Rechtsprechung / Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 22.02.2001 – L 1 RA 242/99

Tatbestand

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Unter den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbs-,  hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, streitig.

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Die 1955 geborene Klägerin besuchte von August 1973 bis Juli 1975 mit Erfolg  die Fachschule für Sozialpädagogik (Erzieherin) und arbeitete nach Ableistung  eines Anerkennungsjahres ab August 1976 bis Juni 1984 als Gruppenleiterin in  einem Kindergarten. Nach längerer Unterbrechung wegen Kindererziehung war sie  erneut zeitlich befristet ab März 1996 bis März 1999 halbschichtig (19,25  Stunden) als Erzieherin in einem kirchlichen Kindergarten  versicherungspflichtig tätig. Seit dem 23. März 1999 war die Klägerin  arbeitsunfähig krank. Sie ist jetzt als Arbeitsuchende gemeldet.

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Im August 1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer  Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit, wobei sie angab, ua wegen ihrer  Wirbelsäulen- und Kniebeschwerden nicht mehr berufstätig sein zu können. Die  Beklagte ließ die Klägerin auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet  untersuchen und begutachten. Der Chefarzt Dr I., J., stellte in seinem  Gutachten vom 5. Oktober 1995 eine operativ versteifte thorakale Kyphoskoliose  mit einem verbliebenen Cobb-Winkel von 100 Grad, Cervicocephalgien bei  Blockierung C5/C6 und C6/C7 mit Osteochondrose, Spondylose und Uncarthrose  C4/C5 sowie C5/C6, und geminderte physische Belastbarkeit als kardio-pulmonale  Insuffizienz auf dem Boden einer schweren Skoliose fest und hielt die Klägerin  noch für fähig, vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von  Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über drei  Kilogramm, ohne wirbelsäulenbelastende Tätigkeit zu verrichten. Als Erzieherin  sei die Klägerin nur noch halb- bis untervollschichtig einsetzbar. – Der  Facharzt für Innere Medizin Dr. K., L., diagnostizierte eine  trainingsmangelbedingte Verminderung der Belastbarkeit ohne Hinweis auf  organische Erkrankungen im Sinne einer koronaren Herzerkrankung. Die Klägerin  sei vollschichtig als Kindergärtnerin und in vergleichbaren Tätigkeiten  einsetzbar (Gutachten vom 07.11.1995). – Mit Bescheid vom 30. November 1995  lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung einer Versichertenrente ab.

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Auf den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch hin veranlasste die  Beklagte das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr M., N., vom 16.  April 1996. Der Gutachter führte aus: Bei der psychiatrischen Exploration habe  die Klägerin eine narzistische Kränkung ihres körperlichen Selbstwertgefühls  durch die skoliotische Deformierung der Wirbelsäule erkennen lassen; in ihrem  körperlichen Selbstbild stufe sich die Klägerin als behindert ein.  Anhaltspunkte für eine relevante aktuelle depressive Symptomatik oder  psychophysische Erschöpfung hätten sich nicht ergeben. Aus nervenärztlicher  Sicht sei die Klägerin seiner Meinung nach durchaus in der Lage, entsprechend  ihrer beruflichen Qualifikation und Erfahrung vollschichtig körperliche  Arbeiten einer Erzieherin auszuüben. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli  1996 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück.

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Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Hannover den  Befundbericht der praktischen Ärztin O., P., vom 8. August 1997, dem diverse  Arztbriefe behandelnder Ärzte beigefügt waren, und die Arbeitgeberauskunft des  Q., vom 12. März 1998 eingeholt. Ferner hat das SG eine erneute Untersuchung  und Begutachtung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. R., S., veranlasst. Der  Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 10. April 1998 die folgenden  Gesundheitsstörungen festgestellt:

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1. Chronisches stato-degeneratives HWS-Syndrom 2. Stato-muskuläre Insuffizienz bei schwerer Torsionsskoliose 3. Gonarthrose bds.

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Zum Leistungsvermögen hat der Sachverständige ausgeführt: Die Klägerin könne  noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit normaler und gehobener  geistiger Beanspruchung verrichten. Nicht mehr zumutbar seien mit häufigen  körperlichen Zwangshaltungen, mit Heben und Tragen von Lasten über zehn  Kilogramm und häufigem Bücken verbundene Arbeiten und Tätigkeiten in  überwiegend einseitiger Körperhaltung. – In der Zeit vom 23. März 1999 bis zum  27. April 1999 führte die Beklagte bei der Klägerin medizinische Maßnahmen zur  Rehabilitation in der T.-Klinik in U. durch (Entlassungsbericht vom 17. Mai  1999). Die Klinikärzte hielten die Klägerin noch für fähig, vollschichtig  leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen und  Bewegen von Lasten, nicht in Zwangshaltung, zu verrichten. Als Erzieherin  könne die Klägerin nur noch zwei Stunden bis unterhalbschichtig arbeiten. – Im  Termin am 24. September 1999 hat das SG Hannover den berufskundlichen  Sachverständigen V. gehört. Er hat ausgeführt, die Klägerin könne zwar im  Beruf der Erzieherin nicht mehr in einem Kindergarten oder in einem Heim  eingesetzt werden, sie könne aber noch in einem Schulhort tätig sein. Hier  würden Kinder aufgenommen, die sich bereits in der Schule befänden; das  Schwergewicht der Tätigkeit liege im Bereich der Anleitung und der  Beaufsichtigung von Schularbeiten. Diese Tätigkeit erfolge ohne körperlichen  Einsatz im selbstbestimmbaren Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen und sei  verwaltend-organisatorischer Art. Darüber hinaus könne die Klägerin auch noch  im öffentlichen Dienst, zB in Sozialämtern und Jugendämtern, sowie in einem  Frauenhaus tätig sein. Mit Urteil vom 24. September 1999 hat das SG Hannover  die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die ärztlicherseits  festgestellten Leistungseinschränkungen schlössen eine weitere  Erwerbstätigkeit im Beruf der Erzieherin, zB in Schulhorten, nicht aus. Die  Klägerin sei darum weder erwerbs- noch berufsunfähig.

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Gegen dieses ihr am 20. Oktober 1999 zugestellte Urteil richtet sich die am  18. November 1999 eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren  weiter verfolgt und zu deren Begründung sie die ärztlichen Bescheinigungen der  praktischen Ärztin O. vom 12. November 1999, des Orthopäden Dr. W., P., vom 9.  März 2000 und den Arztbrief der Ärztin für Neurologie Dr. X., Y., vom 4.  August 2000 vorlegt. Sie hält sich nicht mehr für in der Lage, als Erzieherin  tätig zu sein. Einen auf Einholung eines neurologisch-psychiatrischen  Gutachtens gerichteten Antrag gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die  Klägerin zurückgenommen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 24. September 1999 und den  Bescheid der Beklagten vom 30. November 1995 in der Gestalt des  Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1996 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. September 1995 Rente wegen  Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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Der Senat hat den Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. W. vom 4.  April 2000 eingeholt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die  Prozessakten und die Renten- und Rehabilitationsakten der Beklagten, die dem  Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen  Verhandlung und der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß den §§ 143 f SGG statthafte Berufung ist form- und  fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch  nicht begründet.

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Das Urteil des SG Hannover vom 24. September 1999 erweist sich nicht als  rechtswidrig. Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 1995 in der Gestalt  des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1996 ist nicht zu beanstanden. Der  Klägerin steht eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht zu, weil  sie nicht erwerbs- bzw. berufsunfähig ist.

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Gemäß § 43 Abs. 2 Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches a.F. (SGB VI) sind  berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder  Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und  seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen  Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeit, nach denen  die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle  Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter  Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres  bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen  Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine  zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige  Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob diese  gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist in der Regel vom “bisherigen  Beruf” des Versicherten, d.h. von seiner letzten versicherungspflichtigen  Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (BSGE Bd. 55 S. 45, 47 mwN.; BSG  Urteil v. 14. September 1995 Az.: 5 RJ 50/94 in NZS 1996, S. 228).

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Im Sinne dieser Rechtsprechung ist bisheriger Beruf der Klägerin derjenige der  Erzieherin, wie sie ihn zuletzt von 1996 bis 1999 in einem Kindergarten  ausgeübt hat. Diese Tätigkeit der Erzieherin in einem Kindergarten kann die  Klägerin vor allem aus orthopädischer Sicht, wie auch der Chefarzt Dr. I. und  Dr. R. sowie die Ärzte der Z.-Klinik in U. bestätigt haben, zumindest nicht  mehr vollschichtig verrichten; denn sie ist den körperlichen Anforderungen  dieser Tätigkeit nicht bzw. nicht mehr im erforderlichen Umfang gewachsen. Bei  der Betreuung von kleinen Kindern in einem Kindergarten handelt es sich um  schwere, mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und häufigen  Zwangshaltungen und häufigem Bücken verbundene Tätigkeiten, die der Klägerin  wegen der bei ihr festgestellten Halswirbelsäulenbeschwerden, ihrer  stato-muskulären-Insuffizienz bei schwerer Torsionsskoliose und ihrer  Gonarthrose beiderseits nicht mehr uneingeschränkt zumutbar sind.

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Damit ist die Klägerin aber noch nicht berufsunfähig, denn sie kann noch  medizinisch und sozial zumutbar auf die Tätigkeiten einer Erzieherin in einem  Schulhort verwiesen werden. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen  des SG wird hingewiesen. Nach Auswertung der vorliegenden ärztlichen  Unterlagen und Gutachten ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass die  Klägerin noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen,  Stehen und Sitzen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, nicht  in häufiger Zwangshaltung, nicht in überwiegend einseitiger Körperhaltung und  im Bücken verrichten kann. Dieses Leistungsvermögen wird durch  Gesundheitsstörungen auf internistischem und neurologisch-psychiatrischem  Fachgebiet nicht zusätzlich eingeschränkt. Sowohl der Internist Dr. K. als  auch der Neurologe und Psychiater Dr. M. haben der Klägerin eine  vollschichtige körperliche Leistungsfähigkeit – auch im Beruf der Erzieherin –  attestiert. Der vom Senat eingeholte Befundbericht des Orthopäden Dr. W. und  der Arztbrief der Ärztin für Neurologie Dr. X. führen zu keiner anderen  Beurteilung des Leistungsvermögens. Dr. X. äußert sich dahingehend, dass aus  neurologischer Sicht Erwerbsunfähigkeit nicht zu begründen sei.

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Nach der vom berufskundlichen Sachverständigen V. abgegebenen Stellungnahme  vom 24. September 1999 ist eine Erzieherin im Wesentlichen auf drei  Arbeitsgebieten tätig, und zwar in einem Kindergarten, in einem Heim und in  einem Schulhort. Während die Klägerin bei dem ihr verbliebenen  Leistungsvermögen für leichte Arbeiten in einem Kindergarten oder einem Heim  nicht mehr einsetzbar ist, kann sie zufolge des Sachverständigen V. durchaus  noch in einem Schulhort arbeiten, weil hier die Möglichkeit zu einem Wechsel  von Gehen, Stehen und Sitzen besteht und körperlicher Einsatz nicht gefordert  wird. Die Tätigkeit besteht im Wesentlichen in einer Beaufsichtigung der  Schüler und der Schularbeiten. Darüber hinaus gibt es für die Klägerin auch  die Möglichkeit z.B. in Sozialämtern, Jugendämtern oder in einem Frauenhaus  tätig zu werden. Der Senat folgt insoweit dem Sachverständigen V. in seiner  Beurteilung.

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Ist die Klägerin nach alledem nicht berufsunfähig, so ist sie erst recht nicht  erwerbsunfähig im Sinne des § 44 SGB VI. Denn die Erwerbsfähigkeit setzt eine  noch größere gesundheitliche Einschränkung voraus, als es bereits bei der  Berufsunfähigkeit der Fall ist.

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Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

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Es hat kein gesetzlicher Grund vorgelegen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.  2 SGG).

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