, juris; BSG, Urteil vom 03.07.2012 - B 1 KR 6/11 R -, Rn. 9, juris; BSG, Urteil vom 18.07.2006 - B 1 KR 24/05 R -, Rn. 14, juris m.w.N.). Die damit für das Sozialrechtsverhältnis geltende Beschränkung einer Abtretung auf bezifferte Geldforderungen schließt die Geltendmachung eines - wie hier - noch nicht festgestellten Kostenerstattungsanspruchs durch den Abtretungsempfänger - hier die Klägerin - aus.
Ungeachtet dessen hat das SG mit überzeugender Begründung, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG), auch einen materiellen Kostenerstattungsanspruch der Versicherten gegen die Beklagte mangels Vorliegens der Voraussetzungen eines für die Kostenerstattung erforderlichen Sachleistungsanspruchs nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V verneint. Dem von der Klägerin durchgeführten Krankentransport zu einem Preis von 940,10 € fehlte es an einem zwingenden medizinischen Grund, weil eine Fahrt mit einem Taxi oder Mietwagen am 29.03.2022 ausreichend gewesen wäre. Der Krankenhausarzt A. hat in der für den Transport relevanten Verordnung vom 29.03.2022 als Art und Ausstattung der Beförderung „Taxi/Mietwagen“ angekreuzt und damit dokumentiert, dass eine einfache Fahrt der Versicherten mittels eines Taxis oder Mietwagens medizinisch ausreichend gewesen wäre. Ferner ergibt sich aus der Verordnung kein Hinweis für die Notwendigkeit einer besonderen Ausstattung des Taxis bzw. Mietwagens. Der Senat hat ebenso wie das SG keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben durch den verordnenden Arzt. Auch hat der Kläger keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt, die die Einschätzung des Arztes auch nur im Ansatz als zweifelhaft erscheinen lassen. Schließlich hat das SG mit ebenfalls zutreffender Begründung, der sich der Senat vollständig anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG), auch einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht auf Zahlung der üblichen Vergütung für eine normale Taxifahrt entsprechend dem Versorgungsvertrag für die Stadt S. von 14,51 € gegen die Beklagte verneint und insbesondere hierbei zu Recht die Anwendung der Grundsätze des fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens negiert. Denn dies würde - ähnlich wie bei einer Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts - zu einer Umgehung des § 133 SGB V führen, was vor allem bei einem - wie hier - zwischen den Beteiligten vertragslosen Zustand nicht hinnehmbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.