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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 20.03.2001 – L 9/3 U 237/00

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Verkehrsunfall, in den der  Kläger am 22. Januar 1999 verwickelt gewesen ist, einen der gesetzlichen  Unfallversicherung unterliegenden Wegeunfall darstellt.

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Der 1963 geborene, taubstumme Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls als  Malergeselle bei der Fa H. in I. beschäftigt. Am Unfalltag begab er sich  gegen 6 Uhr morgens mit dem eigenen PKW von seiner Wohnung in J. zu seiner  Arbeitsstätte in K. Wie jeden Morgen verließ er dabei den direkten, etwa 4,5  km langen Weg über die Bundesstraße 1 (L.) bei der Einmündung der M., um  über diese einige Hundert Meter nach Süden zu gelangen, rechts in den  Straßenzug von N. einzubiegen und dort in Höhe der Bäckerei O. zu parken,  um zu Fuß die Straße zu überqueren und dort Brötchen für die  Frühstückspause einzukaufen. Auf dem Rückweg zu seinem Fahrzeug wurde der  Kläger etwa in Fahrbahnmitte von einem PKW erfaßt und weggeschleudert.  Dabei zog er sich neben anderen Verletzungen insbesondere ein  Schädelhirntrauma mit offener Schädelbasisfraktur zu (Durchgangsarztbericht  vom 4. Februar und Zwischenbericht vom 16. Februar des P.). Nach der  sofortigen stationären Aufnahme und Erstversorgung wurde beim Kläger am 24.  Januar 1999 eine Kraniotomie und eine Hämatomausräumung durchgeführt. Der  postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Am 26. Februar 1999  wurde der Kläger mit noch leichten Kopfschmerzen bei unauffälligem  neurologischen Befund in eine anschließende Rehabilitationsmaßnahme  entlassen, die bis zum 1. März 1999 in dem Krankenhaus Q. durchgeführt  wurde. Von dort wurde der Kläger auf eigenen Wunsch mit noch leichter  Hirnleistungsschwäche entlassen.

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Die Anerkennung eines Wegeunfalls lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3.  Juni 1999 unter Hinweis darauf ab, daß sich der Unfall auf einem zu  eigenwirtschaftlichen Zwecken eingeschlagenen Umweg ereignet habe.  Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung könnten nicht gewährt  werden, weil der Umweg den Gesamtweg von 4 km auf 6 km verlängert habe und  deshalb erheblich sei.

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Mit seinem am 10. Juni 1999 erhobenen Widerspruch machte der Kläger  hiergegen geltend, daß er als Taubstummer besondere Schwierigkeiten bei der  Verständigung habe. Deshalb habe er in den letzten 3 Jahren sein  Frühstückspausenbrötchen stets in der Bäckerei O. bei einer bestimmten  Verkäuferin gekauft, die auf ihn habe eingehen können.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2000 wies die Beklagte den  Widerspruch unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück.

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Am 15. März 2000 ist Klage erhoben worden, die das Sozialgericht (SG) I.  mit Urteil vom 18. April 2000 abgewiesen hat. Zur Begründung hat es  ausgeführt, der vom Kläger eingeschobene Weg zur Bäckerei habe innerhalb  des Weges zur Arbeitsstätte eine deutliche Zäsur dargestellt, weil es sich  von diesem sowohl nach Zielrichtung als auch nach seiner Zweckbestimmung  unterschieden habe. Die Besorgung von Nahrungsmitteln sei dem  unversicherten persönlichen Bereich zuzurechnen. Dies gelte nach der  Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) auch dann, wenn Lebensmittel  auf dem Weg zur Arbeit vorsorglich eingekauft würden, um sie bei einer  späteren Arbeitspause zu verzehren.

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Mit seiner am 5. Juni 2000 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein  Begehren weiter. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht geltend,  zum Zeitpunkt des Unfalls habe er sich bereits wieder auf dem Weg zu seinem  KFZ befunden, sei also wieder mit dem Weg zu Arbeit befaßt gewesen. Der  geringfügige Umweg sei im übrigen durch seine Behinderungssituation  verursacht worden, auf die Rücksicht genommen werden müsse.

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Der Kläger beantragt,

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1. das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 18. April 2000 sowie den  Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 1999 in der Gestalt des  Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2000 aufzuheben.

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2. festzustellen, daß die Gesundheitsstörung Zustand nach offener  Schädelbasisfraktur Folge eines Arbeitsunfalls am 22. Januar 1999 ist

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, daß der von dem  Kläger zurückgelegte Umweg erheblich gewesen sei, weil er die gesamte  Wegstrecke von 4 km auf 6 km verlängert habe.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der  Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Unfallakten der  Beklagten Bezug genommen, die beigezogen worden sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung ist auch  begründet. Es ist gemäß § 55 Abs 1 Nr 3 SGG festzustellen, daß die  Gesundheitsstörung Zustand nach offener Schädelbasisfraktur Folge eines  Arbeitsunfalls am 22. Januar 1999 ist. Die angefochtenen Bescheide sind  hiernach wie auch das angefochtene Urteil- ebenfalls aufzuheben, da sie  das Vorliegen eines Arbeitsunfalls mit Anspruch auf Bestandskraft negieren  und den Kläger deshalb in seinen Rechten verletzen (§ 54 Abs 1 Satz 1,  erste Alternative iVm Abs 2 SGG).

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Auszugehen ist allerdings davon, daß es sich bei dem Kauf von Brötchen für  die Frühstückspause, den der Kläger am Morgen des 22. Januar 1999 gegen  6.15 Uhr in der Bäckerei O. getätigt hat, um eine eigenwirtschaftliche  Betätigung gehandelt hat. Es ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt,  das die Nahrungsaufnahme und mit ihr auch die Besorgung von Nahrungsmitteln  grundsätzlich dem eigenwirtschaftlichen, unversicherten Bereich des  Versicherten zuzurechnen sind (Kasseler Kommentar,  Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 8 SGB VII Rdn 195; Lauterbach,  Unfallversicherung, § 8 SGB VII Rdn 225; Bereiter-Hahn/Mehrtens,  Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII Ziffer 7.33; BSG, Urteil vom  25. Januar 1977 - 2 RU 57/75 -, SozR 2-2200, § 550 RVO Nr 24; Urteil vom 2.  Juli 1996 - 2 RU 16/95 -, SozR 3-2200, § 550 RVO Nr 14; Urteil vom 2. Juli  1996 - 2 RU 34/95 -, SozR 3-2200, § 550 RVO Nr 15). Diese Auffassung findet  ihre Rechtfertigung darin, daß es sich bei der Nahrungsaufnahme um ein  Grundbedürfnis des Menschen handelt, das unabhängig davon besteht, ob er  einer versicherten Tätigkeit nachgeht. Soweit die Rechtsprechung einen  beruflichen Zusammenhang der Nahrungsaufnahme und -beschaffung  ausnahmsweise dann bejaht, wenn sie vorwiegend unter betrieblich bedingten  Umständen oder zu betrieblichen Zwecken erfolgt (vgl Lauterbach, aaO, § 8  SBG VII Rdn 225 ff und 229 ff; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, § 8 SGB VII,  Ziffer 7.33.1 mwN; BSG, Urteil vom 26. April 1977 - 8 RU 76/76 -, SozR  2200, § 550 Nr 28), ist hierauf im vorliegenden Zusammenhang nicht näher  einzugehen; die planmäßige Besorgung von Lebensmitteln vor Arbeitsantritt  ist nämlich jedenfalls selbst dann als bloße Vorbereitungshandlung dem  privatwirtschaftlichen Bereich des Versicherten zuzurechnen, wenn der  Verzehr für die nächstfolgende Arbeitspause geplant ist  (Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, § 8 SGB VII, Ziffer 7.47; Kasseler Kommentar  Sozialversicherungsrecht, aaO, § 8 SGB VII Rdn 193; Lauterbach,  Unfallversicherung, aaO, § 8 SGB VII, Rdn 403; ausdrücklich auch BSG,  Urteil vom 25. Januar 1977, aaO). Da hiernach der vom Kläger vorgenommene  Einkauf von Brötchen für die Frühstückspause dem eigenwirtschaftlichen  Bereich zuzurechnen ist, kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger  aufgrund seiner Behinderung gehalten gewesen ist, die ihm bekannte Bäckerei  O. anstelle einer anderen, etwa auf dem direkten Wege zur Arbeitsstätte  gelegenen Bäckerei aufzusuchen. Auch der Einkauf dort wäre eine  eigenwirtschaftliche Betätigung gewesen.

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Mit dieser Bewertung steht indessen lediglich fest, daß der Kläger bei  seinem Einkauf am 22. Januar 1999 dem Schutz der gesetzlichen  Unfallversicherung so lange nicht unterlegen hat, wie er sich außerhalb des  öffentlichen Straßenraums in den Geschäftsräumen der Bäckerei O. befunden  hat. Ob zum Zeitpunkt des Unfalls, zu dem sich der Kläger auf dem Rückweg  zu seinem Kraftfahrzeug befand und sich wieder im öffentlichen Straßenraum  aufhielt, Unfallversicherungsschutz bestand, hängt unter den erörterten  Umständen davon ab, ob der Weg, den der Kläger in Abweichung von der  kürzesten Wegstrecke zwischen seiner Wohnung und dem Arbeitsplatz zur  Bäckerei O. zurücklegte, wenigstens auch dem Erreichen des Arbeitsplatzes  und nicht lediglich dem eigenwirtschaftlichen Einkauf in der Bäckerei  gedient hat. Als Weg zur Arbeitsstätte kann hierbei die Fahrt über die R.,  den S., die T. und die U. nicht schon deshalb betrachtet werden, weil der  Versicherte bei der Wahl des Weges nach dem Ort seiner Berufstätigkeit  einen gewissen Entscheidungsspielraum beanspruchen kann. Dieser erfaßt  lediglich solche Abweichungen von der kürzesten bzw wirtschaftlichsten  Wegstrecke, die nicht der Erledigung eigenwirtschaftlicher Besorgungen  dienen, sondern "beispielsweise" durch das benutzte Verkehrsmittel oder  die Verkehrsverhältnisse bedingt sind. Im vorliegenden Fall steht  demgegenüber fest, daß der Kläger, hätte er nicht die Bäckerei O. in der T.  aufsuchen wollen, für die Fahrt zur Arbeitsstätte die V. hätte benutzen  können und daß er in diesem Fall diese Straße auch tatsächlich benutzt  hätte.

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Stellt sich mithin die Fahrt über die M., den S., die T. und die U. als  Abweichung von der regulären Wegstrecke zur Arbeitsstätte dar, so hat der  Kläger bei dem Verkehrsunfall, der ihm in der T. zugestoßen ist, lediglich  unter der Voraussetzung unter Unfallversicherungsschutz gestanden, dass es  sich bei dieser Abweichung um einen unbedeutenden Umweg gehandelt hat  (Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, aaO, § 8 SGB VII, Rdn 194;  Bereiter-Hahn/Mehrtens aaO, § 9 SGB VII, Ziffer 1235; Lauterbach aaO, § SGB  VII, Rdn 506. 507 mwN). Der Senat bejaht diese Frage im Ergebnis:

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Er geht zunächst davon aus, daß es sich bei der Abweichung von der  kürzesten bzw wirtschaftlichsten Wegstrecke nicht um einen sog. Abweg  handelt, der den Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf seine Länge  unterbrechen würde. Kennzeichen eines Abweges ist es, daß er den  Versicherten nicht einmal mehr generell in Richtung des Zieles, sondern von  diesem weg oder über dieses hinaus führt, so daß der Versicherte, um das  Ziel zu erreichen, typischerweise an den Ausgangspunkt des Abweges  zurückkehren muß (vgl Kasseler Kommentar, aaO, § 8 SGB VII, Rdn 202, 205;  Lauterbach, aaO, § 8 SGB VII, Rdn 411, 502 mwN). Nicht nur die  Rechtsklarheit gebietet hierbei in Abgrenzung zum Begriff des Umweges eine  Beschränkung der Anwendung der Rechtsgrundsätze über den Abweg auf solche  Fälle, in denen die Abweichung vom nächsten bzw wirtschaftlichsten Weg den  Versicherten dem Ziel nicht näher bringt. In allen anderen Fällen führt  nämlich die Abweichung vom nächsten bzw wirtschaftlichsten Weg dazu, daß  eine Teilstrecke dieses Weges nicht zurückgelegt werden muß, weil sie durch  den abweichenden Weg ersetzt wird. In diesen Fällen bedarf es aber einer  wertenden Entscheidung darüber, ob die Abweichung als ein mehr als  geringfügiger Umweg zu einer unangemessenen Verlagerung des  Versicherungsrisikos geführt hat oder nicht. Auch im vorliegenden Fall ist  hiernach davon auszugehen, daß es sich beim Befahren der M., S., T. und U.  um einen bloßen Umweg gehandelt hat, da hierdurch das Befahren eines  Teilstücks der V. entbehrlich geworden ist und die Abweichung den Kläger in  diesem Sinne dem versicherten Fahrziel insgesamt näher gebracht hat.

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Der Umweg ist zur Überzeugung des Senats auch noch geringfügig gewesen. Im  Gegensatz zu den Annahmen der Beklagten, die insoweit von einer  Verlängerung der Wegstrecke von 4 km auf 6 km ausgegangen ist, haben die  Ermittlungen des Senats ergeben, daß die Wegstrecke von der Wohnung des  Klägers im W. zu seiner Arbeitsstätte in der X. unter Einschluß des Umweges  5,4 km betragen hat, während sie ohne den Umweg 4,5 km betragen hätte. Der  Umweg hat mithin die Gesamtstrecke um 900 m verlängert, was 1/5 oder 20 vH  der regulären Wegstrecke entspricht. Der Senat teilt die nach Notizen in  den Unfallakten offenbar auch von der Beklagten im Ansatz vertretene Auffassung, daß Verlängerungen des kürzesten bzw wirtschaftlichsten Weges von und zur Arbeitsstätte von bis zu 25 vH als geringfügig gelten können;  das gilt jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Verlängerung  der Wegstrecke durch den Umweg absolut betrachtet - noch weniger als 1 km  beträgt. Der Senat ist sich bewußt, daß eine "wie auch immer geartete"  quantitative Begrenzung schwerlich unmittelbar aus den gesetzlichen  Bestimmungen des Unfallversicherungsrechts hergeleitet werden kann. Er läßt  sich deshalb von dem Gesichtspunkt leiten , daß eine weitergehende  Begrenzung eigenwirtschaftlich motivierter Umwege auf absolute Werte von  nur wenigen 100 Metern praktisch zu deren vollständigem Ausschluß aus dem  Unfallversicherungsschutz führen würde. Den in der Kommentarliteratur (vgl.  Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII;  Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO; § SGB 7 Rdn 12.35) ohne erkennbare Kritik  aufgenommenen, auf die Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts  (Breithaupt 1978, 1024) zurückgehenden Wert von 25 vH hält der Senat  jedenfalls im Bereich von Wegstrecken der vorliegenden Art für praktikabel  und angemessen (ähnlich hinsichtlich des prozentualen Verhältnisses auch im  Ergebnis Bayerisches LSG, Kartei-Nr. 5867 zu § 550 RVO, zitiert bei  Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 8 SGB VII, Rdn 12.35: unerhebliche Verlängerung  bei einer Gesamt-Wegstrecke von 2900 statt 2500 Metern). Dem Kläger ist  hiernach für den am 22. Januar 1999 erlittenen Unfall Versicherungsschutz  zu gewähren, weil der zur Bäckerei zurückgelegte Umweg nicht erheblich  gewesen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

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Ein Grund, gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.

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